BVwG W161 2146164-1

BVwGW161 2146164-18.3.2017

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W161.2146164.1.00

 

Spruch:

W161 2146159-1/6E

 

W161 2146157-1/5E

 

W161 2146181-1/4E

 

W161 2146169-1/4E

 

W161 2146182-1/4E

 

W161 2146174-1/4E

 

W161 2146164-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

 

1.) des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Zl. 1129951402-161289912;

 

2.) der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Zl. 1129951500-161289939;

 

3.) der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Kindesmutter, Zl. 1130728803-161289947;

 

4.) des mj. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Kindesmutter, Zl. 11307729005-161289963;

 

5.) der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Kindesmutter, Zl. 1130728901-161289955;

 

6.) der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Kindesmutter, Zl. 1130729103-161289971;

 

7.) der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Kindesmutter, Zl. 1130729201-161289980;

 

alle StA. Syrien alias Irak alias Staatenlos, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017 zu den o.g.

Zahlen, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Bei den Beschwerdeführern, deren Identität nicht feststeht, handelt es sich um ein Ehepaar (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) sowie deren gemeinsame minderjährigen Kinder (Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer). Die Beschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.09.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

 

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 07.07.2016 in Bulgarien und am 07.09.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

 

2. Die Erstbefragung der Beschwerdeführer fand am 24.09.2016 im Polizeianhaltezentrum Wels statt.

 

2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab an, den Namen XXXX zu führen, am 1.1.1976 geboren und irakischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe keine Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei mit seiner Familie etwa drei Monate zuvor zu Fuß aus dem Irak nach Europa aufgebrochen. Das Ziel sei Deutschland oder Österreich gewesen. In Schweden lebe seine Schwester. Er sei mit seiner Familie über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland und wieder nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei es nicht gut gewesen, sie seien ins Gefängnis usw. gekommen. Er habe in Bulgarien und Ungarn nicht freiwillig um Asyl angesucht. In Serbien seien sie ein Monat und zwanzig Tage, in Bulgarien ca. 1 Monat und in Ungarn 15 Tage gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, die Gegend im Irak, an der türkischen Grenze, aus der er komme, sei nicht mehr bewohnbar. Es gäbe Kämpfe zwischen kurdischen und türkischen Kräften, außerdem bestehe weiterhin Gefahr aufgrund der Aktivitäten des Islamischen Staates. Er habe nach Österreich gewollt, weil es ein schönes Land sei.

 

2. Die Zweitbeschwerdeführerin machte gleichlautende Angaben zur Fluchtroute und ihren Fluchtgründen wie ihr Ehemann. Ihr Name laute

XXXX , sie sei am XXXX geboren und irakische Staatsangehörige. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, weil sie dort Verwandte habe. Nun wolle sie in Österreich bleiben. Ihre Angaben würden auch für ihre fünf minderjährigen Kinder gelten, für die sie das Sorgerecht innehabe. In Bulgarien seien sie schlecht behandelt worden, es habe keine Nahrung für die Kinder gegeben. Sie habe in Bulgarien und Ungarn nicht freiwillig um Asyl angesucht.

 

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 04.10.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

 

Mit Schreiben vom 05.10.2016 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer in Bulgarien als XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, aufgetreten ist, die Zweitbeschwerdeführerin als XXXX , geb XXXX , StA. Irak.

 

4. Die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer fand am 10.11.2016 vor dem BFA, EAST West nach durchgeführter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache statt.

 

4.1. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine Muttersprache sei Kurdisch, er sei jedoch Analphabet. Befragt, ob seine Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen bzw. ob der diese korrigieren oder ergänzen möchte gab der Erstbeschwerdeführer an:

 

" Ja, aber ich hatte Angst, dass man mich wieder nach Syrien abschiebt, deshalb gab ich an, dass ich aus dem Irak bin. Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren, ich bin Magtum. Das sind diejenigen, die in Syrien keine Staatsangehörigkeit ausgestellt bekommen. Wir sind im eigenen Land fremd, ich bin staatenlos."

 

Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. In Bulgarien sei er 25 Tage lang gewesen, davon 14 Tage im Gefängnis bzw. in einer Anhaltestelle. Es habe keine Milch für die Kinder gegeben. Auch seien sie von anderen Asylwerbern bedroht worden, die sich durch die fünf Kinder gestört gefühlt hätten. So hätten diese ihn täglich gezwungen den Boden zu putzen, weil sie behauptet hätten, die Kinder würden so viel Schmutz machen. Nach der Asylantragstellung in Bulgarien seien sie in einem Lager untergebracht gewesen, wo es abermals keine geeignete Nahrung für die Kinder gegeben habe und überhaupt zu wenig bzw. sehr schlechtes Essen. Nach der ED-Behandlung habe man sie in ein Flüchtlingsheim verlegt, wo die Lebensbedingungen auch nicht viel besser als im Gefängnis gewesen seien. Auch dort habe es nicht genügend Essen und keine Kindernahrung gegeben. Sie seien frei gewesen, aber die Bedingungen seien genauso schlecht gewesen. Er wolle in Österreich bleiben. Er wünsche sich ein ruhiges Leben und eine Zukunft für seine Kinder, die es in Bulgarien sicherlich nicht gebe. Die Kinder würden seit 20 Tagen zur Schule gehen, die Sprache lernen und sich insgesamt gut anpassen. In Bulgarien sei er an der Grenze von Polizisten mit einer Waffe bedroht worden. Auch hätten die Polizisten ihn nur geschubst, anstatt ihn anzusprechen. Die Kinder hätten Angst vor den Polizisten gehabt. Er habe eine Blasenentzündung bekommen, da es in Bulgarien nur eingeschränkt erlaubt war, die Toilette aufzusuchen. Für ihn sei es besser, in Syrien ums Leben zu kommen, als in Bulgarien zu leben, er wolle mit seiner Familie in Österreich bleiben.

 

4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihr Name sei XXXX , sie sei XXXX Jahre alt, am XXXX in Syrien geboren, sie habe jedoch keine Staatbürgerschaft und sei staatenlos. Sie habe in der Erstbefragung auch die Namen und Geburtsdaten ihrer Kinder aus Angst falsch angegeben. Diese würden richtig wie folgt lauten:

 

 

 

 

 

 

Jane und Zaria seien Zwillinge. Ihre Kinder seien im Irak geboren und ebenfalls staatenlos.

 

Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Sie würde an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden, jedoch habe sie vor fünf Tagen ihr Kind verloren. Es hätte abgetrieben werden müssen. Ihre Kinder seien gesund, XXXX , geb. XXXX leide jedoch von Geburt an an Problemen mit ihren Blutwerten und niedrigem Blutdruck, außerdem habe sie Wachstumsprobleme. In Österreich seien sie noch nicht beim Arzt gewesen, im Irak aber mehrmals. In Bulgarien seien sie etwa zwei Wochen lang im Gefängnis gewesen und dann wenige Tage in einem Flüchtlingslager. Dort hätten die Kinder keine Kindernahrung und keine Milch gehabt. Sie sei zum Abgeben der Fingerabdrücke gezwungen worden, ansonsten hätten sie im Gefängnis bleiben müssen. An der Grenze seien sie mit einer Pistole bedroht worden. Es habe keine Hygienemittel für Kinder und zur Körperpflege gegeben. Sie würde lieber in Österreich sterben, als nach Bulgarien zurückgehen. Die Behandlung sei unmenschlich gewesen. Die Kinder seien beim Spielen vertrieben worden und auch, als sie sie gewaschen habe. Sie hätten viele Länder gesehen, aber keines sei so schlimm gewesen, wie Bulgarien. Sie legte einen Arztbrief der Universitätsklinik für Frauenheilkunde Innsbruck vom 02.11.2016 samt Beilagen vor, aus dem hervorgeht, dass am 02.11.2016 die Beendigung der Schwangerschaft eingeleitet wurde.

 

5. Am 16.11.2016 brachte der Verein Menschenrechte eine im Namen aller Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahmen vom 10.11.2016 ausgehändigten aktuellen Länderinformationen zu Bulgarien ein. Bezüglich des Gesundheitszustandes der XXXX alias XXXX wird vorgebracht, es werde aktuell abgeklärt, ob das Mädchen an einer Krebserkrankung leide und entsprechende Untersuchungsergebnisse nachgereicht.

 

Zur Lage in Bulgarien wurde zunächst auf das in den Einvernahmen Vorgebrachte verwiesen. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer einen Folgeantrag stellen müssten und daher in Bulgarien keinen Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hätten. Es sei in Bezug auf das Non-Refoulment-Gebot ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien anhängig. Es gebe keine Identifikationsmechanismen für Vulnerable und einige Personen, auch aus Bürgerkriegsländern, seien an der Einreise gehindert worden. Es gebe praktisch keine speziellen Unterbringungseinrichtungen für Vulnerable. Die Verfügbarkeit einer kinder- und altersgerechten Unterbringung sei zweifelhaft. Die Anhaltung einer kinderreichen Familie in einer Einrichtung, die nicht auf die Bedürfnisse von Kindern abgestimmt sei, widerspreche jeglichen europäischen Standards und sei dies ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit. Diese Schilderungen der Eltern würden auch mit den Länderinformationen übereinstimmen. Es bestehe die Gefahr, dass die Familie aufgrund ihrer ungeklärten Staatsangehörigkeit das gesamte Asylverfahren lang inhaftiert würde, denn es gebe Berichte, wonach sich dies in Bulgarien nach der Nationalität der Asylwerber richte. Was die medizinische Versorgung betreffe, werde angeführt, dass kein Anspruch bestünde, sollten die Beschwerdeführer als Folgeantragsteller eingestuft werden. Diesfalls würde die Überstellung den Non-Refoulement-Schutz verletzen. Obwohl nach der Zuerkennung von internationalem Schutz die Unterbringungseinrichtung innerhalb von vierzehn Tagen zu verlassen sei, gebe es keinerlei Integrationsprogramme. Das Asylsystem Bulgariens sei in Zusammenschau aller Feststellungen essentiell von Leistungen von NGOs, privater Unterstützung und sonstigen Unterstützungsorganisationen abhängig, wobei eine Verbesserung nicht zu erwarten sei. Die Überstellung erscheine nach Durchsicht der Länderfeststellungen als nicht zumutbar.

 

Vorgelegt wurden eine Überweisung des Erstbeschwerdeführers an einen Facharzt für Urologie vom 16.11.2016, ein von der allgemein-chirurgischen Ambulanz Innsbruck auf ihn ausgestelltes Rezept vom 15.11.2015 und ein Arztbrief der Universitätsklinik für Pädiatrie Innsbruck vom 12.11.2015 aus dem hervorgeht, dass bezüglich der XXXX alias XXXX weitere Untersuchungen durchzuführen sind.

 

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I.) der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei und II.) gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

 

1. Allgemeines zum Asylverfahren

 

 

 

Antragsteller 2015

Bulgarien

20.385

  

 

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

 

(Eurostat 3.3.2016a)

 

 

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

1.195

1.025

65

-

100

2. Qu. 2015

2.160

1.625

300

-

235

3. Qu. 2015

2.000

1.475

355

-

170

4. Qu. 2015

820

580

165

-

75

GESAMT

6.175

4.705

885

-

480

      

 

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

 

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

 

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

 

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

 

Quellen:

 

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_ (including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

 

Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates ,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

 

Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates ,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

 

Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates ,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

 

Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates ,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

 

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

 

2. Dublin-Rückkehrer

 

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).

 

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

 

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).

 

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

 

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).

 

Quellen:

 

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf , Zugriff 6.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016a): Auskunft SAR, per E-Mail

 

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail

 

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

 

3. Non-Refoulement

 

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

 

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien – zumeist aus der Türkei kommend – offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

 

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

 

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

 

Quellen:

 

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work,

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en , Zugriff 4.5.2016

 

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html , Zugriff 6.5.2016

 

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

 

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit ihren Kindern, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 10.2015).

 

Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen. Medizinische Untersuchungen sind nur vorgeschrieben, wenn der Verdacht besteht, der ASt sei psychisch krank. Gegebenenfalls wird ein Vormund bestellt (AIDA 10.2015).

 

Als positiver Schritt wird bewertet, dass im Rahmen von Gruppenorientierungsveranstaltungen in den Unterbringungszentren neuerdings auch eine Art Screening nach Vulnerablen durchgeführt wird. Es werden Fragen nach Behinderungen, chronischen Krankheiten usw. gestellt. Dies betrifft aber angeblich nur prioritäre Fälle (ECRE 12.3.2016).

 

Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 10.2015).

 

Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA im Asylverfahren zu sorgen. Für jeden UMA ist daher umgehend ein Vormund zu bestellen. Alternativ kann aber auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt werden, was angeblich meist der Fall ist. NGOs kritisieren, dass ein Sozialarbeiter rechtlich den Vormund nicht ersetzt und somit das Recht verletzt wird. Es gibt auch ein dahingehendes Gerichtsurteil, was aber in der Praxis keine Auswirkungen hat (AIDA 10.2015).

 

Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vgl. AIDA 10.2015).

 

Quellen:

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf , Zugriff 6.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

5. Versorgung

 

5.1. Unterbringung

 

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

 

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7.800 Menschen unterbringen zu können:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

 

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

 

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

 

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

 

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

 

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Quellen:

 

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf , Zugriff 9.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

 

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html , Zugriff 6.5.2016

 

VB des BM.I in Bulgarien (10.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail

 

5.2. Medizinische Versorgung

 

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

 

* medizinische Hilfe in Notfällen;

 

* Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

 

* stationäre psychiatrische Hilfe;

 

* Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

 

* Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

 

* obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

 

* fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

 

* Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

 

* Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

 

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

 

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

 

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

 

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

 

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

 

5. medizinische Notversorgung;

 

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

 

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

 

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

 

9. zahnärztlich Behandlung;

 

10. häusliche Pflegebehandlung;

 

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

 

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

 

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

 

14. medizinisch begründete Transporte;

 

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

 

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

 

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

 

(EK 7.2013)

 

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:

Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;

Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;

Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

 

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).

 

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

 

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

 

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).

 

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

 

Quellen:

 

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf , Zugriff 6.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien,

http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your social security rights in Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016

 

VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

 

VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail

 

6. Schutzberechtigte

 

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen nach Anerkennung noch für 14 Tage im Unterbringungszentrum für AW bleiben, aber es gibt keine staatlichen Angebote, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern – keine Sprachkurse oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, keine Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche usw. Dies bleibt oft NGOs überlassen, die zum Teil in Aufnahmezentren tätig sind (FMR 1.2016).

 

Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vgl. AI 24.2.2016).

 

Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years" (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

SAR hat nach eigenen Angaben einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Das impliziert wohl, dass immer noch nichts Dahingehendes beschlossen und umgesetzt wurde (VB 26.4.2016).

 

Die Regierung besitzt kein Programm zur Integration anerkannter Flüchtlinge (USDOS 13.4.2016).

 

2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).

 

Quellen:

 

 

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

 

Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien,

https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf , Zugriff 11.5.2016

 

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html , Zugriff 6.5.2016

 

6.1. Medizinische Versorgung

 

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

 

* medizinische Hilfe in Notfällen;

 

* Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

 

* stationäre psychiatrische Hilfe;

 

* Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

 

* Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

 

* obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

 

* fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

 

* Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

 

* Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

 

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

 

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

 

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

 

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

 

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

 

5. medizinische Notversorgung;

 

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

 

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

 

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

 

9. zahnärztlich Behandlung;

 

10. häusliche Pflegebehandlung;

 

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

 

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

 

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

 

14. medizinisch begründete Transporte;

 

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

 

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

 

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

 

(EK 7.2013)

 

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).

 

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA, oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016).

 

Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anm. der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).

 

Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister (WHO 2012).

 

Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012).

 

Generell ist über das bulgarische Gesundheitssystem zu sagen, dass etwa 1 Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016).

 

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

 

Quellen:

 

BS – Bertelsmann Stiftung (2016): Bertelsmann Transformation Index, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf , Zugriff 11.5.2016

 

EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien,

http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your social security rights in Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016

 

Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien,

https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

UNHCR (4.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisher&docid=534cd85b4&skip=0&publisher=UNHCR&querysi=bulgaria&searchin=title&sort=date , Zugriff 11.5.2016

 

UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly Legal Update&utm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 12.5.2016

 

VB des BM.I in Bulgarien (13.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

 

VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail

 

VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail

 

WHO - Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1 , Zugriff 2.5.2016

 

WHO - Weltgesundheitsorganisation (2015): Bulgaria statistics summary (2002 - present),

http://apps.who.int/gho/data/node.country.country-BGR , Zugriff 12.5.2016

 

6.2. Prüfung subsidiärer Schutz

 

Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).

 

Beschwerden gegen Entscheidungen der staatlichen Flüchtlingsagentur, in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).

 

Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).

 

Quellen:

 

VB des BM.I für Bulgarien (30.9.2014): Bericht des VB, per E-Mail

 

VB des BM.I für Bulgarien (17.11.2014): Bericht des VB, per E-Mail

 

Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nichtgeänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Sie würden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Enge familiäre oder private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen bestünden nicht. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht die Gefahr einer sie treffenden Grundrechtsverletzung ableitbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach der erfolgten Festnahme unter beengten Bedingungen und vorübergehender unzureichender Ernährung untergebracht wesen wären, sei unter dem Aspekt zu sehen, dass bei den bulgarischen Behörden in der spezifischen Situation offenkundig eine starke Belastung der bestehenden Kapazitäten für die Unterbringung illegegaler Grenzgänger eingetreten sei. Eine solche Situation sei bei einer Überstellung von Österreich nach Bulgarien nicht zu erwarten, da diese vorbereitet und geplant sei. Auch erfolge die Rückübernahme der Beschwerdeführer durch geschulte Beamte im Wege einer angekündigten, geordneten Übernahme und sei daher nicht mit allenfalls erneutem nicht maßhaltendem Verhalten der Beamten zu rechnen. Eine neuerliche längerdauernde Inhaftierung sei in Anbetracht der Länderfeststellungen unwahrscheinlich. Falls doch, sei auf die lokalen Rechtsschutzmechanismen zu verweisen. Für die Sichtweise, dass alle bulgarischen Asylverfahren europäische Standards unterschreiten würden, bestehe für die Behörde kein Anhaltspunkt. Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung sei Bulgarien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig und habe sich dieser Mitgliedstaat auch ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.

 

7. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen aller Beschwerdeführer vom Verein Menschenrechte am 25.01.2017 eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung derselben sowie die Zulassung der Verfahren und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Die Erlebnisse in Bulgarien würden die fünf minderjährigen Kinder nach wie vor psychisch belasten. XXXX alias XXXX leide an Thalassämia minor. Diese Erkrankung gehe mit Wachstumsstörungen und sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen einher. Inwiefern eine Behandlung dieser Erkrankung in Bulgarien möglich sei, sei nicht ausgeführt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe aufgrund des mangelnden Zuganges zu Sanitäreinrichtungen in Bulgarien eine Blasenentzündung bekommen, welche erst in Österreich habe behandelt werden können. Die persönlichen Daten der Kinder seien im Verfahren immer noch nicht korrigiert worden. Das bulgarische Asylwesen sei weit davon entfernt, europäische Vorgaben zu erfüllen. Die Unterbringungsbedingungen hätten sich im Jahr 2015 wieder verschlechtert. Die Angaben der Beschwerdeführer würden in den Länderinformationen Deckung finden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aktuell in der Universitätsklinik für Medizinische Psychologie wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode in Behandlung. Eine Abschiebung wäre aus medizinischer Sicht unverantwortlich. Demnach sei nicht abschließend beurteilbar, ob eine Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin nicht einen gravierenden Eingriff in ihren Gesundheitszustand darstellen würde. Es werde ersucht, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und die Verfahren zuzulassen.

 

Mit der Beschwerde bzw. am 31.1.2017 wurden vorgelegt:

 

 

 

Am 08.02.2017 übermittelte der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH von den Beschwerdeführern ausgestellte Vollmachten.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Identität der Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit fünf minderjährigen Kindern, steht nicht fest. Diese reisten im Juli 2016 vom Irak aus illegal über Bulgarien, wo sie am 07.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Über Serbien gelangten sie nach Ungarn, wo sie am 07.09.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie reisten weiter nach Deutschland, wo ihnen jedoch die Einreise verweigert wurde und sie nach Österreich zurückgeschoben wurden. Am 24.09.2016 stellten sie die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.10.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

 

Mit Schreiben vom 05.10.2016 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführer traten in Bulgarien unter einer anderen Identität auf.

 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an.

 

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

 

Die Antragsteller haben aktuell keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

 

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Blasenhalsenge.

 

Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert.

 

Die Fünftbeschwerdeführerin ist an Thalassämia minor erkrankt, eine Erkrankung die sich insbesondere in Wachstumsstörungen äußert.

 

Die anderen minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstige konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

 

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet sind von der Entscheidung nicht betroffen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem glaubwürdigen eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Antragstellung in Bulgarien und Ungarn ergibt sich überdies zweifelsfrei aus den EURODAC-Treffern.

 

Die Feststellungen bezüglich des ordnungsgemäß geführten Konsultationsverfahrens mit Bulgarien ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde.

 

Die Beschwerdeführer haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise nach Bulgarien lediglich in der Dauer von einem Monat und zwanzig Tagen während der Durchreise durch Serbien verlassen.

 

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Zur Kritik in der Beschwerde, die Länderfeststellungen würden sich nur auf einseitige Quellen stützen, ist auszuführen, dass sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid eindeutig entnehmen lässt, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. Das Bundesamt hat in den Länderfeststellungen zu Bulgarien einen Bericht von Amnesty International miteinbezogen, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Die in der Beschwerdeschrift vorgehaltenen weiteren Berichte von NGOs decken sich zum Großteil mit jenen der belangten Behörde herangezogenen Quellen. Zutreffend ist, dass das bulgarische Asylsystem Belastungen ausgesetzt war, bei Einreisen aus der Türkei Übergriffe staatlicher Organe gegenüber Drittstaatsangehörigen vorgefallen sind und es zuletzt in Lagern zu Ausschreitungen von Bewohnern, die in andere europäische Länder weiterreisen wollten, gekommen ist. Dies lässt aber angesichts einer Gesamtschau der Quellenlage weder den Schluss auf das Vorliegen systemischer Mängel zu, noch einen solchen auf eine Übertragbarkeit dieser Ereignisse hinsichtlich geregelter Rückübernahmen wie im Falle der Beschwerdeführer zu.

 

Zwar ist die beschwerdeführende Familie mit fünf minderjährigen Kindern als vulnerabel einzustufen und können sich naturgemäß Reibungspunkte mit anderen in der Unterkunft aufhältigen Personen ergeben, doch ist die bulgarische Dublin-Behörde vorab über die Ankunft der Beschwerdeführer informiert und ist daher davon auszugehen, dass eine auf die Bedürfnisse einer kinderreichen Familie abgestimmte Unterkunft zur Verfügung stehen wird.

 

Die Beschwerdeführer leiden an keinen die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten oder solchen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zwar leiden drei der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, doch geht aus den vorgelegten Befunden nicht hervor, dass diese akut lebensbedrohlich seien oder bei einer Überstellung eine Verschlechterung eintreten würde, die so gravierend wäre, dass die Überstellung als unzumutbar zu qualifizierenwäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass sich der onkologische Verdacht bei der Fünftbeschwerdeführerin erhärtet oder bewahrheitet hätte, denn obwohl ein Untersuchungstermin im Dezember angekündigt worden war, sind bis dato keine entsprechenden Untersuchungsergebnisse eingelangt.

 

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge – insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 – wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Letztlich ergibt sich aus dem in den Länderfeststellungen zitierten Bericht von ECRE vom 19.02.2016, dass Familien mit Kindern in Bulgarien die einzige Gruppe von Dublin-Rückkehrende sind, welche auch tatsächlich von den Behörden registriert und versorgt werden und Zugang zu einem Asylverfahren erhalten. Aus dem Bericht von ECRE vom 19.02.2016 ist weiters zu ersehen, dass Vulnerable vom Ausschluss der Folgeantragsteller während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrages vom Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und psychologische Hilfe ausgenommen sind. Im Zusammenhang mit dem aus den Feststellungen ersichtlichen Umstand, dass das bulgarische Asylgesetz auch Kinder zu vulnerablen Gruppen zählt, ist ersichtlich, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführer nicht gegeben ist.

 

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

 

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:

 

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 24/2016 lautet:

 

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

 

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

 

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

 

KAPITEL II

 

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

 

Art. 3

 

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

 

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

 

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

 

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

 

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

 

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

 

KAPITEL III

 

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

 

Art. 7

 

Rangfolge der Kriterien

 

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

 

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

 

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

 

Art. 13

 

Einreise und/oder Aufenthalt

 

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

 

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

 

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

 

KAPITEL IV

 

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

 

Art. 16

 

Abhängige Personen

 

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

 

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

 

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Art. 17

 

Ermessensklauseln

 

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

 

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

 

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

 

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

 

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

 

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

 

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

 

KAPITEL V

 

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

 

Artikel 18

 

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

 

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

 

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

 

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

 

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

 

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

 

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

 

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

 

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

 

KAPITEL VI

 

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

 

Artikel 20

 

Einleitung des Verfahrens

 

[ ]

 

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition eines Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. [ ]

 

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Bulgarien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Bulgariens zur Rücknahme der Beschwerdeführer ergibt sich, nachdem diese dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Die Zuständigkeit Bulgariens ist nicht gemäß Art 19 Abs. 2 Dublin III-VO durch eine mindestens 3-monatige etwaige Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen, da die Beschwerdeführer zwischenzeitig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstatten lediglich für einen Monat und zwanzig Tage bei der Durchreise durch Serbien verlassen haben.

 

Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (Humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.

 

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

 

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

 

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

 

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

 

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

 

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

 

Die angefochtenen Bescheide enthalten – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

 

Schon vor dem Hintergrund der dort angeführten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

 

Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Bulgarien für die Kinder nicht geeignet sei und diese in Bulgarien auch keine Zukunft hätten, erscheinen diese Angaben zu unkonkret, als dass damit ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien aufzeigen konnte. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer dem Einwand, dass die Unterbringung als auch der Umgang mit den Sicherheitskräften bei einer Rücküberstellung angekündigt und geordnet ablaufen wird, nichts entgegensetzen.

 

Anfang 2014 hatte sich die Kritik am bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem gehäuft, was sich insbesondere durch den Bericht von UNHCR vom 02.01.2014 mit dem Titel "Bulgaria as a Country of Asylum" sowie dessen nachfolgende jeweils aktualisierte Lageberichte beziehungsweise "External Updates" zur Situation für Flüchtlinge in Bulgarien zeigte.

 

Vorrangig wurden Mängel hinsichtlich der Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (insbesondere käme es zu starken Verzögerungen in der Registrierung neuer Asylwerber), deren Versorgung (so sei die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung und eine medizinische Versorgung nicht ausreichend gesichert), der Unterbringungsmodalitäten, der inadäquaten Lebensbedingungen in vereinzelten Aufnahmezentren sowie hinsichtlich willkürlicher Verhaftungen verzeichnet.

 

Ferner hat UNHCR zunächst auch eine Empfehlung an jene Staaten, welche die Dublin-Verordnung anwenden, ausgesprochen, Überstellungen von Asylwerbern nach Bulgarien bis zum 01.04.2014 auszusetzen.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt würde die Situation in Bulgarien seitens UNHCR neu überprüft und beurteilt werden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat danach – basierend einerseits auf dem "Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria" des EASO vom Februar 2014, dem jüngsten UNHCR-Bericht vom April 2014 sowie dem EASO-"Special Support Plan" aus Dezember 2014- erkannt, dass trotz verschiedenster noch bestehender Mängel, erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Registrierung von Asylsuchenden und die Bearbeitung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie in Bezug auf die (Lebens‑)Bedingungen in den Aufnahmezentren eingetreten sind. Durch die vorwiegend von EASO geförderte Schulung des Personals der bulgarischen Asylbehörde (SAR) ist der Registrierungsprozess optimiert worden, sodass nunmehr eine Registrierung binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Asylwerbers in dem Aufnahmezentrum von Sofia, Banya, Harmanli oder im Transitzentrum Pastrogor stattfindet. Demnach gebe es auch keinen Rückstand beim Registrierungsprozess (siehe Seite 10 des UNHCR-Berichtes vom April 2014).

 

Dem UNHCR-Bericht zufolge haben diese positiven Veränderungen dazu geführt, dass eine generelle Aussetzung von Überstellungen im Rahmen der Dublin Verordnung nach Bulgarien nicht mehr gerechtfertigt erscheine; nichtsdestotrotz könnten Gründe vorliegen, bei bestimmten (vulnerablen) Personen und Personengruppen von Überstellungen abzusehen.

 

Das erkennende Gericht übersieht aktuell nicht, dass nach wie vor ein Verbesserungsbedarf in Bulgarien besteht, jedoch folgt nach einer Einzelfallprüfung, dass die Beschwerdeführer als Familie mit mehreren Kleinkindern als vulnerabel gelten und – unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen – als "Dublin Rückkehrer" Zugang zum Asylverfahren (siehe näher sogleich unten) und einer ausreichenden Versorgung in Bulgarien haben werden (so etwa BVwG 05.08.2014; W211 2010184-1/4E oder BVwG 23.8.2016, W212 2132255); in diesem Sinne und auch die Überstellung vulnerabler Personen nach Einzelfallprüfung für zulässig erachtend, VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0069. Der VwGH hat auch in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen. Systemische Mängel waren also zu verneinen.

 

Im gegenständlichen Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass in Bulgarien noch keine Sachent-scheidungen getroffen wurden und es sich sohin um inhaltlich nicht entschiedene Verfahren handelt. Sollte es aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführer in Bulgarien zu einer Beendigung ihrer Verfahren gekommen sein, sind diese – gemäß den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid – jedenfalls wiederzueröffnen, sofern sie zuvor noch nicht inhaltlich geführt wurden. Wenn die Asylanträge der Beschwerdeführer in Bulgarien noch nicht inhaltlich behandelt wurden und mehr als sechs Monate seit der Beendigung der Verfahren vergangen sind, gelten erneute Anträge als Erstanträge und nicht als Folgeanträge. Andernfalls bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, in Bulgarien Folgeanträge einzubringen, bei denen jedoch – vergleichbar mit der Situation in Österreich – die Notwendigkeit besteht, neue Elemente vorzubringen. Es besteht für die Beschwerdeführer sohin kein Anlass von einer Verweigerung ihrer Asylverfahren oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes auszugehen. Die Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden lassen erkennen, dass in Bulgarien der Non-Refoulement-Grundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet.

 

Auch allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Bulgarien keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im bulgarischen Verfahren abzuleiten wären, die für die Beschwerdeführer relevant wären. So zeigen etwa die (im Internet) öffentlich zugänglichen Zahlen von Eurostat vom 26.10.2016, dass 2015 im Rahmen von 6.175 getroffenen erstinstanzlichen Entscheidungen 5.595 Personen einen Schutzstatus in Bulgarien zugesprochen bekamen (davon erhielten

4.705 Personen den Status eines Asylberechtigten und 890 Personen subsidiären Schutz).

 

Antragsteller auf internationalen Schutz in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Verfahrens auf internationalen Schutz, auch im Stadium des Beschwerdeverfahrens. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere auch, dass nach der Quellenlage eine Reihe von NGOs Antragsteller unterstützt, sodass man sich bei allfälligen Problemen auch an diese wenden kann.

 

Die Schilderungen der Beschwerdeführer über Drohungen seitens der Sicherheitskräfte in Bulgarien selbst für den Fall, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben sollten, können zwar Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein. Sie lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführern bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrern Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die bulgarischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und die Antragsteller daher nicht Gefahr laufen, auf Grenzorgane zu stoßen, welche aufgrund des gleichzeitigen Eintreffens einer unerwartet hohen Anzahl von illegalen Grenzgängern bei ihren Amtshandlungen überfordert sind.

 

Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer in Europa bisher unter zumindest jeweils 3 verschiedenen Identitäten aufgetreten sind und letztlich weder ihren tatsächlichen Namen, noch ihr Geburtsdatum und insbesondere ihre Staatsangehörigkeit nicht unter Beweis stellen konnten.

 

In casu stellten die Beschwerdeführer auch binnen drei Monaten in drei verschiedenen EU- Anträge auf internationalen Schutz und warteten jeweils den Ausgang ihrer Asylverfahren in Bulgarien und Ungarn gar nicht erst ab, sondern verließen diese Länder zuvor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es den Asylwerbern vordringlich um Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat geht, sondern vielmehr darum, das Asylverfahren im Land ihrer Wahl durchzuführen. Dies widerspricht jedoch den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll, den Mehrfachanträge darstellen, die ein und derselbe Asylwerber gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten stellt, um eine Verlängerung seines Aufenthaltes in der Europäischen Union zu erreichen. Das Beschwerdevorbringen ist auch aus den dargelegten Erwägungen nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Bescheide aufzuzeigen.

 

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie in Bulgarien und Ungarn nicht freiwillig um Asyl angesucht hätten bzw. man sie zur Abgabe von Fingerabdrücken genötigt hätte, ist auszuführen, dass die Abnahme von Fingerabdrücken in derartigen Fällen auch in Österreich vorgesehen ist und keinen Verstoß gegen ein Grundrecht darstellt. Im übrigen entspricht es keineswegs der Praxis der Asylbehörden innerhalb der Europäischen Union bzw. der Dublin-Staaten, Fremde zu zwingen, Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

 

Es besteht weiters kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, beispielsweise durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

 

Die mit 01.01.2016 geschaffene erweiterte Ermächtigung zur Freiheitsbeschränkung von Asylwerbern in Bulgarien stellt kein Indiz für den Beschwerdeführern drohende Grundrechtsverletzungen dar. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien – wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Eine "automatische" Inhaftierung von Asylantragstellern ist in Bulgarien den Länderberichten zufolge verboten. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass die Beschwerdeführer mit mehreren Kleinkindern vulnerabel sind und in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen haben und dass die Berichtslage betreffend Asylantragsteller keine Informationen hinsichtlich Fehlverhaltens/rechtswidriger Verhaltensweisen von Staatsorganen gegenüber Schutzsuchenden enthält. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

 

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen.

 

Wie festgestellt, leiden die Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.

 

Betreffend die psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin ist zu ergänzen, dass der EGMR im Urteil A.S. v. Switzerland, no. 39350/13, 30 June 2015 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, das sein Staat nicht verpflichtet ist, von der Durchsetzung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person Selbstmord angekündigt hat, sofern konkrete Vorkehrungen zur Verhinderung dieser Drohung getroffen werden (mit Hinweis auf Dragan and Others

v. Germany (dec.), no. 33743/03, 7 October 2004; Karim v. Sweden (dec.), no. 24171/05, 4 July 2006; und Kochieva and Others v. Sweden (dec.), no. 75203/12, 30 April 2013), wobei dies auch gilt, wenn Antragsteller bereits zuvor Selbstmordversuche unternommen haben (Goncharova and Alekseytsev v. Sweden (dec.), no 31246/06, 3 May 2007; and A.A. v. Sweden (dec.), no. 8594/04, § 71, 2 September 2008).

 

Derartige konkrete Vorkehrungen werden in Österreich getroffen, da die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

 

Es konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

 

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

 

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Bulgarien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

 

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

 

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da die Verfahren nicht zugelassen waren – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Zeitraum des Aufenthalts, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

 

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

 

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

 

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

 

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

 

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

 

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

 

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte