BVwG I404 2004198-1

BVwGI404 2004198-18.11.2016

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2004198.1.00

 

Spruch:

I404 2004198-1/27E, I404 2004198-2/15E,

I404 2004198-3/16E, I404 2004198-4/9E,

I404 2004198-5/8E, I404 2004198-6/8E,

I404 2004198-7/8E, I404 2004198-8/8E,

I404 2004198-9/8E, I404 2004198-10/8E,

I404 2004198-11/8E, I404 2004198-12/8E,

I404 2004198-13/8E, I404 2004198-14/8E,

I404 2004198-15/8E, I404 2004198-16/9E,

I404 200198-17/8E UND I404 2004198-18/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Mag. GHESLA Steuerberater GmbH, gegen 18 Bescheide der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 04.05.2012 betreffend die Feststellung, dass die in der Anlage A angeführten Personen im dort angeführten Zeitraum aufgrund ihrer Tätigkeit für den Dienstgeber XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegen und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert sind, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die in der Anlage angeführten Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Großteils gleichlautenden Bescheiden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.05.2012 wurde festgestellt, dass die in der Anlage A genannten Personen (in der Folge: Mitbeteiligte) im dort angeführten Zeitraum aufgrund der Tätigkeit als Trockenbauer für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegen.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Prüfdatum vom 07.09.2011 beim Beschwerdeführer eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum Jänner 2007 bis Dezember 2010 abgeschlossen worden sei. Bei dieser Prüfung sei unter anderem die fehlende Meldung der Mitbeteiligten als Dienstnehmer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse beanstandet worden. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Mitbeteiligten gemeinsam im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Baustellen der Firma des Beschwerdeführers als Arbeiter mit Trockenbauarbeiten beschäftigt gewesen seien. Der Ansprechpartner sei Herr XXXX (Jenö H) gewesen. Es habe eine Vereinbarung zwischen den Mitbeteiligten und Herrn Jenö H gegeben, dass sie in Österreich auf Baustellen tätig werden sollten und dass Herr Jenö H die Organisation dieser Arbeiten in Österreich übernehmen solle. Es sei ihnen vorerst nicht bekannt gewesen, auf welchen Baustellen sie konkret zu welchen Zeitpunkten eingesetzt werden würden. In Ungarn seien die Mitbeteiligten vor der Tätigkeit in Österreich nicht in einem Betrieb von Jenö H tätig gewesen. In Österreich hätten die Arbeiter ausschließlich auf Baustellen der Firma des Beschwerdeführers gearbeitet. Ob geplant gewesen sei, dass die Mitbeteiligten nach ihrer Rückkehr nach Ungarn in einem Betrieb von Jenö H tätig werden würden, könne nicht festgestellt werden. Jenö H sei während der Tätigkeit der Mitbeteiligten ausschließlich in Österreich tätig gewesen. Er habe selbst auf denselben Baustellen mitgearbeitet, wie die von ihm organisierten Arbeiter. Es könne nicht festgestellt werden, ob Jenö H vor seiner Tätigkeit in Österreich in Ungarn eine selbstständige, gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe. Herr Jenö H sei teilweise in Österreich und teilweise in Deutschland wohnhaft. Bei den Wohngelegenheiten handle es sich um Räumlichkeiten, welche von der Firma des Beschwerdeführers organisiert und zumindest zunächst bezahlt worden seien. Es handle sich dabei um Hotelzimmer oder normale Wohnungen, in denen neben Herrn Jenö H auch die übrigen ungarischen Arbeiter untergebracht worden seien. Herr Jenö H stelle der Firma des Beschwerdeführers Rechnungen, auf denen unterschiedliche Firmen als Leistungserbringer aufscheinen würden, zunächst die Firma XXXX (V Bt) in Ungarn, dann die Firma XXXX (V Ltd) aus Großbritannien und schließlich die Firma XXXX mit Sitz in Lindau. Es stehe fest, dass das Unternehmen in Ungarn - so es früher wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet habe - zur Zeit der Tätigkeiten der ungarischen Arbeiter in Österreich in Ungarn keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt habe. Beim Firmensitz in Deutschland handle es sich um jene Wohnung, die von der Firma des Beschwerdeführers für Herrn Jenö H und die anderen ungarischen Arbeiter als Mitarbeiterwohnung angemietet worden sei. Es handle sich um eine zweieinhalb Zimmer-Wohnung in der zeitweise mindestens 5 Männer gewohnt hätten. Ein Gewerbebetrieb sei dort nicht ausgeübt worden. Die Firma in Großbritannien sei erwiesenermaßen eine sogenannte Briefkastenfirma. Mit der Firma des Beschwerdeführers habe Herr Jenö H als Werkvertrag titulierte Verträge abgeschlossen, mit dem er sich zur Erbringung von Trockenbauarbeiten auf bestimmten Baustellen verpflichtet habe. Es sei dabei eine Abrechnung laut einer vom Beschwerdeführer vorgegebenen Preisliste vorgesehen gewesen. Diese Preisliste habe eine Bezahlung nach geleisteten Quadratmetern vorgesehen. Außerdem sei zwischen Jenö H und der Firma des Beschwerdeführers vereinbart gewesen, dass Jenö H aus Ungarn Arbeiter organisieren würde, welche ebenfalls unter diesen Bedingungen auf den Baustellen des Beschwerdeführers arbeiten sollten. Sämtliche von diesen Arbeitern geleistete Quadratmeter seien unter Verwendung der genannten Preisliste ebenfalls an Herrn Jenö H ausbezahlt worden. Das Baumaterial sei von der Firma des Beschwerdeführers gestellt worden. Der Vertrag habe weiters ein Wettbewerbsverbot in der Art vorgesehen, dass Jenö H während seiner Tätigkeit für die Firma des Beschwerdeführers sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit der Firma des Beschwerdeführers in Konkurrenz stehenden Unternehmens stellen oder ein solches begründen dürfe. Für die ungarischen Arbeiter würden für die gegenständlichen Zeiträume keine gültigen Entsendungsformulare vorliegen.

Die Arbeitsaufteilung auf den Baustellen der Firma des Beschwerdeführers sei in der Art erfolgt, dass es regelmäßig am Morgen eine Besprechung in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers gegeben habe, bei der die vorhandenen Arbeitskräfte auf den unterschiedlichen Baustellen eingeteilt worden seien. An diesen Besprechungen habe Jenö H teilgenommen, nicht aber die übrigen ungarischen Arbeiter, welche in dieser Zeit in der Regel vor dem Büro gewartet hätten. Herr Jenö H habe die erhaltenen Anweisungen dann an die Arbeiter weitergegeben. Der Transport zu den Baustellen sei teilweise mit Privatfahrzeugen teilweise mit Fahrzeugen des Beschwerdeführers erfolgt. Während der Arbeit auf den Baustellen seien die ungarischen Arbeiter vorwiegend von Herrn Jenö H kontrolliert und eingeteilt worden, gleichzeitig sei es aber auch zu Kontrollen und direkten Arbeitsanweisungen durch den Beschwerdeführer und andere Mitarbeiter des Beschwerdeführers insbesondere den Bauleitern gekommen.

Auf den Baustellen hätten die ungarischen Arbeiter gemeinsam an den gleichen Bauprojekten gearbeitet, wie die direkt bei der Firma des Beschwerdeführers angestellten Arbeiter. Die ungarischen Arbeiter hätten während ihres Aufenthalts in den von der Firma des Beschwerdeführers organisierten Wohngelegenheiten gewohnt, welche zumindest zunächst auch vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien. Teilweise seien die Kosten der Unterbringung Herrn Jenö H wieder in Rechnung gestellt worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Entsendung nicht vorliegen würden. In der Folge wurde geprüft, ob zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Jenö H ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass ein individualisierbares, abgeschlossenes Werk nicht erkennbar sei, insbesondere sei von Jenö H nicht die selbständige Durchführung eines gesamten Bauprojektes bzw. eines konkret abgrenzbaren Teilprojektes übernommen worden. Es sei vielmehr vereinbart worden, dass Herr Jenö H mithilfe von durch ihn zu organisierenden weiteren Arbeitskräften rein gattungsmäßig umschriebene Arbeiten (Trockenbauarbeiten) auf Baustellen der Firma des Beschwerdeführers durchzuführen habe. Dies sei teilweise auch im direkten Zusammenwirken mit anderen Arbeitskräften des Beschwerdeführers geschehen, so dass ein abscheidbarer Arbeitserfolg nicht mehr erkennbar sei. Die Konkretisierung der Arbeiten sei am jeweiligen Arbeitstag im Zuge der jeweiligen Besprechungen erfolgt. Es wäre verfehlt, eine Arbeitsverpflichtung der einzelnen Arbeiter direkt aus dem Werkvertrag ableiten zu wollen. Es sei für die Firma des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen, welche Arbeiter Herr Jenö H für die vereinbarten Tätigkeiten organisieren würde. Eine Arbeitsverpflichtung der einzelnen Arbeiter ergebe sich vielmehr erst aus ihrer jeweiligen Vereinbarung mit Herrn Jenö H und der nachfolgende Entgegennahme ihrer Leistung durch die Firma des Beschwerdeführers. Ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen der Firma des Beschwerdeführers und den Arbeitern habe nur vermittelt durch Herrn Jenö H und in der Folge durch zumindest konkludente Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Auswahl Zustandekommen können. Es sei dabei durchaus von Bedeutung, dass Herr Jenö H sich nach den Feststellungen verpflichtet habe, für spezifische Projekte eine bestimmte Zahl von Arbeitern zu organisieren. In einer Gesamtbetrachtung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse sei damit jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der zwischen Jenö H und dem Beschwerdeführer zustandegekommenen Vertrag als Werkvertrag im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sei. Es sei herrschende Lehre, dass ein als Überlasser tätiger Unternehmer aktiv am Markt auftrete und Aufträge akquirieren müsse. Im vorliegenden Fall sei von einer Arbeitskräfteüberlassung nicht auszugehen, da Herr Jenö H weder in Österreich noch zumindest im gegenständlichen Zeitraum in Ungarn über die erforderliche betriebliche Struktur verfügt habe, um als Arbeitskräfteüberlasser auf dem Markt in Österreich tätig zu werden. Da die Tätigkeit als Subunternehmer und eine Arbeitskräfteüberlassung somit ausgeschlossen werden könne und Herr Jenö H aus den oben genannten Gründen somit nicht als Arbeitgeber der auf den Baustellen der Firma des Beschwerdeführers tätigen Arbeiter anzusehen sei, sei zu prüfen ob der Beschwerdeführer direkt als Dienstgeber in Betracht komme. Die ungarischen Arbeiter seien unzweifelhaft auf Baustellen der Firma des Beschwerdeführers tätig gewesen und hätten mit Betriebsmittel des Beschwerdeführers Leistungen erbracht, aus denen die Firma des Beschwerdeführers berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Leistungen als Firmenleistungen an eigene Auftraggeber verrechnet und Gegenleistungen dafür erhalten. Herr Jenö H hingegen habe weder über eine eigene Betriebsstätte, eine österreichische Gewerbeberechtigung oder eigene wesentliche Betriebsmittel verfügt. Der Vertrag zwischen Herrn Jenö H und der Firma des Beschwerdeführers sei vor diesem Hintergrund als bloßer Dienstverschaffungsvertrag einzustufen. Die Dienstverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den Arbeitern seien durch die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistungen durch die Arbeiter und der Entgegennahme durch den Beschwerdeführer konkludent begründet worden. Im Fall der Beschäftigung der ungarischen Arbeiter sei eine Bindung an den Arbeitsort klar gegeben, da fest stehe, dass sie ihre Arbeitsleistung direkt auf den Baustellen der Firma des Beschwerdeführers zu erbringen hätten. Wo an einem bestimmten Arbeitstag welche Tätigkeiten zu erbringen gewesen seien, sei jeweils am Morgen in einer Besprechung in einem Büro der Firma des Beschwerdeführers bestimmt worden. Herr Jenö H habe die jeweiligen Arbeitsanweisungen nach dieser Besprechung an die übrigen ungarischen Arbeiter weitergegeben. Eine Möglichkeit, Teile der Arbeit an einem selbst gewählten Ort zu erbringen, habe es nicht gegeben. Durch die Arbeitseinteilung am Morgen sei auch die zeitliche Abfolge der Arbeiten auf den Baustellen weitgehend determiniert worden. Beginn und Ende des Arbeitstages seien zudem aufgrund der gemeinsamen Anfahrt der Arbeiter zur Baustelle nicht frei durch diese bestimmbar gewesen. In den Einvernahmen der ungarischen Arbeiter sei klar zu Tage gekommen, dass Mitarbeiter des Beschwerdeführers ihre Arbeit kontrolliert und ihnen Weisungen betreffend die Gestaltung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsfolge erteilt hätten. Zum Großteil hätten sie ihre Weisungen allerdings von Herrn Jenö H erhalten. Da aber Jenö H selbst seine Arbeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Firma des Beschwerdeführers erbracht habe, seien dann auch seine Weisungen an die Arbeiter insoweit der Firma des Beschwerdeführers zuzurechnen. Insgesamt sei eine persönliche Abhängigkeit der Mitbeteiligten aber auch von Herrn Jenö H selbst bei der Ausübung der Tätigkeiten für den Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse somit klar zu bejahen. Das unternehmerische Risiko habe für die Mitbeteiligten überhaupt nicht bestanden, da diese ein Pauschalhonorar bekommen hätten. Herr Jenö H sei allerdings nach Quadratmetern entlohnt worden. Die Mitbeteiligten seien deshalb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) und brachte zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt nahezu ausschließlich auf den Angaben des Jenö H sowie dessen Mitarbeiter basieren würden, welche teilweise unvollständig und aus dem Zusammenhang wiedergegeben worden seien, und die belangte Behörde es unterlassen habe, die angebotenen Zeugen zu hören und auch den Beschwerdeführer selbst zum Sachverhalt zu befragen, weshalb das Ermittlungsverfahren als mangelhaft zu bezeichnen sei. Jenö H habe den Beschwerdeführer im Jahr 2008 erstmals kontaktiert und ihm dabei seine Leistungen als Unternehmer angeboten. Herr Jenö H habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er ungarischer Unternehmer sei und mehrere Mitarbeiter in Ungarn beschäftige. Er habe weiter erklärt, dass er bereits in mehreren Ländern Baustellen abgewickelt habe, welche von der Vertikum Ldt jeweils verrechnet werden würden. Der Beschwerdeführer habe sodann mit der Wirtschaftskammer Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, unter welchen Voraussetzungen er Leistungen von einem ausländischen Unternehmen beziehen könne. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die vom ausländischen Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter ein Formular E 101 benötigen würden, ein Werkvertrag mit dem Unternehmer abzuschließen sei und die Leistungen durch den ausländischen Unternehmer selbstständig zu erbringen seien. Der Beschwerdeführer habe sich sodann aus dem Internet einen Werkvertrag herunter geladen und diesen vor Unterzeichnung durch die Parteien der Wirtschafskammer zur Prüfung vorgelegt. Der im Werkvertrag enthaltenen Konkurrenzklausel sei dabei keine besondere Bedeutung beigemessen worden und habe Herr Jenö H diese auch nicht beanstandet. Was den Inhalt des Werkvertrages betreffe, so sei unstrittig, dass die Parteien eine Abrechnung nach Quadratmetern vereinbart hätten. Es sei sodann der Werkvertrag unterzeichnet worden und Herr Jenö H habe dem Beschwerdeführer E 101 Formulare vorgelegt. Festzuhalten sei, dass die spätere Gründung der Niederlassung (ergänzt: der Firma XXXX) in Lindau keinesfalls auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt sei. Vielmehr habe Herr Jenö H dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegen wolle und habe der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch lediglich die Frage in den Raum gestellt, ob es dann nicht sinnvoll wäre, auch das Unternehmen nach Deutschland zu verlegen. Zutreffend sei, dass Herr Jenö H Probleme gehabt habe, in Deutschland eine Wohnung für sich und seine Mitarbeiter zu finden und er sich daher an den Beschwerdeführer gewandt habe und nachgefragt habe, ob ihm dieser behilflich sein könne. Der Beschwerdeführer habe sodann bei einer Bekannten in Lindau nachgefragt, ob sie bereit wäre, eine Wohnung an Jenö H zu vermieten. Diese sei bereit gewesen Jenö H und seinen Mitarbeitern Unterkunft zu gewähren, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen werde, da sie kein Vertrauen in die Bonität des Jenö H gehabt habe. Aus denselben Gründen seien auch in der Folge Mitarbeiter des Jenö H in Unterkünften des Beschwerdeführers untergebracht worden. Sämtliche Kosten, welche der Beschwerdeführer für Jenö H ausgelegt habe, seien bei den jeweiligen Rechnungen in Abzug gebracht worden und dies sei auch so zwischen Jenö H und dem Beschwerdeführer vereinbart gewesen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde seien auch sämtliche Kosten der Wohnung in Lindau bei den jeweiligen Aufträgen in Abzug gebracht worden und werde dazu auf die im Anhang ausgeführten Bescheinigungsmittel verwiesen. Wenn die belangte Behörde in der Folge ausführe, dass es sich bei der Firma V Ltd erwiesenermaßen um eine Briefkastenfirma handle, so sei entgegenzuhalten, dass diese Rechtsform in erster Linie deshalb gewählt werde, um die nationalen Mindestkapitalvorschriften von Kapitalgesellschaften zu umgehen. Diese Unternehmen würden üblicherweise in der Folge eine Niederlassung in jenem Land gründen, in welchem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet werde. Der Umstand, dass Jenö H seine Leistungen anfangs über die Limited angeboten und abgerechnet habe, sei somit nicht einmal ein Indiz dafür, dass dieses Unternehmen in Ungarn keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet habe. Selbst dann, wenn vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer Jenö H keine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit in Ungarn entfaltet habe, und es somit an den Voraussetzungen einer Entsendung mangle, habe zwischen Jenö H bzw. dessen ungarischen Mitarbeitern einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden. Die ungarischen Mitarbeiter seien bei den morgendlichen Besprechungen im Büro des Beschwerdeführers nicht anwesend gewesen und auch Jenö H sei bei den morgendlichen Besprechungen nicht dabei gewesen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen zu hören und hätte sich aus deren Aussagen ergeben, dass eine Teilnahme von Jenö H an den morgendlichen Besprechungen nicht stattgefunden habe. Jenö H habe seine Leistungen als Subunternehmer gegenüber dem Beschwerdeführer angeboten und eine Abrechnung nach Quadratmetern vereinbart. Im Rahmen der Massenermittlung seien auch sämtliche für Jenö H getätigten Auslagen (Hotel, etc.) sowie Kosten für erforderliche Nacharbeiten wegen mangelhafter Leistung in Abzug gebracht worden. Dass keine morgendliche Einteilung der Mitarbeiter des Jenö H durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe, ergebe sich aus auch daraus, dass dies nur dann zweckmäßig gewesen wäre, wenn die Mitarbeiter des Jenö H an den Gewerken tätig geworden wären, an denen auch die Mitarbeiter des Beschwerdeführers tätig gewesen seien. Ein solcher Ansatz hätte wiederum nur nach Stunden abgerechnet werden können, was nachweislich nicht der Fall sei. Die Tätigkeit des Jenö H habe ausschließlich in der Überwachung seiner Mitarbeiter bestanden, sowohl was das zwischen ihm und dessen Mitarbeitern bestehende Dienstverhältnis betrifft als auch betreffend die Überwachung des Arbeitserfolges in zeitlicher und qualitativer Hinsicht, wozu auch die rechtzeitige Anforderung bzw. Beschaffung der benötigten Materialien gehört habe. In die Tageseinteilung der ungarischen Mitarbeiter durch Jenö H sei der Beschwerdeführer in keiner Weise eingebunden. Der Ordnung halber werde festgehalten, dass es im Verantwortungsbereich des Jenö H gelegen sei, sich um das entsprechende Personal zu kümmern, welches er zur Erstellung der definierten Gewerke benötigt habe. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht bekannt, mit welcher Anzahl von Mitarbeitern er die Arbeiten erledigt habe. Für den Beschwerdeführer sei einzig relevant gewesen, dass Jenö H die definierten Gewerke innerhalb des vereinbarten Termins und in der vereinbarten Qualität fertig stelle, da der Beschwerdeführer seinerseits gegenüber seinen Auftraggebern dafür Gewähr zu leisten habe. Auf die Frage der Arbeitskräfteüberlassung müsse aus Sicht des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden, da eine solche aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht vorgelegen habe. Die Prüfung der Frage nach der Dienstgebereigenschaft erfolge nach den von der Judikatur entwickelten Kriterien Weisungsgebundenheit, organische (gemeint wohl: organisatorische) Eingliederung und Unternehmenswagnis. Hierbei sei grundlegend zwischen Vorgaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Subunternehmer Jenö H und Weisungen an die Mitarbeiter des Jenö H zu unterscheiden, wobei derartige Weisungen (gemeint wohl an die Mitarbeiter des Jenö H) zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer selbst oder in dessen Auftrag von seinen Mitarbeitern erteilt worden seien. Die Vorgaben gegenüber Jenö H seien dergestalt erfolgt, dass Jenö H vom Beschwerdeführer einen Zeitplan ausgehändigt bekommen habe, in welchem die Termine zur Fertigstellung der einzelnen Gewerke angeführt worden seien. Diese Zeitpläne seien von Jenö H einzuhalten, da auch der Beschwerdeführer diese Termine gegenüber seinen Auftraggebern einzuhalten habe. Mit welchen Mitarbeitern, in welcher Zahl und mit welchem Einsatz die Leistungen von Jenö H erbracht werden würden, sei Jenö H dabei frei überlassen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien Arbeitszeiten der Mitarbeiter des Jenö H kontrolliert oder irgendwelche Vorgaben erteilt worden. Im Übrigen seien die Mitarbeiter des Jenö H dem Beschwerdeführer nicht einmal namentlich bekannt gewesen und wären Weisungen schon aus diesen Gründen nicht möglich gewesen, da die ungarischen Mitarbeiter der deutschen Sprache durchwegs nicht mächtig seien. Was die festgestellten Kontrollen durch Mitarbeiter des Beschwerdeführers oder durch den Beschwerdeführer selbst betreffe, so sei auch hier zwischen Kontrollen des Arbeitsfortschrittes sowie der Arbeitsqualität und Weisungen an die Mitarbeiter des Jenö H hinsichtlich einzelner Arbeitsverrichtungen zu unterscheiden, wobei Weisungen letzterer Art zu keinem Zeitpunkt erteilt worden seien. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des UVS Vorarlberg verwiesen, nach welchem Jenö H nunmehr rechtskräftig aufgrund illegaler Beschäftigung von Ausländern bestraft worden sei. Nach den dort getroffenen Feststellungen stehe fest, dass Jenö H und nicht der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der ungarischen Mitarbeiter anzusehen sei. Dass die ungarischen Mitarbeiter des Jenö H vermutlich an bestimmte Arbeitszeiten gebunden gewesen seien und auch die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses vorgelegen seien, werde nicht bestritten, seien diese doch in einem Weisungsverhältnis zu Jenö H gestanden, der seinerseits für deren Arbeitserfolg gegenüber dem Beschwerdeführer Gewähr zu leisten gehabt habe. Insofern stehe auch außer Zweifel, dass die ungarischen Mitarbeiter nicht auf selbstständiger Basis tätig sondern in einem Dienstverhältnis zu Jenö H und nicht zum Beschwerdeführer gewesen seien. Unzutreffend sei die Feststellung der belangten Behörde, das Jenö H bloß durch seine eigene Arbeitskraft seinen Erfolg beeinflussen hätte können. Wie bereits ausgeführt, sei Jenö H selbst nicht operativ tätig gewesen. Vielmehr habe Jenö H dasselbe Unternehmenswagnis als Auftragnehmer gegenüber dem Beschwerdeführer getroffen, wie dies der Beschwerdeführer gegenüber seinen Auftraggebern getragen habe. Nachdem bei der Massenermittlung auch erforderliche Nachbesserungen durch den Beschwerdeführer jeweils in Abzug gebracht worden seien, könne Jenö

H auch durch eine korrekte und dem Qualitätserfordernis entsprechende Leistung seinen Ertrag positiv beeinflussen. Dass das Material vom Beschwerdeführer beigestellt worden sei, sei absolut branchenüblich, nachdem der Beschwerdeführer wiederum gegenüber seinem Auftraggeber für das verwendete Material Gewähr zu leisten habe. Unklar sei, was die belangte Behörde damit meine, wenn sie feststelle, dass weder Jenö H noch die ungarischen Mitarbeiter eigenes höherwertiges Werkzeug gehabt hätten, sondern nur einfaches Werkzeug von geringem wirtschaftlichem Wert. Wie sich aus den Einvernahmeprotokollen unzweifelhaft ergebe, sei sämtliches Werkzeug wie Bohr- und Schraubmaschinen, Leitern, Kabelrollen, Wasserwaagen, Winkel und Laser von Jenö H selbst angeschafft und von dessen Mitarbeitern verwendet worden. Dass zur Ausführung der betreffenden Trockenbauarbeiten keine anderen Werkzeuge benötigt worden seien, sei aktenkundig und werde auch nicht bestritten.

3. Mit Schreiben vom 10.08.2012 wurden dem Landeshauptmann von Vorarlberg der Einspruch samt Verwaltungsakten vorgelegt. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über.

4. Mit Schreiben vom 02.09.2015 brachte der steuerrechtliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass - wie bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgebracht - zum selben Sachverhalt auch ein Abgabenverfahren betreffend Lohnabgaben 2008 bis 2010 nunmehr beim Bundesfinanzgericht (BFG) behänge, wobei nach heutiger telefonischer Mitteilung des beim BFG zuständigen Richters gegenüber dem steuerlichen Vertreter der Sachverhalt nun abschließend beurteilt worden sei und eine Entscheidung in Kürze ergehen werde.

5. Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 09.09.2015 übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht als Dienstgeber für die ungarischen Beschäftigten haftet.

6. Die Entscheidung wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 11.12.2015 äußerte sich die belangte Behörde dazu wie folgt: Das BFG stütze seine Rechtsansicht, dass Herr Jenö H nicht Dienstnehmer der Firma des Beschwerdeführers gewesen sei, im Wesentlichen auf die zwischen Herrn Jenö H und dem Beschwerdeführer geschlossene Vereinbarung mit dem Titel "Werkvertrag". In dieser Vereinbarung sei unter Punkt 6 eine "Berichtspflicht" sowie unter Punkt 8. ein "Wettbewerbsverbot" festgehalten. Herr Jenö H habe weder in Österreich noch in Deutschland oder Großbritannien über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ein allfälliger Geschäftsbetrieb in Ungarn sei während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht weiter gelaufen und auch die Arbeitsmaterialien für die Trockenbauarbeiten seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden, wie auch im Punkt

9.1. der Vereinbarung festgehalten. Darüber hinaus sei in Punkt 1. der Leistungsumfang mit "Trockenbauarbeiten" umschrieben, wobei es sich dabei um keine genaue Leistungsbeschreibung handeln würde. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den hier zur Rede stehenden Abbruch- und Trockenbauarbeiten - die im Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden, könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit vorausgesetzt werden. Der Arbeitsort sei durch die Baustellen bereits vorgegeben gewesen. Mögen Herrn Jenö H auch gewisse Freiheiten hinsichtlich der Arbeitszeit eingeräumt worden sein, so habe er sich dennoch täglich zur selben Zeit in die Betriebsräumlichkeiten des Beschwerdeführers eingefunden, um sich die Arbeitsanweisungen für den kommenden Tag abzuholen. Die Trockenbauarbeiten, die von Herrn Jenö H gemeinsam mit den anderen ungarischen Arbeitern sowie mit den Angestellten des Beschwerdeführers und zum Teil auch mit dem Beschwerdeführer selbst auf den Baustellen des Beschwerdeführers erbracht worden seien, seien von ihm (gemeint wohl: Herrn Jenö H) daher als Dienstnehmer und nicht als selbstständiger Unternehmer erbracht worden. Nach dem Erkenntnis des BFG habe Herr Jenö H den ungarischen Arbeitern persönliche und der Beschwerdeführer hingegen sachliche Weisungen erteilt. In den Einvernahmen der ungarischen Arbeiter sei jedoch klar zu Tage gekommen, dass die Mitarbeiter des Beschwerdeführers die Arbeiten der ungarischen Arbeiter kontrolliert sowie ihnen auch persönliche Weisungen betreffend die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge erteilt hätten. Abgesehen davon schade es auch nicht, wenn die persönlichen Weisungen an Dienstnehmer durch eine "Mittelsperson" erfolgt seien und zwar auch dann nicht, wenn die Indienstnahme ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt sei. D.h. auch wenn die ungarischen Arbeiter den Großteil der persönlichen Weisungen durch Herrn Jenö H erhalten hätten, seien diese Weisungen dennoch dem Beschwerdeführer zuzurechnen, zumal Herr Jenö H seine Leistungen selbst in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Firma des Beschwerdeführers erbracht habe. Zu beachten sei hierbei auch, dass Herr Jenö H und die Firma des Beschwerdeführers eine bestimmte Anzahl an Arbeitern vereinbart hätten, welche von Herrn Jenö H für die jeweilige Baustelle zu organisieren gewesen seien. Wäre Herr Jenö H tatsächlich selbstständig für die Firma des Beschwerdeführers tätig gewesen, wäre die Anzahl der ungarischen Arbeiter für die Firma des Beschwerdeführers unbedeutend gewesen.

7. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Mit Schreiben vom 12.02.2016 replizierte dieser wie folgt: Strittig sei im Kern nur die Frage, ob Dienstverhältnisse zum Beschwerdeführer oder zu Herrn Jenö H bestanden hätten, was letztlich von der Stellung des Herrn Jenö H zum Beschwerdeführer abhängig gewesen sei. Das BFG habe sich im Detail mit den betreffenden Aussagen der ungarischen Mitarbeiter einerseits und Herrn Jenö H andererseits auseinandergesetzt und komme nach umfassender Würdigung sämtlicher Beweise zu dem Schluss, dass Herr Jenö H einerseits Arbeitgeber der ungarischen Mitarbeiter und andererseits selbstständiger Subunternehmer gewesen sei. Die ungarischen Mitarbeiter seien in einen Organismus eingebunden gewesen, nämlich in den der betreffenden Baustelle. Zum von der belangten Behörde ins Treffen geführten § 6 des Werkvertrags "Berichterstattung" sei festzuhalten, dass der zwischen Herrn Jenö H und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Werkvertrag auf einem Standardwerkvertrag basiere, wobei der Bestimmung des § 6 durchaus Berechtigung zukomme, nachdem der Beschwerdeführer seinerseits gegenüber seinem Auftraggeber XXXX über den Arbeitsfortschritt sowie die Arbeitsergebnisse Bericht zu erstatten habe. Es handle sich dabei um eine übliche und notwendige Vorgehensweise, welche sich aus dem kollektiven Zusammenwirken mehrerer Unternehmen unterschiedlicher Branchen auf einer Baustelle ergebe. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Merkmal der Berichtspflicht sei daher nicht geeignet, das Vorliegen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu begründen. Zu § 8 Wettbewerbsverbot wurde ausgeführt, dass entscheidend sei, dass die Parteien für jedes einzelne Gewerk einen separaten Werkvertrag geschlossen hätten. Der übermittelte Werkvertrag habe sich auf die Ausführungen der Trockenbauarbeiten des Projektes XXXX bezogen. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot habe sich somit ausschließlich auf den Zeitraum der Leistungserbringung eines abgeschlossenen Gewerkes bezogen und seien keinerlei Nachwirkungen über diesen Zeitraum hinaus vereinbart gewesen. Dahingehend könne auch die Aussage des Herrn Jenö H im Rahmen seiner Einvernahme verstanden werden, wonach es ihm theoretisch nach dem Vertrag wohl erlaubt gewesen sei, auch mit anderen Firmen als der des Beschwerdeführers zusammen zu arbeiten, er habe das bislang aber nie getan und praktisch gehe es sich aufgrund des derzeitigen Auftrages auch nicht aus. Es wäre Herr Jenö H nach dem Inhalt des Werkvertrages somit jedenfalls gestattet gewesen, nach Abschluss eines betreffenden Gewerkes für andere Unternehmen tätig zu werden und sei dies auch tatsächlich der Fall gewesen. Die belangte Behörde übersehe überdies, dass im Bereich des Bau- und Baunebengewerbes die organisatorische Einheit, in welcher die Mitarbeiter regelmäßig tätig werden würden, die jeweilige Baustelle darstelle. Aus diesem Grund würden auch nahezu keine Unternehmen dieser Branche über eigene Betriebsstätten verfügen, in denen ihre Mitarbeiter tätig werden könnten. So verfüge auch der Beschwerdeführer nur über ein Büro, in welchem er, seine zwei angestellten Bauleiter und ein angestellter Verwaltungsmitarbeiter tätig seien, während die rund 10 angestellten Trockenbaumitarbeiter ausschließlich auf den betreffenden Baustellen tätig gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Eingliederung in die jeweilige Baustelle als Zuordnungskriterium heranzuziehen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Aussagen des ungarischen Arbeiters Janos G. in seiner Niederschrift vom 21.10.2010 verwiesen. Es könne zusammengefasst festgehalten werden, dass Herr Jenö H sehr wohl über die für auf Baustellen tätigen Unternehmen üblichen Strukturen, in welchen er die für ihn tätigen ungarischen Mitarbeiter beschäftigt habe, somit über eine inländische Betriebsstätte im Sinne einer organisatorischen Einheit, verfügt habe. Zu dem Punkt 9.1. des Vertrages führte der Beschwerdeführer aus, dass die Materialien zutreffend vom Beschwerdeführer für Herrn Jenö H beigestellt worden seien, wobei die Einlagerung von Herrn Jenö H zu besorgen gewesen sei. Diese bauseitige Beistellung des Materials sei durchaus branchenüblich und durch Qualitätsvorgaben der jeweiligen Auftraggeber des Beschwerdeführers begründet. Weiters verfüge der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen zu seinen Lieferanten über bessere Einkaufskonditionen. Weiters sei auch festzuhalten, dass alle einvernommenen ungarischen Arbeiter über eigene Werkzeuge zur Arbeitsausführung (Akkuschrauber, Stanley-Messer, Bohrmaschinen, Flex, Wasserwagen, etc.) verfügt hätten. Zu der von der belangten Behörde angeführten fehlenden Konkretisierung im Werkvertrag werde auf die zu den jeweiligen Rechnungen vorgelegten Beilagen verwiesen. Schließlich werde der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht richtig wiedergegeben, da sie nur die Überschriften ohne die korrespondierenden Bestimmungen anführe. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer die § 1 und § 2 auszugsweise wiedergegeben. Der Werkvertrag beinhalte daher sehr wohl eine detaillierte und umfassende Beschreibung des jeweiligen Gewerkes. Unstrittig sei, dass die ungarischen Arbeiter Trockenbauarbeiten auf den in den jeweiligen Werkverträgen bezeichneten Baustellen erbracht hätten. Aufklärungsbedürftig in diesem Zusammenhang erscheine das Faktum der von der belangten Behörde behaupteten Teilnahme des Herrn Jenö H an den morgendlichen Besprechungen im Büro des Beschwerdeführers. Bei den morgendlichen Besprechungen, welche jeweils um 6:00 Uhr im Büro des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, handle es sich um interne Arbeitsbesprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen zwei angestellten Bauleiter. Weitere Personen seien bei diesen Besprechungen nicht anwesend gewesen. Bei diesen Besprechungen sei es um Fragen wie Materialbeschaffung, Arbeitsfolgen sowie die Einteilung der eigenen Mitarbeiter für neue Aufträge gegangen. Davon zu unterscheiden seien allfällige Abklärungen zwischen den Vorarbeitern mit dem Bauleiter einerseits sowie die Informationsweitergabe an die anderen Sach- und Hilfsarbeiter andererseits. Die auf den Baustellen operativ tätigen eigenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers hätten sich jeweils erst um 6:45 Uhr auf dem Parkplatz vor dem Büro des Beschwerdeführers getroffen, um dann gemeinsam mit den Firmenautos zu den jeweiligen Baustellen zu fahren. Nur dann, wenn Abklärungen zwischen den Vorarbeiten ohne Bauleiter erforderlich gewesen seien, seien die Vorarbeiter noch kurz ins Büro gekommen, wobei die anderen Mitarbeiter währenddessen auf dem Parkplatz gewartet hätten. Anschließend seien die Vorarbeiter mit den weiteren Mitarbeitern zu den jeweiligen Baustellen gefahren. Weder bei den morgendlichen Arbeitsbesprechungen im Büro des Beschwerdeführers noch bei den fallweise stattfindenden Besprechungen zwischen den Vorarbeitern und den Bauleitern seien Herr Jenö H oder seine ungarischen Mitarbeiter anwesend gewesen. Soweit es um die Vergabe neuer Aufträge und diesbezüglicher Vertragsverhandlungen mit Herrn Jenö H gegangen sei, hätten diese Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Jenö H zwar ebenfalls im Büro des Beschwerdeführers stattgefunden, jedoch nicht zu den morgendlichen Terminen, sondern untertags nach Terminvereinbarung. Soweit es um die Fragen der Arbeitsausführung durch den Subunternehmern Jenö H gegangen sei, hätten die Besprechungen in der Regel auf den Baustellen stattgefunden. Ob sich die ungarischen Arbeiter allerdings ebenfalls an der Firmenadresse des Beschwerdeführers jeweils morgens eingefunden hätten, um dort allenfalls Anweisungen von Herrn Jenö H zu empfangen, so wie sich dies aus den Aussagen des Janos G. und Tamas U. ergebe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, nachdem sich das damalige Büro in einem Gewerbepark befunden habe und das gesamte Areal für ihn nicht überblickbar gewesen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Faktum der morgendlichen Besprechungen entscheidende Bedeutung beimessen, werde das Beweisanbot wiederholt, wobei auf die Einvernahme des Bolat E. verzichtet werde, nachdem dessen aktueller Aufenthalt dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Es würden daher folgende Beweisanbote wiederholt: ZV Altunel Dalyan, Schneider Bernd und Sezer Cevdet.

8. Am 21.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit Jenö H abgeschlossenen Verträge, alle Rechnungen von Jenö H bzw. dessen Firmen sowie alle Aufträge, welche der Beschwerdeführer abgeschlossen und an welchen Jenö H mit seinen Arbeitern gearbeitet hat, vorzulegen.

9. Mit Schreiben vom 26.07.2016 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer diverse Subunternehmer beschäftigt habe. Wie die Nachforschungen ergeben hätten, habe man erst im Jahre 2011 begonnen, bei Subunternehmern Haftrücklässe einzubehalten und buchhalterisch zu verwalten. Insofern erkläre sich auch, warum bei den Rechnungen des Jenö H bzw. V Bt. (entsprechend der damaligen Praxis) keine Haftrücklässe abgezogen worden seien. Nach einem bei der Recherche vorgefunden Schriftstück vom 05.05.2011 (siehe letzte Seite des Konvoluts) sei jedoch im Rahmen der Beendigung der Geschäftsbeziehung zu Jenö H vom Beschwerdeführer eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 4.000,00 im Rahmen einer Generalbereinigung an Jenö H geleistet worden.

10. Auch die belangte Behörde legte dem Gericht mit Schreiben vom 03.08.2016 Unterlagen vor und führte ergänzend aus:

Die vorgelegten Rechnungen würden sicherlich nicht den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden, da Nummern teilweise doppelt vergeben worden seien und an ein und demselben Tag Mehrfachrechnungen gestellt und ausbezahlt worden seien. Das Projekt Eragasse sei laut Werkvertrag zwischen dem Einzelunternehmen des Jenö H abgeschlossen und mit der V fakturiert worden. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Regel bei privaten, aber auch bei öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Vergabeverfahren mitgeboten. Der Beschwerdeführer habe dann mit "Subunternehmern" vereinbart, dass diese bestimmte Leistungsteile mittels "Werkvertrag" für ihn erbringen sollten. Herr Jenö H habe diese Leistungen entweder als Einzelunternehmer des in Deutschland gegründeten Einzelunternehmens, als Kommanditist der in Ungarn gegründeten V bt oder als Gesellschafter der in England gegründeten V Ltd erbracht. Zumindest über einige Baustellen, auf welchen Jenö H bzw. ein von ihm beherrschtes Unternehmen Leistungen erbringen sollte, sei ein mit Werkvertrag beschriebenes Vertragswerk abgeschlossen worden, welchem diverse ÖNORMEN als Vertragsschablonen zu Grunde gelegt worden seien, wobei festgehalten werde, dass der Werkvertrag vom 08.02.2010 und vom 21.04.2009 ein Vertragsformblatt des Unternehmens FORMblitz sei und jedenfalls vom Beschwerdeführer erworben worden und als Betriebsausgabe im Rechnungswesen eingebucht worden sei. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgrund von Übertretungen angezeigt worden. Sämtliche diesbezügliche Bestrafungen seien rechtskräftig. Im Anschluss zitierte die belangte Behörde diverse Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und führte aus, dass für die Dienstgebereigenschaft wesentlich sei, wer nach rechtlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet werde, wen also das Risiko des Betriebs im gesamten unmittelbar treffe. Auch "schwarze Baustellen" könnten Betriebe dessen sein, auf dessen Rechnung sie betrieben werden würden. Die vergleichbare Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sei auch für die Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 ASVG heranzuziehen. Für die Dienstgebereigenschaft komme es darauf an, wer aus den getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet werde. Es komme mithin lediglich auf das Außenverhältnis an, eine Betriebsführung liege beispielsweise dann vor, wenn jemand aus der Betriebstätigkeit Gewinne für sich ziehe und für aus der Betriebsführung entstehende Verbindlichkeiten hafte. Der Beschwerdeführer habe im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Arbeitstätigkeit von Herrn Jenö H kontrolliert und überwacht. Weiters sei in sämtlichen Verträgen, welche zwischen Herrn Jenö H und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden seien, unter anderem die ÖNORM B2110 zur Vertragsgrundlage gemacht worden. Dieser sehe einen Deckungsrücklass und einen Haftungsrücklass vor. Aufgrund des Umstandes, dass die Werkstoffe allesamt vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien, sei auch das unternehmerische Risiko von Jenö H kleiner. Diesbezüglich liege eine Einschränkung hinsichtlich der Gewährleistungsverpflichtung vor, da die Gewährleistung für die vom Auftraggeber beigestellten Stoffe jedenfalls beim Besteller verbleibe. Worin genau die Gefahr eines Verlustes oder eine Fehlentscheidung für Herrn Jenö H bestanden habe, sei schlichtweg unergründlich. Während der Beschwerdeführer sich bei seinen Aufträgen regelmäßig an umfangreichen Vergabeverfahren beteiligen hätte müssen, habe Herr Jenö H mit einer sicheren Beauftragung durch den Beschwerdeführer rechnen können. Der Beschwerdeführer hätte sich hingegen unternehmerische Strukturen schaffen müssen und neben der Auswahl geeigneten Personals auch einen Unternehmensfuhrpark, ein Rechnungswesen, eine Kalkulatorik etc. einrichten müssen. Herr Jenö H habe hingegen keine eigenen Aufträge an Land gezogen, sondern sei passiv und abwartend verharrt. Der Beschwerdeführer habe weder ein Baubuch noch Bauberichte vorgelegt, um zu untermauern, dass selbige von Jenö H geführt worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein solches durch den Beschwerdeführer und nicht durch den Jenö H geführt worden sei. Die Vermutung der Scheinunternehmerschaft liege bei Herr Jenö H vor, zumal es sich um einen Kleinstunternehmer handeln würde, der seine Mitarbeiter in keinem Staat angemeldet habe und seine Steuern nur hinsichtlich der Umsatzsteuer bezahlt habe, um sicher zu gehen, dass die Finanzverwaltung die betriebliche Tätigkeit nicht einstelle. Eine Betriebseinrichtung sei nicht im Geringsten vorgelegen. Die Wohnung in Lindau sei von den vermeintlichen Mitarbeitern des Jenö H bewohnt und sogar vom Beschwerdeführer bezahlt bzw. zumindest vorgestreckt worden. Jenö H habe darüber hinaus auch nur einen Kunden -nämlich den Beschwerdeführer - gehabt. Der Beschwerdeführer habe Herrn Jenö H auch laufend und unregelmäßig Vorschüsse auch in ganz untypischer Höhe von z.B. Euro 320 gewähren müssen, damit dieser seine Heimfahrt nach Ungarn finanzieren habe können. Diese Umstände würden darauf hinweisen, dass es sich bei Herrn Jenö H gerade nicht um einen Unternehmer, auf dessen Rechnung und Gefahr ein Unternehmen geführt werde, gehandelt habe. Festgehalten werde, dass ein Leistungstermin durch Herr Jenö H nicht habe eingehalten werden müssen. Herr Jenö H habe weder ein Marketingkonzept gehabt noch habe er Werbung geschaltet, um auf sein Unternehmen aufmerksam zu machen. Auch habe keine Preisstrategie festgestellt werden können, da er an die Preisliste des Beschwerdeführers gebunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen über ein Rechnungswesen, Bürogegenstände, Lizenzen für Software und Ähnliches verfügt. Ein weiterer wesentlicher Punkt, dass Herrn Jenö H nicht die Dienstgebereigenschaft zukomme, könne in dem Umstand gesehen werden, dass dieser angegeben habe, für die Baustellen Ulmerpark Dornbirn vom 02.11.2008 bis 15.11.2008 noch nicht einmal eine Rechnung gestellt zu haben. Die Beträge seien aufgrund eines mündlichen Vertrages ausbezahlt worden. Auffallend ist auch, dass regelmäßig am Freitag minimale Beträge und Vorschüsse gezahlt worden seien, und zwar immer dann, wenn die Arbeiter nachhause nach Ungarn gefahren seien. Das Projekt Ulmerpark sei ursprünglich an die V Ltd vergeben worden. Es stelle sich daher die Frage, weshalb Ulmerhaus F am 14.11.2008 und Ulmerhaus A, B, C, D, E, F und G mit Rechnung vom 11.12.2008 mit dem Einzelunternehmen des Jenö H abgerechnet worden seien. Das gleiche sei am 23.07.2009 mit dem Projekt Eragasse passiert. Es stelle sich auch die Frage, wie beispielsweise Schadenersatzansprüche hätten geltend gemacht werden können, wenn das Unternehmen V Ltd bereits am 22.04.2009 geschlossen worden sei. Insgesamt könne daher davon ausgegangen werden, dass Jenö H nicht Dienstgeber der Dienstnehmer gewesen sei, sondern der Beschwerdeführer. Eine wirtschaftliche Struktur beim Subunternehmer habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, es habe vielmehr eine Umgehungskonstruktion vorgelegen, um Kosten zu sparen. Dieses Geschäftsmodell habe der Beschwerdeführer nicht nur mit Herrn Jenö H sondern auch mit anderen namentlich genannten Personen angewendet. In der Folge führte die belangte Behörde Ausführungen zur persönlichen Arbeitspflicht, Weisungsbindung gegenüber dem Arbeitgeber, Kontrollunterworfenheit, Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit und wirtschaftlichen Abhängigkeit aus. Weiters führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Festlegung in § 13 des Werkvertrags vom 08.02.2010 wonach, die vereinbarten Termine strengstens einzuhalten seien und erforderliche Samstags- und Sonntagsarbeiten nicht gesondert vergütet werden würden, bemerkenswert erscheine, wenn doch gemäß § 7 die Leistungen laut Preisliste vergütet worden seien und gar keine Stundenabrechnungen stattfinden würden. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Entsendung führte die belangte Behörde an, dass die Aufnahme von Arbeitnehmern nur zum Zwecke der Entsendung stets unzulässig sei. Gemäß der Eingabe des Beschwerdeführers habe dieser angegeben, erforderliche Nacharbeiten durchgeführt zu haben, wenn die Leistungen mangelhaft gewesen wären. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er hingegen angegeben, dass er die Arbeiten der Subunternehmer gar nicht kontrolliert habe. Diese Aussagen würden nicht übereinstimmen. Die Aussage, dass die Arbeiter des Jenö H ganze Stockwerke alleine und abgetrennt abgearbeitet hätten, würde der Einvernahme der Mitbeteiligten widersprechen. Der Beschwerdeführer habe auch klar gemacht, dass die Arbeitstätigkeit der Arbeiter nicht einsehbar gewesen sei, weshalb sich die Frage stelle, warum er einige von diesen in ein Dienstverhältnis übernommen habe. Auf den Rechnungen des Jenö H an den Beschwerdeführer seien immer verhältnismäßig runde Beträge ausgewiesen, was ebenfalls darauf hindeute, dass es sich um verdeckte Dienstverhältnisse gehandelt habe. Weiters hätten auch keine Haftungs- bzw. Deckungsrücklässe bestanden.

11. Mit Schreiben vom 25.08.2016 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass der Beschwerdeführer im Schnitt 10 - 15 eigene Mitarbeiter beschäftige und er nur jene Aufträge an Jenö H als Subunternehmer vergeben würde, welche der Beschwerdeführer mit seinen eigenen Mitarbeitern aus Kapazitätsgründen nicht mehr bewältigt werden könne. Aus der Aussage des Jenö H vor der KIAB am 13.05.2009 ergebe sich, dass die "Arbeit", also der Arbeitserfolg und nicht die Arbeitstätigkeit im Sinne einer Kontrolle der Anwesenheit, Einhaltung von Arbeitszeiten, etc. vom Beschwerdeführer kontrolliert worden sei. Derartige fachliche Kontrollen und fachliche Weisungen würden auch von den jeweiligen Bauleitern wahrgenommen werden. Dass die ungarischen Arbeiter nicht mit den Mitarbeitern des Beschwerdeführers gemeinsam tätig geworden seien, sondern eigene Gewerke nach den Anweisungen des Jenö H errichtetet hätten, würde sich zweifelsfrei aus den Aussagen der vom BVwG einvernommenen Mitbeteiligten N M und G K bestätigten. Beide hätten bestätigt, dass sie am Morgen jeweils direkt zur Baustelle gefahren seien und sich nicht etwa im Büro des Beschwerdeführers zu den morgendlichen Besprechungen getroffen hätten. Hinsichtlich des Unternehmenswagnisses werde ausgeführt, dass sich Mängel in einer nicht sachgerechten Ausführung zeigen würden. Bedingt durch die Abrechnung nach Quadratmetern würden allfällige Ausführungsmängel ausschließlich Herrn Jenö H treffen und seien von ihm auf eigene Kosten zu beheben. Aufgrund der Abrechnung nach Quadratmetern habe Jenö H das Risiko allfälliger Zeitüberschreitungen in der Ausführung getroffen, die sich bei ihm mit entsprechenden Personalkosten niedergeschlagen hätten. Ebenso hätte er seinen eigenen Erfolg durch eine raschere Ausführung steuern können. Wenn Jenö H nach den Feststellungen der Behörde jeweils abgewartet habe, ob er vom Beschwerdeführer beauftragt werden würde, hätte (nur) ihn das Risiko der Nichtbeschäftigung seiner Mitarbeiter getroffen, während der Beschwerdeführer kein (zusätzliches) Personal für allfällige Zusatzaufträge bereithalten hätte müssen. Richtig mag sein, dass sich Jenö H nicht an (öffentlichen) Ausschreibungen zu beteiligen gehabt habe, wenn dieser lediglich als Subunternehmer tätig werden hätte wollen, wobei sich der hierbei eingesparte Verwaltungsaufwand regelmäßig in einer niedrigeren Gewinnspanne niederschlage, was aber gleichermaßen für nahezu alle Fälle gelte, in denen Unternehmer für andere Unternehmer als sog. Subunternehmer tätig werden würden. Dass Jenö H über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens erforderlichen Mittel nicht im ausreichenden Maße verfügt habe, möge zutreffend sein. Dass ein Schadensregress bei Jenö H (bei von ihm verursachter Schäden) schwierig gewesen wäre, möge ebenfalls richtig sein. Ebenso zutreffend möge es sein, dass Jenö H vom Beschwerdeführer laufend Akonto- und Teilzahlungen begehrt habe, jedoch nicht erkennbar sei, welche Bewandtnis diese Umstände für die vorliegende Abgrenzungsfrage haben sollten. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass Besprechungen zwischen Jenö H und dem Beschwerdeführer in erster Linie im Rahmen der Vertragsverhandlungen und Auftragsvergaben stattgefunden hätten. Daneben habe sich aber auch während der Auftragsausführung mitunter der Bedarf an einer gemeinsamen Abstimmung ergeben, etwa wenn es zu Verzögerungen gekommen sei oder sich Kundenvorgaben geändert hätten. Die Dienstnehmereigenschaft der genannten Personen sei vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Dass ein Dienstverhältnis nicht zum Beschwerdeführer sondern zu Jenö H bestanden habe, sei bereits in früheren Schriftsätzen ausreichend begründet worden. Dass es sich bei den vermeintlichen ungarischen Entsendebestätigungen tatsächlich nur um Anträge auf Erteilung derselben gehandelt habe, habe selbst die KIAB erst im Nachhinein nach Durchführung entsprechender Rückfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger in Erfahrung gebracht. Bis zur Einführung des Barzahlungsverbotes im Baugewerbe sei es bei Subunternehmern durchaus branchenüblich, dass diese laufend (auch kleinere) Akontozahlungen von ihren Auftraggebern begehrt und auch erhalten hätten.

12. Am 08.09.2016 fand eine weitere Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Zuge der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer zu den vorgelegten Unterlagen und zwei ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer betreibt in Österreich ein Unternehmen, welches Trockenbauarbeiten und Sanierungen durchführt. Er hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum November 2008 bis Oktober 2010 über Büroräumlichkeiten, kleine Lagerflächen samt Werkzeug, einen Fuhrpark und angestelltes Personal, darunter zwei Angestellte und eine Sekretärin sowie etwa 15-17 Arbeiter, verfügt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat von mehreren Generalunternehmen im Zeitraum November 2008 bis Oktober 2010 Aufträge für die Durchführung näher festgelegter Trockenbauarbeiten auf Baustellen in Österreich erhalten. Für die Durchführung einzelner dieser Aufträge waren die Mitbeteiligten auf den Baustellen tätig.

1.3. Seit zumindest November 2008 bis April 2010 hat der Beschwerdeführer mit Jenö H, einem ungarischen Einzelunternehmer bzw. mit der von Jenö H betriebenen V Bt. vier als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarungen abgeschlossen.

In diesen Vereinbarungen finden sich unter anderen folgende (meist in sämtlichen Verträgen gleichlautende) Bestimmungen, wobei der Vertrag betreffend das Projekt "Am Lauterbach" repräsentativ für die anderen Vereinbarungen angeführt wird:

"§1 Vertragsgegenstand

1.1. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, folgendes Werk herzustellen [eindeutige und detaillierte Aufgabenbeschreibung, optische oder sonstige Merkmale des Werks, Skizzierung der vom Auftraggeber beabsichtigten funktionalen Verwendung]:

Trockenbauarbeiten: Projekte: Am Lauterbach, Bahnhofstrasse Hard.

Ausführung nach den allgemeinen Bestimmungen: Projekt: Am Lauterbach

Bahnhofstr. Hard.

Als Werksnorm wird die ÖNORM verwendet.

Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauaufträge der Firma Raumwerk Bregenz.

Preisliste für Trockenbauarbeiten.

1.2. Es werden folgende Vereinbarungen zur Beschaffenheit des Werks getroffen [genaueste Beschreibung nach Art der Ausführung und der erwarteten Leistung]:

Nach den allgemeinen Bestimmungen laut Beilage, Leistungsbeschreibung.

ÖNORM- Trockenbauarbeiten.

1.3. Bestandteile dieses Vertrages sind:

X Folgende als Anlage beigefügte und einbezogene Bedingungen des Auftragnehmers:

Beilage 1: Allgemeine Bestimmungen Projekt WA Egelseestrasse, Feldkirch.

Beilage 2: Allgemeine Vertragsbedingungen.

Beilage 3: Preisliste Trockenbauarbeiten

X Leistungsverzeichnis:

X Folgende Entwürfe:

Pläne- Werkspläne

§2 Leistungen des Auftragnehmers

Zur Herstellung des Werks wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen (z.B. Vorgehensweise und Zeitplan, bei Reparaturaufträgen vereinbartes Werkergebnis, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Bestandteile und Gerätschaften etc):

Trockenbauarbeiten laut den beigestellten Werksplänen- und

Leistungsverzeichnis.

Sämtlich erforderliches Material wird vom Auftraggeber beigestellt,

Das zur Erbringung der Leistung erforderliche Werkzeug, Gerüstung,

für alle Gerätschaften hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

§3 Vergütung

3.1. ..

Ein Pauschal- wie Stundenhonorar wird nicht vereinbart.

Fahrtkosten oder sonstige Aufwandsentschädigung sind nicht vereinbart.

Abrechnung laut Preisliste nach Ausmaß auf der Baustelle.

...

§5 Gewährleistung

Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart wird, finden die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften den BGB entsprechende Anwendung.

X Andere Vertragsvereinbarungen;

Gewährleistungsvorschriften laut den Allgemeinen Vertragsbedingungen für

Bauaufträge der Firma Raumwerk.

ÖNORM für Trockenbauarbeiten.

§6 Berichterstattung

X Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

§7 Aufwendungsersatz

Ein Aufwendungsersatz wird nicht vereinbart. Sämtliche Aufwendungen sind in der vereinbarten Vergütung abgegolten.

X Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:

Abrechnung- Rechnungslegung nach Einheitspreisen laut Preisliste-Trockenbauarbeiten Projekt: An Lauterbach laut Ausmaß,

Abrechnung laut Baufortschritt und Ausmaß.

Bei Schlussrechnung ein Haftungsrücklass von 5% vereinbart

§8 Wettbewerbsverbot

Ein Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.

X Während der Laufzeit des Vertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

§9 Mitwirkungspflicht das Auftraggebers

9.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit

X notwendigen Unterlagen, insbesondere:

Pläne Werkepläne.

vereinbarten Materialien, insbesondere:

Material für die zu Leistenden Trockenbauarbeiten.

Material wird auf die Baustalle geliefert, Einlagerung durch den

Auftragnehmer,

Einlagerung ist in den Einheitspreisen- Preisliste eingerechnet.

§13 Sonstige Vereinbarungen

Ferner vereinbaren der Auftragnehmer und der Auftraggeber folgendes:

Termine: die vereinbarten Termine sind strengstens einzuhalten

erforderliche Samstag-und Sonntagsarbeiten werden nicht gesondert vergütet

Sorgfaltspflicht: Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Qualitätskontrolle durchzuführen, laufend nach Baufortschritt.

Die Ausführungen, Konstruktionen und Pläne sind durch den Auftragnehmer genau zu überprüfen. Unterlässt er dies, gehen alle daraus resultierenden Nachteile zu seinen Lasten.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten alle erforderlichen Unterlagen über den Einsatz von Ausländern nach den Bestimmungen für Arbeit und Soziales vorzulegen.

1.4. Herr Jenö H hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Büroräumlichkeiten oder Lagerflächen verfügt. Er hatte auch keine Werkzeuge oder sonstige Betriebsmittel. Seine Geschäftsadresse war in einer Mietwohnung in Deutschland, welche vom Beschwerdeführer ab dem 02.06.2008 angemietet wurde. Herr Jenö H hat dort mit den Mitbeteiligten übernachtet. Ab Juli 2009 haben die Mitbeteiligten in einer Pension übernachtet. Die Rechnungen für die Übernachtungen wurden auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt.

1.5. Jenö H hat die Mitbeteiligten eingestellt und mit ihnen ein monatliches Fixum zwischen € 900,00 und € 1.200 vereinbart. Oft waren die Mitbeteiligten nur für eine oder wenige Wochen tätig und wurden auch nur für eine bestimmte Baustelle von Jenö H eingestellt.

Meist wurde vorab mit dem Beschwerdeführer besprochen, wie viele Trockenbauarbeiter für die jeweilige Baustelle gebraucht werden. Die Mitbeteiligten haben für Jenö H ausschließlich in Österreich gearbeitet und wurden auch ausschließlich für diese Tätigkeit in Österreich eingestellt.

1.6. Jenö H gab den Mitbeteiligten die Arbeitszeiten vor und sagte ihnen, auf welcher Baustelle welche Arbeiten durchzuführen sind. Meist war er auch auf der Baustelle anwesend.

1.7. Jenö H hatte mit dem Beschwerdeführer in der Regel ca. 2 Mal pro Woche eine Besprechung, darüberhinaus hatten sie auch regelmäßig telefonisch Kontakt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers haben im Rahmen dieser Besprechungen Vertragsverhandlungen betreffend die neu zu vergebenden Aufträge stattgefunden. Weiters hat Jenö H den Beschwerdeführer über die Baustelle informiert und die Abrechnungen wurden besprochen.

1.8. Das gesamte Material für die Trockenbauarbeiten, welche von den Mitbeteiligten durchgeführt wurden, wurde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Das Material wurde direkt auf die Baustelle angeliefert, Jenö H hatte dafür somit keine Lagerflächen anzumieten.

1.9. Jenö H bzw. die V bt, vertreten durch Jenö H, stellten dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest 27 Rechnungen für insgesamt 10 verschiedene Baustellen für die Durchführung von Trockenbauarbeiten aus. Für 6 dieser Baustellen hat weder Jenö H noch die V bt einen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hatten. Für eine Baustelle (Schöller-Eragasse) wurden sowohl mit Jenö H als auch mit der V bt idente Verträge mit gleichem Datum abgeschlossen.

Die Abrechnung und Verrechnung der Trockenbauarbeiten erfolgte dabei pro errichteten Quadratmeter Trockenbauten. Zu diesem Zweck wurden den Rechnungen handschriftliche Aufzeichnungen über die durchgeführten Trockenbauarbeiten beigelegt.

Die vorgelegten Rechnungen wiesen dabei keine durchgehende Nummerierung auf, sondern wurden beispielsweise im Jahr 2009 zunächst die Rechnungen 001/09 bis 003/09 gelegt und dann im Juli 2009 die Rechnung mit der Nummer 1 gelegt. Weiters wurden zwei Rechnungen mit der Nummer 8 im Jahr 2009 gelegt, welche jedoch unterschiedliche Rechnungsbeträge aufweisen.

Die Rechnungen wurden allesamt bar vom Beschwerdeführer an Jenö H ausbezahlt.

1.10. Herr Jenö H musste dem Beschwerdeführer entgegen § 6 in den Vereinbarungen keine schriftlichen Berichte vorlegen. Auch gab es keine schriftlich festgelegten Zeitpläne für die Fertigstellung der Arbeiten. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, dass es mündliche festgelegte Zeitpläne gab.

1.11. Auf den Baustellen, für welche Jenö H dem Beschwerdeführer Trockenbauarbeiten in Rechnung stellte, waren zumindest teilweise auch angestellte Arbeiter des Beschwerdeführers mit Trockenbauarbeiten beschäftigt.

Auf den Baustellen wurden durch Mitarbeiter des Beschwerdeführers oder durch den Beschwerdeführer selbst zumindest Kontrollen des Arbeitsfortschrittes durchgeführt.

1.12. Die Mitbeteiligten haben ihr eigenes Werkzeug (Akkuschrauber, Stanley-Messer, Bohrmaschinen, Flex, Wasserwagen,) verwendet. Die Mitbeteiligten fuhren mit ihrem eigenen Pkw auf die Baustelle oder mit dem Firmenbus des Beschwerdeführers, sofern die Mitbeteiligten zusammen mit Arbeitern des Beschwerdeführers auf derselben Baustelle tätig waren.

1.13. Für keinen Mitbeteiligten wurde für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine E 101-Bescheinigung nach der Verordnung Nr. 883/2004 iVm der Verordnung Nr. 987/2009 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Unternehmen des Beschwerdeführers und der Unternehmensausstattung basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Dass der Beschwerdeführer Aufträge für die Durchführung von Trockenbauarbeiten von Generalunternehmern erhalten hat, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurde durch die Vorlage der Vereinbarungen belegt.

Dass die Mitbeteiligten zur Durchführung dieser Trockenbauarbeiten eingesetzt wurden, basiert auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten.

2.3. Die Feststellungen zu den abgeschlossen Vereinbarungen wurden den diesbezüglich vorgelegten Verträgen entnommen.

2.4. Dass Herr Jenö H lediglich über eine Geschäftsadresse in einer Mietwohnung in Deutschland verfügt hat und der Beschwerdeführer diese Wohnung (allenfalls gegen Kostenrückersatz) gemietet hat, basiert auf den Angaben von Jenö H vom 13.05.2009 und wird vom Beschwerdeführer bestätigt. Weiters befindet sich eine Kopie des Mietvertrages vom 01.06.2008 im Akt.

Dass Herr Jenö H über keine Betriebsmittel verfügt hat, basiert auf den übereinstimmenden Angaben des Jenö H am 13.05.2009 und den Angaben der Mitbeteiligten N M und G K in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

2.5. Die Feststellung, dass der Jenö H die Mitbeteiligten eingestellt hat, wurde von Jenö H, dem Beschwerdeführer und auch den Mitbeteiligten übereinstimmend angegeben. Die Höhe des Entgelts basiert auf den Angaben von Jenö H und den Mitbeteiligten. Dass die Mitbeteiligten nur wenige Wochen und teils nur für eine Baustelle tätig waren, ergibt sich aus den Aussagen der Mitbeteiligten.

Weiters wurde von Jenö H und dem Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben, dass vorab mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde, wie viele Arbeiter auf den Baustellen benötigt werden.

2.6. Dass Jenö H den Mitbeteiligten die Arbeitszeiten vorgab und sagte, auf welcher Baustelle welche Arbeiten durchzuführen sind, und er auch meist auf der Baustelle war, wurde aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und Jenö H getroffen.

2.7. Dass Jenö H und der Beschwerdeführer sich in der Regel zweimal pro Woche im Büro des Beschwerdeführers trafen und der Inhalt der Besprechungen basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG.

2.8. Dass das gesamt Material vom Beschwerdeführer gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer selbst bestätigt.

2.9. Die Feststellungen zu den Rechnungen wurden den vorgelegten diesbezüglichen Kopien entnommen.

2.10. Dass Herr Jenö H entgegen § 6 der abgeschlossenen Vereinbarungen keine schriftlichen Berichte dem Beschwerdeführer vorgelegt hat, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass es entgegen seinem Vorbringen im "Einspruch" keine schriftlichen Zeitpläne gegeben hat.

Dass es diesbezüglich mündliche Vereinbarungen gab, konnte auch nicht festgestellt werden, zumal Herr Jenö H am 13.05.2009 angegeben hat, dass er nicht wisse, wie lange er auf der Baustelle beschäftigt sei, zumal der Vertrag keine zeitliche Begrenzung habe.

Der Beschwerdeführer hat dazu befragt in der Verhandlung vom 21.06.2016 zunächst angegeben, dass dies mündlich zwischen ihm und Herrn Jenö H besprochen worden sei, in der Verhandlung am 08.09.2016 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Termine vom Bauleiter des Generalunternehmers mit den Mitbeteiligten besprochen worden seien.

2.11. Dass auf den Baustellen teilweise auch angestellte Mitarbeiter des Beschwerdeführers mit Trockenbauarbeiten beschäftigt waren, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Jenö H und den von den Organen der Finanzpolizei befragten Mitbeteiligten U T und G J. Die zwei vor dem BVwG befragten Mitbeteiligten konnten sich diesbezüglich nicht mehr erinnern und auch der Beschwerdeführer selbst konnte diesbezüglich keine Angaben machen. In der Berufung des Beschwerdeführers vom 24.03.2010 gegen das Straferkenntnis der BH Bregenz vom 02.09.2009, Zl X-9-2009/27516, wegen Übertretung nach § 111 ASVG gibt er jedoch selbst an, dass die auf der Baustelle angetroffenen Mitbeteiligten nur einen Teil des vom Beschwerdeführer angenommen Auftrages (betreffend die Baustelle Eragasse) ausgeführt hätten.

Auch der Umstand, dass angestellte Mitarbeiter des Beschwerdeführers den Arbeitsfortschritt kontrolliert haben, wurde den übereinstimmenden Angaben der von der den Organen der Finanzpolizei befragten Mitbeteiligten U T und G J entnommen. Auch der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem BVwG selber angegeben, teilweise die Mitbeteiligten kontrolliert zu haben.

Schließlich ist auch bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 26.05.2010 ein angestellter Mitarbeiter des Beschwerdeführers als Vorarbeiter zusammen mit den Mitbeteiligten auf der Baustelle angetroffen wurden.

2.12. Dass die Mitbeteiligten ihr eigenes Werkzeug verwendeten, basiert auf den übereinstimmenden Angaben sämtlicher vor dem BVwG und dem Finanzamt befragter Mitbeteiligter. Dass die Mitbeteiligten mit dem eigenen PKW oder auch teilweise mit dem Firmenbus des Beschwerdeführers zur Baustelle gefahren sind, basiert auf den Angaben der befragten Mitbeteiligten. So haben U T und G J, jene Mitbeteiligten, welche angegeben haben, dass sie auch auf Baustellen gearbeitet haben, an welche auch angestellte Arbeiter des Beschwerdeführers tätig waren, angegeben, dass sie mit dem Firmenbus des Beschwerdeführers bzw. zusammen mit dem angestellten Bauleiter des Beschwerdeführers zu den Baustellen gefahren sind. U T hat aber auch angegeben, dass es davon abhing, ob alle (vier) ungarischen Arbeiter zusammen auf einer Baustelle gearbeitet haben. Die vor dem BVwG befragten Mitbeteiligten N M und G K haben angegeben, mit dem eigenen PKW zu der Baustelle gefahren zu sein, wobei N M nur etwa 1 Woche und G K einen Monat tätig war. Offensichtlich gab es diesbezüglich unterschiedliche Vorgehensweisen.

2.13. Dass es keine E 101-Bescheinigungen gibt, wurde von Jenö H selbst bestätigt und es wurden auch keine solchen Bestätigungen vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

...

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) Aufgehoben.

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 1 Abs. 1 lit. a) AlVG lautet:

ARTIKEL I

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

...

3.2.2. Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach die vom Beschwerdeführer mit Jenö H bzw. der V Bt abgeschlossenen als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarungen tatsächlich Werkverträge darstellen würden, näher einzugehen:

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.

In den vorgelegten Verträgen sind als Vertragsgegenstand lediglich Trockenbauarbeiten und die jeweilige Baustelle festgehalten. Trotz gegenteiliger Behauptungen kann keine Rede davon sein, dass sich die Vereinbarungen in den Werkverträgen auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung bezogen. Ein herzustellendes Werk als Endprodukt ist nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich um laufend zu erbringende, eher niedrig qualifizierte (Dienst)leistungen auf näher festgelegten Baustellen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Umfang der Trockenbauarbeiten anhand der Pläne nach Vertragsabschluss fixiert wurde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle "an Ort und Stelle festgelegt" werden soll, kein Werk darstellt und keine Grundlage einer Gewährleistung sein kann (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 29.04.2011, Zl. 2008/09/0024, und vom 16.09.2009, Zl. 2009/09/0150).

Weiters spricht eine zwar leistungsbezogene - hier nach Quadratmetern -, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung ebenfalls gegen das Vorliegen eines Werkvertrags (vgl. Erk. des VwGH vom 22.03.2012, Zlen. 2011/09/0089, 0090 mwN).

Insgesamt handelt es sich daher nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den von Jenö H mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge.

3.2.3. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der vorgelegten Rechnungen und der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen - Jenö H hat den Ladungen nicht Folge geleistet und mangels Adresse in Österreich konnte die Ladung auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden -der Eindruck erhärtet hat, dass es sich bei den vorgelegten Verträgen um Scheinverträge gehandelt hat.

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass wenn die "wahren Verhältnisse" vom Vertrag abweichen, dann dies ein Indiz dafür ist, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (vgl. zuletzt VwGH vom 18.08.2015, Zl. 2013/08/0121).

Der Beschwerdeführer hat zu mehreren Punkten im Vertrag befragt angegeben, dass das Vereinbarte nicht so gelegt worden sei. So hatte Jenö H beispielsweise entgegen § 6 keine schriftliche Berichte zu erstatten, es wurde auch entgegen § 7 kein Haftungsrücklass und auch keine Termine im Sinne des § 13 vereinbart.

Auch erscheint es nicht verständlich, warum nur für vier von zehn Baustellen, für welche Jenö H Rechnungen an den Beschwerdeführer gestellt hat, überhaupt (schriftliche) Werkverträge abgeschlossen wurden.

Weiters sind auch die handschriftlichen Abrechnungsunterlagen, welche Jenö H zusammen mit den Rechnungen dem Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht verständlich und auch der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Verhandlung eine beispielhaft vorgelegte Abrechnung nicht erklären.

Außerdem entsprechen die gelegten Rechnungen nicht den gesetzlichen Vorgaben, zumal die Rechnungen keine fortlaufende Nummerierung aufweisen und teilweise Rechnungen vom selben Tag mit derselben Rechnungsnummer jedoch unterschiedlichem Betrag ausgestellt wurden.

Unüblich bei einem Werkvertrag erscheinen auch die regelmäßig zweimal pro Woche stattfindenden Besprechungen zwischen Jenö H und Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass im Rahmen dieser Besprechungen insbesondere die Vertragsverhandlungen betreffend die neu zu vergebenden Aufträge stattgefunden hätten. Da aber im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum November 2008 bis Oktober 2010 nur vier Verträge abgeschlossen wurden und diese allesamt den gleichen Inhalt aufweisen, erweist sich dies nicht sehr plausibel. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, dass Jenö H ihn über die Baustelle informiert und sie auch über die Abrechnungen gesprochen hätten. Inwiefern es diese Besprechungen zweimal pro Woche bei der Durchführung eines Werkvertrages aber gebraucht hätte, ist nicht ersichtlich, zumal dann ja bereits vorab der Leistungsumfang und die Bezahlung klar festgelegt gewesen wären.

3.2.4. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass zwischen Jenö H und dem Beschwerdeführer tatsächlich Werkverträge abgeschlossen wurden, so ist dies für die Frage der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten nicht von Bedeutung, da die Mitbeteiligten selbst jedenfalls kein Werk sondern Dienstleistungen geschuldet haben und diese unbestritten ihre Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt haben:

Ob im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die Mitbeteiligte in persönlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig war. Die persönliche Abhängigkeit wird als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere, definiert. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für das Rechtsverhältnis der persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 und 02.01.2004, 2001/08/0020).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den hier zur Rede stehenden Trockenbauarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Mitbeteiligten in persönlicher Abhängigkeit auf den Baustellen tätig waren. Den Mitbeteiligten wurde von Jenö H sowohl die Arbeitszeit also auch der Arbeitsort (Baustelle) vorgegeben. Jenö H hat auch die Arbeiten der Mitbeteiligten laufend überwacht, teilweise waren auch Mitarbeiter des Beschwerdeführers statt Jenö H auf den Baustellen vor Ort und haben den Arbeitsfortschritt kontrolliert. Weiters steht auch fest, dass den Mitbeteiligten ein (monatliches) Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze zustand. Es sind somit alle wesentlichen Elemente der persönlichen Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt. Der Umstand, dass die Mitbeteiligten ihr eigenes Werkzeug verwendet haben, kann nicht dazu führen, dass die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Mitbeteiligten in Zweifel gezogen wird.

3.2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Mitbeteiligten nicht für ihn sondern Jenö H tätig waren, weil Jenö H die Mitbeteiligten eingestellt und bezahlt hat und auch dieser ihnen die Arbeitszeiten vorgegeben und sonstigen persönlichen Weisungen erteilt hat.

Dazu ist auszuführen, dass die Frage, ob der Beschäftigte zum Betriebsinhaber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG steht, von jener zu trennen ist, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Letztere Frage ist für erstere Frage nur zur Umschreibung der Person des Dienstgebers im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG von Bedeutung (vgl. das Erkenntnis vom 23.10.2002, 99/08/0157).

Als Dienstgeber nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Zu der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dies jene Person sei, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/08/0165, mwN).

An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert es ferner nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltszahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist. Aus der Ausübung von Funktionen, wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen, kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (vgl. das Erkenntnis vom 02.04.2008, 2007/08/0240, und vom 20.11.2002, Zl. 98/08/0017).

Wie sich aus § 35 Abs. 1 ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ro 2016/08/0002).

Es ist daher zu prüfen, wen das wirtschaftliche Risiko der jeweiligen Aufträge trifft, im Rahmen derer die Arbeitnehmer die Trockenbauarbeiten auf verschiedenen Baustellen in Österreich verrichtet haben.

3.2.6. Wie im Sachverhalt dargelegt, hat der Beschwerdeführer mit diversen Generalunternehmern Aufträge bezüglich der Durchführung von näher festgelegten Trockenbauarbeiten abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer verfügte über Büroräumlichkeiten, einen Fuhrpark, einen Lagerraum für Kleinwerkzeug und angestelltes Personal, darunter zwei Angestellte und eine Sekretärin sowie etwa 15-18 Arbeiter. Jenö H dagegen hat weder über eigene Büroräumlichkeiten noch über eine sonstige betriebliche Struktur verfügt. Er hatte auch keinerlei Betriebsmittel. Seine Geschäftsadresse befand sich in einer Wohnung, welche vom Beschwerdeführer angemietet wurde.

In den vom Beschwerdeführer mit den Auftraggebern abgeschlossenen Vereinbarungen waren ein Honorar und auch Fertigstellungstermine festgelegt. Weiters wurden auch Pönalen im Falle einer verspäteten Fertigstellung vereinbart.

Der Beschwerdeführer hat mit Jenö H wiederum als "Werkvertrag" bezeichnete Verträge abgeschlossen, wobei festzuhalten ist, dass nur für vier von insgesamt zehn Baustellen überhaupt schriftliche Verträge abgeschlossen wurden. In den vorgelegten Verträgen wird als Vertragsgegenstand lediglich "Trockenbauarbeiten" auf einer namentlich angeführten Baustelle festgelegt. Als Vergütung wurde eine Abrechnung nach Quadratmetern festgelegt. Aus den jeweiligen Verträgen geht somit nicht hervor, welche konkreten Arbeiten von Herrn Jenö H überhaupt übernommen werden. Auch hinsichtlich der Einhaltung der Termine finden sich in den Verträgen zwischen dem Beschwerdeführer und Jenö H. zwar teilweise Bestimmungen, wonach die vereinbarten Termine strengstens einzuhalten seien. Einen schriftlichen Terminplan hat der Beschwerdeführer mit Jenö H jedoch nicht vereinbart. Somit steht für die erkennende Richterin fest, dass allein den Beschwerdeführer das Risiko getroffen hat, die von ihm übernommenen Aufträge rechtzeitig und ordnungsgemäß fertig zu stellen.

Der Beschwerdeführer hat auch das gesamte Material für die Trockenbauarbeiten auf seine Rechnung zur Verfügung gestellt. Die ungarischen Arbeiter haben lediglich ihr eigenes Werkzeug verwendet, welches laut den übereinstimmenden Angaben der Arbeiter geringfügig war.

Herrn Jenö H traf daher kaum ein wirtschaftliches Risiko, da er nach den errichteten Trockenbauarbeiten entlohnt wurde, er jedoch die Arbeiter pauschal bezahlt hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die für die Baustellen notwendigen Arbeiter von Jenö H oft nur für wenige Wochen eingestellt wurden (teilweise nur 1 bis 2 Wochen) und meist vorab mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde, wieviele Arbeiter benötigt werden. Somit war das Risiko für Jenö H äußerst gering.

Insgesamt ist die erkennende Richterin daher der Ansicht, dass den Beschwerdeführer und nicht Jenö H das wirtschaftliche Risiko der jeweiligen Aufträge getroffen hat. Als Dienstgeber ist daher der Beschwerdeführer selbst anzusehen.

3.2.7. Zum Vorbringen, dass es sich bei den ungarischen Arbeitern um von Jenö H entsendete Dienstnehmer gehandelt hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keiner der Mitbeteiligten über eine E101 -Bescheinigung verfügte.

Eine Entsendung im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 der VO 1408/71 (welche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch zur Anwendung gekommen ist), welche eine Ausnahme vom Recht des Beschäftigungsortes (Territorialitätsprinzip) zur Folge hätte, setzt voraus, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird.

Da festgestellt wurde, dass die Mitbeteiligten auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers auf den Baustellen tätig waren, lagen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht vor.

3.2.8. Da die Mitbeteiligten in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert waren, unterliegen sie für diesen Zeitraum auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.

Die Beschwerde gegen die 18 Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl zur Frage, ob die Verträge als Werk- oder Dienstleistungsverträge einzustufen sind, als auch zur Frage, wer als Dienstgeber der ungarischen Arbeiter gemäß § 35 ASVG anzusehen ist, konnte sich die erkennende Richterin auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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