AVG 1950 §52 Abs3
AVG 1950 §52 Abs4
AVG 1950 §53 Abs1
AVG 1950 §53a Abs1
AVG 1950 §53a Abs2
AVG 1950 §7 Abs1
AVG 1950 §76 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §25
GebAG §34
GebAG §38 Abs1
UVP-G 2000 §12 Abs2
UVP-G 2000 §12 Abs3
UVP-G 2000 §3b Abs2
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §42 Abs1
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §52 Abs2
AVG 1950 §52 Abs3
AVG 1950 §52 Abs4
AVG 1950 §53 Abs1
AVG 1950 §53a Abs1
AVG 1950 §53a Abs2
AVG 1950 §7 Abs1
AVG 1950 §76 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §25
GebAG §34
GebAG §38 Abs1
UVP-G 2000 §12 Abs2
UVP-G 2000 §12 Abs3
UVP-G 2000 §3b Abs2
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §42 Abs1
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W155.2119637.1.00
Spruch:
iM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Katharina DAVID und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Gebührenanspruch für die Erstellung eines Tourismusgutachtens im UVP-Genehmigungsverfahren "XXXX" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Spruchteil I wie folgt abgeändert:
"1. Die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX für die Erstellung eines Tourismusgutachtens im UVP-Genehmigungsverfahren zur Errichtung und Betrieb der "XXXX" wird mit insgesamt € XXXX (inkl. 20 % USt.) bestimmt.
2. Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist der Betrag von € XXXX (inkl. 20% USt.) von der XXXX Landesregierung auf das Konto der XXXX, lautend auf XXXX zu überweisen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX und die XXXX (id Folge AST), beide vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, ersuchten mit Eingabe vom 28.09.2012 bei der XXXX Landesregierung und der XXXX Landesregierung um Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Starkstromfreileitungsanlage samt Nebenanlagen gemäß Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000.
2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX zum gegenständlichen Vorhaben für den im Bundesland XXXX liegenden Teil (XXXX) wurde die unzureichende Darstellung sowie behördliche Überprüfung der Auswirkungen dieses Vorhabens auf den Tourismus bzw. auf einzelne Tourismusbetriebe eingewendet.
3. Mit Schreiben vom 22.09.2014 ersuchte die XXXX Landesregierung (id Folge belangte Behörde) u.a. Herrn XXXX (id Folge Beschwerdeführer) um Bekanntgabe, ob Interesse an einer Beauftragung zur Erstellung eines Fachgutachtens für den Bereich Freizeit- und Tourismuswirtschaft bestehe.
Mit selben Datum (22.09.2014) erstellte die belangte Behörde einen Ausdruck aus dem Internet der Homepage des Vereins XXXX mit persönlichen Angaben über den Beschwerdeführer, aus dem sich ergibt, dass er seit 2010 Vorstandsmitglied dieses Vereins und seit 14.03.2012 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Raumplanung (Standort-oder Trassenfestlegungen aus der Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes) ist. Aus diesem Auszug ist auch erkennbar, dass dem Team des Vereins neben dem Beschwerdeführer der Leiter der XXXX Naturschutzbehörde und zwei weitere Personen angehören.
4. Mit Schreiben vom 02.10.2014 bekundete der Beschwerdeführer sein Interesse als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Fachgebiet Raumplanung mit Schwerpunkt auf den besonderen Interessen von Wirtschaft, Tourismus und Arbeitsmarkt, das gewünschte Teilgutachten zu erstellen. Gleichzeitig gab er bekannt, dass er das Gutachten über den Verein XXXX abwickeln würde und verwies auf die Homepage XXXX.
5. Im Rahmen einer Besprechung am XXXX, an der u.a. die Amtssachverständige für Raumplanung und die Fachgutachterin der AST für Raumordnung, Siedlungsraum, Raumordnungstourismus, alternative Trassenführung teilnahmen, legte die belangte Behörde das Projekt und die Anforderungen an das zu erstellende Tourismus-Fachgutachten dar. In der Besprechungsunterlage "Zielkonflikte zu übergeordneten Plänen/Programmen-Tourismusgutachten" wurde die Notwendigkeit einer vertiefenden fachlichen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den im März 2013 vom Amt der XXXX Landesregierung publizierten "Strategieplan Tourismus 2020 Gesund. Innovativ. Nachhaltig." in rechtlicher Hinsicht erläutert.
6. Mit Schreiben vom 21.10. 2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Angebot für das vertiefende Tourismusgutachten und beschrieb den am 16.10.2014 besprochenen Leistungsumfang des Gutachtens:
"1. vertiefende fachliche Beurteilung des Vorhabens mit Bezug auf den "Strategieplan Tourismus 2020"
2. Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf sechs hauptbetroffene Tourismusbetriebe im Hinblick auf eine allfällige Substanzwertvernichtung."
Er veranschlagte für diese Leistungen "XXXX" ein Pauschalhonorar in der Höhe von € XXXX (o. MwSt.) und ging bei der Erstellung der Kosten davon aus, dass der Verein näher bezeichnete Unterlagen nutzen könne.
7. In einer Stellungnahme vom 24.10.2014 stimmte die AST zur beabsichtigten Bestellung des Beschwerdeführers "ganz allgemein" mit dem Hinweis zu, dass die einzelnen Befragungen im offerierten Umfang nicht erforderlich seien.
8. Am 27.10.2014 holte die belangte Behörde einen Vereinsregisterauszug ein, aus dem sich ergibt, dass der Obmann des Vereins XXXX - Verein zur Förderung regionaler Entwicklung und Zusammenarbeit - der Beschwerdeführer und Obmann - Stellvertreter der Leiter der Naturschutzabteilung der XXXX Landesregierung ist.
9. Mit Bescheid vom XXXX bestellte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 52 AVG 1991 idgF iVm § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 im Verfahren für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Starkstromfreileitung für den im Bundesland XXXX gelegenen Teil ("XXXX") als Gutachter für den Fachbereich Tourismus.
Der Leistungsumfang der Gutachtertätigkeit wurde im Spruch des Bescheides in Bezug auf das Angebot vom 21.10.2014 wie folgt beschrieben:
1. Vertiefende fachliche Beurteilung des Vorhabens XXXX mit Bezug auf den vom Amt der XXXX Landesregierung, XXXX, im März 2013 publizierten "Strategieplan Tourismus 2020 Gesund. Innovativ. Nachhaltig."
2. Vertiefende fachliche Prüfung und Feststellung einer allfälligen Substanzwertvernichtung iSd § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G 2000 bei nachfolgend aufgelisteten Tourismusbetrieben:
XXXX 10. In der Folge wurde öffentlich (ORF XXXX) als "schiefe Optik" kritisiert, dass der Leiter der Naturschutzabteilung des Amtes der XXXX Landesregierung Vorstandsmitglied des verfahrensgegenständlichen Vereins sei und dessen Vorstand - der Beschwerdeführer - vom XXXX mit einem touristischen Gutachten für die umstrittene XXXX beauftragt worden sei.
11. Am 07.12.2014 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Tourismusgutachten (Teil A, Teil B) in lektorierter Fassung vor.
12. Mit nicht protokolliertem E-Mail vom 10.12.2014 stellte die belangte Behörde zum Gutachten des Beschwerdeführers (hier nicht näher ausgeführte inhaltliche) Anmerkungen und Fragen mit dem Ersuchen, diesbezügliche Änderungen im Gutachten zur besseren Nachvollziehbarkeit entsprechend kenntlich zu machen und für die öffentliche Auflage eine datenschutzadäquate Version zur Verfügung zu stellen.
13. Mit nicht protokolliertem E-Mail vom 12.12.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ergänzungsersuchen als gegenstandslos zu betrachten sei und am 15.12.2014 telefonisch, dass das Gutachten voraussichtlich nicht zum Akt genommen werde, da erhebliche Zweifel an seiner Unbefangenheit bestünden.
14. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, berief die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 52 iVm § 53 Abs.1 AVG 1991 idgF iVm § 12 Abs. 2 und 42 Abs. 1 UVP-G 2000 im Verfahren für die Errichtung und den Betrieb der "XXXX" als Gutachter für den Fachbereich Tourismus ab mit der Begründung, dass der gegenüber der belangten Behörde nicht offen gelegte Umstand der vereinsmäßigen Beziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zu einer am Verfahren beteiligten Amtsperson (Leitungsorgan der mitwirkenden Naturschutzbehörde) geeignet sei, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
15. Gegen den Abberufungsbescheid vom 15.12.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
16. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Abberufungsbescheid aus formalen Gründen, nachdem die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das BVwG gestellt haben.
17. Mit Schreiben vom 15.12.2014 legte der Beschwerdeführer seine Honorarnote Nr. XXXX über einen Pauschalbetrag von € XXXX (€ XXXX + € XXXX MwSt.) vor.
18. Mit Schreiben vom 28.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer, die ihm zustehende Pauschalgebühr von € XXXX zu bestimmen und diesen Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Gleichzeitig legte er eine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen nach dem GebAG vor, aus der sich ein Gesamtbetrag von € XXXX ergibt.
19. Mit Schreiben vom 08.01.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass das Gutachten zum Fachbereich Tourismus termingerecht am 03.12.2014 bzw. 07.12.2014 übermittelt worden sei und die Zurücknahme des Ergänzungs- bzw. Klarstellungsauftrages am 12.12.2014 ausschließlich auf Grund der bevorstehenden Abberufung als Gutachter erfolgt sei und nicht, weil die Behörde der Meinung war, dass das Gutachten nun allen Anforderungen entspreche. Die belangte Behörde gab weiters an, dass aufgrund ihrer Ausführungen klar ersichtlich gewesen sei, dass das übermittelte Gutachten noch nicht in der Endfassung vorgelegen und daher noch nicht "auflagebereit" gewesen sei.
20. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers für die Erstellung eines Gutachtens im UVP-Verfahren "XXXX" gemäß § 16 Abs.1 VwGVG iVm § 53a AVG 1991 und § 25 Abs 3 GebAG 1975 zur Gänze ab und begründete im Wesentlichen wie folgt:
* nach § 25 Abs. 3 GebAG habe ein Sachverständiger keinen Gebührenanspruch, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist;
* der Beschwerdeführer sei schuldhaft seiner aus dem Sachverständigeneid ableitbaren Warnpflicht - nämlich der Bekanntgabe allfälliger Befangenheitsgründe - nicht nachgekommen, weil er im Rahmen seiner Angebotslegung für XXXX die vereinsmäßige Verbindung mit dem Leiter der XXXX Naturschutzbehörde nicht bekanntgegeben habe. Diesen Umstand habe die UVP-Behörde durch Einschau in das Vereinsregister amtswegig ermittelt;
* trotz der "deswegen" gewählten ad-personam-Bestellung sei es offenkundig zu einer gemeinsamen bzw. akkordierten Angebotslegung gekommen und könne eine gemeinsame bzw. akkordierte Gutachtenerstellung mit dem Leiter der Naturschutzbehörde nicht mehr ausgeschlossen werden. Letzteres wiege nach Ansicht der belangten Behörde besonders schwer, weil der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass aufgrund dieses Umstandes eine Bestellung des XXXX nicht erfolgen habe können. Der äußere Anschein einer Unparteilichkeit sei nicht gewahrt und liege der Anschein einer Befangenheit vor;
* in Würdigung dieser Umstände sei an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des nichtamtlichen Sachverständigen zu zweifeln, sodass von einer parteilichen Ausübung seiner Tätigkeit als wahrscheinlich auszugehen sei (VwGH 12.10.2012, 2011/06/0202;
18.03.1992, 90/12/0167; 17.09.2009, 2007/07/0164);
* soweit die Behörde zur - auch durch das BVwG unwidersprochen gebliebenen - Auffassung gelangt, dass eine Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen vorliege, führe das dazu, dass das Gutachten als untauglich zu qualifizieren, in der Entscheidung über die XXXX nicht zu berücksichtigen und dem Sachverständigen als Verschulden anzulasten sei, was zu einem Verlust des Honoraranspruches führe;
* selbst wenn das Auftragsverhältnis nach Ansicht des BVwG mit Auftragserfüllung beendet worden und die bescheidmäßige Abberufung zu spät erfolgt sei, bleibe dennoch der Vorwurf der Befangenheit und die daraus resultierende Unbrauchbarkeit des Gutachtens bestehen. Die aus seinem Verschulden erfolgte Nichtberücksichtigung des Gutachtens führe dazu, dass der Sachverständige keinen Gebührenanspruch hat;
* die Behörde habe das Tourismusgutachten wegen Befangenheit des Gutachters als untaugliches Beweismittel qualifiziert und nicht in der Entscheidung berücksichtigt, der Gebührenanspruch sei wegen Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtverwertbarkeit seines Gutachtens abzuweisen gewesen (§25 Abs. 3 GebAG 1975).
21. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid (ausschließlich bzgl. Spruchteil I) dahingehend abzuändern, dass sein Gebührenanspruch mit € XXXX (inkl. MwSt.) bestimmt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der XXXX Landesregierung die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Zu den Bescheidausführungen und Vorwürfen der belangten Behörde wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
* wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, habe die Behördenleiterin, bevor sie den Beschwerdeführer zur Anbotstellung für das Sachverständigengutachten eingeladen hat, am 22.09.2014 einen Ausdruck des Vereins XXXX mit persönlichen Angaben über den Beschwerdeführer eingeholt. Aus dem Auszug der Homepage sei ersichtlich, dass der Leiter der Naturschutzbehörde dem Team des Vereins (als zweiter Obmann) angehöre. Die Behördenleiterin habe nach Einholung eines Auszuges aus dem Vereinsregister den Beschwerdeführer und den Leiter der Naturschutzabteilung am 27. 10. 2014 persönlich davon verständigt, dass nicht der Verein, sondern der Beschwerdeführer ad-personam beauftragt werde; der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei seiner Warnpflicht nicht nachgekommen, sei widersinnig;
* es sei durch nichts erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Angebotslegung mit dem Leiter der Naturschutzbehörde akkordiert hätte. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren dargelegt, dass er vor Anbotserstellung zahlreiche Gespräche mit Fachleuten aus Universität und Tourismus sowie mit Mitarbeitern/Beamten des XXXX geführt habe, um den Zeit-Kosten-Aufwand abzuschätzen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer beim Leiter der Naturschutzbehörde Einsicht in das vorliegende Naturschutzgutachten der Gutachter "XXXX" und andere Unterlagen Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer habe Erkundungen durchgeführt und Unterlagen eingeholt, wie aus vorgelegten Dokumenten hervorgehe. Es gebe keinen vernünftigen Grund gegen die Einholung von Auskünften beim Leiter einer mitwirkenden Behörde, diese seien einer Akteneinsicht gleichzusetzen. Vermutungen, der Leiter der Naturschutzbehörde habe das Gutachten beeinflussen können oder beeinflussen wollen, seien abwegig. Dieser verfüge nicht über Kenntnisse im Bereich Tourismus, sodass eine Abstimmung sinnlos gewesen wäre. Die belangte Behörde gehe nicht davon aus, dass der Leiter der Naturschutzbehörde ein bestimmtes Interesse am Ausgang des UVP-Verfahrens gehabt hätte und/oder den Beschwerdeführer zu Gunsten der Einschreiterin oder anderer Parteien des UVP- Verfahrens habe beeinflussen wollen. Jeder Versuch einer Beeinflussung - von wem auch immer - wäre ohne Wirkung auf seine gutachterliche Tätigkeit geblieben. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer bei der Ausarbeitung seines Honorarangebotes mit dem Leiter der Naturschutzabteilung beraten hätte, läge keine Befangenheit und auch kein Ausschlussgrund vor;
* wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, "es könne nicht mehr ausgeschlossen werden, dass eine mit dem Leiter der Naturschutzbehörde gemeinsame bzw. akkordierte Gutachtenerstellung" erfolgt sei, stelle dies eine Vermutung und keine Feststellung dar, auf die der Spruch des Bescheides habe gegründet werden können. Die rechtliche Beurteilung habe sich auf einen festgestellten und nicht auf einen "nicht auszuschließenden" Sachverhalt zu stützen;
* die belangte Behörde gehe ohne Begründung davon aus, dass an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln sei und aus diesem Grund das Tourismusgutachten völlig unbrauchbar wäre. Die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine Nahebeziehung zum Leiter der Naturschutzbehörde durch eine gemeinsame Tätigkeit im Rahmen des Vorstandes eines gemeinnützigen Vereins vorgelegen sei, sei der Behörde bereits vor Bestellung bekannt gewesen. Es sei unzulässig und widersinnig, nach Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen das Ergebnis der Tätigkeit (Gutachten) als unbrauchbar zu bezeichnen, weil eine Nahebeziehung zu einem Behördenvertreter vorgelegen sei, die bereits vor Erteilung des Gutachtenauftrages bekannt gewesen und kein wie immer gearteter Hinweis einer Beeinflussung durch den Behördenvertreter vorgelegen sei;
* das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Entgeltanspruch des Beschwerdeführers auf eine geleistete Tätigkeit abstellt und selbst bei einer allfälligen Abberufung grundsätzlich ein Anspruch auf Gebühren besteht, soweit er dem Auftrag nachgekommen ist. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Gutachter die ihm aufgetragene Aufgabe ordnungsgemäß erledigt hätte. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid und im Verfahren keine Vorwürfe dahingehend erhoben, dass das Gutachten mangelhaft, unrichtig oder parteiisch gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte eine derartige Feststellung ohnehin nicht treffen können;
* der wahre Grund für das "nicht zum Aktnehmen des Gutachtens" und den Sachverständigen um seine Gebühren zu bringen, liege darin, dass der Vertreter des Naturschutzbundes ein für die von ihm vertretenen Interessen negatives Tourismusgutachten befürchtet und einen Ablehnungsantrag mit unzutreffender und untauglicher Begründung eingebracht habe. Die zuständige Landeshauptmannstellvertreterin habe ohne Wissen und Willen der Verfahrensleiterin dem Präsidenten des Naturschutzbundes zugesagt, das für den Naturschutzbund negative Gutachten nicht mehr in das Verfahren aufzunehmen und die Verfahrensleiterin vor die Aufgabe gestellt, diese Zusage umzusetzen. Diese Umsetzung sei durch den unzulässigen vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehobenen Bescheid über die Abberufung erfolgt;
* um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, wegen einer erteilten Zusage doppelt zahlen zu müssen, werde nunmehr versucht, den Gebührenanspruch auf Grundlage unzutreffender Vorwürfe abzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die belangte Behörde erstellte am 22.09.2014 einen Auszug der Homepage des Vereins XXXX, aus dem nicht nur persönliche Angaben über den Beschwerdeführer, sondern auch die Namen der Teammitglieder ersichtlich waren. Das bedeutet, dass die belangte Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, dass eine vereinsmäßige Beziehung des Leiters der Naturschutzbehörde zum Beschwerdeführer besteht. Dennoch lud sie ihn am 22.09.2914 ein, ein Tourismusgutachten zu erstellen.
Der Beschwerdeführer verwies bei seiner Interessenbekundung, als Gutachter tätig zu werden, auf die Homepage des Vereins XXXX mit Angabe der Internetseite XXXX und auf seine dort ersichtliche Qualifikation sowie darauf, dass er das Gutachten über den Verein abwickeln würde. Am 21.10.2014 legte der Beschwerdeführer ein Angebot über den Leistungsumfang eines Tourismusgutachtens zu einem Pauschalpreis von € XXXX (o. MwSt.) vor. Die Rechnungslegung sollte über den Verein erfolgen.
Die AST stimmte am 24.10.2014 "grundsätzlich" der geplanten Beauftragung des Beschwerdeführers zu und sprach sich nicht gegen die Höhe der Pauschalkosten aus.
Am 27.10.2014, 09:34 Uhr, erstellte die belangte Behörde einen Vereinsregisterauszug, aus dem die Funktionen des Leiters der Naturschutzbehörde und des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verein ersichtlich waren. Dennoch bestellte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am selben Tag (27.10.2014) zum Gutachter zur vertiefenden fachlichen Beurteilung des Vorhabens "XXXX" mit Bezug auf den "Strategieplan Tourismus 2012" und zur vertiefenden fachlichen Prüfung und Feststellung einer allfälligen Substanzwertvernichtung bei näher genannten aufgelisteten Tourismusbetrieben. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Bestellungsbescheid.
Das vom Beschwerdeführer erstellte Gutachten wurde termingerecht am 03.12.2014, in lektorierter Fassung am 07.12.2014, der belangten Behörde übermittelt.
Ein am 10.12.2014 erteilter Ergänzungsauftrag wurde 2 Tage später, also am 12.12.2014 per E-Mail von der belangten Behörde widerrufen. Ergänzungen hätten der Klarstellung dienen und in das Gutachten eingearbeitet werden sollen.
Mangels Anhaltspunkten im Verfahrensakt kann nicht festgestellt werden, dass eine akkordierte oder gemeinsame Gutachtenerstellung des Beschwerdeführers und Leiters der Naturschutzabteilung erfolgte.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, legte der Beschwerdeführer am 15.12.2014 seine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von € XXXX (inkl. MwSt.) vor.
Mit Schreiben vom 28.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Pauschalgebühr zu bestimmen und legte gleichzeitig eine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen bis einschließlich 2.12.2014 vor, die Kosten in der Höhe von € XXXX ergaben.
Eine gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz GebAG aus seinem Verschulden unvollendet gebliebene Tätigkeit des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente vorgebracht wurden.
Zu Spruchpunkt A)
I. Gebührenanspruch dem Grunde nach:
2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten (lauteten) wie folgt:
Umweltverträglichkeitsgutachten (UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993 idF BGBl I Nr. 14/2014)
"§ 12. (1)...
(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen."
Sachverständige (AVG 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013)
"§ 52. (1)...
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist...
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im allgemeinen beeidet sind. §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige."
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen (AVG)
"§ 53a (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeiten im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühren die §§24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl Nr.136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) ..."
Anspruchsvoraussetzungen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG, BGBl 1975/136 idgF)
"§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern."
2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.10.2014 im UVP-Genehmigungsverfahren über die Errichtung und den Betrieb der "XXXX" zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Tourismus unter Anführung eines konkreten Leistungsumfanges bestellt.
Die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen begründet nach hL und Rspr ein öffentlich-rechtliches (Verwaltungs‑)Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Sachverständigen für die Dauer der Begutachtung und endet mit Auftragserfüllung, in der Regel mit Erstellung des Gutachtens (siehe auch BVwG XXXX. Aus diesem Rechtsverhältnis entspringt - dem Grunde nach - der Gebührenanspruch des Sachverständigen für seine Tätigkeit im Verfahren, welcher in § 53a AVG geregelt ist. Die Bemessung der Höhe des Gebührenanspruchs erfolgt auf der Grundlage des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) und ist gegenüber der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Sie hat mit Bescheid den Anspruch zu bestimmen. Da dieser Entgeltanspruch auf eine geleistete Tätigkeit abstellt, hat der nichtamtliche Sachverständige bei einer allfälligen Abberufung/Abbestellung für seine bis dahin geleisteten Tätigkeiten grundsätzlich einen Anspruch auf Gebühren, soweit er dem Gutachtensauftrag nachgekommen ist und seine Ansprüche ordnungsgemäß geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat das Gutachten (Teil A, Teil B) mit der vertiefenden fachlichen Beurteilung des Vorhabens "XXXX" in Bezug auf den "Strategieplan Tourismus 2020" und der vertiefenden fachliche Prüfung und Feststellung allfälliger Substanzwertvernichtung bestimmter Tourismusbetriebe in lektorierter Fassung am 07.12.2014 der belangten Behörde vorgelegt. Daraufhin erfolgte am 10.12.2014 durch die belangte Behörde ein Ergänzungsauftrag, der 2 Tage später widerrufen wurde. Damit gab die belangte Behörde zu erkennen, dass sie den Berufungswerber nicht weiter heranziehen wird. Seine Tätigkeit war damit abgeschlossen und das mit der Bestellung begründete öffentlich-rechtliche Verhältnis beendet. Für die geleistete Tätigkeit besteht nunmehr ein Gebührenanspruch.
Die Ablehnung des Beschwerdeführers erfolgte nach Erstattung des Gutachtens sowie nach Beendigung des Rechtsverhältnisses. Weiters wurde der Ablehnungsbescheid behoben, sodass eine rechtswirksame Entscheidung über eine allfällige Befangenheit des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Bei dieser Sachlage ist die Vorschreibung und Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen unabhängig davon zulässig, ob der nachträglich geltend gemachte Befangenheitsgrund tatsächlich vorgelegen wäre (VwGH 16.05.2011, 2007/17/0102). Auf ein Vorbringen betreffend die behauptete Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine Bestellung zum Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, ist diesfalls nicht einzugehen.
2.3. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer im Sinne des § 25 Abs. 3 GebAG vor, dass seine Tätigkeit als Gutachter aus seinem Verschulden unvollendet und das erstellte Gutachten völlig unbrauchbar geblieben sei, weil er schuldhaft seiner aus dem Sachverständigeneid ableitbaren Warnpflicht nicht nachgekommen wäre und die vereinsmäßige Verbindung mit dem Leiter der Naturschutzbehörde nicht bekannt gegeben habe. Sie stützt ihre Argumentation auf eine Entscheidung des LG Korneuburg vom 20.11.1997 (siehe Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ (2001) § 25 GebAG E 96), wonach ein Sachverständiger im Falle seines Ausschlusses (weil ein Ausschließungsgrund iSd § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG vorliegt) keinen Gebührenanspruch hat, weil seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben und sein Gutachten völlig unbrauchbar ist, sodass eine Erfüllung des gerichtlichen Auftrages gar nicht zu erkennen ist. Das Verschulden des Sachverständigen liegt in einem solchen Fall darin, dass er nicht sofort selbst den Ausschließungsgrund gemeldet hat. Eine solche Warnpflicht kann aufgrund des Sachverständigeneides nicht zweifelhaft sein.
Diesem Vorwurf ist zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde bereits vor Bestellung des Beschwerdeführers, ja schon vor seiner Anbotslegung (siehe oben Pkt. I. 3) von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und des Leiters der Naturschutzbehörde im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins Kenntnis hatte, ohne dass sie dies zum Gegenstand einer Befangenheitsentscheidung gemacht hat (die Behörde hat mögliche Befangenheit/Ausschließungsgründe im Sinne des AVG schon bei (dh vor) der Bestellung zu beachten (VwGH 12.05.1992, 91/08/01; Hengstschläger/Leeb, § 52 RZ 52).
Von einer Verletzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Warnpflicht und einem dementsprechenden Verschulden gemäß § 25 Abs. 3 GebAG kann daher schon aus diesem Grund nicht ausgegangen werden.
Darüber hinaus sind die Ausschließungsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG bestimmt, während bei einer Befangenheitsentscheidung nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (sogenannte "relative Befangenheit") ein weiter Beurteilungsspielraum durch die Behörde besteht, die letztlich im Einzelfall einen äußeren Anschein beurteilt. Dem Beschwerdeführer kann kein Verschulden (Verletzung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes) zur Last gelegt werden, wenn er über Umstände, die eine Befangenheit begründen könnten, ohnehin informierte - als er durch Verweis auf die Internetseite des Vereins implizit die Mitglieder des Vereins offenlegte. Die belangte Behörde hat nachweislich in die Internetseite bzw. in das Vereinsregister Einsicht genommen und im Wissen der vereinsmäßigen Beziehung keine Befangenheit gesehen und den Beschwerdeführer zum Sachverständigen bestellt. Dem Beschwerdeführer war nicht zumutbar zu erkennen, dass er später deshalb als befangen erklärt wird. Ein schuldhaftes Handeln des Beschwerdeführers kann daher nicht erkannt werden.
2.4. Als weiteren Verschuldensgrund wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er trotz der ad-personam-Bestellung eine gemeinsame bzw. akkordierte Angebotslegung mit dem Leiter der Naturschutzbehörde durchgeführt hätte. Hiebei übersieht die belangte Behörde aber, dass dieser Vorwurf durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist. Die belangte Behörde beruft sich nicht auf Beweise, sondern begründet diesen Vorwurf mit einer "offenkundigen" akkordierten bzw. gemeinsamen Anbotslegung. Eine solche Offenkundigkeit ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Aus dem Verfahrensakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine gemeinsame Gutachtenerstellung. Der Leiter der Naturschutzabteilung der XXXX Landesregierung war weder an einer Gutachtenerstellung im Fachgebiet Naturschutz (wurde von "XXXX" erstellt) beteiligt, noch wurde er über Tourismusfragen tätig, die allein Gegenstand des Gutachtensauftrag waren.
Von einer Feststellung, dass ein Umstand nicht ausgeschlossen werden kann, lassen sich rechtens weder ein Befangenheitsanschein, noch verschuldensbegründende Rechtsfolgen ableiten.
2.5. Bis zum Widerruf des Ergänzungsauftrages ging die belangte Behörde davon aus, dass das Gutachten "zur Klarstellung" zu ergänzen ist und die diesbezügliche Änderungen im Gutachten zur besseren Nachvollziehbarkeit entsprechend kenntlich zu machen und für die öffentliche Auflage eine datenschutzadäquate Version zur Verfügung zu stellen sind. Von einer Unbrauchbarkeit oder Untauglichkeit war keine Rede. Der Widerruf ist deshalb unverständlich, weil kurz zuvor (2 Tage) die Ergänzung aufgetragen wurde und sich der Kenntnisstand der belangten Behörde von Sachverhalten über allfällige Befangenheitsgründe nicht geändert hat.
2.6. Die belangte Behörde irrt grundsätzlich, wenn sie aus der Aufhebung des Abberufungsbescheides aus formalen Gründen (bereits erfolgter Abschluss der Sachverständigentätigkeit) eine Bestätigung ihrer Auffassung über die Befangenheit sieht und als Zustimmung des BVwG interpretiert. Das erkennende Gericht betont, dass es zu keinem Zeitpunkt veranlasst war, über Befangenheitsgründe abzusprechen. In der nunmehr vorliegenden Entscheidung ist nur die Frage einer schuldhaften Verletzung der Warnpflicht wegen einer allfälligen Befangenheit eines Sachverständigen Gegenstand. Nur ein solches Verschulden wäre Voraussetzung für die Unbrauchbarkeit des Gutachtens aus verfahrensrechtlichen Gründen und würde den Verlust des Gebührenanspruchs begründen. Eine solche schuldhafte Verletzung liegt aber nicht vor.
II. Gebührenanspruch der Höhe nach:
Gemäß §53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den § 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.
Gemäß §25 Abs.1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten behördlichen Auftrag.
§ 34 Abs. 1 GebAG sieht vor, dass sich die Höhe der Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständig für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außerbehördlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, richtet.
Gem. § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige seinen Gebührenanspruch bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend zu machen. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist mit Übermittlung des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen (VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225; Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a RZ 10).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anbotslegung für seine Gutachtertätigkeit einen Pauschalbetrag von €
XXXX (o. MwSt.) genannt und einen Betrag von € XXXX (o. MwSt.) mit Schreiben vom 15.12.2014 in Rechnung gestellt. Obwohl eine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen einen Gesamtbetrag von €
XXXX ergibt, forderte der Beschwerdeführer lediglich die Bestimmung der vereinbarten Pauschale.
Wenn ein Sachverständiger eine pauschalierte Gebühr begehrt und die Parteien damit nicht einverstanden sind, dann muss er eine detaillierte Kostennote legen. Wenn die darin verzeichneten Gebühren höher sind als der zunächst begehrte Pauschalbetrag, so sind sie, sofern sie dem GebAG entsprechen, unabhängig von der Höhe der zunächst begehrten Pauschalgebühr zuzusprechen (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ (2001) § 38 GebAG E73).
Im vorliegenden Fall hat der AST der Anbotslegung des Beschwerdeführers im Oktober 2014 zugestimmt und sich nicht gegen die Höhe des Pauschalbetrages ausgesprochen. Mit der Übermittlung des Gutachtens ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers abgeschlossen.
Der begehrte Pauschalbetrag in der Höhe von € XXXX (inkl. 20% USt.) war daher zuzusprechen.
Gemäß § 3b Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 sind Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, von der Projektwerberin/dem Projektwerber zu tragen.
Die Honorargebühren sind als Barauslagen im Sinne § 76 Abs. 1 AVG zu qualifizieren.
Die Umwälzung der Sachverständigenkosten auf die Partei kommt nach stRsp des VwGH erst dann in Betracht, wenn sie festgesetzt sind und tatsächlich bereits bezahlt wurden, weil sie erst damit der Behörde "erwachsen" sind (Hengstschläger-Leeb, AVG § 53a RZ 15). Die Kostenüberwälzung war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Sie ist daher auch nicht vom Beschwerdeumfang umfasst und war darüber vom BVwG nicht zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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