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§ 5 RichtWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Abschnitt II Abs. 1b

Wertsicherung der Richtwerte

§ 5.

(1) Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:

  1. 1. für das Bundesland Burgenland5,30 Euro
  2. 2. für das Bundesland Kärnten 6,80 Euro
  3. 3. für das Bundesland Niederösterreich5,96 Euro
  4. 4. für das Bundesland Oberösterreich6,29 Euro
  5. 5. für das Bundesland Salzburg8,03 Euro
  6. 6. für das Bundesland Steiermark8,02 Euro
  7. 7. für das Bundesland Tirol7,09 Euro
  8. 8. für das Bundesland Vorarlberg8,92 Euro
  9. 9. für das Bundesland Wien5,81 Euro.

(2) Am 1. April 2022 und am 1. April 2023 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Am 1. April 2025 und am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die Richtwerte aber jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2027 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(Anm.: zu den Richtwerten vgl. BGBl. II Nr. 81/2023)

ÜR: Art. 3 § 3, BGBl. I Nr. 59/2021

Schlagworte

Valorisierung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR40258241

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