AsylG 2005 §54 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.1247589.2.00
Spruch:
I411 1247589-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2003, Zahl: 03 04.0574-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) stattgegeben.
II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 06.02.2003 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
IV. Gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und wird
XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 19.02.2004 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ein Mitglied der MOSSAB sei und deswegen politisch verfolgt werde.
3. Mit Bescheid vom 19.02.2004, Zahl: 03 04.754-BAW, wies die belangte Behörden den Asylantrag des Beschwerdeführers "gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF", (Spruchpunkt I.) ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria "gemäß § 8 AsylG" (Spruchpunkt II.) als zulässig.
4. Gegen die Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.03.2004, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.03.2004, Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
5. Eine Entscheidung in dieser Angelegenheit wurde weder vom Unabhängigen Bundesasylsenat, noch von dem an seine Stelle getretenen Asylgerichtshof vorgenommen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.04.2014, Zahl: W105 1247589-0/8E, "gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG" statt, behob den angefochtenen Bescheid und übermittelte den Verwaltungsakt an die belangte Behörde zur weiteren Erledigung zurück.
7. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 07.12.2015, erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde "gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art 132 Abs 3 B-VG". Die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht verletzt, zumal der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes mehr als eineinhalb Jahre zurückliege und die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten nicht nachgekommen sei.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde die Rechtssache der Abteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.
9. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 24.08.2016 stellte der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes "gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG" einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
10. Am 22.09.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt. Er weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist volljährig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit 06.02.2003 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit und ist auch nicht längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Der Beschwerdeführer ist mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet, die über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt. Aus der Ehe entstammenden drei in Österreich geborene Töchter im Alter von zehn, sieben und vier Jahren. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und den drei Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und hat dadurch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vorab das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind seither keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer dahingehend kein substantiiertes Vorbringen einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte des Beschwerdeführers sowie durch seine Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Zudem ist die Identität des Beschwerdeführers durch die Vorlage einer Kopie seines Reisepasses belegt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist und aus der Beziehung zu seiner Ehegattin drei minderjährige Töchter entstammen, leitet sich aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt EU" seiner Ehegattin, der Heiratsurkunde sowie den Geburtsurkunden der drei Töchter ab. Der gemeinsame Wohnsitz wird durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 24.10.2016 bestätigt. Ebenso befindet sich ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über die absolvierte Deutschprüfung Niveau A2 im Verwaltungsakt und konnte sich der erkennende Richter von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.09.2016 selbst überzeugen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.10.2016.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Nigeria aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den MASSOB verlassen habe. Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Widersprüchlichkeiten zu seinen persönlichen Angaben und seinen mit der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Angaben zu seiner Fluchtroute die Glaubwürdigkeit ab. Zudem ist es im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer lediglich daran erinnert, dass das "Meeting" der MASSOB "am Nachmittag" stattgefunden habe und er den Wochentag oder das genaue Datum nicht weiß. Es widerspricht auch jeglicher Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sprung aus einem "oberen Stockwerk" des Gebäudes keinerlei Verletzungen zuzieht. Es ist auch unglaubhaft, dass die Regierungstruppen gezielt nach dem Beschwerdeführer - einem einfachen Mitglied der MASSOB - sucht und dabei sein Wohnhaus und seine Arbeitsstätte niederbrennt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmung des Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 101/2014, lautet:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1.-gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.-gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.-wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4.-gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, §55 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 1 Ziffer und Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
2.-der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50 sowie § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.-der Grad der Integration,
5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1.-ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2.-er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Zu A)
3.3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt I.)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2003 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2004, Zahl: 03 04.754-BAW erstmalig erledigt wurde. Durch die Stattgebung der Beschwerde und gleichzeitigen Behebung des Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2014, Zahl: W105 1247589-0/8E, entstand eine neuerliche Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bei der zuständigen Behörde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Die nunmehr in § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 normierte längere Frist von 15 Monaten trat erst am 1. Juni 2016 in Kraft. Da die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erhebung zu prüfen ist und die verfahrensgegenständliche Beschwerde vor dem Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung eingebracht wurde, kommt diese verlängerte Frist im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist.
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurde (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126ff.).
Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der Stattgebung der Beschwerde und der Behebung des Bescheides bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde ersichtlich. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
3.3.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemessen an der Rechtslage erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte - wie bereits umseits in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt - als nicht glaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor einer Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, glaubhaft zu machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben und der Antraf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
3.3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt III.):
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist arbeitsfähig. Er war bisher im Stande seinen Lebensunterhalt als Mechaniker zu verdienen.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht gegeben und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
3.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):
3.3.4.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005:
Hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Voraussetzung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 wird wie folgt ausgeführt:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
3.3.4.2. Zur Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005
Nachdem das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, ist weiters zu prüfen ob eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 zulässig ist.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich bereits seit 06.02.2003 - sohin bereits seit nunmehr mehr als dreizehneinhalb Jahren - auf Grundlage eines Asylantrages in Österreich auf. Sein Aufenthalt in Österreich war aufgrund seines anhängigen und bislang noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens nach asylrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt. Er ist seit 13.02.2015 mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet, die über den unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt. Aus der Beziehung entstammen drei minderjährige Töchter im Alter von zehn bis vier Jahren, welche allesamt in Österreich geboren wurden und die eine soziale Verfestigung hauptsächlich in Österreich erfahren haben. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie nachweislich in einem gemeinsamen Haushalt und kann daher von einem intensiven und ausgeprägten Familienleben in Österreich ausgegangen werden. Verkannt wird dahingehend allerdings nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründete, zudem er noch nicht auf einen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen durfte und ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Auch wenn der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise 18 Jahre seines Lebens verbracht hat, ist dem sein mittlerweile dreizehneinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich entgegenzuhalten und ist davon auszugehen, dass seine Bindungen an seinen Herkunftsstaat deutlich gemindert sind.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt. Diesbezüglich muss vermerkt werden, dass der Beschwerdeführer vor mehr als dreizehneinhalb Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der erst mit gegenständlicher Entscheidung zu einem Abschluss gebracht wird. Die lange Verfahrensdauer ist ihm zudem nicht anzulasten, hat er doch stets am Verfahren mitgewirkt und liegt die lange Verfahrensdauer ausschließlich in der Sphäre der belangten Behörde. Daher spricht gerade in diesem Fall die Aufenthaltsdauer von mehr als dreizehneinhalb Jahren zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Bei der vorgenommene allgemeinen Interessensabwägung spricht vor allem das bestehende schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und die lange, von ihm unverschuldete Verfahrensdauer von dreizehneinhalb Jahren, zu Gunsten der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben und somit zu Ungunsten der Öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre daher als ein ungerechtfertigten und unverhältnismäßiger Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu erachten.
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Integrationsvereinbarung dient Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel ist die Erreichung von Deutschkenntnissen auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Diese Voraussetzung hat der Beschwerdeführer nachweislich durch die Vorlage seines Prüfungszeugnisses Deutsch Niveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds erfüllt.
Es liegen keine Anhaltspunkte für ein Erteilungshindernis im Sinne des § 60 Asylgesetz 2005 vor und ist daher gemäß § 55 Asylgesetz 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK und der Absolvierung Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist dem Beschwerdeführer der "Aufenthaltstitel plus" im Sinne des § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 zu erteilen.
Es war daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Asylgesetz 2005 - dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 Asylgesetz 2005 auszufolgen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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