BVwG I403 2107943-1

BVwGI403 2107943-115.5.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2107943.1.00

 

Spruch:

I403 2107943-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2015, Zl. 1002997003/14459500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es anstelle des ersten Spruchteiles des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:

 

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 15.03.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war mit einem gültigen Reisepass und einem Schengen-Visum in die Europäische Union eingereist. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte er, dass seine Familie, als er neun Jahre alt gewesen sei, nach Botswana geflüchtet sei, weil seine Volksgruppe in seiner Heimat verfolgt und gejagt werde. In Botswana habe er aber immer nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung bekommen und sei er ständig in Gefahr gewesen, in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben zu werden. Er gehöre der Volksgruppe der Zimba (auch: Bazimba) an.

 

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 04.05.2015 legte er auch einen Studentenausweis und Zeugnisse vor. Er gab an, legal mit einem Studentenvisum eingereist und an der technischen Universität Mathematik inskribiert zu haben. In der Demokratischen Republik Kongo habe er keine Familie mehr, in Botswana würden noch seine Mutter und seine zwei Schwestern leben. Sein Vater sei, da er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, im Jahr 1998 nach Simbabwe gereist und habe dort um Asyl angesucht. Von dort sei er im Jahr 2000 nach Botswana gegangen und der Rest der Familie sei ihm im Jahr 2001 gefolgt. Sein Vater sei dann im Jahr 2012 verstorben. Die Aufenthaltstitel in Botswana seien bisher zwar verlängert worden, doch man müsse damit rechnen, dass dies irgendwann nicht mehr geschehe. Nachdem sein Vater tot sei, könne er auch nicht neuerlich nach Botswana reisen. Er wiederholte, dass er nicht in die Demokratische Republik Kongo zurück könne, weil es einen Völkermord an dem Volk der Zimba gegeben habe.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 13 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, insbesondere dass den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen sei, dass die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo eine Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit verbiete.

 

Der Bescheid wurde am 15.05.2015 zugestellt.

 

Dagegen wurde am 26.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der belangten Behörde vorgeworfen, den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt zu haben. So sei in der Niederschrift fälschlicherweise von einer Staatsbürgerschaft Türkei ausgegangen worden, es finde sich im Bescheid der Hinweis auf eine illegale Einreise, obwohl der Beschwerdeführer legal nach Österreich eingereist sei, ebenso sei im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche, obwohl er dies beherrsche. Fälschlicherweise sei auch als letzter ständiger Aufenthalt Südafrika angegeben worden, obwohl sich der Beschwerdeführer in Botswana aufhielt. Diese offenkundigen Fehler würden bereits auf eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung seitens der belangten Behörde hinweisen. Sein Vater habe als Angehöriger des Stammes Zimba, dem auch der Beschwerdeführer angehöre, die Demokratische Republik Kongo verlassen müssen, weil er als männlicher Angehöriger des Stammes mit dem Tode bedroht worden sei. Nachdem die Aufenthaltsberechtigungen der Familie von jener des Vaters abgeleitet worden seien, sei ungewiss, ob der Aufenthalt in Botswana weiter gesichert wäre. Der Beschwerdeführer und seine Brüder würden sich deshalb gezwungen gesehen haben zu flüchten. Eine Verfolgung in Botswana sei nie behauptet worden. Nach Botswana könne der Beschwerdeführer nur deshalb nicht zurück, da er dort über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfüge. Auch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers würden sich in Botswana ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhalten und drohe ihnen die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo. Die Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit sei in der Demokratischen Republik Kongo sehr wohl gegeben. Ein in der Verfassung verankertes Verbot über die Diskriminierung sage nichts über tatsächliche Diskriminierung aus. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch auf Niveau C1. Er sei Mitglied im Schachclubverein Graz, besuche regelmäßig eine Kirche und helfe auch freiwillig bei der Caritas mit. Er habe durch das Studium und die freiwilligen Tätigkeiten viele österreichische Freunde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigen zuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (gemeint wohl: Demokratische Republik Kongo);

in eventu die Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung aufheben;

in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. In einem vom Beschwerdeführer selbst verfassten Brief wurde nochmals darauf hingewiesen, dass er nie behauptet habe, in Botswana verfolgt zu werden. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers würde noch Krieg herrschen; er habe außerdem im Kongo keine Familie mehr. Die Lage im Kongo sei instabil.

 

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2015 vorgelegt.

 

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin am 01.02.2017 zur Behandlung zugeteilt.

 

Am 10.04.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer und eine Rechtsvertreterin teilnahmen. Auf Wunsch wurde eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt, eine solche langte beim Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er reiste am 11.02.2014 legal mit einem Visum in das Bundesgebiet ein.

 

Der Beschwerdeführer wuchs in Botswana auf, wo er allerdings über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt. In der Demokratischen Republik Kongo verfügt er über kein soziales oder familiäres Netzwerk. Der Beschwerdeführer ist allerdings jung, gesund und arbeitsfähig und spricht die wichtigsten Sprachen seines Herkunftsstaates, Französisch und Lingala. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

 

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Zimba kann nicht festgestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er studiert im sechsten Semester und schreibt aktuell an seiner Bachelorarbeit. Er führt eine Beziehung zu einer niederländischen Staatsbürgerin, welche er im Zuge ihres Auslandssemesters in Österreich kennenlernte. Sie lebt aktuell wieder in den Niederlanden, plant aber ein weiteres Studium in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch.

 

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

1.2. Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo:

 

Die folgenden Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo vom April 2015 entnommen; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf des Mandats von Joseph Kabila am 19.12.2016 dieser sich zunächst weigerte, die Macht abzugeben. Nach Unruhen wurde vereinbart, dass Kabila sein Amt bis zur Abhaltung von Wahlen innehält, dass aber ein Komitee als "Vizepräsident" agieren soll, welches von Etienne Tshisekedi, Führer der UDPS und des "Rassemblement" (einer Vereinigung der Oppositionsparteien), angeführt werden soll. Am 01.02.17 verstarb Etienne Tshisekedi. Am 2.02.2017 wurde sein Sohn Félix Tshisekedi Führer des Rassemblements.

 

Ethnische Minderheiten

 

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit. Gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Ethnizität wird jedoch praktiziert (USDOS 27.2.2014) und ist ein großes Problem (FH 23.1.2014). Darunter fällt auch Diskriminierung bei Bewerbungsgesprächen. Es gibt keine Berichte über Maßnahmen der Regierung, dies zu unterbinden (USDOS 27.2.2014).

 

Im Land leben zwischen 200.000 und 500.000 Pygmäen (Twa, Baka, Mbuti, Aka, und andere), die als die ursprünglichen Bewohner des Landes gelten (USDOS 27.2.2014). Die Mehrheit der indigenen Bevölkerung nimmt aufgrund ethnischer Diskriminierung und mangelndem Zugang zu entsprechenden Institutionen in ländlichen Gegenden nicht am politischen Prozess teil (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung ihnen gegenüber ist weit verbreitet, und die Regierung schütze ihre zivilen und politischen Rechte nicht effektiv. Kämpfe im Osten der DR Kongo zwischen Rebellengruppen und Sicherheitskräften führten zur Vertreibung einiger pygmäischer Populationen (USDOS 27.2.2014). In manchen Gegenden werden Pygmäen entführt und versklavt (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Ruandisch sprechende Minderheiten in den Kivu Provinzen sind seit Jahrzenten Opfer von Gewalt und Hassreden (FH 23.1.2015).

 

Zur politischen Lage

 

Die Demokratische Republik Kongo ist eine zentralisierte konstitutionelle Republik (USDOS 27.2.2014). Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 wurde der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 2 .2015a).

 

Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2 .2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2 .2015a).

 

Zur Sicherheitslage

 

Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung 23. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).

 

In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015).

 

Zum Rechtsschutz/Justizwesen

 

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014).

 

Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen (USDOS 27.2.2014). Die Rechte von Angeklagten werden häufig verletzt (AI 25.2.2015).

 

Zur allgemeinen Menschenrechtslage

 

Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2 .2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014).

 

Zur Grundversorgung/Wirtschaft

 

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren – der Internationale Währungsfonds prognostiziert 8,7 Prozent im Jahr 2014 – leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2014 den vorletzten Platz (AA 2 .2015b).

 

Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind (IOM 10.2014).

 

Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Die Regierung plant eine Erneuerung der Verwaltung mit jungen, qualifizierten Mitarbeitern für eine Stärkung der öffentlichen Verwaltungskapazitäten und deren Modernisierung. UN Agencies und internationale Organisationen sind die Hauptakteure im Beschäftigungssektor, da sie junge qualifizierte Kongolesen landesweit rekrutieren (IOM 10.2014).

 

Zur medizinischen Versorgung

 

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50

300. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d’Urgence" (CPU) (AA 25.3.2015).

 

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen (IOM 10.2014).

 

Struktur der medizinischen Versorgung:

 

 

 

 

 

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).

 

Zur Behandlung nach Rückkehr

 

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014).

 

Ergänzend wird auf die Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation) zur Demokratischen Republik Kongo: Informationen zur Volksgruppe Zimba [auch Bazimba, Muzimba] vom 20.03.2017 (a-10073) verwiesen:

 

Die kongolesische Tageszeitung Le Potentiel erwähnt in einem Artikel vom Jänner 2010, dass

 

die Bazimba in der Provinz Maniema beheimatet seien. Die in Kinshasa herausgegebene Tageszeitung Le Phare schreibt in einem Artikel vom Oktober 2002, dass unter anderem die Bazimba ein benachbarter Stamm der Balega seien. Die Balega seien in fünf Gebieten beheimatet, in Mwenga und Shabunda in Süd-Kivu, in Pangi und in Punia in Maniema und in Walikale in Nord Kivu. Die Nachrichtenwebsite Congo Vision zählt die Zimba (Bazimba) in einem Artikel vom Oktober 2007 zu den ethnischen Gruppen von "Grand-Kivu".

 

Auf Ethnologue, einer Online-Publikation zu Sprachen und Dialekten weltweit, findet sich eine Sprache in der DR Kongo namens Zimba, die mit Stand 1994 von 120.000 Menschen gesprochen werde. Als Ort, an dem die Sprache gesprochen werde, ist die Provinz Maniema (Territorium Kasongo, die Verbände Mulu und Maringa) und ein kleines Gebiet in der Provinz

 

Süd-Kivu angeführt (Ethnologue, ohne Datum).

 

Auf der Website des Joshua Project, einer in den USA ansässigen Organisation, die zwecks Unterstützung christlicher Missionstätigkeit ethnologische Informationen sammelt, findet sich ein undatierter Eintrag zur Volksgruppe Zimba in der DR Kongo, die aus 224.000 Personen bestehe und deren wichtigste Sprache Zimba sei (Joshua Project, ohne Datum).

 

Auch auf der Website Peoplegroups, einer vom North American Mission Board betriebenen Seite, findet sich ein Eintrag zu einer Volksgruppe namens Zimba in der DR Kongo. Diese würde aus 207.000 Personen bestehen und sei ein Bantu-Volk. Insgesamt würde diese Gruppe über 234.500 Personen in zwei Ländern verfügen. Ihre hauptsächliche Sprache sei Zimba und ihre hauptsächliche Religion römisch-katholisch.

 

Die Database for Indigenous Cultural Evolution (DICE), die von der University of Missouri betrieben wird, veröffentlicht auf ihrer Website ein undatiertes Profil zur Gruppe der Zimba. Diese sei auch unter den Namen Muzimba oder Bazimba bekannt. Die Mitglieder der Gruppe würden den Binja-Dialekt der Sprache Zimba sprechen. Der Semulu-Dialekt werde im Nordosten gesprochen und Semalinga im Westen. Viele Zimba würden auch Kongo-Suaheli sprechen. Die Gruppe würde die Provinz Maniema bewohnen, die sich im Gebiet Grand Kivu

 

Befinde.

 

Einer Anfragebeantwortung des australischen Migration Review Tribunal & Refugee Review

 

Tribunal (MRT-RRT) vom März 2010 ist zu entnehmen, dass die Volksgruppe der Banyamulenge in den Konflikt im Osten der Demokratischen Republik Kongo involviert war; es wird von einer Diskriminierung der etwa 60.000 bis 100.000 Personen umfassenden Volksgruppe ausgegangen. Weiterführende Informationen zur Volksgruppe der Zimba konnten im Rahmen der Recherche des australischen Migration Review Tribunal & Refugee Review Tribunal nicht gefunden werden.

 

In einem Artikel der staatlichen Nachrichtenagentur Agence Congolaise de Presse über ein Treffen von StudentInnen von Lubutu in der Provinz Maniema werden "unglückliche Ereignisse" zwischen den Gemeinschaften der Komo und Zimba erwähnt, zu denen es im Oktober 2015 gekommen sei. Dabei seien Menschen getötet worden.

 

Das US-Außenministerium US Department of State (USDOS) schreibt in seinem Länderbericht vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass Schätzungen zur Größe der indigenen Bevölkerung (Twa, Baka, Mbuti, Aka, Batwa und weitere, von denen angenommen werde, dass sie die ursprünglichen BewohnerInnen des Landes seien) zwischen 250.000 und zwei Millionen schwanken würden. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen diese Gruppen sei weit verbreitet gewesen und die Regierung habe deren zivile und politische Rechte nicht effektiv geschützt. Zudem berichtet das USDOS, dass gesellschaftliche Diskriminierung und Missbrauch unter anderem gegenüber ethnischen Minderheiten und indigenen Personen ein Problem gewesen seien (USDOS, 3. März 2017, Executive Summary)

 

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) erwähnt in ihrem

 

Jahresbericht vom Februar 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass es im Zuge der ausgedehnten

 

Periode vor den Wahlen zu ethnischen Spannungen gekommen sei. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass im Osten des Landes weiterhin Dutzende bewaffnete Gruppen tätig gewesen seien. Viele ihrer Kommandanten seien unter anderem an ethnischen Massakern beteiligt gewesen. Kämpfer der bewaffneten Gruppen Nduma Defense of Congo- Renové (NDC-R), Union of Patriots for the Defense of the Innocent (UPDI) und Democratic Forces for the Liberation of Rwanda (FDLR) hätten ethnisch motivierte Angriffe auf ZivilistInnen durchgeführt und mindestens 170 Menschen getötet und 2.200 Häuser in Brand gesetzt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass.

 

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2017.

 

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

 

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

 

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, als Mitglied der Volksgruppe Zimba in der Demokratischen Republik Kongo von Verfolgung bedroht zu sein. Seine ganze Familie sei aus diesem Grund, als er etwa neun Jahre alt gewesen sei, nach Botswana gezogen.

 

Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Zimba gehört. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen allerdings gewisse Zweifel daran. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 15.03.2014 an, dass er Englisch, Französisch, Lingala und Deutsch sprechen würde. Wie sich aus der Anfragebeantwortung zur Volksgruppe Zimba ergibt, sprechen die Mitglieder der nicht mehr als 200.000 Menschen umfassenden Volksgruppe hauptsächlich die Sprache Zimba. Erst in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 erwähnte der Beschwerdeführer, dass Zimba seine Muttersprache sei. Auf Nachfrage, warum er dies bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, wich der Beschwerdeführer aus und erklärte, dass dies nicht gefragt worden sei bzw. dass eigentlich Englisch seine Muttersprache sei und er Zimba hauptsächlich mit seiner Familie gesprochen habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung minderte er dies immer weiter ab und erklärte, dass er es nicht mehr sprechen könne, aber verstehen würde. Dieser Verlust seiner Kenntnisse der Sprache Zimba wäre angesichts des Umstandes, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Botswana gelebt hatte, nur schwer nachvollziehbar. Auf die Frage, ob er bereit wäre, sich einer Sprachanalyse zu unterziehen, folgte eine überaus lange Phase der Überlegung, ehe er sich dazu bereit erklärte.

 

Der Beschwerdeführer war auch in der Einvernahme durch das BFA am 04.05.2015 nicht in der Lage gewesen, "Subclans" der Zimba zu nennen. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 an, dass seine Eltern in Mwanga in Süd-Kivu gelebt haben würden. Während es laut den darin übereinstimmenden Quellen (siehe Anfragebeantwortung zur Volksgruppe Zimba) stimmt, dass die Zimba teilweise auch in Süd-Kivu leben, einer Provinz, die im Osten des Landes liegt, befindet sich Mwanga im Süden des Landes (vgl. http://www.geographic.org/geographic_names/name.php?uni=-2853338&fid=1026&c=congo_democratic_republic_of_the ;

Zugriff am 12.05.2017). Die meisten Zimba leben in der an Süd-Kivu angrenzenden Provinz Maniema. Mwanga befindet sich aber auch nicht in dieser Provinz.

 

Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage der erkennenden Richterin auch keine besonderen Rituale der Volksgruppe angeben. Er erklärte allerdings, dass die Zimba Landwirte und "nicht in Verbindung mit der Zivilisation" seien. Der Beschwerdeführer schildert seinen Vater als einen Angehörigen dieser fernab der Zivilisation stehenden Volksgruppe, der in den 90er Jahren nach Kinshasa flüchten musste. Es ist in diesem Zusammenhang dann aber überraschend, wenn er erklärt, dass sein Vater eine gesundheitswissenschaftliche Ausbildung zum Labortechniker gemacht habe. Dies fügt sich alles nicht zu einem überzeugenden Bild zusammen. Ebenso ist die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass Banyamulengue und Zimba viele Ähnlichkeiten, unter anderem die Sprache, hätten, schlichtweg falsch.

 

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher keineswegs überzeugt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Volksgruppe Zimba angehört, sieht aber dennoch von der Beauftragung eines Sprachgutachters ab, da auch bei einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Zimba von keiner Verfolgung auszugehen ist.

 

Der Beschwerdeführer schilderte im Asylverfahren immer wieder, dass die Volksgruppe Banyamulenge die Zimbas habe vernichten wollen, es habe ein Völkermord stattgefunden, daher habe sein Vater von Süd-Kivu nach Kinshasa flüchten müssen. Von diesem Völkermord wird in keiner Quelle berichtet. Auf entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin meinte der Beschwerdeführer nur, dass sich eben keiner dafür interessieren würde. Dies ist nicht plausibel:

Vielmehr stehen die Banyamulenge im Fokus zahlreicher Berichte, werden sie doch für die zwei Kongokriege 1996 und 2003 verantwortlich gemacht. Die Banyamulenge, welche in Süd-Kivu an der Grenze zu Ruanda leben, sind ethnisch mit den Tutsi verwandt und kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den in hoher Zahl von Ruanda in das damalige Zaire geflüchteten Hutus (vgl. Anfragebeantwortung des australischen Migration Review Tribunal & Refugee Review Tribunal) – was in weiterer Folge zu grenzüberschreitenden Konflikten und schließlich zur Entstehung der Demokratischen Republik Kongo führte. In keinem Bericht findet ein Völkermord an den Zimbas Erwähnung; gerade aufgrund der Rolle der Banyamulenge und ihrer öffentlichen Wahrnehmung in der Demokratischen Republik Kongo wäre davon auszugehen, dass dies nicht unbeachtet geblieben wäre. In einem öffentlich zugänglichen Beitrag von Sloj, S. Litofe (Ph.D

 

Political Economy & Public Policy,

 

Specialist in Comparative and Developmental Economy

 

Fulbright and World Bank scholar) aus dem Jahr 2007, betitelt "Discrimination against the Banyamulenge in the Democratic Republic of Congo: a Tasteless Propaganda" ist beschrieben, dass im Bereich von "Grand-Kivu" (i.e. North-Kivu, South-Kivu und Maniema) etwa 30 ethnische Gruppen leben, darunter auch die Zimba (Bazimba). Alle Bevölkerungsgruppen würden ausgezeichnet zusammengelebt haben, außer die Banyamulengue und zwei Volksgruppen in der Provinz Orientale. Auch in diesem Bericht ist aber keine Rede von einem Konflikt zwischen Zimba und Banyamulengue. (abrufbar unter http://www.congovision.com/nouvelles/litofe5.html ; Zugriff am 12.05.2017).

 

Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass am Anfang des ersten Kongokrieges viele Zimbas durch Banyamulengue getötet worden seien; wie gesagt ist dies keinem der Länderberichte zu entnehmen, sondern richtete sich die Aggression der Banyamulengue in erster Linie gegen die Flüchtlinge aus Ruanda. Dabei wird nicht verkannt, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Region zu erheblichen Problemen für alle Volksgruppen geführt haben mögen und so eine Flucht nach Kinshasa durchaus nachvollziehbar wäre.

 

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers – unter der Annahme, dass er der Volksgruppe Zimba angehört – durch die Banyamulengue ist aber insbesondere zu verneinen, da man sich dieser durch eine Ansiedelung außerhalb der Kivu-Region entziehen könnte. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA am 04.05.2015 erklärte, dass "dieser Völkermord gegen den Stamm Zimba auch in Kinshasa im Gange" ist, widerspricht dies allen Quellen, welche den Stamm Banyamulengue nur in der Region Kivu ansiedeln. Dies ist schlichtweg nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 auch eine abgeänderte Version vor; nunmehr erklärte er, dass seine Eltern in Kinshasa von den Sicherheitskräften verfolgt worden wären, da der Stamm der Zimba dem Stamm Banyamulengue so ähnlich sei und die Diskriminierung der Banyamulengue auf die Zimba durchschlage. Dies ist auch nicht plausibel: Wie bereits erwähnt ist es nicht mit den Berichten vereinbar, dass Zimba und Banyamulengue derart ähnlich sein sollten; die Sprachen sind – entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, unter anderem in der Beschwerde, wo er erklärt, beide Volksgruppen würden Suaheli sprechen – andere. Es wird zwar teilweise von den Zimba auch Suaheli gesprochen, hauptsächlich aber Zimba (vg. http://www.ethnologue.com/18/language/zmb/ ; Zugriff am 15.05.2017). Bei den Banyamulengue handelt es sich um Tutsi, welche eine Bantu-Sprache sprechen (vgl. http://www.everyculture.com/wc/Brazil-to-Congo-Republic-of/Tutsi.html ;

Zugriff am 12.05.2017). Zimba ist zwar auch eine Bantu-Sprache, welche aber mit keiner anderen näher verwandt ist (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Zimba_language ; Zugriff am 12.05.2017). Bantu ist der Sammelbegriff für über 400 verschiedene Ethnien Süd- und Mittelafrikas, die Bantusprachen sprechen. Keiner Quelle ist zu entnehmen, dass die Zimba den Tutsi zuzurechnen wären.

 

Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass sich die Diskriminierung in der Demokratischen Republik Kongo vor allem gegen indigene Volksgruppen (Pygmäen) und ruandisch sprechende Minderheiten richtet. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner dieser Gruppen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einer extremen Verfolgung in Kinshasa berichtet (man habe das Haus nicht mehr verlassen können) und zugleich angibt, sein Vater habe eine Ausbildung zum Labortechniker gemacht. Auch die Ausstellung eines Reisepasses im März 2011 ist mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch die Behörden nicht vereinbar.

 

Außerdem gab der Beschwerdeführer einerseits an, dass der Völkermord im Zuge des ersten Kongokrieges begonnen habe, da seien viele Zimba getötet worden. Daraufhin sei sein Vater nach Kinshasa geflüchtet. Der Kongokrieg war 1996/1997. Der Beschwerdeführer wurde andererseits aber bereits 1993 in Kinshasa geboren.

 

Aufgrund dieser Widersprüche und Unstimmigkeiten sah das Bundesverwaltungsgericht davon ab, der in der Beschwerde geforderten Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen nachzukommen, zumal von Seiten des Beschwerdeführers keinerlei Belege oder Berichte vorgelegt wurden, die sein Vorbringen stützen würden.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgung der Volksgruppe Zimba in der Demokratischen Republik Kongo ist daher nicht glaubhaft.

 

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in einem anderen Land verbracht hat, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er noch über entferntere Verwandte in der Demokratischen Republik Kongo verfügt und spricht er jedenfalls die wichtigsten Sprachen des Landes. Er ist sehr gut ausgebildet und sollte es ihm möglich sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Von seiner Seite wurden keine konkreten Gründe genannt, welche einen subsidiären Schutz nahelegen würden. Soweit diesbezüglich in der Beschwerde auf eine ihm drohende Verfolgung wegen seiner Volksgruppe verwiesen wurde, muss festgehalten werden, dass diese nicht glaubhaft ist. Der Verweis auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo reicht ebenfalls nicht aus, um die reale Gefahr aufzuzeigen, dass der gesunde und junge Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder sein Leben bedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

 

2.4. Zu den Länderfeststellungen

 

Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 25.03.2015 getroffen. Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzend wurde die Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation) zur Demokratischen Republik Kongo: Informationen zur Volksgruppe Zimba [auch Bazimba, Muzimba] vom 20.03.2017 (a-10073) berücksichtigt, welche auf den folgenden Quellen beruht (Zugriff auf alle Quellen am 20. März 2017):

 

 

 

 

ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Das BFA weist im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich ja wieder in Botswana, wo er einen Großteil seines Lebens verbracht hatte, niederlassen könnte. Dabei lässt es außer Acht, dass der Beschwerdeführer stets angegeben hatte, über keine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde auch eine Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo verneint, dies mit dem Argument, dass die Verfassung eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit verbiete. Dabei übersieht das BFA, dass eine derartige Bestimmung noch nicht automatisch bedeutet, dass in der Praxis keine Diskriminierung erfolgt. Die Verfassungsbestimmung kann als Hinweis herangezogen werden, ersetzt aber keine weiterführende Behandlung der Frage einer möglichen Diskriminierung und überzeugt für sich alleine genommen noch nicht als Argument für die Abweisung des Antrages auf den Status eines Asylberechtigten.

 

Der Beschwerdeführer konnte allerdings nicht glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Volksgruppe und damit aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine Verfolgung ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

 

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

 

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):

 

Gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Demokratische Republik Kongo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.

 

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppe unmenschliche Behandlung zu fürchten hätte, ist dies, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft.

 

Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht als besonders vulnerabel anzusehen; er ist jung und gesund und gut ausgebildet.

 

Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

 

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

 

"§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

 

§ 10 Abs. 1 AsylG lautet:

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylgG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.

 

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

 

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer außergewöhnlich gut integriert hat; er spricht sehr gut Deutsch, studiert Mathematik und ist in einer Kirchengemeinschaft aktiv. Er führt eine Beziehung zu einer niederländischen Studentin, welche allerdings gegenwärtig nicht in Österreich lebt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt und angesichts der Aufenthaltsdauer von drei Jahren reichen diese Punkte allerdings nicht aus, um eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Entsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.

 

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

 

Allerdings entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

 

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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