BVwG G306 2114753-2

BVwGG306 2114753-23.5.2017

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2114753.2.00

 

Spruch:

G306 2114753-2/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.12.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus iSd. § 56 AsylG

 

2. Mit Schreiben vom 15.05.2015 änderte die BF vermittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) ihren Antrag ab, und beantragte nunmehr gegenständlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iSd. § 55 AsylG.

 

3. Mit Bescheid des BFA, Zl.: XXXX, vom 02.09.2015, wurde der Antrag der BF abgewiesen, gegen diese eine Rückkehrentscheidung Erlassung, die Abschiebung dieser nach Mazedonien für zulässig erklärt und dieser eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tage eingeräumt.

 

4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) mit Beschluss, Gz.:

G306 2114753-1/5E, vom 05.04.2016, stattgegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

5. Am 30.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt, und wurde die Tante der BF am 15.12.2016 ebenfalls einvernommen.

 

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV der BF zugestellt am 23.01.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG , eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.)

 

7. Mit per Telefax am 06.02.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF vermittels ihres RV gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde an das BVwG. Darin wurde jeweils neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 NAG (gemeint wohl AsylG) beantragt.

 

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 10.02.2017 vom BFA vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.

 

1.2. Die BF hält sich seit April 2012 im Bundesgebiet auf und verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

 

1.3. Die Einreise der BF erfolgte in der Absicht im Bundesgebiet dauerhaft zu verbleiben. Die BF hegte nicht den Willen, nach Ablauf ihrer sichtvermerksfreien Aufenthaltsberechtigung von drei Monaten, das Bundesgebiet zu verlassen.

 

1.4. Ein im Bundesgebiet gestellter Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde mit Bescheid des Landes Wien, Magistratsabteilung XXXX (im Folgenden: MA XXXX), Zl. XXXX, vom 16.04.2013 mangels Angehörigeneigenschaft abgewiesen.

 

1.5. Mit Beschluss des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, wurde die Obsorge betreffend der BF deren Eltern entzogen und ihrer die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Tante, XXXX, geb. XXXX übertragen.

 

1.6. Im Bundesgebiet halten sich die minderjährige Schwester der BF, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels iSd. NAG ist, sowie, jeweils die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende, Tante und der Onkel der BF, XXXX, geb. XXXX1970, auf.

 

1.7. Die BF lebt mit ihrer Tante und ihrem Onkel im gemeinsamen Haushalt.

 

1.8. Der Onkel der BF hat am 19.03.2013 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG in Bezug auf die BF abgegeben.

 

1.9. Die BF hat im Bundesgebiet die Pflichtschulabschluss-Prüfung am XXXX2015 bestanden und besucht gegenwärtig die XXXX. .

 

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer Krankheit leidet und/oder arbeitsunfähig ist. Die BF weist einen Versicherungsschutz auf, ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

 

1.11. Die BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebt von Zuwendungen seitens ihrer Tante und ihrem Onkel.

 

1.12. Der Lebensmittelpunkt der BF lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet in Mazedonien wo weiterhin Familienmitglieder der BF aufhältig sind.

 

1.13. Sonst konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche für eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet sprechen könnten.

 

1.14. Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

 

1.15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

2.2. Zur beschwerdeführenden Partei:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

 

Der fehlende Aufenthaltstitel beruht auf dem Datenbestand des Fremdenregisters.

 

Der Einreisegrund sowie der Ausreiseunwillen der BF beruht auf den Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht widersprochen wurde.

 

Die Ablehnung eines von der BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides.

 

Die Obsorgeübertragung auf die Tante der BF beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Gerichtsbeschlusses.

 

Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand des Bestehens der Pflichtschulabschluss-Prüfung durch die BF. Es ist davon auszugehen, dass die Absolvierung dieser hinreichende Deutschsprachkenntnisse voraussetzt.

 

Der Aufenthaltstitel der Schwester der BF beruht auf einer Ausfertigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Wien, Gz.: VGW-151/059/7758/2015-3, vom 15.10.2015, und ergeben sich die österreichischen Staatsbürgerschaften der Tante und des Onkels der BF aus in Vorlage gebrachten Kopien der jeweiligen Staatsbürgerschaftsverleihungsurkunden.

 

Der gemeinsame Haushalt der BF und mit ihrer Schwester, ihrer Tante und ihrem Onkel beruht auf dem Datenbestand des ZMR, und beruht die alleinig der Tante der BF seinerzeit zugekommene Obsorge auf dem obenzitierten Beschluss des BG XXXX.

 

Die abgegebene Haftungserklärung beruht auf einer Ausfertigung der notariell beglaubigten Erklärungsurkunde.

 

Die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie der Besuch der oben genannten Schule, beruhen auf in Vorlage gebrachten Bestätigungen.

 

Die Nichtfeststellbarkeit des Vorliegens einer Erkrankung und/oder Arbeitsunfähigkeit der BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines dem entgegenstehenden Sachverhaltes seitens der BF.

 

Der Versicherungsschutz der BF beruht auf einer in Vorlage gebrachten Sozialversicherungskarte.

 

Die fehlende Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet beruht auf den Ausführungen der BF vor der belangten Behörde welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht widersprochen wurde, und ergeben sich die Zuwendungen der BF seitens ihrer Tante und ihrem Onkel ebenfalls aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der BF vor der belangten Behörde sowie jenen ihrer Tante. Zudem findet dieser Umstand auch in der vom Onkel der BF abgegebenen Haftungserklärung eine Untermauerung.

 

Der in Mazedonien gelegene Lebensmittelpunkt ergibt sich aus den Ausführungen der BF vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde. Den Ausführungen der BF kann entnommen werden, dass diese bis zu deren gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet in Mazedonien aufhältig gewesen ist, und einzig aufgrund der behaupteten Vernachlässigung durch ihre Eltern und drohenden wirtschaftlichen Problemen aus Mazedonien ausgereist zu sein.

 

Der Aufenthalt von Angehörigen in Mazedonien beruht auf den Ausführungen der BF vor der belangten Behörde, wonach deren Großeltern, und deren Eltern, bis auf zeitweilige Reisen nach Italien, weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig seien.

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

 

Das sonst keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten, die für eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet sprechen könnten, beruht auf dem Nichtvorbringen eines solchen Sachverhaltes seitens der BF.

 

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

 

Das Vorbringen beruht auf den Angaben der BF und deren Tante vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

 

Insofern in der Beschwerde unter Verweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vorgebracht wird, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr kaum eine Chance auf Erhalt einer Arbeit und damit einhergehend ihren Unterhalt nicht selbst verdienen könnte, kann dieser nicht gefolgt werden. Der belangten Behörde im Ergebnis beitretend, ist davon auszugehen, dass die BF eingedenk ihres Pflichtschulabschlusses, ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit in der Lage sein wird, sich ihren Lebensunterhalt in Mazedonien durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur im Bereich der Gelegenheitsarbeit, selbst zu verdienen. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit einer Unterstützung der BF im Herkunftsstaat seitens ihrer Tante und ihrem Onkel. So gab die Tante der BF vor dem BFA an, bereits vor der Einreise der BF ins Bundesgebiet diese wirtschaftlich unterstützt zu haben und nunmehr, gemeinsam mit dem Onkel der BF für dessen Lebensunterhalt aufkomme. Im Falle der Rückkehr der BF nach Mazedonien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tante der BF das Leben der BF zur Gänze zu finanzieren hätte. Vielmehr wird die BF durch Einbringung ihrer Erwerbfähigkeit ihren Unterhalt selbst zu bestreiten haben. Darüber hinaus stünde es der BF offen, im Falle der unerwarteten Not, auf Hilfsleistungen des Herkunftsstaates zurückzugreifen. Zudem könnte die BF den Kontakt zu ihren Eltern oder Großeltern wieder aufnehmen und im Rahmen ihres familiären Netzes Hilfe, wie beispielsweise Wohnraum, in Anspruch nehmen. Wenn auch die Eltern der BF wiederholend zeitweilig in Italien verweilen sollten, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die BF sich hilfesuchend an ihrer Großeltern wendet.

 

Wenn auch, wie von der BF vorgebracht, die Arbeitslosigkeit von Frauen in Mazedonien hoch ist, kann eine unmittelbare Betroffenheit der BF nicht erkannt werden. Weder lässt sich aus diesem Umstand, ein Ausschluss der BF vom mazedonischen Arbeitsmarkt noch eine systematische Benachteiligung dieser im Falle ihrer Rückkehr schließen. Vielmehr ist die BF Volljährig und arbeitsfähig und verfügt diese über Schulbildung. Zudem lässt sich den besagten Länderfeststellungen entnehmen, dass Frauen keine rechtlichen Benachteiligungen unterliegen und dass in Mazedonien im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards gesetzt werden.

 

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

 

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Das Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung (HStV). In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

 

Die belangte Behörde hat der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

 

Die BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten.

 

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

 

3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AslyG idgF. lautet:

 

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

 

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

 

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

 

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

 

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

 

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

 

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

 

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

 

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

 

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

 

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

 

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

 

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

 

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

 

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

 

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

 

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

3.1.2.1. Der BF ist Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

 

Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, und Art 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 vom 09.03.2016, ABl. L 77/1 (Schengener Grenzkodex) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

 

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

 

Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragsstellung während eines visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet (Abs. 2 Z 5) kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht, steht diese auch der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

 

Gemäß § 58 Abs. Abs. 13 AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht, steht ein solcher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und kann daher n Verfahren nach dem 7. Und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die BF ihre sichtvermerksbefreite Aufenthaltsdauer bereits seit Juni 2012 überschritten hat, und ihr auch sonst kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, erweist sich deren aktueller Aufenthalt seither als durchgehend unrechtmäßig.

 

Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

 

3.1.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

 

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

 

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

 

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

 

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

Die BF verfügt aufgrund ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit ihrer Tante, ihrem Onkel und ihrer Schwester, sowie der finanziellen Unterstützung der BF durch deren Tante und Onkel, über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK. (vgl. Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74,

860)

 

Dieses hat jedoch aufgrund des Umstandes, dass die BF bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise sich um die Unsicherheit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und damit einhergehend der allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet intensivierten Beziehungen vor Ort in Österreich weiterführen zu können, bewusst sein musste, eine Relativierung hinzunehmen. Dies hat auch auf die zeitlaufbedingten Integrationsmomente der BF sinngemäß zu gelten.

 

Wenn die BF nunmehr auch auf einen 5 Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, muss dennoch in Anschlag gebracht werden, dass sich dieser bis auf 3 Monate durchgehend als unrechtmäßig erweist. Spätestens nach erfolgter Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, hätte die BF keinesfalls ernsthaft von einem gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen dürfen und hätte das Bundesgebiet verlassen müssen. Selbst das seinerzeitige jugendliche Alter der BF vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die BF aufgrund ihres Lebensalters von 16 Jahren und der Unterstützung durch ihre österreichischen Verwandten, mangels geistiger Defizite, hinreichende kognitive Fähigkeiten aufzubringen in der Lage war, ihre konkrete aufenthaltsrechtliche Situation im Grunde erfassen zu können.

 

Der von der BF eingestandene Unwillen das Bundesgebiet trotz Ablaufs ihres Aufenthaltsrechtes zu verlassen und selbst nach Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist, weist auf einen nachhaltigen Integrationsunwillen auf Seiten der BF hin.

 

Wenn in der Beschwerde vermeint wird, die Ausreise der BF sei aufgrund ihrer seinerzeitigen Minderjährigkeit sowie der sie erwartenden tristen Lage im Herkunftsstaat unmöglich gewesen, was deren unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet relativiere, ist zu entgegnen, dass die BF seit geraumer Zeit, konkret dem XXXX2014 volljährig ist und im Falle der tatsächlichen Gefahr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in ihrer Existenz bedroht gewesen zu sein, sohin eine Verletzung von Art 3 EMRK gedroht hätte, einen Antrag auf Asyl, konkret auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, stellen hätte können. Die BF hat dies jedoch, trotz mittlerweile erreichter Volljährigkeit, unterlassen und ist stattdessen weiterhin entgegen der gültigen Rechtsordnung im Bundesgebiet verblieben ist.

 

Die von der BF ins Treffen geführte erfolgreich absolvierte Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie deren aktueller Schulbesuch hat ebenfalls aufgrund des Wissens der BF um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, eine Relativierung hinzunehmen.

 

Die beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die BF gepaart mit dem von der BF eingestandenen, bereites zum Zeitpunkt ihrer Einreise gefassten Unwillen, Österreich - ungeachtet gültiger fremdenrechtlicher Bestimmungen - wieder verlassen zu wollen, weist im Ergebnis darauf hin, dass diese im Grunde nicht geneigt ist sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Daran vermag auch der, grundsätzlich für die BF sprechende Umstand nichts zu ändern, dass diese der Deutschen Sprache mächtig ist, sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und - wie zuvor ausgeführt - ihre zu relativierende Schul-/Berufsausbildung im Bundesgebiet vorantreibt. Vor dem Hintergrund ihres fremdenrechtswidrigen Verhaltens genügen diese Momente allein nicht hin, um eine tiefgreifende Integration der BF begründen zu können. Hinzu kommt, dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern von Zuwendungen ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten lebt. Sohin konnten, mangels Vorbringens sonstiger Integrationsmomente, gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich festgestellt werden.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung - auf Dauer - unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Lebensmittelpunkt der BF vor deren Einreise ins Bundesgebiet in Mazedonien gelegen war, sie ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, gesund und arbeitsfähig ist und zudem von ihren Verwandten in Österreich auch über Staatsgrenzen hinweg finanziell unterstützt werden kann, ist davon auszugehen dass der BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in Mazedonien begegnen werden.

 

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Rückkehr der BF nach Mazedonien nicht unweigerlich zu einem Abbruch ihrer im Bundesgebiet gelegenen Beziehungen führen muss. Vielmehr steht es der BF offen diese über die Verwendung von Kommunikationsmitteln und gegenseitigen, durch deren visumsfreie Einreisemöglichkeit gedeckte, Besuchsfahrten aufrechtzuerhalten.

 

3.1.4. Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei), aber dennoch allfällig vorgebrachten Rückkehrhindernissen Beachtung zu schenken seien (vgl. VwGH 15.09.2016. Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Vielmehr handelt es sich bei der BF um eine gesunde arbeitsfähige, über Schulbildung verfügende volljährige Frau, bei der davon auszugegangen werden kann, dass diese sich ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur im Bereich der Gelegenheitsarbeit, selbst verdienen wird können. Zudem verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und kann eine Fortführung der finanziellen Unterstützung durch ihre österreichischen Verwandten auch über Staatsgrenzen hinweg aufrechterhalten werden. Darüber hinaus steht es der BF frei, allenfalls herkunftsstaatliche Hilfsleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

 

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, auch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF und deren vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Mazedonien gelegenen Lebensmittelpunkts, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

 

3.1.5. Sohin ist die Beschwerde, mangels vorgebrachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Gründe iSd. § 55 Abs. 3 FPG, als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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