B-VG Art.133 Abs4
BSVG §2 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2142128.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des GXXXX SXXXX, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 33, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 04.08.2016, Zl: XXXX 2B1, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.08.2016, Zl: XXXX 2B1, der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.02.2008 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
Begründend wurde nach Wiedergabe angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin und dem Ehepaar Mag. BXXXX und GXXXX DXXXX Eigentümer an Grundstücken in den KG HXXXX, LXXXX und SXXXX im Ausmaß von 21,5018 ha sei. Die gesamten Flächen seinen laut Aktenlage auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Miteigentümer geführt worden.
Im Zuge der seit 2013 gesetzlich vorgesehene Datenübermittlung der AgrarMarktAustria an die belangte Behörde sei festgestellt worden, dass das Flächenausmaß im AMA-Antrag größer sei als die bei der belangten Behörde gemeldeten Flächen. Aufgrund dieser Tatsache sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2014 um Klärung der Flächendifferenz ersucht worden. Am 27.10.2015 habe er mitgeteilt, dass ab dem 15.01.2008 von GXXXX und RXXXX SXXXX 0,45 ha Wiese und 3,44 ha Wiese von der Stadtgemeinde LXXXX unentgeltlich mitbewirtschaftet würden.
Am 22.03.2016 sei von ihm mitgeteilt worden, dass er alleiniger Bewirtschafter sei. Als Beweis dafür seien Nutzungsvereinbarungen vorgelegt worden, die zwischen Frau Mag. BXXXX DXXXX, Herrn GXXXX DXXXX, dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin am 01.01.2000 unterschrieben worden seien.
Dabei handle es sich offensichtlich um rückdatierte Vereinbarungen, da die verwendeten Vordrucke der "Austria Bio Garantie GmbH" aus dem Jahr 2015 stammen. Da bis einschließlich 2015 von der Personengemeinschaft SXXXX-DXXXX AMA-Anträge gestellt worden seien, sei bis 21.03.2016 von einer gemeinsamen Betriebsführung der Personengemeinschaft auszugehen und wurde die alleinige Betriebsführung des Beschwerdeführers seit dem 22.06.2016 (gemeint wohl 22.03.2016) anerkannt.
Daraus ergäbe sich folgende Bewirtschaftung:
Stand 01.01.2009
21,5018 ha gemeinsamer Eigengrund laut Einheitswertbescheid AZ XXXX/1
0,4500 ha unentgeltliche Mitbewirtschaftung von SXXXX GXXXX und RXXXX
3,4400 ha unentgeltliche Mitbewirtschaftung von Stadtgemeinde LXXXX
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Der auf den Beschwerdeführer und seine Gattin entfallende Einheitswertanteil betrage:
Vom-bis | Einheitswert für GesbR | Einheitswertanteil pro Ehepaar |
02/2008-09/2010 | 4.104,98 | 2.052,49 |
10/2010-03/2012 | 3.914,64 | 1.957,32 |
04/2012-03/2016 | 3.643,20 | 1.821,60 |
Somit bestehe seit 01.02.2008 Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vor dem 01.01.2009 verjährt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass er der Vollversicherung in Form der Höchstbeitragsgrundlage unterliege, welche jedenfalls anrechnungspflichtig sei. Deshalb scheide die Vorschreibung eine Pensions-oder Krankenversicherung schon aus diesem Grunde aus.
Zur Rückwirkung der Vereinbarung wird ausgeführt, dass ein Formular verwendet worden sei, das erst seit 2015 bestehe, aber Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2002 als Betriebsführer ausgewiesen sei und keiner anderen Person Betriebsführereigenschaft zukomme. Der Beschwerdeführer führe den Betrieb seit 2002 auf eigene Rechnung und Gefahr, was auch immer gemeldet worden sei und seien auch die AMA-Anträge von Beschwerdeführer unterschrieben worden.
Da sich das Erfordernis der Vorlage einer Nutzungsbestätigung ergeben habe, sei – um der historischen Wahrheit zu entsprechen – mitgeteilt worden, dass ab 01.01.2002 dieser Vorgang und diese Tatsache evident sei. Es werde somit der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Schreiben vom 11.05.2017 übermittelte die belangte Behörde die Mehrfachantrag-Flächen 2008 bis 2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum standen Grundstücke in den KG HXXXX, LXXXX und SXXXX im Ausmaß von 21,5018 ha dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin und dem Ehepaar Mag. BXXXX und GXXXX DXXXX zu je einem Viertel im Eigentum und wurden diese als Personengemeinschaft auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
Ab dem 15.01.2008 wurden von GXXXX und RXXXX SXXXX 0,45 ha Wiese und 3,44 ha Wiese von der Stadtgemeinde LXXXX unentgeltlich mitbewirtschaftet.
Die Mehrfachanträge-Fläche an die AMA der Jahre 2008 bis 2016 wurden durch die Personengemeinschaft, vertreten durch den Beschwerdeführer gestellt.
Ab dem 22.03.2016 wurde die alleinige Betriebsführung durch den Beschwerdeführer anerkannt.
Es ergeben sich folgende Bewirtschaftung:
21,5018 ha gemeinsamer Eigengrund laut Einheitswertbescheid AZ XXXX1
0,4500 ha unentgeltliche Mitbewirtschaftung von SXXXX GXXXX und RXXXX
3,4400 ha unentgeltliche Mitbewirtschaftung von Stadtgemeinde LXXXX
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Der auf den Beschwerdeführer und seine Gattin entfallende Einheitswertanteil beträgt:
Vom-bis | Einheitswert für GesbR | Einheitswertanteil pro Ehepaar |
02/2008-09/2010 | 4.104,98 | 2.052,49 |
10/2010-03/2012 | 3.914,64 | 1.957,32 |
04/2012-03/2016 | 3.643,20 | 1.821,60 |
Dem Akt erliegen Nutzungsvereinbarungen, datiert mit 01.01.2002, abgeschlossen jeweils zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Mag. BXXXX DXXXX, GXXXX DXXXX und Mag. BXXXX SXXXX. Diese sind Formulare der Austria Bio Garantie GmbH, ausgedruckt am 15.02.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.03.2016.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, in die Beschwerde des Beschwerdeführers und den übermittelten Mehrfachanträge-Flächen 2008 bis 2016. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt.
Die Betriebsführung des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde nicht bestritten.
Der Einheitswert des Eigengrundes ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Lilienfeld, AZ XXXX1 und wurden sämtliche Einheitswerte und Flächenangaben nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Materiellrechtliche Bestimmungen:
§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG lautet:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
§ 2 Abs. 2 BSVG lautet: Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
§ 2a Abs.1 BSVG lautet:
Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die zu Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Betriebsführer gewesen zu sein und unterliegt daher auch der Versicherungspflicht nach dem BSVG.
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG ist, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 als Einheitswerte zugrunde zu legen
Da gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz BSVG für die Pflichtversicherung von Eheleute jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich ist, ist in Folge der gemeinsamen Bewirtschaftung somit der Hälfteanteil mit Einheitswert in Höhe von € 2.052,49 für den Zeitraum von 02/2008 bis 09/2010, von € 1.957,32 von 10/12010 bis 03/2012 und von € 1.821,60 von 04/2010 bis 03/2016 als Einheitswert für die Berechnung zugrunde zu legen.
Der Gesamteinheitswert der vom Beschwerdeführe bewirtschafteten Fläche für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegt somit über der Grenze des § 2 Abs. 2 BSVG von
€ 1.500,00.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung zu Recht erfolgte.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ASVG-Versicherung bereits der Höchstbeitragsgrundlage unterliegt, ist festzuhalten, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens lediglich die Versicherungspflicht ist und daher weder über die Beitragspflicht noch über die Höhe der Beiträge abzusprechen war.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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