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§ 5 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2024

Abschnitt 2

Arbeitsvertrag Abschluss des Arbeitsvertrages

§ 5.

(1) Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.

(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.

(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die

  1. 1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
  2. 2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40260842

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