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BGBl II 66/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Verordnung: Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

66. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22, 24 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

  1. 1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. 2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. 3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  4. 4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.“

3. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.“

4. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres nachgewiesen werden kann.“

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 5 und § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

Berlakovich

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