67. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger und Kosten nachträglicher Anpassungen sowie Investitionen technischer Natur nach § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz
Auf Grund des § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009, wird verordnet:
§ 1. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wird der erforderliche, einmalige und nachgewiesene Aufwand für die nachträglichen Anpassungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 76/2007 durchgeführten Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 116/2009, ersetzt. Dieser Betrag wird mit EUR 101.448,05, fällig im Dezember 2009, festgesetzt.
§ 2. Die Verordnung tritt rückwirkend mit 21. Dezember 2009 in Kraft.
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)