B-VG Art.133 Abs4
GehG §25
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §37
B-VG Art.133 Abs4
GehG §25
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2114150.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 23.07.2015, Zl. LSR/V-2279.030651/306-2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Landesschulinspektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war der Landesschulrat für Burgenland. Zuvor hatte er seit 1.12.2003 die Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende mittlere und höhere Schulen inne.
2. Mit Antrag vom 27.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 37 BDG 1979 iVm § 25 GehG für die Tätigkeit der Fachinspektion des Ungarischunterrichts an allgemein bildenden höheren und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen des Burgenlandes, die ihm mit Schreiben vom 29.07.2004 übertragen wurde.
3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte zusammengefasst begründend dazu aus, dass der Aufgabenbereich, für den eine Vergütung als Nebentätigkeit beantragt worden sei, zu jenen Tätigkeiten zu zählen ist, die zum Aufgabenprofil der Schulaufsicht gehörten und in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer nach seinem Arbeitsplatz zukommenden Wirkungskreis obliegenden Dienstpflichten stünden. Die fachlichen Aufgabenbereiche und Anknüpfungspunkte der Organe der Schulaufsicht seien auf abstrahierter Ebene darin zu sehen, dass diese im weiteren Sinne im Bereich des Qualitätsmanagements tätig seien und somit ein enger Zusammenhang zwischen den Aufgaben eines Landesschul- und Fachinspektor bestünde. Dies würde sich auch dienstrechtlich darin spiegeln, dass die Organe der Schulaufsicht als zusammenhängende Verwendungsgruppe normiert seien. Daher käme § 37 BDG 1979 nicht zur Anwendung.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Hinzufügung der Tätigkeit eines Fachinspektors zu dem Arbeitsplatz eines Landesschulinspektors aufgrund des damit erforderlichen Arbeitsanfalles in Bezug auf die Normalarbeitskraft eines Menschen weder gestattet noch in der Praxis üblich sei. Zwischen den beiden Tätigkeiten bestünde kein unmittelbarer Zusammenhang. Auch die Anforderungen an einen Landesschulinspektor und einen Fachinspektor wären unterschiedlich. Die Heranziehung einer Person die zufällig beide Anforderungen erfülle, zu einem beide Tätigkeiten vereinenden Arbeitsplatz würde gleichheitsrechtlichen Überlegungen widersprechen, da diese zusätzlichen Kenntnisse, mit erheblicher Mehrarbeit verbunden, unentgeltlich zu leisten seien. Die belangte Behörde habe verkannt, dass das Gesetz auf den Zusammenhang mit dem den Beamten obliegenden dienstlichen Aufgaben abstelle und nicht auf inhaltliche Ähnlichkeiten oder Übereinstimmungen der Tätigkeit. Aus einer Zusammenschau der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ließe sich ableiten, dass Landesschulinspektor und Fachinspektor getrennte Arbeitsplätze seien. Es seien ihm daher nicht zusätzliche Agenden übertragen worden, sondern ein zusätzlicher Arbeitsplatz (zumindest ein wesentlicher Teil eines solchen).
5. Mit Schreiben vom 09.09.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Landesschulinspektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Seine letzte Dienststelle war der Landesschulrat für Burgenland. Seit 01.12.2003 war er auf die Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende mittlere und höhere Schulen ernannt.
Mit Schreiben vom 29.07.2004 wurde er mit der Inspektion des Ungarischunterrichtes an allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen des Burgenlandes beauftragt.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 37 BDG 1979 idgF können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
Gemäß § 25 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idgF, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Gemäß § 11 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, idgF, hat das Kollegium des Landesschulrates einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Bundesministers, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
Gemäß § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der bis zum 31.08.2012 geltenden Fassung, ist die Schulinspektion von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
Gemäß § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2011, hat der zuständige Bundesminister bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen [...] ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landes- und Bezirksschulräten ist das Qualitätsmanagement auf Landes- und Bezirksebene durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Amtes des Landesschulrates für Burgenland, Verordnungsblatt des Landesschulrates für Burgenland, 120/2004, Zl. LSR/2-156/8-2004 gehören folgende Aufgaben zum Wirkungsbereich der Abteilung V, Minderheitenschulwesen:
* Schul- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung und Evaluation im Bereich Minderheitenschulwesen
* Schulaufsicht über
1. die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) hinsichtlich des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache
2. die Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der Polytechnischen Schulen hinsichtlich des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache
3. die zweisprachigen allgemein bildenden höheren Schulen
4. die anderen Schulen hinsichtlich des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes
5. muttersprachlichen Unterricht für Kinder nichtdeutscher Muttersprache
* Pädagogische Aufsicht über die Bezirksschulräte im Zuständigkeitsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland
* Pädagogisch-administrative Angelegenheiten der Lehrerausbildung, -weiterbildung und -Fortbildung
* Lehrplanangelegenheiten, Schulversuche, Prüfungs- und Zeugnisangelegenheiten, Externistenprüfungswesen
* Überprüfung der Lehrfächerverteilungen und Stundenpläne bezüglich obgenannter Schulen
* Prüfungskommission für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
* Schülerangelegenheiten pädagogischer Art, Mitwirkung bei Schülerdisziplinarangelegenheiten
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Nebentätigkeit durch das Vorliegen zweier Tatbestandselemente gekennzeichnet, die kumulativ gegeben sein müssen:
a) Es muss sich um eine Tätigkeit des Beamten für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, handeln. Dabei sind vor allem die übrigen Bestimmungen des mit "Verwendung des Beamten" überschriebenen 5. Abschnittes des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 angesprochen.
b) Es muss sich um die Ausübung einer weiteren Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis handeln.
An der unter b) genannten Voraussetzung fehlt es überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht (eine Tätigkeit also, für die die unter a) genannte Voraussetzung zutrifft), anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch eine weitere Tätigkeit") handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um Aufgaben, die ein Beamter neben - und nicht an Stelle - seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG 1956, sofern die Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Privatrechts zu entlohnen ist (vgl. VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/12/0184).
Auch wenn eine Tätigkeit nicht in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fällt, bleibt weiters zu prüfen, ob sie mit seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang steht (siehe VwGH vom 06.02.1989, Zl. 88/12/0082). Dabei ist eine vom Beamten auf Grund einer ihm erteilten Weisung ausgeübte - im Wirkungsbereich seiner Dienststelle gelegenen - Tätigkeit, keine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis und daher keine Nebentätigkeit (vgl. VwGH vom 06.09.1988, Zl. 88/12/0076).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall geht die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz als Landesschulinspektor und der zusätzlichen Tätigkeit der Fachinspektion nicht gegeben sei, ins Leere. Maßgebend für einen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung ist nicht die Arbeitsplatzbeschreibung, bzw. die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten, sondern ob es sich bei der Tätigkeit um eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis gehandelt hat (vgl. VwGH vom18.04.1988, Zl. 87/12/0108). Auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG 1979 darf dem § 37 BDG 1979 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle des Beamten, sofern nicht zusätzliches Personal zugewiesen wird, im Hinblick auf eine für den Beamten daraus folgende, im Rahmen seiner Dienststelle aufgetretenen Mehrbelastung für ihn die Wertung als Nebentätigkeit mit sich bringt. Eine solche Mehrbelastung ist in diesem Zusammenhang in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten(vgl. VwGH vom 06.09.1988, Zl. 88/12/0076). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall, wenn statt der (Neu)aufnahme eines (teilbeschäftigten) Fachinspektors die Aufgaben einem vorhandenen Landesschulinspektor übertragen werden. Daher geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Normalarbeitskraft eines Menschen im Sinne des § 36 Abs. 2 BDG 1979 ebenso ins Leere. Auch wenn gemäß § 65 Abs. 6 GehG durch das Fixgehalt gem. Abs. 1 und die nach § 66 GehG gebührende Vergütung alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind, ist es dem Dienstgeber nicht verwehrt durch Weisungen Schwerpunkte zu setzen und dem Schulaufsichtsorgan nicht unumschränkt die freie Disposition über zu erbringende Mehrleistungen zu überlassen.
Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung auch am Nichtvorliegen eines anderen Wirkungskreises. Gegenständlich handelt es sich sowohl bei dem Arbeitsplatz als Landesschulinspektor als auch bei der Tätigkeit als Fachinspektor, um Schulaufsichtsfunktionen. Dies gilt im Rahmen des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, im Hinblick auf Art. 81b lit. b B-VG, sowohl vor, als auch nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 28/2011.
Auch wenn der obzitierte Geschäftsverteilungsplan des Landesschulrates für Burgenland die Schulaufsichtsfunktionen für das gesamte Minderheitenschulwesen, aus dem Gesamtumfang der Schulaufsicht herausnimmt und in einer einzelnen Abteilung zusammenfasst gehört sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Landesschulinspektor als auch die Tätigkeit als Fachinspektor zum Wirkungskreis Schulaufsicht im Bereich des Landesschulrates für Burgenland. Eine organisatorische Trennung in verschiedene Abteilungen kann zwar generell als Indiz für einen weitergefassten Wirkungskreis herangezogen werden, woraus sich wiederum Abgrenzungsfragen ergeben können, jedoch ist gegenständlich zu beachten, dass sich die Schultypen, auf die sich die beiden Tätigkeiten beziehen, überschneiden, womit wiederum von einem engeren Wirkungskreis auszugehen ist. Es liegt somit kein anderer Wirkungsbereich im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 vor, weshalb auch keine Nebentätigkeit vorliegen kann.
Durch das Nichtvorliegen einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979 erübrigt sich auch die Bemessung einer entsprechenden Vergütung gemäß § 25 Gehaltsgesetz. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt von bloßen Rechtsfragen ab. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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