BVwG W148 2114354-1

BVwGW148 2114354-17.3.2016

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2114354.1.00

 

Spruch:

W148 2114354-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vom 16.04.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124670469, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 23.02.2011, AZ II/7-KQ/10-110049308, war für die Beschwerdeführerin die individuelle Höchstgrenze (Quote) für die Mutterkuhprämie mit 9 Stück festgesetzt worden.

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124670469, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der Beschwerdeführerin Rinderprämien in der Höhe von € 1.608,87 gewährt. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut den Daten in der Rinderdatenbank im Jahr 2014 7 Mutterkühe beantragt habe und für diese die genannte Prämie gewährt werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.04.2015. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Rind mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX fälschlicherweise als männlich gemeldet gewesen sei. Erst mit Erhalt des angefochtenen Bescheids habe die Beschwerdeführerin dies erkannt. Da das Rind tatsächlich weiblich sei und auch sonst alle Voraussetzungen erfülle, hätte es im Antrag berücksichtigt und entsprechend eine Rinderprämie gewährt werden müssen. Der Beschwerde beigelegt war die Kopie eines der AMA am 13.04.2015 per Fax übermitteltes Schreiben der Beschwerdeführerin, mit dem sie um Korrektur des Geschlechts dieses Tieres von "männlich" auf "weiblich" ersuchte sowie eine Kopie des Bestandsverzeichnisses und des Fax-Sendeberichts. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, bei einer Mutterkuhquote von 7 Stück werde 1 Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt.

3. Am 16.09.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwal-tungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf ihrem Betrieb im Antragsjahr 2014 nach den Daten der Rinderdatenbank am Antragsstichtag 01.01.2014 7 Fleischrassekühe. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch Kalbinnen gehalten hat.

Das Rind mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX ist weiblich, war jedoch als männlich in der Datenbank gemeldet. Erst am 13.04.2015 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Korrektur des Geschlechts durch die AMA.

Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 9 Stück.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, sowie aus einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift. Dass die Korrektur des Geschlechts des Rindes mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX erst am 13.04.2015 erfolgte, ergibt sich insbesondere auch aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftstücken. Dass am Betrieb der Beschwerdeführerin auch Kalbinnen gehalten wurden, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert behauptet und diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel vorgelegt. In den Daten der Rinderdatenbank scheinen im Jahr 2014 keine Kalbinnen auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2 Zu A)

3.2.1 Anwendbare Rechtsvorschriften

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009 ] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 109 VO (EG) 73/2009 wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der außer in Fällen der Direktabgabe an Verbraucher im Antragsjahr keine oder nur in geringen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt. Ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt, wird anhand der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt.

Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, (MOG 2007) und § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-VO gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 (MOG 2007) sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist. Keinesfalls darf eine Prämie für mehr Tiere, als im Beihilfeantrag angegeben sind, gewährt werden.

Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch unter den in Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen während des Haltungszeitraums durch ein anderes, prämienfähiges Tier ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden Prämienzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 [VO (EG) 1760/2000 ] gekennzeichnet und registriert sind.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b. elektronischen Datenbanken,

c. Tierpässen,

d. Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen und der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung, Geburt und jedes Todesfalles von Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Diese Fristen sind im Beschluss der Kommission vom 25.05.2010 betreffend die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, und in § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010 (Rinderkennzeichnungs-VO 2008) geregelt. § 6 Abs. 5 und 6 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 legen die Art der Einbringung der Meldungen bei der AMA fest und normieren, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich ist.

Gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

3.2.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Aus der Begriffsbestimmung des Art. 109 lit. e) VO (EG) 73/2009 bezüglich "Färsen" ergibt sich, dass als Mutterkuh ausschließlich weibliche Rinder in Betracht kommen. Dies wird durch den Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh bestätigt.

Wie oben II.1 festgestellt, war das Tier mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX im Jahr 2014 zu den Antragsstichtagen immer als männlich in der Rinderdatenbank gemeldet. Es wurde erst danach, nämlich am 13.04.2015, als weiblich gemeldet und in die Datenbank eingetragen.

Da die Beantragung ausschließlich aufgrund der Angaben in der Rinderdatenbank erfolgt, konnte dieses Tier somit nicht im Antrag berücksichtigt werden. Dass die Eintragung fälschlicherweise erfolgte, ändert daran nichts. Wie oben ausgeführt darf nämlich im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 keinesfalls eine Prämie für nicht beantragte Tiere gewährt werden.

Insofern die Beschwerdeführerin angibt, sie habe sich geirrt und den Fehler erst nach Zustellung des Prämienbescheids 2014 erkannt, ergibt sich Folgendes: Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen auf der Basis des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher festgelegt. Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden. Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt. Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind. In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden.

Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:

a) Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen:

b) Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):

Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat. Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden.

Zum Beispiel:

a) Umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);

b) fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;

c) die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.

Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als ein Mal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.

Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt. Zwar kommt Arbeitsdokumenten der EK keine rechtliche Verbindlichkeit zu, dennoch werden die angeführten Ausführungen zu beachten sein, zumal die EK am Schluss auf die Überprüfung der Anwendung des Konzepts im Rahmen des Audits der Agrarausgaben verweist.

Im vorliegenden Fall wurde die fehlerhafte Eintragung des Geschlechts des Tieres mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX durch eine am 13.04.2015 übermittelte Korrekturaufforderung seitens der Beschwerdeführerin aufgedeckt. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um keine Verwechslung handelte, die einer der Kategorien des angeführten Arbeitsdokuments zugeordnet werden könnte, kann nicht beanstandet werden, dass seitens der AMA die Bekanntgabe vom 13.04.2015, dass das Rind mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX weiblich und nicht männlich sei, nicht als offensichtlicher Irrtum anerkennt wurde. Eine Berichtigung des Antrags im Sinne einer Berücksichtigung des Tieres mit der Ohrmarken Nr. AT XXXX kam daher nicht in Frage.

Insofern die Beschwerdeführerin andeutet, es solle ihr auch eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt werden, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass im Jahr 2014 mangels Vorhandenseins am Betrieb keine Kalbin beantragt wurde. Da eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur für tatsächlich vorhandene und beantragte Kalbinnen gewährt werden kann, konnte auch keine solche Prämie gewährt werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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