BVwG I414 2141086-1

BVwGI414 2141086-121.3.2017

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2141086.1.00

 

Spruch:

I414 2141086-1/3.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Dieter Benko, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 21.09.2016, Zl. 2016-18-GPLA-SV-JHa-B-017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 21.09.2016 wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin) verpflichtet, den Betrag in der Höhe von € 5.383,38 an die belangte Behörde zu bezahlen. Dieser Betrag werde aufgrund der bescheidmäßigen Festsetzung der Hinzurechnung des Sachbezuges Wohnung im Zuge der GPLA-Prüfung vorgeschrieben. In einer angemieteten 110m²-Wohnung bringe die Beschwerdeführerin abwechselnd Dienstnehmer in den 4 etwa gleich großen Zimmern unter. Die restliche Wohnfläche für Küche, Vorräume und Bad betrage zusammen 35,5m². Für die Nutzung der Wohnung sei der Sachbezug nicht korrekt berechnet worden, es sei die so genannte Vergleichsrechnung nicht durchgeführt worden. Der Vergleichswert 1 berechne sich aus der Wohnfläche multipliziert mit dem Richtwert Normwohnung. Der Vergleichswert 2 setze sich aus dem fremdüblichen Mietzins abzüglich 25% zusammen. Als Sachbezug sei der höhere Wert anzusetzen. Der errechnete Sachbezug sei auf alle in Frage kommenden Dienstnehmer angewandt worden, Lohnsteuer sei aufgrund der Freigrenze keine angefallen. Als Rechtsgrundlagen zitiert die belangte Behörde § 49 Abs 1 und 2 ASVG, § 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung) und Lohnsteuerrichtlinie (LStR-Wartungserlass 2013). Die gemeinsam zu nutzende Wohnfläche sei jedem Dienstnehmer in voller Höhe zugerechnet worden, da jeder über diese frei verfügen habe können. Somit komme die Gesamtfläche für jedes Zimmer plus allgemeine Wohnfläche auf jeweils über 50m². Demgemäß sei der monatliche Sachbezug in der Höhe von Vergleichswert 2 (€ 1.080,-) festzustellen gewesen und die Differenz zur abgerechneten Höhe des Sachbezuges nachzuverrechnen gewesen.

Der Prüfbericht sowie die Aufstellung über die Beitragsdifferenzen wurden beigelegt, und stellen einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar.

2. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass die allgemeine Wohnfläche von Küche, Bad und Vorräumen von allen Untergebrachten gemeinschaftlich genutzt würde. Die Wohnung sei teilweise auch mit bis zu sieben Dienstnehmern belegt oder ein Paar teile sich ein Zimmer. Die restliche Fläche würden sich so mehrere Leute teilen müssen, und könne von einer vollen Nutzung nicht die Rede sein. Der Umstand, dass sich die Wohnung im selben Gebäude wie die Betriebsanlage befindet und im Bedarfsfall die Dienstnehmer so rasch als möglich verfügbar sind, müsse ebenso berücksichtigt werden. Es sei geradezu betriebsnotwendig, und für die Beschwerdeführerin besonders vorteilhaft. Die Wohnung werde den Dienstnehmern nur übergangsweise zur Verfügung gestellt, bis diese eine eigene Unterkunft gefunden hätten. Die allgemeine Nutzfläche müsse auch auf die Dienstnehmer aliquot aufgeteilt werden. So betrage die Gesamtfläche pro Dienstnehmer jedenfalls unter 30 m². Es werde weiters darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuerrichtlinie, auf die die belangte Behörde Bezug nehme, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine beachtliche Rechtsquelle darstelle. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Mit Schreiben vom 29.11.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und schloss eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen an. Im Schnitt sei die Wohnung mit fünf Dienstnehmern belegt gewesen und nicht wie von der Beschwerdeführerin angenommen mit sieben. Befinden sich die Gemeinschaftsräume im Wohnungsverband mit dem Zimmer, so seien die Gemeinschaftsräume bei der Berechnung der Größe zu berücksichtigen. Da in der betroffenen Wohnung die allgemeine Nutzfläche 35,5 m² betrage, sei ein Sachbezug anzusetzen, da jedenfalls die Wohnraumnutzung pro Dienstnehmer die 30 m² bzw. 40 m² überschreite (Zimmer ø 15,5 m² + allgemeine Nutzfläche 35,5 m²). Auch eine Halbierung der Zimmerfläche aufgrund einer paarweisen Belegung führe zu einer Fläche von mehr als 40 m² (halbes Zimmer ø 7,75 m² + allgemeine Nutzfläche 35,5 m²).

4. Eine mündliche Verhandlung wurde am 14.03.2017 durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Bei dem gegenständlichen Gastbetrieb handelt es sich um ein griechisches Restaurant, das Restaurant wird als Ganzjahresbetrieb geführt.

1.2. Die Dienstgeberin hat eine 110m² große Wohnung im selben Gebäude des Restaurants im dritten Obergeschoss zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von € 1.440,00 angemietet, in welcher abwechselnd Dienstnehmer untergebracht sind.

1.3. Die von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Dienstnehmer mussten für die ihnen zur Verfügung gestellte Wohnung keinen Mietkostenanteil oder einen Beitrag zu den Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom etc.) leisten oder als Abgeltung dafür zusätzliche Dienstleistungen erbringen.

1.4. Die Wohnung besteht aus einer Küche im Ausmaß von 13,35 m², einem Bad mit 5,20m², einem Vorraum mit 1,94m², einem weiteren Vorraum mit 6,67m², eine Diele mit 4,66m², einem dritten Vorraum im Ausmaß von 1,08m², und eine Toilette mit 2,60m². Darüber hinaus gibt es 4 Zimmer (Zimmer 1 mit 15,36m², Zimmer 2 mit 15,45m², Zimmer 3 mit 15,94m² und Zimmer 4 mit 15,32m²).

1.5. Diese Räumlichkeiten, wurden von den Dienstnehmern gemeinschaftlich genutzt. Keiner von den Dienstnehmern war von der Nutzung der "allgemeinen Nutzfläche", wie Küche, Bad, Toilette, Vorraum und Diele ausgeschlossen. Die Küche, das Bad, die Toilette, die Vorräume sowie die Diele wurden von allen Dienstnehmern genutzt.

2. Beweiswürdigung:

Der unbestrittene festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Befragung der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Der dem gegenständlichen Fall zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig. Mit dem bekämpften Bescheid wurde für die Beitragszeiträume vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von € 5.363,38 vorgeschrieben.

Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in diesen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 88/08/0094; vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0149; u.a.).

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG in der zeitraumbezogenen anzuwendenden (ab 01.01.2011 geltenden) Fassung BGBL. I Nr. 111/2010 ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs 1 ASVG (in der oben zitierten Fassung) sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung der Lohnsteuer.

Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 leg cit. unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, zu denen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gehören, der Einkommensteuer.

§ 15 Abs. 2 EStG 1988 präzisiert die Bewertung der geldwerten Vorteile (wie z.B.: Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstigen Sachbezüge) dahingehend, dass diese mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen sind.

Die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist in der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) Stammfassung BGBl. II Nr. 416/2001 anzuwenden.

Die Sachbezugswerteverordnung für das Kalenderjahr 2011 war daher in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 468/2008 anzuwenden und ab 01.01.2013 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 366/2012.

§ 2 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 Sachbezugsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008 lautet:

"§ 2 (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung – unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche – der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:

1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.

2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.

(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des

Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.

(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.

(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

(8) Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

(9) Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag."

Mit der Novelle BGBl. II Nr. 366/2012 wurde § 2 der Sachbezugswerteverordnung dahingehend geändert, dass Abs. 7a eingefügt wurde, dieser lautet wie folgt:

"(7a) Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt Folgendes:

1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.

2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Richtwertgesetzes ist der Richtwert jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.

Der mit "Mietrechtliche Normwohnung" überschriebene § 2 des Richtwertgesetzes lautet:

"§ 2. (1) Die mietrechtliche Normwohnung ist eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 Quadratmeter und 130 Quadratmeter in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist.

(2) Ein Gebäude befindet sich dann in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand, wenn der Zustand seiner allgemeinen Teile nicht bloß vorübergehend einen ordentlichen Gebrauch der Wohnung gewährleistet. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 Z 2 MRG anstehen.

(3) Die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Vorteil dann für ein Dienstverhältnis gewährt wird, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Vorteil nur deshalb eingeräumt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zur Verfügung stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung – ob möbliert oder unmöbliert – durch den Arbeitgeber ist regelmäßig ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig.

Die Beurteilung der Überlassung einer Wohnung als nicht steuerbar bzw. als nicht beitragspflichtigen Entgeltsbestandteil setzt die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers an der Benutzung der Dienstwohnung durch den Dienstnehmer derart voraus, dass nach Lage des konkreten Einzelfalles ein dem Dienstnehmer aus der Überlassung an ihn resultierender Vorteil schlechthin nicht besteht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 02.08.2000, Zl. 97/13/0100).

Die Beschwerdeführerin führt zwar in der Beschwerde aus, dass sich die gegenständliche Wohnung im selben Gebäude wie auch die Betriebsstätte des Arbeitsgebers befindet, und sich daher dieses örtliche Nahverhältnis der Wohnung zum Betrieb als vorteilhaft erweist.

Dem ist entgegenzuhalten, dass ein "überwiegendes Interesse" des Arbeitgebers nicht ausreicht, die (unentgeltliche) Überlassung einer Wohnung an Dienstnehmer nicht als geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1997, Zl. 93/14/0109).

Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Berechnung des Sachbezugs unrichtig sei, weil die von den Dienstnehmern gemeinsam genutzte allgemeine Nutzfläche wie Küche, Bad, Toilette, Vorräume und Diele jedem Dienstnehmer in voller Höhe zugerechnet worden sei. Vielmehr müsse die allgemeine Nutzfläche auf die Dienstnehmer aliquot aufgeteilt werden, und somit würde die Gesamtfläche pro Dienstnehmer jedenfalls weniger als 30 m² betragen, weil aufgrund der hohen Anzahl der Dienstnehmer die freie Verfügbarkeit dieser Räumlichkeiten bzw. Flächen sehr eingeschränkt sei.

Mit der Novelle BGBl. II Nr. 366/2012 wurde § 2 der Sachbezugswerteverordnung dahingehend geändert, dass Abs. 7a eingefügt wurde, aufgrund der Übergangsbestimmungen § 8 Abs. 3 ist der Abs. 7a ab 01.01.2013 anzuwenden.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 7a der Sachbezugswerteverordnung betrifft Dienstverhältnisse, bei denen die Arbeitsplatznähe der Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) im besonderen Interesse des Arbeitsgebers gelegen ist, weil sie die Erbringung von Arbeitsleistungen erleichtert. Eine Steuerfreiheit und damit auch Beitragsfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Dienstnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30m² nicht übersteigt.

Bei Wohnungsgrößen von mehr als 30m² bis maximal 40m² vermindert sich der Sachbezugswert um 35%. Voraussetzung für diese Reduktion ist allerdings, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die im Bescheid zitierten Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) in der maßgeblichen Fassung besagen (Rz 162c und 162d), dass wenn der Wohnraum mehreren Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit aufzuteilen ist; im Zweifel ist der Sachbezugswert durch die Anzahl der Arbeitnehmer zu dividieren.

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Verwaltungsgerichtshof (und somit auch keine für das Bundesverwaltungsgericht) beachtliche Rechtsquelle handelt (vgl. Erkenntnis vom VwGH vom 25.10.2000 und Erkenntnis vom 14.05.2003, Zl. 2000/08/0124).

Es ist jedoch sachlich gerechtfertigt, den Sachbezugswert auf die Nutzungsmöglichkeit der einzelnen Dienstnehmer aufzuteilen. Über die allgemeine Nutzfläche (Küche, Bad, Toilette, Vorraum, Diele) kann jeder Dienstnehmer frei verfügen, ohne die andern zu verständigen oder gar ihrer Zustimmung zu bedürfen. Daher ist, wie der Beschwerdeführer vermeint, eine Aufteilung der allgemeinen Nutzfläche nach Köpfen unsachlich. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass aufgrund der vielen Dienstnehmer es durch die Mitbenützung der Küche, oder des Bades zu Einschränkungen kommen kann. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass die allgemeine Nutzfläche von allen Dienstnehmern genutzt wurden und keiner der Dienstnehmer von der Nutzung ausgeschlossen war.

Dasselbe gilt bei der Belegung eines Einzelzimmers durch zwei Dienstnehmer. Über dieses Zimmer können die Dienstnehmer frei verfügen ohne den jeweils anderen zu verständigen oder gar seiner Zustimmung zu bedürfen. Daher wäre eine Aliquotierung nach Köpfen ebenfalls unsachlich.

Folge man den Argumenten des Beschwerdeführers, bestimmte der Dienstgeber darüber, je nach Anzahl der Belegung von Dienstnehmern, ob der Sachbezug steuerfrei und damit auch beitragsfrei wäre.

Von der Nutzung jedoch ausgeschlossen sind jene Zimmer, welche den Dienstnehmern nicht zugeteilt wurden, weil entweder andere Dienstnehmer das Zimmer benutzten oder diese Zimmer bei nicht Belegung versperrt wurden. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.

Aufgrund der obigen Ausführungen beträgt die Nutzungsmöglichkeit jedes einzelnen Dienstnehmers mehr als 40m² und somit kommt die Bestimmung § 2 Abs. 7a Sachbezugswerteverordnung nicht zur Anwendung. Es wird noch angemerkt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 7a Sachbezugswerteverordnung aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 8 Sachbezugswerteverordnung erst ab 01.01.2013 anzuwenden ist.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Wohnung sei deshalb keine "mietrechtliche Normwohnung", weil mehrere Dienstnehmer gemeinschaftlich ein Bad, WC, Küche nutzen, geht ins Leere. Das Richtwertgesetz stellt nicht auf die Anzahl der Mieter ab. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, handelt es sich um keine Etagendusche beziehungsweise um kein Etagenbad, daher ist von einer mietrechtlichen Normwohnung auszugehen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Wohnung sei nach dem Richtwertgesetz keine "mietrechtliche Normwohnung", weil mehrere Dienstnehmer ein gemeinsames Bad, WC, Küche gemeinsam nutzten und es wäre unter dem mietrechtlichen Aspekt einer "Etagendusche" bzw. eines "Etagenbades" zu betrachten gewesen, geht ins Leere, weil das Richtwertgesetz nicht auf die Anzahl der Mieter abstellt und wie aus der Feststellung zu entnehmen ist, es sich eben nicht um eine Etagendusche bzw. ein Etagenbad handelt.

Da sich aus dem Akt keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Berechnung des Sachbezuges und der Berechnung der Beitragsgrundlagen ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen des aus der Zurverfügungstellung von (Dienst‑) Wohnungen resultierenden Vorteiles aus einem Dienstverhältnis, der Überlassung der Dienstwohnungen im ausschließlichen bzw. überwiegenden Interesse des Dienstgebers, der Zeitraumbezogenheit der anzuwendenden Bestimmungen, der Lohnsteuerrichtlinien, die mangels Kundmachung keine Rechtsnormen sind, auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte