Direktzahlungs-Verordnung §10
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2144377.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2901956010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174854010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 27.05.2015 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) wurde bei keiner der beantragten Flächen vergeben.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2901956010, wies die AMA den BF 59,15 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 13.979,24. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 11.334,36 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 2.644,88. Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 59,15 ha um 28,4664 ha gekürzt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, die Ackerfläche der BF habe mehr als 15,00 Hektar betragen. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Art. 46 VO 1307/2013 ). Die geforderten Auflagen seien von den BF nicht erfüllt worden. Konkret sei bei den BF keine ökologische Vorrangfläche ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten allerdings mindestens 2,8466 Hektar der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ermittelt werden müssen. Deshalb habe die Greeningprämie um die Hälfte gekürzt werden müssen.
3. Mit online erhobener Beschwerde vom 25.05.2016 führten die BF im Wesentlichen aus, auf dem Feldstück (FS) 2 sei im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2015 "Luzerne" beantragt und die entsprechende Nutzung in der Natur ordnungsgemäß durchgeführt worden. Luzerne sei eine zulässige Eiweißpflanze zur Anrechnung und Erfüllung der ÖVF-Verpflichtung des Betriebes. Mit der Beantragung von Luzerne werde eine nach ortsüblichen Normen geltende Bewirtschaftung erfüllt. Zusätzliche, spezielle Auflagen bei der Beantragung von OVF bestünden nicht. Die Fläche sei zeitgerecht im MFA beantragt worden. Die Codierung mit OVF sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Im Zuge der Online-Beantragung sei jedoch keinerlei Fehlerhinweis darauf erfolgt, dass eine OVF-Beantragung mangelhaft/fehlerhaft sei. Unter Berücksichtigung der Kultur Luzerne auf FS 2, deren zeitgerechter Beantragung sowie der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung in der Natur sei jedenfalls eine Fläche vorhanden, welche grundsätzlich OVF-tauglich sei. Die unvollständige Beantragung resultiere auch aus dem neuen System und fehlenden Hinweisen auf Mängel durch Überprüfung der Anträge vor der Absendung. Die Beantragung von Luzerne und die OVF-Verpflichtung des Betriebes aufgrund der Größe könnten jedenfalls als offensichtlicher Mangel beurteilt werden.
4. Mit Online-Korrektur vom 25.05.2016 wurde die OVF-Codierung bei FS 2 ergänzt.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174854010, gewährte die AMA den BF einen Betrag in Höhe von EUR 13.980,66. Diese Änderung resultierte aus dem Umstand, dass die Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Dezimalstellen angegeben wurden. Weitere Änderungen erfolgten nicht.
6. Im Rahmen des Vorlageantrages vom 09.09.2016 hoben die BF hervor, dass die Erfassungssoftware zum Zeitpunkt der Antragstellung gravierende Mängel bei der Überprüfung der Anträge vor dem Absenden gezeigt habe. Diese Mängel am Programm hätten zur unvollständigen Beantragung und zu hohen finanziellen Auswirkungen am Betrieb geführt.
7. Mit Schreiben vom 26.01.2017 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zur Höhe der vorgenommenen Kürzung.
8. Mit Stellungnahme vom 08.02.2017 teilte die AMA im Wesentlichen mit, bei der Kürzung gemäß Art. 26 VO (EU) 640/2014 handle es sich nicht um eine Verwaltungssanktion, sondern um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme. Diesbezüglich verwies die AMA auf ein Arbeitsdokument der Europäischen Kommission, demzufolge bei Verstößen gegen die Greening-Auflagen zwischen Kürzungen - konkret in Art. 25 VO (EU) 640/2014 - und den Sanktionen in Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 unterschieden werde. Die Anlage von Ökologischen Vorrangflächen stelle aus Warte der AMA eine Voraussetzung für die vollständige Gewährung der Greening-Prämie dar. In jenen Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe festlege, stelle der Ausschluss, den die Nichtbeachtung einer dieser Voraussetzungen mit sich bringt, keine Sanktion, sondern die bloße Folge der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dar; EuGH 24.05.2012, Rs. C-188/11 Hehenberger, Rn. 37.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 27.05.2015 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
In Summe wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 59,1614 ha beantragt. Davon bestanden 56,9328 ha aus Ackerfläche.
Der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) wurde bei keiner der beantragten Flächen vergeben.
Pkt. 3.3.2 des Merkblatts der AMA Direktzahlungen 2015 lautet auszugsweise:
"3.3.2 Anlage von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)
Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Ökologische Vorrangfläche beantragen.
[...].
Als Ökologische Vorrangflächen gelten:
[...]."
Im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 findet sich auf Seite 37 eine Auflistung der möglichen Codes, darunter:
"OVF Ökologische Vorrangflächen"
Das Handbuch der AMA zur Online-Erfassung des MFA 2015 (Version 2 vom 06.03.2015) listet auf Seite 12 ff. mögliche Antrags-Fehler auf, die im Rahmen der Online-Beantragung zu einer Fehler-Meldung führen. Die fehlende Codierung von Flächen mit dem Code "OVF" scheint darunter nicht auf.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die entscheidungswesentlichen Umstände wurden von den BF nicht bestritten. Die angeführten Merkblätter der AMA sind zum Zeitpunkt der Entscheidung auf der Homepage der AMA unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter abrufbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 :
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[...]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [...], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[...]."
Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells (vgl. dazu unten) kommt gemäß Art. 46 Abs. 3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor für stickstoffbindende Pflanzen im Jahr 2015: 0,7).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014 :
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[...].
(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.
Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen
und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
[...].
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
[...]."
"Artikel 28
Verwaltungskontrollen
(1) Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 , einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
a) die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;
b) keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;
c) der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;
d) gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.
(2) Bei Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen übermittelte Belege nutzen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen, sofern die betreffende Dienststelle, Einrichtung oder Organisation die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Standards beachtet."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 , ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014 :
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[...]."
"Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:
1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),
3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und
5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.
[...].
(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können
[...].
7. Luzerne,
[...]
angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.
Konkret wird den BF im vorliegenden Fall seitens der AMA zum Vorwurf gemacht, sie hätten keine ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse ausgewiesen, weshalb seitens der AMA die Greeningprämie gekürzt wurde.
Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 . Darüber hinaus wird diese Anordnung in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt; vgl. diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014 .
Die AMA hat den Antragstellern zu diesem Zweck mit dem Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 den Code "OVF" zur Verfügung gestellt. Dieser Code wurde von den BF nicht vergeben. Diesbezüglich berufen sie sich auf eine Fehlleistung der AMA, die die BF auf die mangelnde Codierung hätte hinweisen müssen. Alternativ berufen sie sich auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums.
Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher beschrieben.
Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden.
Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt.
Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind.
In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden.
Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
a) Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen:
- nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;
- falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
b) Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):
- Rechenfehler;
- widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);
- Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);
- Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter,
Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).
Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat.
Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
a) umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
b) fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;
c) die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.
Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als ein Mal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.
Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt. Zwar kommt Arbeitsdokumenten der EK keine rechtliche Verbindlichkeit zu, dennoch werden die angeführten Ausführungen zu beachten sein, zumal die EK am Schluss auf die Überprüfung der Anwendung des Konzepts im Rahmen des Audits der Agrarausgaben verweist.
Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/2014 . Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.
Die Frage, welche Fehler aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums berichtigt werden können sollen, steht seit jeher in einem Spannungsverhältnis zu den übrigen Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS). Diese Regeln sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen sein wird.
Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vgl. mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 (159).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts - das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540 (549) bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU - Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X (2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat; VwGH 24.01.2000, 96/17/0336. Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden; VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135.
Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des OGH zum ÖPUL 95. Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorlag, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen; OGH 09.05.2001, 9Ob95/01p.
Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden.
Gegen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums spricht im vorliegenden Fall - sofern man das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im vorliegenden Fall dem Grunde nach bejaht - ferner das Kriterium der Gutgläubigkeit. Nach der deutschen Rechtsprechung wird der gute Glaube des Antragstellers zumindest durch grobe Fahrlässigkeit zerstört; BVerwG 03.09.2011, 3 B 9.12. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen zumindest mittelgroßen Ackerbau-Betrieb, dessen Bewirtschafter mit den Betriebsflächen Beihilfen in nicht nur untergeordnetem Ausmaß erwirtschaften können. Diesen muss vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des EuGH zugemutet werden, dass sie sich insbesondere im Fall der Neugestaltung des Fördersystems mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und im Fall von Unklarheiten entsprechende Erkundigungen einziehen. Insbesondere konnten sich die BF nicht darauf verlassen, von der AMA auf ein Versäumnis wie das vorliegende hingewiesen zu werden, da die AMA im Handbuch für die Erfassung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 jene Fehler offengelegt hat, die zu entsprechenden Anzeigen führen sollten. Somit wird man im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass den BF grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist, die den guten Glauben ausschließt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das INVEKOS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14. Dezember 2015, ABl. L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle - vgl. dazu die in Art. 28 f VO (EU) 809/2014 aufgelisteten Prüfungen - festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen; vgl. Art. 11 Abs. 4 sowie Art. 15 Abs. 1a und Abs. 2a.
Erwägungsgrund 2 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise:
"Um für korrektere Beihilfe- oder Zahlungsanträge zu sorgen, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ein System von Vorabprüfungen einführen können, über das Begünstigte über mögliche Verstöße informiert werden, so dass sie ihre Beihilfe- und Zahlungsanträge rechtzeitig ändern und somit Kürzungen und Verwaltungssanktionen vermeiden können. Dennoch müssen vollständige Verwaltungskontrollen vorgenommen werden, bevor die Zahlung erfolgt. [...]. Da weiterhin der Begünstigte dafür verantwortlich ist, dass er einen korrekten Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorlegt, sollten die Ergebnisse von Vorabprüfungen keinerlei Auswirkungen auf die späteren Ergebnisse der administrativen Gegenkontrollen haben. [...]"
Auf Basis dieser neuen Regelung können die Antragsteller also z.B. darüber informiert werden, dass für eine beantragte Fläche eine Doppelbeantragung vorliegt und die Antragsteller haben die Möglichkeit, ihren Antrag entsprechend zu berichtigen. Allerdings gilt die angeführte Verordnung erst für Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Im Gegenschluss folgt daraus jedoch, dass solche Hinweise und Korrekturen erst seit dem Antragsjahr 2016 zulässig sind. Die AMA war also nicht dazu verpflichtet, den BF im Antragsjahr 2015 entsprechende Hinweise zu geben und auch im Jahr 2016 wäre es nur eine Möglichkeit, keine Verpflichtung, sofern man von der Anwendbarkeit der Neu-Regelung auf einen Fall wie den vorliegenden ausgeht.
Wenn die BF damit argumentieren, dass die Angabe von "Luzerne" auf dem FS 2 hätte ausreichen müssen, zumal Luzerne eine zulässige Eiweißpflanze zur Anrechnung und Erfüllung der ÖVF-Verpflichtung des Betriebes sei und spezielle Auflagen bei der Beantragung von ÖVF nicht bestünden, ist - abgesehen vom bereits oben Gesagten - darauf hinzuweisen, dass die BF auch auf dem FS 22 Luzerne angebaut haben. Darüber hinaus ergeben sich aus § 10 Direktzahlungs-Verordnung sehr wohl über den bloßen Anbau hinausgehende Verpflichtungen. Es ist somit insbesondere für den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle sehr wohl erforderlich, dass der AMA bekanntgegeben wird, mit welchen Flächen welche Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden sollen.
Schließlich kann die Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen gemäß Art. 14 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 nicht anerkannt werden, da die zuständige Behörde die BF bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag hingewiesen hatte.
Die BF hätten 5 % der Gesamtackerfläche, das wären 2,8466 ha gewesen, als ökologische Vorrangfläche ausweisen müssen. Es wurde allerdings keine ökologische Vorrangfläche ermittelt. Das bedeutet, dass gemäß Art. 26 Abs. 4 VO (EU) 640/2014 der Differenzfaktor 1 betrug (2,8466/2,8466). Somit waren nach der angeführten Bestimmung 50 % der Gesamtackerfläche, das sind 28,4664 ha, von der für die Ermittlung der Greeningprämie vorgesehenen Fläche (das ist jene Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, also 59,1514
ha) in Abzug zu bringen. Die Greeningprämie war also nur für 30,6850 ha zu gewähren.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung dieser Kürzung sind beim BVwG zuletzt allerdings Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes aufgetreten. In der Vergangenheit war das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) nämlich von dem Grundsatz getragen, dass bei sachlich richtigen Angaben keine Sanktionen zu verhängen sind; vgl. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009. Mit anderen Worten: Ließ der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung erkennen, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt wurden, wurde der Auszahlungsbetrag auf das Ermittelte gekürzt (Maßnahme), allerdings nicht darüber hinaus. Eine weitere Kürzung (etwa der Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz = Sanktion) konnte entfallen.
Dieser Grundsatz findet sich allerdings - soweit ersichtlich - im aktuellen Rechtsbestand nicht mehr wieder. Weder Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 noch die VOen (EU) 640/2014 bzw. 809/2014 sehen eine entsprechende Regelung vor.
Darüber hinaus ist der Argumentation der AMA zu folgen, wonach es sich bei der ausgesprochenen Kürzung lediglich um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme handelt. Systematisch unterscheidet die VO (EU) 640/2014 zwischen den "Kürzungen" der Ökologisierungszahlung gemäß Art. 24, 25 und 26 sowie den "Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung" gemäß Art. 28. Art. 27 spricht dabei ausdrücklich davon, dass die Gesamtkürzung gemäß Art. 24 bis Art. 26 "unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen" nicht mehr als die Ökologisierungszahlung ausmachen darf. Vor diesem Hintergrund erscheint einleuchtend, dass die Kürzungen gemäß Art. 24 bis 26 nicht als Verwaltungssanktionen zu verstehen sind.
Aber auch inhaltlich spricht vieles dafür, dass es sich bei diesen Kürzungen um bloße verwaltungsrechtliche Maßnahmen handelt. Die Anlage von ökologischen Vorrangflächen hat in einem prozentuell festgesetzten Ausmaß der Gesamtackerfläche, nicht auf bestimmten Flächen zu erfolgen. Mithin handelt es sich um eine Auflage, bei deren Nicht-Einhaltung ein Anspruch auf die Greeningprämie grundsätzlich zu verneinen wäre. Um unverhältnismäßige Kürzungen zu vermeiden, soll jedoch nicht der gesamte Anspruch entfallen, sondern es findet eine Staffelung statt. Dieser Befund findet seine Deckung in Art. 63 VO (EU) 1306/2013 , der lautet:
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101."
Somit ergeben sich auch keine Zweifel an der Höhe der ausgesprochenen Kürzung. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich - wie oben ausgeführt - keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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