VwGH 2008/09/0024

VwGH2008/09/002429.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des KP in A, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Dezember 2007, Zl. VwSen-251561/29/Py/Da, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AÜG §4 Abs2 Z1;
AÜG §4 Abs2 Z2;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1;
AÜG §4 Abs2 Z1;
AÜG §4 Abs2 Z2;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH für schuldig erkannt, dass vier namentlich angeführte polnische Staatsangehörige vom 15. Februar 2005 bis zum 12. Mai 2005 auf einer näher angeführten Baustelle als Bauhilfsarbeiter ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen entgegen § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG übertreten; über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG pro unerlaubt beschäftigten Ausländer Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 110 Stunden festgesetzt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von folgendem Sachverhalt ausgehe:

Im Februar 2005 habe die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH auf einer näher angeführten Baustelle den Auftrag zur Errichtung von Ständerwänden im gesamten Gebäude übernommen. Der zuständige Projektleiter für den Auftrag sei seitens des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens PG gewesen. Zuständiger Bauleiter vor Ort sei seitens der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma während der gesamten Bauphase des Auftrages als Vorarbeiter RP gewesen. Die Arbeiten seien von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen zunächst mit vier bei diesem Unternehmen selbst beschäftigten Arbeitnehmern aufgenommen worden, die dem Vorarbeiter RP vor Ort unterstellt gewesen seien. Als bei den vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen zur weiteren Abwicklung des übernommenen Auftrages Personal- und Terminschwierigkeiten aufgetreten seien, seien am 15. Februar 2005 die vier polnischen, von der Firma M.G., mit Sitz in Wien, überlassenen Arbeitskräfte auf der Baustelle beschäftigt worden. Aufgabe der polnischen Arbeiter sei die Durchführung von Verspachtelungsarbeiten im Anschluss an die Montage der Gipskartonplatten für die Ständerwände gewesen. Für deren Montage seien nunmehr nur mehr zwei Arbeitnehmer des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens unter der Leitung des Vorarbeiters eingesetzt gewesen. Das für ihre Tätigkeit erforderliche Werkzeug (Spachteln) sei von den polnischen Arbeitern beigestellt worden. Das verarbeitete Material (Gips) habe das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen beigestellt. Sofern keine Spachtelarbeiten angefallen seien, seien die polnischen Staatsangehörigen vom Vorarbeiter auch zu Montagearbeiten herangezogen worden, was jedoch nur in geringem Umfang der Fall gewesen sei. Auch in diesem Fall sei das erforderliche Material (Gipskartonplatten) von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen beigestellt worden. Die Entlohnung der vier polnischen Staatsangehörigen sei durch die Firma M.G. in der Höhe von EUR 1,80 brutto pro m2 Wandverspachtelung erfolgt. Die Abrechnung zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und der Firma M.G. sei nach Durchführung der Arbeit auf Grund von Teilrechnungen erfolgt. Die Anweisung der polnischen Arbeiter vor Ort über ihren Einsatzbereich sei ebenso wie die fachliche Kontrolle der von ihnen ausgeführten Arbeiten durch den Vorarbeiter des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens, RP, erfolgt. Dieser habe auch für eine ausreichende Materialbereitstellung für die polnischen Arbeiter zu sorgen gehabt. Von einem Vertreter der Firma M.G. seien die Arbeiten der polnischen Arbeiter fallweise hinsichtlich der mengenmäßigen Ausführung, die Grundlage für die Entlohnung gebildet habe, kontrolliert worden. Am 12. Mai 2005 seien anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Zollverwaltung die angeführten polnischen Staatsangehörigen auf der Baustelle arbeitend angetroffen worden.

Diese Feststellungen basierten auf den Angaben eines auf der Baustelle eingesetzten polnischen Arbeiters und stimmten mit dem Akteninhalt überein. Die Feststellungen seien hinsichtlich der Arbeitsanweisung und der Kontrolle durch den vor Ort tätigen Vorarbeiter des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens im Wesentlichen bestätigt worden.

Insgesamt sei festzuhalten, dass die Darstellung eines von den polnischen Staatsangehörigen ausgeführten abgrenzbaren "Werkes" schon aus den vorgelegten Urkunden nicht ersichtlich sei. Vielmehr handle es sich bei dem zwischen der Firma M.G. und den vier polnischen Staatsangehörigen als "Verhandlungsprotokoll - Auftragsschreiben" titulierten Urkunden um einen völlig unspezifizierten und allgemein gehaltenen Auftrag für "diverse Bauvorhaben", dem weder konkrete Werkbeschreibungen noch konkrete Termin- und Preisvereinbarungen zu entnehmen seien. Auch der zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und der Firma M.G. abgeschlossenen "Montagevertrag" für das Bauvorhaben enthalte vertragliche Vereinbarungen, die unter Zugrundelegung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes dieser Vereinbarung bereits das Vorliegen eines echten Werkvertrages in Zweifel zögen. So werde etwa eine Vertragskündigung dann vereinbart, wenn der Auftragnehmer (die Firma M.G.) die ihm übertragenen Arbeiten ohne Zustimmung der "Bauleitung" unterbreche und trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist fortsetze. Weiters werde im Vertrag dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt für den Fall, dass sie selbst "zu wenig ausgelastet ist" und für eigenes Personal "zu wenig Arbeit hat". Schon aus dieser Formulierung sei ersichtlich, dass der vorgelegte Vertrag entsprechend seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zur Abdeckung eines, allenfalls kurzfristigen, Arbeitskräftebedarfes vorgesehen gewesen sei.

Welche konkrete Werkvereinbarung dem Einsatz der polnischen Arbeiter zu Grunde gelegen sei, habe auch in der Berufungsverhandlung nicht dargelegt werden können. Ein Arbeiter habe als Zeuge den Vertrag als "Arbeitsvertrag" bezeichnet, der Grundlage für seine Tätigkeit auf der Baustelle gewesen sei. Die Arbeiten seien zudem in einem zeitlichen Arbeitsablauf im Anschluss an die Montage der Gipskartonplatten durch die Arbeiter der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma erfolgt. Eine nachvollziehbare Aussage dahingehend, dass tatsächlich ein abgegrenztes Werk in abgegrenzten Bereichen verrichtet worden wäre, sei den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen gewesen und der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gemachte Versuch, den Einsatzbereich der Arbeiter des von ihm vertretenen Unternehmens und jenen der betretenen Ausländer als getrennt darzustellen, sei mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Teile des Auftrages seien nach den Angaben des Beschwerdeführers an die Firma M.G. und von dieser in weiterer Folge an die Ausländer für einen Bauteil weitergegeben worden. Um welchen Bauteil es sich dabei jedoch gehandelt haben sollte, habe im Beweisverfahren nicht dargestellt werden können. Dieser Verantwortung widerspreche auch der Umstand, dass es sich bei den Arbeiten der Ausländer nahezu ausschließlich um die Verspachtelung von Gipskartonplatten gehandelt habe. Davor habe jedoch die Montage der Gipskartonplatten erfolgen müssen. Diese Arbeit sei - offenbar unabhängig vom jeweiligen Bauteil - demnach vorwiegend den Arbeitern des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens oblegen. Widersprüchlich sei hinsichtlich der Abgrenzung des konkreten Werkes auch einerseits die Aussage des Vertreters der Firma M.G., der angegeben habe, er habe den Ausländern auf der Baustelle vor Ort gezeigt, welcher Teil zu spachteln sei, andererseits die Aussage des betretenen Ausländers, der angegeben habe, man habe sich vor Ort mit den Leuten des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens ausgemacht, wer in welchem Bauteil tätig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren - keinen Unterschied mache, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist oder ob im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG iVm dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen sei derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitze, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG strafbar.

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliege, sei gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Auch das Vorliegen einzelner, für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltsmerkmale sei nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergebe. Von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang sei insbesondere, dass bei Fehlen wesentlicher Werkvertragsbestandteile und angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbar zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte anzunehmen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass einfache Arbeiten wie das Aufstellen von Zwischenwänden, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen könnten. Umso mehr müsse dieser Grundsatz bei der Verrichtung eines Teils dieser Arbeiten, nämlich der Verspachtelung der bereits vormontierten Gipskartonplatten gelten. Es handle sich dabei um solche einfachen, mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im zeitlichen Arbeitsablauf zu erbringen seien. Diese Tätigkeit, für die auch einfachstes Werkzeug (Spachteln) erforderlich gewesen seien, habe nach Angabe des einvernommenen Zeugen jedoch "90 Prozent" der von den Ausländern verrichteten Arbeiten auf der Baustelle ausgemacht.

Hinsichtlich der Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes sei auch von Bedeutung, dass die Arbeitskräfte ausschließlich zu dem Zweck herangezogen worden seien, um Arbeitskräfteengpässe in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen entgegen zu wirken. Dies sei vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens und in der Berufung angegeben worden und auch vom zuständigen Projektleiter in der Berufungsverhandlung bestätigt worden. Ähnliches ergebe sich auch aus dem Montagevertrag.

Die belangte Behörde führte sodann wie folgt aus:

"Zusammenfassend sprechen für die Verwendung überlassener ausländischer Arbeitskräfte durch den Beschuldigten im vorliegenden Fall insbesondere folgende Sachverhaltselemente:

- die Ausländer wurden wegen eines

Arbeitskräfteengpasses im Betrieb des Beschuldigten herangezogen;

- die Arbeiten wurden auf einer Baustelle des

Beschuldigten, sohin in seiner betrieblichen Sphäre durchgeführt;

- die Leistungen der Ausländer (Verspachteln von

Gipskartonwänden) sind ident mit gleichartigen

Betriebsergebnissen, welche im Betrieb des Beschuldigten

angestrebt werden;

- es erfolgte keine konkrete Beschreibung der

behaupteten 'Werkleistungen' der Ausländer auf vertraglicher

Basis, vielmehr wurden sie erst im Zuge des Baufortschrittes vom

Vorarbeiter des Beschuldigten zugewiesen bzw. führten die

Ausländer diese einfachen Arbeiten in zeitlicher Nachfolge an die

Montagearbeiten durch die Arbeiter der Firma P durch;

- die Entlohnung der Ausländer erfolgte auf Grund

einer Mengenberechnung;

- das verwendete Material wurde ausschließlich von der

Firma des Beschuldigten beigestellt, die Ausländer verwendeten für ihre Arbeit lediglich eigenes Kleinwerkzeug (Spachteln);

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes -

AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2003,

gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern

die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger

Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der

Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  2. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

    Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

    Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 126/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Dokument beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

    § 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 (AÜG), lautet:

"(1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor,

wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des

Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und

Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes,

unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk

herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und

Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers

eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen

oder

4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der

Werkleistung haftet."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass er zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt als Geschäftsführer jener GmbH, die zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auf der gegenständlichen Baustelle Innenausbauarbeiten durchführte, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trug und dass die im angefochtenen Bescheid angeführten ausländischen Staatsangehörigen auf der Baustelle dieser GmbH zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht haben.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil sein Unternehmen mit der Firma M.G. einen Werkvertrag über das Herstellen der Arbeiten abgeschlossen habe und die Ausländer ihrerseits weitere Werkverträge mit der Firma M.G. abgeschlossen hätten und in Erfüllung dieser Verträge tätig geworden seien. Auch die Spachtelung von Trockenbaugewerken stelle ein eigenständiges Gewerk dar und es werde die Spachtelung auch vielfach gesondert ausgeschrieben. Würde man die Meinung vertreten, dass die Spachtelung kein gesondertes Gewerk darstelle, so müsse man in dieser Konsequenz dann auch die Meinung vertreten, dass auch die Malerei kein gesondertes Werk darstelle, eine Meinung, die bisher jedoch noch nie vertreten worden sei.

Mit diesen Hinweisen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - den Beschwerdeführer selbst betreffenden - hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2007/09/0345, Folgendes dargelegt:

"Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein 'gewährleistungstauglicher' Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten 'Ziels' auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).

Unbestritten ist, dass der Leistungsumfang der von den Arbeitskräften vorzunehmenden Trockenausbauarbeiten an Ort und Stelle festgelegt wurde und dass zur Berechnung des Entgelts als Basis die zu ermittelnde Menge der fertiggestellten Gipskartonwand vereinbart war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0150, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle 'an Ort und Stelle festgelegt' werden soll, kein Werk darstellt und keine Grundlage einer Gewährleistung sein kann; ein solcher Vertrag sei als 'plumper Umgehungsversuch des AuslBG' anzusehen. Im vorliegenden Fall soll nicht unterstellt werden, dass es dem Beschwerdeführer um eine plumpe Umgehung des AuslBG gegangen wäre, jedoch ist die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erachten, dass die Aspekte einer Arbeitskräfteüberlassung und damit einer Beschäftigung der Ausländer durch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen jene eines Werkvertrages überwogen und dass daher eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG vorlag.

Auch wenn man nämlich mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall ein Werkvertrag vorlag, so kann das Ergebnis der von der belangten Behörde angestellten Gesamtbeurteilung anhand der Kriterien des § 4 Abs. 2 AÜG letztlich nicht als rechtswidrig erachtet werden. Zutreffend war im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG nämlich darauf hinzuweisen, dass die ausländischen Arbeitskräfte im vorliegenden Fall jedenfalls der Art nach kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH abweichendes, unterscheidbares Werk hergestellt hatten. ...

Im Hinblick auf das Kriterium des § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG ist unbestritten, dass die Arbeitsleistungen ausschließlich mit dem Material der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH geleistet wurden, ...

...

Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde angesichts der festgestellten und auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Sachverhaltselemente im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangte, dass unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des Einsatzes der ausländischen Arbeitskräfte im vorliegenden Fall davon auszugehen war, dass eine Überlassung von Arbeitskräften an das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen vorlag, und die Verwendung der ausländischen Arbeitskräfte daher gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als Beschäftigung zu qualifizieren war. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die objektive Tatseite bejaht."

Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall. Auf das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende, in einem gleichartigen Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261, wird ebenfalls verwiesen.

Auch die Strafzumessung - es wurden jeweils die Mindeststrafen verhängt - begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. April 2011

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