FPG §15b
FPG §15b Abs2
Visakodex Art.32
B-VG Art.133 Abs4
FPG §15b
FPG §15b Abs2
Visakodex Art.32
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W212.2132697.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch ihren Enkelsohn XXXX Düsseldorf, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 07.06.2016, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Rückforderung der Visumgebühr gemäß § 15b Abs. 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 87/2012 stattgegeben.
B) Die Beschwerde wird hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte
gemäß § 15b FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm Art. 32 der Verordnung (EG) Nr 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, beantragte am 19.04.2016 die Ausstellung eines Visums bei der Österreichischen Botschaft Teheran (In der Folge: ÖB Teheran). Es wurde ein Antragsformular auf Erteilung eines Schengenvisums ausgefüllt. Teile des Antragsformulars wurden durchgestrichen bzw. nicht ausgefüllt. Als Zweck der Reise wurde "Einreise zum Daueraufenthalt gemäß Freizügigkeitsrichtlinie" und als Dauer des geplantes Aufenthalts "unbefristet" angegeben. Das geplante Ankunftsdatum im Schengenraum sei der 25.04.2016. Unter "Geplantes Abreisedatum aus dem Schengenraum" wurde kein Datum eingetragen.
Dem Antrag liegt ein "Begleitschreiben zum Visaantrag" bei. Daraus geht hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit 1990 eingebürgerte Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sei.
Die Beschwerdeführerin habe vor 12 Jahren die von ihr bewohnte Wohnung an diese Tochter übertragen. Im Gegenzug gewährte die Tochter ihrer Mutter in der Wohnung zu leben. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin werde u. a. durch die Vermietung einer Wohnung gesichert, an der sie einen Anteil von 1/8 besitze. Zusätzlich hätten Ihre Kinder auf ihren Anteil der Miete zugunsten der Beschwerdeführerin verzichtet. Die Miete der Wohnung betrage derzeit 1,35 Millionen Toman. Somit werde der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in erheblichem Maße von deren Tochter XXXX getragen. Monatliche Zahlungen seien daher nicht nötig. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit Mitte 2015 verschlechtert. Die Ausbildung der Tochter zur Altenpflegerin sei in Österreich anerkannt worden. Seit März 2016 wohne XXXX bei der Beschwerdeführerin und übernehme deren Pflege. Es sei ein gemeinsamer Aufenthalt in Österreich geplant. Während dieser Zeit sollten die beruflichen Möglichkeiten in Österreich geprüft und ein Wohnsitz begründet werden. Außerdem sei ein Besuch in den USA geplant. Sollte keine Arbeitsstelle in Österreich gefunden werden oder sich die Gesundheit der Beschwerdeführerin weiter verschlechtern, werde diese mit ihrer Tochter weiterhin im Unionsgebiet leben, jedoch nicht zwangsweise in Österreich; alternativ sei auch Belgien möglich.
Wiederholt wird im "Begleitschreiben" ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin durch ihre Tochter XXXX Unterhalt gewährt werde, indem sie ihr eine Wohnung und ihren Anteil an der Vermietung einer weiteren Wohnung zur Verfügung stelle. Darüber hinaus werde sie durch ihre Tochter gepflegt, was als Naturalunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt gewertet werden müsse. Dieser Unterhalt werde auch in Zukunft gewährt. Sie gehöre daher zur Kernfamilie im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG . Die Reise stehe im Zusammenhang mit einer Reise einer Unionsbürgerin, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter gemeinsam reisen werde.
Es wurden Beispiele aus dem Visahandbuch zitiert, aus denen hervorgehe, dass es als Begleitung bewertet werden müsse, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland bzw. jetzt im Iran, mit einem Drittstaats-Familienangehörigen nach Österreich reise.
Die ÖB Teheran stelle ihres Erachtens nach "unzulässige Fragen und Anforderungen, um auf diese Weise eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Einreisevisums konstruieren zu können". Auch wenn das Formular für Schengenvisa benutzt worden sei, sei kein Schengenvisum beantragt worden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG könne lediglich ein Einreisevisum gefordert werden. Somit seien die Überlegungen der Botschaft, ob ein Visum C oder D beantragt worden sei, irrelevant. Es werde eindeutig ein Einreisevisum beantragt, um das vorhandene Freizügigkeitsrecht ohne aufwendige Prüfung durch die Grenzbeamten und zur Entlastung der Grenzbeamten zu dokumentieren. Das Einreisevisum werde als Schengenvisum erteilt, sei aber nicht Typ C oder D. Eine Reisekrankenversicherung müsse nicht nachgewiesen werden, auch die Visagebühr entfalle. Auch ein Nachweis eines Wohnsitzes in Österreich dürfe nicht verlangt werden. Drittstaatsangehörige hätten das Recht, eine (rein deklaratorische) Aufenthaltskarte zu beantragen und dann auch nach Ablauf der Gültigkeit des Visums im Schengengebiet zu verbleiben. Ansonsten wäre der Unionsbürger gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen, da der abhängige Drittstaatsangehörige eben abhängig sei. Dies stelle eine unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers dar. Nach § 54 NAG sei ein Antrag auf Aufenthaltskarte innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Man könne daraus schließen, dass die Aufenthaltskarte rein deklaratorischer Natur sei. Die Nichtbeantragung sei eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Es werde darauf hingewiesen, dass zeitnah nach der Wohnsitznahme in Österreich eine Aufenthaltskarte beantragt werde.
Es werde auf die Mitteilung der Europäischen Kommission (KOM(2009) 313 endgültig) verwiesen, wonach Familienangehörige aus Drittstaaten, die einen EU-Bürger begleiten, das Recht auf ein Einreisevisum hätten. Diese sollten in einem beschleunigten Verfahren erteilt werden. Es dürfe nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und der Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung verlangt werden. Weitere Dokumente wie Wohnungsnachweis, Bescheinigung über ausreichende Mittel, Einladungsschreiben etc. dürften nicht verlangt werden.
Die Tochter der Beschwerdeführerin könne ihr Freizügigkeitsrecht unproblematisch ausüben, ohne einen Wohnsitz in Österreich nachweisen zu müssen, daher wäre die Forderung eines Wohnsitzes in Österreich, wenn ein abhängiger Drittstaatsangehöriger mitreise, eine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens der Botschaft darüber informiert, dass Nachweise über die gesicherte Unterkunft in Österreich und die finanziellen Mittel nachzureichen seien.
Dem Visumantrag liegt weiters ein handschriftliches Schreiben bei, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zwar die Visagebühr bezahlt habe, aber dennoch anmerken wolle, dass ein "einfaches Einreisevisum gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG " beantragt sei. Ein C-Visum sei definitiv nicht beantragt worden. Nach Abschluss des Verfahrens erwarte sie die Rückerstattung der "unter Androhung der Unzulässigkeitserklärung des Visaantrags widerrechtlich erhobenen 60 €". Auf das Nachreichen von Nachweisen von Unterkunft und finanziellen Mitteln werde nicht eingegangen. Es werde auf die "zentrale Bescheidung des Visaantrages aufgrund der Aktenlage" bestanden.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
- Flugbuchung Teheran - Istanbul - Wien für den 25.04.2016 für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
- Bescheid der Magistratsabteilung 40, Landesregierung Wien, vom 18.02.2016, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als "Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit" aufgrund ihrer Ausbildung in Deutschland ausüben und die Berufsbezeichnung "Diplom-Sozialbetreuerin A" führen dürfe
- Bescheid der Magistratsabteilung 40, Landesregierung Wien, vom 18.02.2016, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als "Pflegehelferin" ausüben dürfe
- Ärztlicher Befund ohne Nennung des Patienten
- Kopie des Reisepasses der Tochter der Beschwerdeführerin, unter "Staatsangehörigkeit" ist "Deutsch" vermerkt
- Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland; diese wurde am XXXX in Teheran geboren
- Geburtsurkunde des Enkels der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland; dieser wurde am XXXX in Leipzig geboren
- Als "Renovierungsgebühr" bezeichnetes Dokument, ausgestellt vom "Rathaus zur Teheran", in beglaubigter Übersetzung
- zwei Telefonrechnungen der Telekommunikationsgesellschaft Teheran, in beglaubigter Übersetzung
- Ausweis der Beschwerdeführerin, in beglaubigter Übersetzung
- Kopie der Seiten 60 und 96-105 des Handbuchs zum Visakodex
- Kopie des Personalausweises des Enkels der Beschwerdeführerin
- Generalvollmacht der Beschwerdeführerin, zugunsten der Tochter der Beschwerdeführerin
- Generalvollmacht der Beschwerdeführerin, zugunsten des Enkels der Beschwerdeführerin
- Besitzurkunde, ausgestellt durch das Katasteramt Teheran, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung an ihre Tochter übergeben werde. Die Wohnung dürfe nach dem Tod der Beschwerdeführerin endgültig an die Tochter übertragen werden. Unter "Art des Geschäfts" wurde "Lebensfrieden Abschluss" vermerkt. Das Geschäft ist mit 16.09.2003 datiert.
In einem Gedankenprotokoll der ÖB Teheran vom 11.08.2016 wurde festgehalten, dass der Enkel der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung erwähnt habe, dass eine Einreise der Beschwerdeführerin nach Deutschland zu viele bürokratische Hürden darstellen würde.
3. Am 29.05.2016 (übernommen am 29.05.2016) wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Darin wird angeführt, dass sie ein Visum der Kategorie C beantragt habe. Es bestünden folgende Bedenken gegen die Erteilung des Visums:
"Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet. Die Belege erfüllen den angegebenen Zweck nicht. Nähere Begründung: Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen der Familienangehörigeneigenschaft eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers gem. RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004, und Sie haben weder eine Unterkunftsbestätigung - das Vorhaben, eine Unterkunft nach Einreise im Bundesgebiet nehmen zu wollen, kann nicht gewertet werden - noch eine Flugreservierung für Hin- und Rückflug vorgelegt.
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Sonstiges: Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen der Familienangehörigeneigenschaft eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers gem. RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004, und Sie haben keinen Nachweis über ausreichende eigene Mittel erbracht oder den Nachweis einer elektronischen Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet vorgelegt.
Es besteht kein Krankenversicherungsschutz.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Genaue Begründung: Sie haben eine Flugreservierung OHNE Rückflug vorgelegt. Daher ist davon auszugehen, dass Sie nicht vorhaben, in den Iran zurückzukehren."
Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen, andernfalls werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
Am 05.06.2016 gab die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter und ihren Enkel eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin wird vorgebracht, dass kein Visum C, sondern ein "Einreisevisum gemäß Art. 5 der RL 2004/38/EG bzw. § 15b Fremdenpolizeigesetz" beantragt worden sei. Die RL 2004/38/EG sei Lex specialis zu RL (sic) 8010/2009 und bilde daher eine eigene Rechtsgrundlage. Einreisevisa gemäß RL 2004/38/EG würden eine Anmerkung von sinngemäß "Familienangehöriger eines EWR-Bürgers" enthalten. Nur weil Einreisevisa nach RL 2004/38/EG auf Visamarken gemäß "810/2009" erteilt würden, mache dies sie nicht zu Schengenvisa C. Auch in § 15b FPG sei geregelt, dass keine Gebühr für das Visum anfalle. Die Tochter der Beschwerdeführerin wolle nach Österreich übersiedeln und die bisherige Unterhaltsgewährung an ihre Mutter im Bundesgebiet fortsetzen. Die Familienangehörigeneigenschaft sei durch die vorgelegte deutsche Geburtsurkunde nachgewiesen. Die Unterhaltsgewährung in Form eines Mitbenutzungsrechts der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung, deren Pflegebedürftigkeit sowie die "allgemeine Abhängigkeit" von ihrer Tochter würden durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Es sei nicht hinreichend begründet worden, aufgrund welchen Sachverhaltes die Familienangehörigkeit eines "freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen" verneint werde. Die Forderung weiterer Unterlagen sei richtlinienwidrig. Ungeachtet dessen würden weitere Unterlagen beigelegt, die die geplante Wohnsitznahme in Österreich belegen würden. Des Weiteren werde auf das Begleitschreiben zum Visumantrag verwiesen.
In einem weiteren Schreiben wird vorgebracht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich entschlossen habe die Pflege ihrer Mutter persönlich zu übernehmen. Da das Leben im Iran nach 30 Jahren in Deutschland für sie ungewohnt sei, strebe sie ein Leben in Europa oder den USA an. Nach Untersuchung der Gesetzeslage sei sie zu dem Schluss gekommen, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und mit ihrer Mutter nach Europa zu ziehen. Ihre Wahl sei auf Österreich gefallen. Sie habe bereits ihren Berufsabschluss anerkennen lassen. Da die Gesetzeslage keinen begründeten Wohnsitz für den Gebrauch der Freizügigkeitsrechte voraussetzt, habe sie dies dankend angenommen. Seit 22.03.2016 lebe sie mit ihrer Mutter im Iran, da diese auf ständige Pflege angewiesen sei. Sie wolle mit ihrer Mutter nach Österreich ziehen und sie dort weiter pflegen. Sie habe sich von ihrer Mutter nach iranischem Recht bevollmächtigen lassen und regle alle ihre Belange. Für Krankenversicherung, Unterkunft und die Kosten des täglichen Lebens werde sie aufkommen. Sie habe ausreichend finanzielle Mittel. Sollten diese zu Ende gehen, werde sie von ihrem Bruder in den USA oder ihrer Schwester in Deutschland Geld leihen. Zudem wolle sie anmerken, dass sie (wörtlich: "wir") auch im Iran Vermögenswerte hätten. Da Banküberweisungen mit Schwierigkeiten verbunden seien, würden sie das Geld umtauschen und mitnehmen. Sobald internationale Überweisungen funktionieren, werde sie monatlich Geld aus dem Iran auf ihr österreichisches Konto überweisen.
Der Stellungnahme waren neben den bereits mit der Antragstellung vorgelegten Dokumenten folgende Unterlagen beigelegt:
- Angebot über die Reservierung eines Mini-Appartements (mit Gemeinschaftsküche) vom 11.05.2016 bis 11.06.2016
- Kopie des Personalausweises der Beschwerdeführerin
- Schreiben eines Neurologen, wonach die Beschwerdeführerin ständige Pflege benötige
- Ausdruck der E-Mail-Korrespondenz mit SOLVIT
- Korrespondenz mit dem Bundesministerium für Gesundheit bettreffend die Anerkennung der Berufsausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin
4. Mit Bescheid vom 07.06.2016 (zugestellt am 08.06.2016) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) verweigert. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfüge, oder sie nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
Der Bescheid ist mit dem Rundsiegel der Botschaft und einer Paraphe versehen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.07.2016 (eingelangt am selben Tag) fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein "Einreisevisum gemäß Art. 5 RL 2004/38/EG , überführt in die nationale Gesetzgebung Österreichs in § 15b Fremdenpolizeigesetz", beantragt habe. Dieser Antrag sei von der Botschaft in einen Antrag auf Schengenvisum C umgedeutet und mittels Formblatt abgelehnt worden. Durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einreise in die EU gemäß Freizügigkeitsrecht verletzt. Es sei widerrechtlich die Zahlung der Visumgebühr verlangt worden. Versuche der Konsularabteilung, zur Beantragung eines Schengenvisums C zu verleiten, seien gescheitert, da stets auf die Erteilung eines Einreisevisums nach Art. 5 RL 2004/38/EG bestanden worden sei. Im Lichte des § 11 Abs. 4 FPG könne es sein, dass das österreichische Behörden Einreisevisa als Visa D bewerten und erteilen würden. Für die Beschwerdeführerin sei dieser Umstand irrelevant, da Einreisevisa zwar auf Visamarken gemäß VO 810/2009 gedruckt würden, aber keine Schengenvisa seien. Ob die Botschaft das Visum als C- oder D-Visum erteile, sei deren Sache, solange die Verfahrensbedingungen für die Erteilung eines Einreisevisums eingehalten würden. In Deutschland würden Visa gemäß Art. 5 RL 2004/38/EG als C-Visa erteilt, dennoch seien diese keine C-Visa. Es sei keine priorisierte Bearbeitung des Antrags erfolgt. Das Konsulat sei der Meinung, dass für die Bearbeitung des Antrags 60 Tage zur Verfügung stünden, habe aber keine richtlinienkonformen Unterlagen gefordert, weshalb die Bestimmung des Art. 23 Visakodex nicht anwendbar sei.
Parteiengehör sei nicht angemessen gewährt worden, da die einzig erhebliche Tatsache die Familienangehörigkeit eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers sei. Dies sei in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht konkretisiert worden. Es hätten daher keine konkreten Schritte zur Verteidigung unternommen werden können. Die Forderung aus der Aufforderung zur Stellungnahme, dass ein Nachweis einer Unterkunft nach Einreise nicht gewertet werden könne, sei widersinnig, da ja für C-Visa Hotelreservierungen ausreichen würden.
Die Forderung nach Nachweisen der finanziellen Mittel sei nicht begründet worden. Das bedingungslose Aufenthaltsrecht bestehe für drei Monate, sodass erst danach durch die österreichische Inlandbehörde die weiteren Voraussetzungen der Freizügigkeit überprüft werden könnten. Es bestünden ausreichende finanzielle Mittel, der Botschaft sei der Zugang zu diesen Informationen aber gemäß Visumhandbuch und Diskriminierungsverbot verwehrt. Da die Botschaft das Verfahren hintertrieben habe, gebe es auch keinen Grund Zugeständnisse zu machen. Falls das Gericht Nachweise für die Einkünfte fordere, würden diese vorgelegt werden. Ein Krankenversicherungsschutz dürfe laut Visumhandbuch nicht gefordert werden. Entsprechender E-Mailverkehr mit der WGKK könne dem Gericht aber vorgelegt werden. Der Nachweis der Rückreisebereitschaft werde gefordert, obwohl der Niederlassungswille bereits bei Antragstellung erklärt worden sei.
Das Schreiben der Behörde müsse als absolut nichtiger Verwaltungsakt betrachtet werden, da es keine Geschäftszahl aufweise. Diese sei nur auf dem Beiblatt zum Parteianhörungs-Schreiben ersichtlich. Die Identität des Genehmigenden sei nicht ersichtlich. Es sei nur eine Paraphe angebracht worden. Eine Begründung der Entscheidung, wie sie im Visumhandbuch vorgesehen sei, fehle. Die Akteneinsicht sei verweigert worden.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Drittstaats-Familienangehörige seien aufgrund des Diskriminierungsverbotes nach Art. 20 AEUV und Art. 24 RL 2004/38/EG den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats gleichgestellt. Es sei nicht bekannt, dass der österreichische Staat von seinen Staatsangehörigen Rückflugtickets oder einen Wohnsitz in Österreich fordere.
Da die Botschaft stets betone, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst einen Wohnsitz und eine Erwerbstätigkeit in Österreich begründen und dann ihre Mutter nachholen solle, missachte sie das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie auf ihre Tochter angewiesen.
Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben, sowie die Kosten des Verfahrens und die widerrechtlich erhobene Visagebühr rückzuerstatten.
Abschließend wurde noch angemerkt, dass das Verwaltungsverfahren eines Rechtstaates unwürdig sei. Der massive Migrationsdruck im Iran berechtige die Botschaft nicht zur bewussten, vorsätzlichen und groben Missachtung der Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin werde mit ihrer Tochter bis zur Erteilung des Visums und auch danach eine häusliche Gemeinschaft bilden. Das Mitbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin an der gemeinsamen Wohnung werde mit heutigem Tage aus dem Grundbuch gestrichen. Grund dafür sei die weitreichende Bedeutung, da die Wohnung nach iranischem Recht auch weitervermietet werden könne und es Probleme mit der Interpretation der Unterhaltsgewährung im Aspekt der Wohnraumüberlassung geben könnte. Es werde betont, dass die Beschwerdeführerin seit eh und je in der Wohnung wohne. Nunmehr sei die Unterhaltsgewährung durch ihre Tochter in Form von Wohnraum - neben der Unterhaltsgewährung in Form von Pflege - faktisch gegeben.
Der Beschwerde lagen Ausdrucke der Korrespondenz mit der ÖB Teheran und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bei.
6. Mit einer am 18.08.2016 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
7. Am 24.08.2016 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt.
8. Am 17.11.2016 langte ein ergänzender Schriftsatz ein. Darin wird ausgeführt, dass die vorgelegten Flugbuchungen storniert worden seien. Es werde jedoch versichert, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tochter nach Österreich reisen und bleiben werde. Auf Verlangen würden neue Flugbuchungen vorgelegt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert und sie habe begonnen ihre Medikamente einzunehmen. Es werde darum gebeten, die Botschaft zur zeitnahen Erteilung des Visums zu verpflichten und die Geltungsdauer so lange wie möglich festzulegen, wodurch eine flexiblere Flugbuchung möglich wäre. Die Richtlinie 2004/38/EG sowie § 15b FPG sprächen von einem Aufenthaltsrecht begünstigter Drittstaatsangehöriger für drei Monate. Dies sei in der Regel mehr als "Schengenrechtlich erlaubbare" 90 Tage. Deutsche Auslandvertretungen würden daher bei Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen im Feld "Dauer des Aufenthalts" den Wert "XX" eintragen und in den Anmerkungen "Aufenthaltsdauer entspricht Gültigkeit" eintragen. Da eine solche Vorgehensweise auf iranischen Flughäfen zu Problemen führen könnte, werde "explizit" die Eintragung von maximal 90 Tagen als Aufenthaltsdauer beantragt.
9. Am 08.01.2017 wurde ein weiteres Schreiben übermittelt, in welchem ausgeführt wurde, dass die Entscheidungsfrist von sechs Monaten verstrichen und die Voraussetzungen für einen Fristsetzungsantrag gegeben seien. Es wird ersucht mitzuteilen, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Der Tochter der Beschwerdeführerin entgehe monatlich ein Lohn von etwa EUR 2 500,-, welcher nach erfolgreichem Abschluss des Gerichtsverfahrens von der Botschaft per Amtshaftungsklage erstritten werde. Seit Beginn des Verfahrens seien bereist "8-10 Monate" vergangen, wodurch der Tochter bereits ein Lohnausfall von EUR 20 000,- bis 25 000,-
entstanden sei. Jede weitere Verzögerung werde den Schaden für den österreichischen Staat erhöhen, da die Tochter keine verbindlichen Bewerbungen abgeben könne.
Dem Schreiben lag ein handschriftlich verfasstes Schreiben eines Psychiaters bei, aus dem für "Mrs XXXX" die Diagnose "mild dementia & anxiety disorder" hervorgeht. Der Patientin wurden drei Medikamente verschrieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines "Einreisevisums gem. Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und §15b FPG" bei der Österreichischen Botschaft Teheran. Bei der Antragsstellung wurde eine Visumgebühr von EUR 60,- gemäß Art. 16 Abs. 1 Visakodex behoben.
Die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX im Iran, ist deutsche Staatsbürgerin und ist nach einem 30jährigen Aufenthalt in Deutschland seit 22.03.2016 im Iran bei der Beschwerdeführerin aufhältig. Sie hat einen Sohn, XXXX, geb.XXXX in Leipzig, welcher in Deutschland lebt.
Die Wohnung der Beschwerdeführerin wurde am 16.09.2003 an ihre Tochter übertragen, wobei nicht genau festgestellt werden kann, ob es sich um eine Schenkung zu Lebzeiten oder auf den Todesfall handelt, und welche Rechte und Pflichten im Gegenzug der Beschwerdeführerin eingeräumt werden.
Die Tochter der Beschwerdeführerin, auf die sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte begünstigte Drittstaatsangehörigkeit bezieht, hat keinen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle in Österreich.
Mit Bescheid vom 07.06.2016 (zugestellt am 08.06.2016) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran, inklusive der Korrespondenz des Vertreters und Enkel der Beschwerdeführerin mit der ÖB Teheran und mit der zuständigen Abteilung des Bundeministeriums für Europa, Integration und Äußeres, sowie den Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.11.2016 und 08.01.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG , 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. "Familienangehöriger"
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt
wird;
3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.
Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.
Artikel 5
Recht auf Einreise
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen
geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.
(3) ...
Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat
aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder
finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung
als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt
und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes
andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine
Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während
ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch
nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
(3) ...
Artikel 9
Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.
(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss
mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.
(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
Artikel 10
Ausstellung der Aufenthaltskarte
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die
nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:
a) gültiger Reisepass;
b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;
c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;
d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass
die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;
e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des
Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer
dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.
Artikel 35
Rechtsmissbrauch
Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(Visakodex) lauten:
Artikel 10
Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags
(1) Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller den Antrag persönlich einzureichen.
(2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.
(3) bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:
a)- ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;
b)- ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;
c)- ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;
d)- in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;
e)- die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;
f)-die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;
g)- erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.
Artikel 11
Antragsformular
(1) Jeder Antragsteller hat ein ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.
(2) Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(3) Das Formular muss in folgenden Sprachen verfügbar sein:
a)-in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird;
b)-in der/den Landessprache(n) des Gastlandes;
c)-in der/den Amtssprache(n) des Gastlands und in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder;
d)-im Vertretungsfalle in der/den Amtssprache(n) des vertretenden Mitgliedstaats.
Zusätzlich zu der/den in Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular auch in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden.
(4) Ist das Antragsformular nicht in der/den Amtssprache(n) des Gastlands verfügbar, so wird dem Antragsteller eine Übersetzung des Antragsformulars in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.
(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.
(6) Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.
Artikel 14
Belege
(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
a)- Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;
b)- Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;
c)- Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben;
d) Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.
(2) Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
a)- Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;
b)- Angaben, anhand deren seine Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.
(3) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines von jedem Mitgliedstaat erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:
a)-ob es zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder der Unterkunft dient;
b)-ob der Gastgeber eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;
c)- die Identität und Kontaktdaten des Gastgebers;
d)-der/die eingeladene(n) Antragsteller;
e)-die Anschrift der Unterkunft;
f)-die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;
g)-etwaige familiäre Bindungen zum Gastgeber.
Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sein. Das Formular muss der Person, die es unterzeichnet, die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung gewähren. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.
(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist zu prüfen, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
(6) Die Konsulate können von einem oder mehreren der Erfordernisse nach Absatz 1 absehen, wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.
Artikel 16
Visumgebühr
(1) Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 60 EUR.
(2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 35 EUR zu entrichten.
(3) Die Höhe der Visumgebühr wird regelmäßig überprüft, damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können.
(4) Antragsteller, die einer der folgenden Personengruppen angehören, sind von der Visumgebühr befreit:
a)- Kinder unter sechs Jahren;
b)- Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen;
c)- Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen;
d)- Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.
(5) Von der Visumgebühr befreit werden können
a)-Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren;
b)-Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;
c)-Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.
Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort streben die Mitgliedstaaten an, die Anwendung dieser Befreiungen zu harmonisieren.
(6) Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(7) Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird - außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 - nicht erstattet.
Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate schließen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort untereinander Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben.
(8) Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr.
Artikel 32
Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a)-wenn der Antragsteller:
i)-ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii)-den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii)- nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv)- sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v)-im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi)- als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii)- nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b)-wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lauten:
Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 lauten:
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
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1.-in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.-für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.-als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
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1.-wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.-eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
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1.-Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4.-Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5.-sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)-die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)-die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)-bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Zu A) Rückforderung der Visumgebühr:
3.1. Gemäß § 15b FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Visums unter Berufung auf ihre Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige und berief sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG und § 15b FPG. Die bei Antragstellung bezahlte Gebühr von EUR 60,- wurde daher zu Unrecht erhoben und ist der Beschwerdeführerin rückzuerstatten.
Zu B) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), welche Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt wurden und gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Z 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Die Tochter XXXX, geboren am XXXX im Iran, von welcher die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihr Recht auf Freizügigkeit bzw. Aufenthalt ableiten möchte, und hierfür bei den Österreichischen Vertretungsbehörden in Teheran den Antrag auf ein Einreisevisum gestellt hat, ist deutsche Staatsbürgerin, und gibt an, ihr Recht auf Freizügigkeit in Österreich ausüben zu wollen. Die Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie auf die Tochter der Beschwerdeführerin ist somit jedenfalls zu bejahen.
Ziel der Richtlinie 2004/38/EG ist, die Freizügigkeit der Unionsbürger zu gewährleisten, Beziehungen herzustellen sowie die Freizügigkeitsrechte für Unionsbürger auf deren nahe Angehörige zu erweitern, um ihnen einen gemeinsamen Aufenthalt im Familienverband zu ermöglichen. Dies beinhaltet auch die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte.
Die Personenfreizügigkeit ist eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union. Freizügigkeit bedeutet insbesondere "freier Personenverkehr" und bezeichnet vor allem die Freiheit, in einem anderen Mitgliedsstaat der Union als seinem Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen.
Die Richtlinie formuliert zur Freizügigkeit auch das Ziel des sozialen Zusammenhalts: "Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt - einem grundlegenden Ziel der Union - beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen." (Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, Randnr. 17)
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes ist der Mitgliedstaat berechtigt Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen oder auch Unionsbürger unter Missbrauch der durch den Unionsvertrag sowie den Richtlinien geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung der nationalen Rechte entziehen oder sich zum Schein unter das Regelungsregime eines Mitgliedsstaates unterwerfen wollen, vereinfacht gesagt, sich auf Unionsrecht missbräuchlich oder betrügerisch berufen wollen. (Rechtssache C-212/97, Randnr. 24 f; vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omröp Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
Rechtsmissbrauch im Sinne der zitierten Richtlinie 2004/38/EG lässt sich als ein Verhalten definieren, und zwar eines Unionsbürgers oder einer Person, die die Rechte der Richtlinie in Anspruch nehmen möchte, das allein dem Zweck dient, das gemeinschaftsrechtlich garantierte Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht zu erlangen, und das zwar formal den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien genügt, aber nicht mit dem Zweck der Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist. (Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, KOM (2009) 313 endgültig, Seite 16)
Die Feststellung eines Rechtsmissbrauches setzt voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelungen nicht erreicht wurde bzw. werden wird. (C-110/99, Emsland-Stärke, Randnr. 52)
Es liegt nun in der Beurteilung des erkennenden Gerichtes - selbstverständlich berücksichtigend, dass es sich vorliegend um ein Visumverfahren und kein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz handelt - die Absicht der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
Die durch die Richtlinie 2004/38/EG verliehenen Rechte allein zum Zweck zu missbrauchen, die österreichischen und auch unionsrechtlichen Einwanderungsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Deutschlands, zu umgehen, ist nicht erlaubt (Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, Seite 17f).
Ein begründeter Hinweis auf Missbrauch liegt nämlich dann vor, wenn ein Unionsbürger allein in der Absicht handelt, die Einwanderungsvorschriften seines Herkunftsmitgliedstaates zu umgehen, die - wie im vorliegenden Fall in Deutschland - den Nachzug eines Drittstaatsfamilienangehörigen in der gegebenen Konstellation nicht ermöglichen. Es stellt einen Missbrauch dar, wenn solche Unionsbürger nur deshalb in einen anderen Mitgliedsstaat der Union umziehen, um dadurch einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu ermöglichen, (und um von dort aus wieder zurückzuziehen). Demgemäß ist es rechtsmissbräuchlich, wenn in einem solchen Fall eine Berufung auf vermeintlich zustehende, unionsrechtlich gesicherte Rechte erfolgt.
Die Beurteilung über die Inanspruchnahme bzw. das Erreichen des Zwecks und Ziels des Unionsrechtes ist darauf zu stützen, ob das Unionsrecht in Österreich tatsächlich und effektiv ausgeübt worden ist beziehungsweise in casu - da auch seitens der Tochter noch keine Einreise in Österreich erfolgt ist - ausgeübt werden würde. Ist dies der Fall, wären solche Unionsbürger und deren Familien durch das Freizügigkeitsrecht der Union geschützt und wäre der Beschwerdeführerin ein Einreisevisum auszustellen. Im vorliegenden Fall trifft aber gerade diese Voraussetzung nicht zu. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und hatte in den letzten 30 Jahren die Beschwerdeführerin als ihre Mutter nicht zu sich nach Deutschland geholt. Erst vor kurzem beschloss sie, mit der Beschwerdeführerin zusammenleben zu wollen. Diesen Familiennachzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland verhindern aber die deutschen Rechtsvorschriften. Auch aus einem Aktenvermerk der ÖB Teheran vom 11.08.2016 geht hervor, dass der Enkel und Vertreter der Beschwerdeführerin schon bei der Antragstellung erwähnte, dass der Einreise und dem Verbleib der Beschwerdeführerin in Deutschland zu viele bürokratische Hürden im Weg stehen würden. Es kann aber nun nicht im Sinne des Zieles der Freizügigkeitsrichtlinie und des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes sein, in einem Herkunftsmitgliedsstaat bestehende, unionsrechtlich zulässige Einschränkungen des Einwanderungsrechtes derart aufzuweichen, dass nachzugswillige Drittstaatsangehörige sich einfach unter dem Vorwand der Freizügigkeit und des Freizügigkeitsrechtes dem Regelungsregime eines anderen Mitgliedstaates der Union unterwerfen wollen.
Bereits die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009 KOM (2009) 313 endgültig wirft einige Faktoren auf, die nationale Behörden und Gerichte berücksichtigen können, um einem solchen Rechtsmissbrauch zu begegnen. Vor allem sind die Gesamtumstände zu würdigen, unter welchen sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter als deutsche Staatsangehörige nun - fernab von ihren sonstigen Mitgliedern der Kernfamilie - plötzlich in Österreich niederlassen möchte.
Dabei wird explizit von der Kommissionsmitteilung auch der erfolglose Versuch genannt, für einen grundsätzlich nachzugsberechtigen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Herkunftsmitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht erlangen zu wollen.
Im vorliegenden Fall sind die Familienbande der Tochter der Beschwerdeführerin nach Deutschland viel stärker bzw. bestehen überhaupt keine nach Österreich. So lebt der Sohn, also der Enkel der Beschwerdeführerin, in Deutschland, ebenfalls eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin, d.h. eine Schwester zu jener Tochter, die nun nach 30 Jahren plötzlich Deutschland verlassen möchte, um sich in Österreich niederzulassen und nun nach 30 Jahren ihrer Mutter den Nachzug aus dem Iran in die Europäische Union ermöglichen möchte.
Vor allem finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Beschwerdeführerin aus eigenem, unabhängig von der Beschwerdeführerin, nach Österreich ziehen wollte.
Natürlich dürfen in diesem Zusammenhang auch Faktoren nicht außer Betracht bleiben, die allenfalls für die Beschwerdeführerin sprechen können, beispielsweise, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihre Berufsausbildung in Österreich anerkennen ließ. Auch muss an dieser Stelle die beabsichtigte Reservierung eines Appartements genannt werden. Dennoch muss in einer Abwägung festgestellt werden, dass diese Anstrengungen nicht ausreichend sind, weil daraus nicht ableitbar ist, dass es tatsächlich und effektiv zu einer nachhaltigen dauerhaften Aufenthaltsbegründung und Niederlassung in Österreich kommen soll. Es wurde lediglich ein unverbindliches Angebot für die Miete eines Appartements, aber keine verbindliche Buchung, vorgelegt. Darüber hinaus ging auch aus dem Angebot lediglich eine geplante Aufenthaltsdauer von einem Monat hervor. Angesichts des Vorbringens, dass die Beantragung eines Aufenthaltstitels in Österreich beabsichtigt sei, erscheint dieser Zeitraum als sehr kurz. Weiters ist fraglich, weshalb als Unterkunft für eine ältere, vulnerable Person ein "Miniappartment" gewählt wurde, das lediglich über eine für mehrere Appartments vorgesehene Gemeinschaftsküche verfügt. Darüber hinaus wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sich die Tochter mit konkreten Stellenangeboten auseinandergesetzt hätte. Insgesamt wurden von der Tochter der Beschwerdeführerin in Vorbereitung des angeblich dauerhaften Aufenthalts in Österreich lediglich Schritte gesetzt, die mit keinen oder nur sehr geringen Kosten verbunden waren und keine tatsächliche und effektive Ausübung des Aufenthaltsrechts nahelegen würden. Der Einwand, wonach sich die Tochter nach Einreise um alle Belange kümmern würde und auch die Freizügigkeitsrichtlinie nichts Anderes verlange, vermag die begründeten Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, sich in Österreich mit ihrer Tochter niederzulassen, nicht nachhaltig zu entkräften. Schon im Begleitschreiben zum Visumantrag wurde angeführt, dass nach einem ein bis zwei monatigem Aufenthalt in Österreich ein Besuch beim Sohn der Beschwerdeführerin in den USA geplant sei, wofür auch bereits vorsorglich US-amerikanische Visa besorgt worden wären. Sollte keine Arbeitsstelle in Österreich gefunden werden oder sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtern, würden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Privatiers weiterhin im Unionsgebiet leben, jedoch nicht zwangsweise Österreich - alternativ wäre auch Belgien möglich. In ihrer Stellungnahme vom 05.06.2016 verweist die Tochter der Beschwerdeführerin wiederholt darauf, dass sie ein Leben in Europa oder den USA anstrebe.
Zu berücksichtigen ist zweifellos auch die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, wonach der Umstand, dass eine Person bewusst die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechtes schaffen möchte, für sich allein noch keinen ausreichenden Grund für die Annahme des Rechtsmissbrauches darstellt. Denn es kann für sich allein noch keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mietgliedstaat niederlassen möchte, dessen ihm größte Freiheiten lassende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt. (C-212/97, Centros, Rdnr. 27)
Jedoch zeigt der Sachverhalt in Gesamtsicht, dass im vorliegenden Fall überwiegende Gründe für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Vorschriften zur Freizügigkeit sprechen und damit der Antrag auf ein entsprechendes Einreisevisum zu Recht versagt wurde. Es lässt sich auch nicht von der Hand weisen, das ursprünglich intendiert war, die Beschwerdeführerin nach Deutschland zu holen. In ihrer Stellungnahme vom 05.06.2016 führte die zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Tochter Folgendes aus: "...Nach Untersuchung der Gesetzeslage kam ich zum Schluss, als Unionsbürgerin von meinem Freizügigkeitsrecht in einem EU-Land Gebrauch zu machen und mit meiner Mutter nach Europa zu ziehen. Meine Wahl fiel auf Österreich. (...) Da die Gesetzeslage keinen begründeten Wohnsitz für den Gebrauch der Freizügigkeitsrechte benötigt, nahm ich dies dankend an, da für mich die Pflege meiner Mutter an erster Stelle steht...."
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt ihre Argumentationsweisen den Vorhalten und Fragen der Vertretungsbehörde angepasst. So wurde z.B. in der Beschwerde vorgebracht, dass das "Mitbenutzungsrecht" der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnung im Iran aus dem Grundbuch gestrichen werde, da es "ggf. Probleme mit der Interpretation der Unterhaltsgewährung im Aspekt der Wohnraumüberlassung" geben könnte.
In Gesamtsicht sind auch die Argumente der Beschwerdeführerin, was ihre Eigenschaft als Familienangehörige betrifft, insbesondere das Erfordernis gemäß Art 2 Z 2 lit d Freizügigkeitsrichtlinie, dass ihr von ihrer Tochter Unterhalt gewährt wird, in sich nicht schlüssig.
Um zu ermitteln, ob einem Verwandten in aufsteigender Linie eines Unionsbürgers von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem beantragt wird, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen (C-1/05, Jia, Rdnr. 37).
Nach der Rechtsprechung des EUGH ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird (vgl. zu Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 und Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [ABl. L 180, S. 26] Urteile Lebon, Randnr. 22, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 43).
Der EUGH hat weiter entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt, da sie sonst von den nationalen Rechtsvorschriften abhinge, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind (Urteil Lebon, Randnr. 21).
Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu prüfen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Diese Auslegung ist durch den Grundsatz geboten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, weit auszulegen sind (Urteil Lebon, Randnrn. 22 und 23).
Gerade angesichts dieser Rechtsprechung des EuGH hat die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin besondere Bedeutung. Die Beweislast für die Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrichtlinie im Rahmen eines Visumsantrages liegt beim Antragsteller (KOM(2010)1620 endgültig).
Es ist daher essenziell, dass die Unterhaltsbedürftigkeit von der Beschwerdeführerin selbst dargestellt wird.
Die Vermögenssituation und die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin wurden jedoch bis heute nicht genau dargelegt. Bei der "Mitbenutzung" der am 19.09.2003 übertragenen Wohnung von der Beschwerdeführerin an die Tochter, handelt es sich laut vorgelegter Besitzurkunde um einen sogenannten "Lebensfrieden Abschluss", welcher laut Vorbringen der Beschwerdeführerin ein im Grundbuch eingetragenes "Wohnrecht" einräumt.
Aus den Ausführungen im Verfahren ergibt sich prima vista, dass überhaupt keine Unterhaltsbedürftigkeit gegeben ist, zumal - wie die Beschwerdeführerin dies selbst ausführt - sie Vermögen aus der Vermietung einer Wohnung generiert, sie ihre (von ihr bewohnte) Wohnung ebenfalls weitervermieten könnte und die Tochter der Beschwerdeführerin, sollte dies nötig sein, auf das Vermögen ihrer Mutter zurückgreifen könnte. Auch in diesem Zusammenhang wäre es essenziell gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich ihres Einkommens, beispielweise aus selbständiger Tätigkeit, aus unselbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder Verpachtung genauestens offen legt, wie auch ihre sonstigen Vermögenswerte. Gleichwenig hat sie offen gelegt, ob sie eine Pension oder sonstige staatliche Zahlung, die als Rente gewertet werden kann, erhält. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin beziehe Unterhalt durch die Vermietung einer Wohnung, von welcher sie selbst zu 1/8 Anteil Eigentümerin sei, und ihre Kinder auf deren Anteil an den Mieteinnahmen zu ihren Gunsten verzichten würden, wurden keine Belege vorgelegt. Weder wurde vorgebracht, um welche Wohnung es sich handelt, noch wurde die Identität oder Anzahl der Miteigentümer bekannt gegeben. Grundbuchauszug, Mietvertrag oder ein Nachweis über das durch die Vermietung erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Das erkennende Gericht kann sich des Eindruck nichts erwehren, dass hier absichtlich vages und ungenaues Vorbringen erstattet wurde.
Beurteilt man ihre Ausführungen, verfügt die Beschwerdeführerin über genügend Vermögen, weil es ihr sonst nicht möglich wäre, im Falle eines fehlenden Einkommens ihrer Tochter in Österreich, ihr iranisches Vermögen bzw. ihr Einkommen aus den Mieteinnahmen nach Österreich transferieren und hier für sich und ihre Tochter verwenden zu können (laut Begleitschreiben zum Visumantrag Aufenthalt im Unionsgebiet notfalls als "Privatiers").
Berücksichtigt man die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit dem Argument der Tochter der Beschwerdeführerin, es könnte mangels Einkommens in Österreich Vermögen aus dem Iran nach Österreich transferiert werden, dreht sich der Fall eigentlich in die umgekehrte Situation um. Denn solcherart würde dann die Beschwerdeführerin ihrer Tochter, die in Österreich kein Einkommen lukriert, den notwendigen Geldbedarf abdecken und ihr so Unterhalt gewähren. Schon deshalb erscheint es auch hier missbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Eigenschaft eines Verwandten in aufsteigender Linie im Sinne der zitierten Richtlinie berufen will (siehe Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 44).
3.3 Aufgrund obiger Ausführungen, die in Gesamtsicht einen Rechtsmissbrauch nicht von der Hand weisen können, erscheint eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre eventuelle Eigenschaft als "sonstige Angehörige eines EWR-Bürgers" im Sinne des Art 3 Freizügigkeitsrichtlinie für nicht notwendig.
Am Rande bemerkt wurden zu keinem Zeitpunkt Hinweise dahingehend erbracht, dass eine persönliche Pflege durch die Tochter, und - im Hinblick auf Art 8 EMRK - diese etwa nur in Europa möglich - zwingend erforderlich wäre.
3.4. Die Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag ausdrücklich auf die Richtlinie 2004/38/EG . Richtlinien der Europäischen Union sind grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Die Richtlinie 2004/38/EG wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt. Weder § 15b FPG noch Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sehen ein "Einreisevisum" basierend auf der Richtlinie 2004/38/EG , also ein "Visum sui generis", für das weder die Voraussetzungen für Schengenvisa C noch für nationale Visa D gelten, vor. Die Bestimmungen des § 15b FPG sind daher auf Visaanträge begünstigter Drittstaatsangehöriger auf Visa C oder D sinngemäß anzuwenden. Ein von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragtes "Einreisevisum nach Richtlinie 2004/38/EG iVm § 15b FPG" ist weder in § 15b FPG noch im Visakodex vorgesehen.
Wie der Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visaanträgen und die Änderung von bereits erteilte Visa anführt, ist die Freizügigkeitsrichtlinie als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen.
Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden, darüber hinaus haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.
Der Bescheid wurde ordnungsgemäß in Entsprechung des § 11 Abs. 3 FPG erlassen. Die Ausfertigung enthält die Bezeichnung der Behörde ("Botschaft in Teheran"), das Datum der
Entscheidung ("07.06.2016"), die Unterfertigung des die Erledigung genehmigenden Organwalters und das Rundsiegel der Republik Österreich mit dem Zusatz "Botschaft Teheran". Der angefochtene Bescheid enthält als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen
(VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 mwN).
3.5. Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Visumantrags Stellung zu nehmen. In der Aufforderung zur Stellungnahme wurden alle Bedenken der Behörde dargelegt, womit die Anforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren erfüllt sind (vgl. VwGH, 29.09.2011, 2010/21/0344).
3.6. Zur in der Beschwerde behaupteten Verweigerung der Aktenansicht ist festzuhalten, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.07.2016 seitens der ÖB Teheran ein Termin für die Akteneinsicht (08.08.2016) vorgeschlagen wurde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Dem Vertreter wurde am 24.08.2016 vom Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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