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§ 2a BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2a.

(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40114605

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