BVwG W178 2017559-1

BVwGW178 2017559-14.8.2016

BSVG §2 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
BSVG §2 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2017559.1.00

 

Spruch:

W178 2017559-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johann JUSTER, Landstraße 52, 3910 Zwettl, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 13.11.2014, OB: XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.06.1990 verstarb Herr XXXX . Der Verstorbene hat mit Testament vom 14.10.1987 seinen Sohn XXXX zum Alleinerben berufen. Den anderen Nachkommen setzte er zur Abgeltung ihres Pflichtteils ein Vermächtnis aus. Herr XXXX , ebenfalls ein Sohn des Erblassers, (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) kaufte in der Folge die Erbschaft mittels Erbschaftskaufvertrages vom 24.03.1994 von seinem Bruder und trat damit an dessen Stelle als erberklärter Alleinerbe.

2. Die Einantwortung erfolgte mit der Einantwortungsurkunde vom 20.06.2011, ein Berichtigungsbeschluss erging am 20.06.2011. Ebenso im Grundbuch eingetragen wurden die Nachlassabsonderung und die Bestellung eines Separationskurators.

3. Der Legatar XXXX (vormals XXXX ) erhob gegen die Einantwortung mit Schreiben vom 22.08.2011 Rekurs und begehrte die Feststellung des Wertes der Verlassenschaft und forderte die Durchführung einer vollständigen und umfassenden Verlassenschaftsabhandlung. Dem Rekurs wurde keine Folge gegeben (Beschluss vom 28.06.2012).

4. Am 11.07.2012 brachte der Legatar einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein. Dieser wurde mit Beschluss des OGH vom 19.12.2012 zurückgewiesen.

5. Am 13.11.2014 erließ die Sozialversicherungsanstalt der Bauern den angefochtenen Bescheid. Am 18.02.2013 sei eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem BSVG erstattet worden. Danach seien die geerbten Grundstücke im Ausmaß von 366,3624 ha mit einem Einheitswert von 99.362,35 Euro auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers bewirtschaftet worden.

Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 15.05.2013 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.05.2013 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Der Entscheidung wurde der zuvor angeführte Sachverhalt zugrunde gelegt.

6. Mit Schreiben vom 10.12.2014 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.

Die belangte Behörde habe zu Unrecht ab den im Bescheid angeführten Zeitpunkten das Pflichtversicherungsverhältnis des Beschwerdeführers angenommen.

Unstrittig sei die Einantwortung des Nachlasses. Die Nachlassseparation sei jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch rechtswirksam aufrecht gewesen und diese sei mit der Bestellung eines Separationskurators verbunden. Voraussetzung für die Pflichtversicherung sei, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Pflichtversicherten geführt werde. Laut Judikatur des VwGH sei die Frage, wer Betriebsführer ist nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten zu beurteilen.

Im Hinblick auf die Wirkung der Nachlassseparation und des Separationskurators existiere keine entsprechende Rechtsprechung. Solange die Nachlassseparation und damit die Funktion des Separationskurators aufrecht sei, könne kein Pflichtversicherungsverhältnis angenommen werden, da schon begrifflich keine entsprechend eigenverantwortliche Betriebsführung verneint werden könne.

Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass im angeführten Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden habe, in eventu den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben.

7. Einlangend am 23.01.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Am 26.02.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschluss des LG XXXX vom 28.01.2015, mit dem einem weiteren Rekurs des Legatars nicht Folge gegeben wurde.

9. Der Beschwerdeführer gab im Weg seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 18.05.2015 bekannt, dass die Nachlassseparation mit Rechtskraftbestätigung des Gerichts vom 11.05.2015 aufgehoben sei. Streitgegenständlich bleibe daher die Zeit bis zur Rechtskraft des angeführten Beschlusses.

10. Mit Schreiben vom 10.08.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für 2013. Dieser weist Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von 68.738,34 Euro auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erlangte im Zuge eines Erbschaftskaufes das Eigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Ausmaß von 366,3624 ha mit einem Einheitswert von 99.362,35. Die Einantwortung erfolgte am 20.06.2011.

Aufgrund eines Rekurses eines Legatars wurden im Grundbuch eine Nachlassseparation und die Bestellung eines Separationskurators eingetragen. Die Nachlassseparation wurde mit Rechtskraftbestätigung des Gerichts vom 11.05.2015 aufgehoben.

Im Jahr 2013 verzeichnete der Beschwerdeführer gemäß seinem Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von 68.738,34 Euro.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Streitgegenstand ist aufgrund der Einschränkung des Bf im Schreiben vom 18.05.2015 der Zeitraum vom 01.05. (Pensionsversicherung) bzw. 15.05.2013 bis 11.05.2015 (Kranken- und Unfallversicherung):

Die Bezug habenden Bestimmungen des BSVG lauten:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs. 7);

3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;

4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land(forst) wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt); für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

(3) Aufgehoben.

(4) Die Pflichtversicherung besteht a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z 2,

b) in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1, 1a und 2

genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens 1. in der Kranken- und Pensionsversicherung

a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;

b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;

2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversichert.

(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

(7) Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie 1. der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder

2. länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder

3. mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.

Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung - mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre - ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert: 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

(.....)

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:

1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;

2. bei den gemäß § 4 Z 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;

3. bei den gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten;

4. bei den gemäß § 2 Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;

6. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.

(.....)

§ 812 ABGB lautet: Besorget ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar, oder ein Notherbe, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne; so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Curator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtiget werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erkläret hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften.

Judikatur

Zur Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG eintritt, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die dieser in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, wie folgt zusammengefasst hat:

Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird.

Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2005/08/0079, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg.Nr. 12.325 A). Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2005/08/0103)."

Ein Land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. (E vom 11.10.1961, VwSlg 5644 A, vom 19.3.1969, Zl. 1516/68, vom 9.11.1979, Zl. 751,752/78)

Dem Erben kommt vor Rechtskraft der Einantwortung keine dingliche Rechtsposition in Beziehung zu den in den Nachlass fallenden Vermögensgegenständen zu, auf Grund deren ihm die bei der Betriebsführung erwachsenden Rechte und Pflichten zugerechnet werden könnten. Die herrschende Lehre und einhellige Rechtsprechung stimmen darin überein, dass (im Allgemeinen, d.h. sofern keine Sondertatbestände eines Vermögensüberganges außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorliegen) der Erbe erst mit Rechtskraft der Einantwortung Eigentümer des Nachlasses wird (vgl. z.B. Klang in Klang2, II, 371 f; Spielbüchler in Rummel I2, § 436, Rz 4; Welser in Rummel I2, §§ 797, 798, Rz 5; Kralik-Ehrenzweig,

Zur Tätigkeit des Separationskurators:

Durch die in § 812 ABGB geregelte Nachlassseparation soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. Es kommt zu einem getrennt verwalteten Sondervermögen, das ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden ist (2 Ob 148/10v, SZ 2011/10; zuletzt etwa 2 Ob 144/15p). Damit soll allen denkbaren Gefahren vorgebeugt werden, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben über die Verlassenschaft ergeben (6 Ob 250/05s; 2 Ob 148/10v, SZ 2011/10; zuletzt etwa 2 Ob 144/15p; RIS-Justiz RS0013073, RS0105648). Als solche Gefahr wird in der Rechtsprechung regelmäßig die Verringerung des Nachlassgläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds angesehen (RIS-Justiz RS0013076, 2 Ob 144/15p mwN); das abgesonderte Vermögen soll ausschließlich der Befriedigung dieser Gläubiger zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0013063; 2 Ob 148/10v, SZ 2011/10).

Der Separationskurator ist der Verwalter des durch die Nachlassseparation geschaffenen Sondervermögens (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 175 Rz 9; Welser in Rummel4 § 812 Rz 21; beide mwN). Seine Befugnisse ergeben sich aus Anlass und Zweck seiner Bestellung (Kropiunig, Ausgewählte Fragen der Nachlassseparation [1993] 183; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 175 Rz 9). Dies gilt auch für die Frage, in welchen Verfahren der Kurator zur Vertretung des Nachlasses befugt ist (Kropiunig, Nachlassseparation 185; Sailer aaO).

Der Kurator vertritt die Verlassenschaft daher in jenen Verfahren, die innerhalb des Bereichs der Gefahren liegen, zu deren Abwehr er bestellt wurde (2 Ob 559/94; 2 Ob 103/98f, 2 Ob 148/10v). Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten und Exekutionen zu vertreten, die außerhalb des Bereichs der Gefahr liegen, zu deren Abwehr ein Absonderungskurator bestellt werden kann. Insoweit ist weiterhin der Erbe zur Vertretung des Nachlasses berufen (RIS-Justiz RS0013100; 2 Ob 103/98f; 1 Ob 43/09v; 2 Ob 148/10v). Die Bestellung des Kurators ändert daher im Allgemeinen nichts am Recht der Erben, den Nachlass in Prozessen zu vertreten, die nur dessen Vermehrung oder Verminderung bewirken können (RIS-Justiz RS0012295; RS0013100 [T4]). Dies wurde vom Obersten Gerichtshof insbesondere für einen gegen den Nachlass geführten Pflichtteilsprozess angenommen (6 Ob 206/74, SZ 48/19). Der Grund dafür liegt darin, dass bei solchen Prozessen die Interessen des Erben und des Nachlasses regelmäßig übereinstimmen; die Gefahr einer "Vermengung" - also eines nachteiligen Einwirkens von Erbeninteressen auf den Nachlass und damit auf die Interessen der Gläubiger - ist daher typischerweise nicht gegeben.

Der Separationskurator ist somit ein Verlassenschaftskurator mit eingeschränktem Wirkungskreis. Sein Aufgabenbereich wird durch den Zweck seiner Bestellung, nämlich die Erhaltung des Befriedigungsfonds des Absonderungswerbers und Ausschluss des Erben von der Verwaltung der Erbmasse wegen der dadurch bedingten Gefährdung des Antragstellers begrenzt. Er hat dafür zu sorgen, dass das Nachlassvermögen des Erblassers nicht mit dem Vermögen des Erben vermengt wird und daher alle jene Verfügungen zu treffen, die durch die Verwahrung bzw Verwaltung des Nachlasses für die Dauer der Nachlassabsonderung notwendig werden.

Die Tätigkeit des Separationskurators beschränkt sich auf die Verwaltung des gegenwärtigen Vermögens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Separation. Hinsichtlich jener Zeiträume, die vor dem Todestag liegen, stehen ihm keinerlei Befugnisse zu. Im Hinblick auf den Zweck der Separation obliegt es ihm jedoch, dafür Sorge zu tragen, dass kein Gläubiger aus dem Separationsvermögen zum Nachteil der anderen bezahlt wird, er hat jedoch nicht für die Befriedigung der Gläubiger zu sorgen.

Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Separationskurator die Vermengung des Nachlassvermögens mit dem Vermögen der Erben verhindern soll und daher befugt ist, in allen Verfahren die innerhalb dieses Bereichs liegen, Prozesse zu führen. Weiters obliegt ihm die Verwaltung; die Aussage über die Einnahmen des Betriebs, die Anerkennung von Steuerbescheiden dienen mE auch diesen Aufgaben (Dr. Gertraude Langheinrich, Der Separationskurator als Adressat von Abgabenbescheiden, FJ 2001, 122).

Auf den Fall bezogen:

Unbestritten ist, dass die Einantwortung am 20.06.2011 erfolgte. Strittig ist nun, ob die Bestellung eines Separationskurators der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr entgegensteht.

Wie oben dargestellt ist der Wirkungskreis des Separationskurators nicht umfassend, sondern auf den Zweck der Nachlassseparation eingeschränkt. Im gegenständlichen Fall begehrte der Legatar, dem 7% des Realbesitzes zugesprochen wurde, die Feststellung des Wertes der Verlassenschaft inklusive des Verkehrswertes hinsichtlich der Fahrnisse als auch des Realbesitzes zum Todeszeitpunkt. Die Aufgabe des Separationskurators war die Sicherstellung des Anspruches des Legatars. Die Verwaltung des Sondervermögens verschafft dem Verwalter kein eigenes Recht am Vermögen selbst und somit keine die Zurechnung der Rechte und Pflichten aus der Betriebsführung begründeten Rechtsposition.

Es war dem Beschwerdeführer im Bestandszeitraum zwar nicht möglich, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke rechtswirksam einer Veräußerung zuzuführen oder den separierten Nachlass auf andere Weise zu verringern.

Die Führung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr war dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum jedoch möglich. Das Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes besteht primär nicht aus der Veräußerung von zum Betrieb gehörenden Grundstücken, sondern in der Nutzung derselben.

Diese Nutzung im Zuge der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist auch nachweislich erfolgt. So erwirtschaftete der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2013 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von 68.738,34 Euro.

Der (seltene) Fall einer Nachlassseparation ist durchaus mit dem (häufigen) Belastungs- und Veräußerungsverbot bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vergleichbar. In beiden Fällen ist es dem Eigentümer nicht möglich, über die betroffenen Liegenschaften uneingeschränkt zu verfügen.

Dass jedoch die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Belastungs- und Veräußerungsverbot diese Betriebe dennoch auf eigene Rechnung und Gefahr führen können, ist in der Judikatur unumstritten , wie zB der dem Erk des VwGH 2006/08/0236 vom 09.09.2009 zugrunde liegende Fall zeigt.

Die bei einem Belastungs- und Veräußerungsverbot bestehende Möglichkeit des Führens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr ist daher auch auf den Fall einer Nachlassseparation anwendbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt.

Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Es fehlt an einer bezughabenden Rechtsprechung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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