BVwG W116 2105245-1

BVwGW116 2105245-124.2.2016

BDG 1979 §123
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §123
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2105245.1.00

 

Spruch:

W116 2105245-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwalt Martin DERCSALY, Oppenheimgasse 37/17/3, 1100 Wien, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ vom 23.02.2015, GZ: 2 Ds 2/15, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, geb. am XXXX, trat am 26.02.1996 den Dienst in der Justizwacheschule Wien an. Mit Wirksamkeit vom 01.06.1996 wurde er in die JA Wien- Simmering versetzt und gleichzeitig der JA Wien - Josefstadt zur praktischen Ausbildung dienstzugeteilt. Nach Ablegung der Dienstprüfung am 28.05.1997 erfolgte von 30.05.1997 bis 30.09.1998 eine Dienstzuteilung an die JA Wien - Erdberg. Seit 01.10.1998 versieht er seinen Dienst in der JA Wien - Simmering, seit 01.12.1998 als stellvertretender Betriebsleiter des EDV - Betriebes (Vormals stellvertretender Betriebsleiter Unternehmerbetrieb).

2. Mit Schreiben vom 13.11.2014 erstattete der Anstaltsleiter der Justizanstalt Wien-Simmering eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Disziplinaranzeige an Vollzugsdirektion des BMJ und führte darin unter anderem Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):

"... Am 02.08.2005 unterschrieb (der Beschwerdeführer) eine Verfügung von Obstlt W mit unter anderem dem Inhalt, dass sein privates KFZ auf dem Anstaltsgelände, außer auf dem zugewiesenen Parkplatz Nr. 11 Brühlgasse, nicht eingestellt werden dürfe. Es existiert ein Erlass bezüglich der Parkplatzbenützung vom 04.03.2010, verfasst vom damaligen Anstaltsleiterstellvertreter Major P. Eine Erlaubnis das eigene KFZ auf das Anstaltsgelände bzw. den Unternehmerbetrieb einzubringen ist nicht zu erkennen.

Am 30.09.2014 bemerkte (der Beschwerdeführer), so er selbst in einer Vernehmung durch Anstaltsleiter Brigadier S am 11.11.2014, an seinem Motorrad eine teilweise Blockierung der Bremsen. Daraufhin begab er sich über den zentralen Wirtschaftshof zum Anlieferungstor des Unternehmerbetriebes. Dort öffnete ihm BI P, der sich im angrenzenden Umkleideraum befand, das Tor. Nachdem (der Beschwerdeführer) das Motorrad abgestellt hatte, begab er sich zum Dienst in die Torwache. Später, um ca. 09:30 Uhr inspizierte er die Bremsen seines Motorrades und fettete diese mit Schmiermittel ein. Ein Hausarbeiter reinigte in der Zwischenzeit Spiegel und Windabweiser des KFZ. Gegen 10:30 Uhr wurde das Motorrad aus der Anstalt verbracht. Laut eigener Aussage habe (der Beschwerdeführer) nicht gewusst, dass es verboten sei, sein KFZ auf dem Anstaltsgelände einzustellen. Bi P bestätigte in der Vernehmung durch Brigadier S, das Tor geöffnet zu haben, sagte aber nicht zu wissen, ob Arbeiten am Motorrad vorgenommen worden seien.

Am 03.10.2014 begegneten sich (der Beschwerdeführer) und Oberst K im Stiegenhaus der JA Wien - Simmering im Beisein von Gl P. Laut Aussage (des Beschwerdeführers) habe Oberst K zu schreien angefangen, dass die sich in der Garderobe im U - Betrieb befindlichen Gegenstände, genauer ein Bett und ein Polstersessel, zu entfernen seien. (Der Beschwerdeführer) erklärte dazu bereit zu seien, er jedoch ein paar Tage Zeit brauche um die Gegenstände dem Eigentümer zurückgeben zu können. Daraufhin habe Oberst K geschrien:

"Das ist mir egal, in drei Tagen ist das Zeug weg, denn ihr Arschlöcher schlaft den ganzen Tag im Dienst und schaut nur Pornos!" Gl P versuchte zu beruhigen und meinte, dass Lautstärke und Ausdrücke nicht nötig seien, vor allem sei das Stiegenhaus nicht der geeignete Platz für eine derartige Tonart. Auf neuerliche Erklärungsversuche von (dem Beschwerdeführer) bezüglich des Computers schrie Oberst K erneut: "Dann hättet ihr Arschlöcher es mir sagen können." Laut (dem Beschwerdeführer) sei das Geschrei bis zur Torwache zu hören gewesen.

Am 06.10. 2014 reichte (der Beschwerdeführer) Beschwerde an die Vollzugsdirektion wegen oben beschriebenem Vorfall vom 03.10.2014 gegen Oberst K ein.

Am gleichen Tag, also am 06.10.2014, verfasste Oberst K einen Amtsvermerk über die Ereignisse vom 03.10.2014 bzw. 06.10.2014. An diesem Tag habe er (dem Beschwerdeführer) eine mündliche Anordnung erteilt, dass aus dem "Umkleideraum im Unternehmerbetrieb" private Gegenstände, wie Klappbett, Kopfpolster, Decke und Fernsehsessel, zu entfernen seien. Am 06.10.2014 habe ein weiteres Gespräch zwischen Oberst K und (dem Beschwerdeführer) stattgefunden, in welchem (der Beschwerdeführer) seine Absicht zum Ausdruck gebracht habe mit dem Anstaltsleiter, Brigadier S, ein Gespräch führen zu wollen, mit dem Ziel die Anordnung auf Entfernung der privaten Gegenstände aufheben zu lassen. Im Falle der Aufrechterhaltung der Anordnung durch den Anstaltsleiter werde (der Beschwerdeführer), nach eigenen Angaben, die privaten Gegenstände entfernen. Oberst K habe am 06.10.2014 den Anstaltsleiter davon in Kenntnis gesetzt. (Der Beschwerdeführer) werde den Gegenstand bis zur Klärung durch Brigadier S im Unternehmerbetrieb belassen.

Am 11.11.2014 fand eine Vernehmung von (des Beschwerdeführers) sowie Bl P durch den Anstaltsleiter, Brigadier S, zu den Vorkommnissen vom 30.09.2014 sowie den privaten Gegenständen in der Garderobe des Unternehmerbetriebes statt. Bezüglich der privaten Gegenstände erklärte (der Beschwerdeführer), dass das Bett vom mittlerweile pensionierten Kollegen K stamme und der Fernsehsessel von ihm selbst Mitte September eingebracht worden sei. Die Inventarisierung sei aufgrund der Abwesenheit von Frau VB A nicht möglich gewesen. Das Bett sei aber mittlerweile entfernt und der Fernsehsessel inventarisiert worden. Der Computer könne mangels Netzanschluss und Zugriffsmöglichkeiten für Bedienstete ohnehin nur durch den Administrator benützt werden. Bl P gab an, die privaten Gegenstände weder verwendet zu haben noch zu wissen wem sie gehören.

Am 12.11.2014 verfasste (der Beschwerdeführer) ein Mail an Frau VB A mit der Bitte, einen gemusterten Polstersessel ins Fremdinventar des Unternehmerbetriebes aufzunehmen.

Auf Befragung durch Anstaltsleiter Brigadier S gab Gl P am 13.11.2014 an, dass sich die Vorfälle vom 03.10.2014 so ereignet hätten, wie in der Beschwerde (des Beschwerdeführers) ausgeführt.

Am 13.11.2014 wurde auch Oberst K durch Brigadier S zu besagten Ereignissen befragt. Dabei bestätigte er, dass er die in der Beschwerde (des Beschwerdeführers) angeführten Aussagen getätigt habe, sein grundsätzlich "lautes Organ" sei dem Personal aber bekannt. Er führte weiters aus, dass er nach dem Erhalt der Information über das Einfahren (des Beschwerdeführers) mit dem Motorrad in den Unternehmerbetrieb am 30.09.2014 gemeinsam mit Brigadier S und ChI A in den Unternehmerbetrieb gegangen sei. Dort sei von ihnen ein elektrischer Hubschrauber, ein frisch überzogenes Klappbett, ein Computer mitsamt Lautsprechern und ein Fernsehsessel vorgefunden worden. Der Anstaltsleiter habe wegen der fehlenden Inventarisierung die Entfernung besagter Gegenstände angeordnet. Als Oberst K am 03.10.2014 auf (den Beschwerdeführer)und Gl P traf, bat er letzteren in seiner Funktion als Personalvertreter als Zeuge zu fungieren. (Der Beschwerdeführer) habe auf die Aufforderung die Gegenstände zu entfernen erwidert, diese erst nach Rücksprache mit dem Anstaltsleiter zu entfernen, da sich auch in anderen Bereichen der JA Wien - Simmering unerlaubte Gegenstände befänden. Oberst K habe dies als Nichtbefolgung seiner Weisung aufgefasst und sei aus der Fassung gebracht worden. Er sei stets um ausreichend Personal für den Unternehmerbetrieb bemüht gewesen um die Arbeitsbelastung zu senken, das Vorhandensein eines Bettes und eines Fernsehsessels um im Dienst zu schlafen entzog sich jedoch bis zu diesem Zeitpunkt seiner Kenntnis. Der Grund für die getätigten Aussagen seien ständige Provokationen (des Beschwerdeführers) gewesen, sowie die Information über das Einfahren mit dem Motorrad, was Oberst K ihm allerdings noch nicht vorhalten haben können, da er die Videoauswertung noch nicht gekannt habe. Er bedauere das Gesagte jedoch. (Der Beschwerdeführer) gehöre prinzipiell zu den negativen Stimmungsmachern in der JA, er bezeichne leitende Beamte als schwachsinnig und unfähig. Auch seien ihm die Ermittlungen durch das BAK betreffend des Einbringen von Gegenständen in die JA bekannt gewesen.

Oberst K gab weiters an, dass für die Reparatur bzw. die Reinigung des Motorrades kein Auftragsschein und keine Genehmigung vorliegen. Den Videoaufzeichnungen sei zu entnehmen, dass Bl P, der die Dienst- und Fachaufsicht führt, die Dienstpflichtverletzung geduldet habe und seiner diesbezüglichen Meldepflicht gegenüber Oberst K bis dato nicht nachgekommen sei. Auch in der Vergangenheit sei es schon zu Dienstpflichtverletzungen des (des Beschwerdeführers) gekommen und er sei im August 2012 wegen Nichtbefolgung von Anordnungen ermahnt worden. Erwähnte Ermahnung vom 06.08.2014 liegt schriftlich vor. In der Vergangenheit sei (der Beschwerdeführer) wegen Vorfällen dergleichen Art disziplinär verurteilt worden.

Abschließend gab Oberst K in der Befragung an, sich bei (dem Beschwerdeführer) noch vor Kenntnisnahme der Beschwerde am Morgen des 06.10.2014 um ca. 07:45 persönlich wegen seiner Aussagen entschuldigt zu haben."

Der Disziplinaranzeige waren folgende Unterlagen beigelegt:

3. Mit Schreiben vom 17.01.2015 erstattete die Vollzugsdirektion, BMJ, in der Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 91 BDG 1979. Darin wurde unter anderem Folgendes ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):

"... (Dem Beschwerdeführer) wird zur Last gelegt, am 30. September 2014 zwischen 06.30 Uhr und 06.45 Uhr sein Motorrad ohne Genehmigung in den Unternehmerbetrieb der Justizanstalt Wien-Simmering eingebracht und um 09.30 Uhr, also während seiner Dienstzeit, Reparaturarbeiten (Bremsen inspizieren und Einfetten) an diesem, in der Dauer einer Stunde durchgeführt zu haben. Weiters hat (der Beschwerdeführer), ohne einen Auftragsschein dafür zu haben, einen Insassen mit Reinigungsarbeiten an seinem Motorrad beauftragt.

(Der Beschwerdefüher) gab am 11. November 2014 niederschriftlich dazu vernommen an, dass er am 30. September 2014 während der Fahrt zum Dienst bemerkt habe, dass die Hinterbremse seines Motorrades teilweise blockiert habe. Aus diesem Grund sei er - ohne eine Erlaubnis dafür zu haben - mit seinem Motorrad zur neben dem Umkleideraum liegenden Anlieferungstüre gefahren und habe das Motorrad in den Unternehmerbetrieb gebracht, wo auch tagsüber Insassen beschäftigt werden. Dass dieses Vorgehen nicht erlaubt ist, sei ihm nicht bekannt gewesen, sonst hätte er es nicht gemacht.

Dass (dem Beschwerdeführer) nicht bekannt war, dass er sein privates Fahrzeug nicht in die Justizanstait Wien-Simmering einbringen darf, stimmt so nicht, zumal er am 2. August 2005 eine Verfügung des damaligen Leiters des Wirtschaftsbereiches der Justizanstalt Wien-Simmering und jetzigem Leiter der Justizanstalt Eisenstadt, Oberst W, mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen hat, wonach er sein privates Kraftfahrzeug nicht auf dem Anstaltsgelände, sondern lediglich auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz Nr. 11, Brühlgasse, einstellen darf (vgl anhängende Beilage). Überdies gibt es auch einen, an alle Bediensteten der Justizanstalt Wien-Simmering gerichteten Erlass aus dem Jahre 2010 (ist als Beilage angeschlossen), der die Parkplatzbenützung durch die Bediensteten der Justizanstalt regelt. Auch diesem ist nicht entnehmbar, dass (der Beschwerdeführer) eine Bewilligung zur Einfahrt in die Justizanstalt Wien-Simmering gehabt hätte. Somit hat er - ohne Erlaubnis dafür zu haben - sein Motorrad in den Unternehmerbetrieb der Justizanstalt Wien-Simmering eingebracht. Dieses Vorgehen ist darüber hinaus noch kritischer zu sehen, zumal (der Beschwerdeführer) dann noch wiederum ohne Befugnis einen Insassen zum Reinigen seines Motorrades, also für Privatzwecke verwendet hat. Ein Strafgefangener kann entweder eine Arbeit unmittelbar für die Anstalt (zB Reinigungsarbeiten in allgemeinen Teilen der Anstalt), für einen Anstaltsbetrieb (zB Tischler- oder Schlosserwerkstätte), im Namen der Anstalt für einen Dritten (zB sogenannter Unternehmerbetrieb) oder außerhalb der Anstalt für Dritte (Freigang) leisten (siehe hiezu Drexler, StVG, § 44 Rz 3). Da bei Arbeiten in einem Unternehmerbetrieb die Zustimmung der Justizanstalt im Wege eines Auftragsscheines erforderlich sein hätte müssen, hat (der Beschwerdeführer) durch die Beauftragung des Insassen, das Motorrad zu reinigen, ohne dafür einen Auftragsschein besorgt zu haben, jedenfalls auch dienstpflichtwidrig gehandelt.

Ganz erschwerend ist (dem Beschwerdeführer) aber anzurechnen, dass er wissentlich seine Dienstzeit zur Ausübung privater Angelegenheiten (Reparieren seines Motorrades) verwendet hat. Er hat somit anstatt seine dienstlichen Aufgaben (Besorgung des Exekutivdienstes) zu erfüllen, seine Dienstzeit für die Realisierung einer privaten Angelegenheit genutzt. Die Dienstbehörde sieht in diesem Verhalten ein Indiz dafür, dass (der Beschwerdeführer) die eigenen von den dienstlichen Aufgaben nicht zu trennen vermag. Zweifelsfrei ist das Reparieren seines Motorrades eine Angelegenheit in eigener Sache und keine dienstliche Aufgabe. Dementsprechend hat er diese Angelegenheit nicht in der Dienstzeit zu erledigen, sondern außerhalb derselben. Dieses Verhalten zeigt ein falsches Verständnis von seinen dienstlichen Aufgaben und fügt sich insgesamt in das Gesamtbild, wonach er aus dienstrechtlicher Sicht die ihn treffenden Pflichten nicht ordnungsgemäß zu erfüllen vermag.

Somit hat (der Beschwerdeführer) auf Grund der beschriebenen Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979 verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Ferner auch gegen die die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Weiters muss (dem Beschwerdeführer) zur Last gelegt werden, dass er am 3. Oktober 2014 der mündlichen Weisung seines Fachvorgesetzten, dem Wirtschaftsleiter der Justizanstalt Wien-Simmering, Oberst K, privat in die Justizanstalt Wien- Simmering eingebrachte Gegenstände wie ein Klappbett, einen Kopfpolster, eine Decke und einen Fernsehsessel aus dem Umkleideraum im Unternehmerbetrieb zu entfernen, nicht Folge geleistet hat. Diese privat eingebrachten Gegenstände sind auch (zunächst) im Fremdinventar der Justizanstalt Wien-Simmering nicht aufgeschienen. Das Fremdinventar dient u.a. zur Ausweishaltung der in eine Dienststelle eingebrachten Privatgegenstände. Auch Privatgegenstände größeren Wertes, die Bedienstete für längere Zeit zu ihrem Gebrauch in die Dienststelle einbringen, sollen unter einen eigenen Abschnitt in das Fremdinventar aufgenommen werden. Der Bedienstete hat im beiderseitigen Interesse im Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung von der Einbringung eines Privatgegenstandes in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu den beigelegten Auszug aus der RIM bzw. den § 16 Abs 3 des Auszuges aus der Bundesvermögensverwaltungsverordnung - BW 2013 vom 5. März 2012).

In diesem Zusammenhang hat (der Beschwerdeführer) dem Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering gegenüber zugegeben, dass er einen ihm gehörenden Fernsehsessel (?) in die Justizanstalt Wien-Simmering eingebracht hat, alle anderen obig angegebenen Gegenstände würden aber anderen Bediensteten gehören bzw. durch diese eingebracht worden sein. Eine Inventarisierung des Fernsehsessels sei nicht erfolgt, zumal die Inventarverwalterin, VB Andrea AIGNER, zurzeit der von ihm beabsichtigten Inventarisierung (ab Mitte September 2014) urlaubsbedingt abwesend gewesen sei.

Am Tag nach der Befragung (des Beschwerdeführers) durch den Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering (12. November 2014), was es mit den privaten Gegenständen in der Garderobe des Unternehmerbetriebes auf sich habe, ist der Fernsehsessel nunmehr ins Fremdinventar der Justizanstalt Wien-Simmering aufgenommen worden. Insofern wird die von (dem Beschwerdeführer) abgegebene Erklärung zur verspäteten Inventarisierung des Fernsehsessels (Inventarverwalterin wäre auf Urlaub gewesen) nunmehr als nicht sehr glaubwürdig angesehen (vgl. diesbezüglich das angeschlossene email (des Beschwerdeführers) vom 12.11.2014 an die VB Aigner).

(Der Beschwerdeführer) hat mit der Einbringung des Fernsehsessels und der verspäteten Inventarisierung in das Fremdinventar der Justizanstalt Wien-Simmering somit gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 3 der Bundesvermögensverwaltungsverordnung-BW 2013 verstoßen, die festlegt, dass der Bedienstete zum Zeitpunkt des Einbringens eines Gegenstandes bereits die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen habe. Dem zur Folge muss ihm auch hier ein pflichtwidriges Verhalten unterstellt werden.

Viel schwerer wiegt in diesem Zusammenhang aber, dass (der Beschwerdeführer) eine durch seinen Fachvorgesetzten, dem Leiter des Wirtschaftsbereiches der Justizanstalt Wien- Simmering Obst K, vorweg bereits erteilte Weisung, die Privatgegenstände (u.a. den Fernsehsessel) aus dem Umkleidebetrieb des Unternehmerbetriebes zu entfernen, nicht befolgt hat, was zugegebenermaßen Obst K kurzfristig "die Fassung verlieren hat lassen" und deswegen er auch vom Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering schriftlich abgemahnt wurde.

Für (den Beschwerdeführer) war die erteilte dienstliche Weisung grundsätzlich bindend und kann daher diese nicht aus eigener Beurteilung als nicht von ihm durchführbar oder nur durchführbar nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt, zurückgewiesen werden. Wie durch den Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten ist der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Dies schließt die Prüfung einer dienstlichen Anordnung etwa auf ihre Zweckmäßigkeit durch den nachgeordneten Organwalter aus. Vielmehr hat er jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten auszuführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften etc. verstößt (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). (Der Beschwerdeführer) hat somit durch die Nichtbefolgung der Weisung, eine Dienstpflichtverletzung begangen, die jedenfalls auch geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Aufgabenerfüllung schwer zu erschüttern. ..."

4. Mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 23.02.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stehe, er habe in Wien nachstehende Dienstpflichten schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen, und zwar

"1. die Pflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, indem er am 30. September 2014 sein Motorrad ohne Genehmigung in den Unternehmerbetrieb der Justizanstalt Wien- Simmering eingebracht, an diesem während seiner Dienstzeit Reparaturarbeiten durchgeführt und einen Insassen mit der Reinigung von Teilen des Motorrads beauftragt hat;

2. die Pflicht nach § 44 Abs. 1 BDG 1979, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, indem er am 3. 0ktober 2014 der mündlichen Weisung seines Vorgesetzten, dem Wirtschaftsleiter der Justizanstalt Wien-Simmering, Obst K, die in die Justizanstalt Wien-Simmering unzulässigerweise eingebrachten privaten Gegenstände, nämlich ein Klappbett, einen Kopfpolster, eine Decke und einen "Fernsehsessel", aus dem Umkleideraum des Unternehmerbetriebs zu entfernen, nicht Folge leistete."

In der Begründung wurde dazu folgendes ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):

"... Der für die Beschlussfassung auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichend konkrete Verdacht gründet sich zunächst auf die in objektiver Hinsicht geständige und mit den im Bericht des Anstaltsleiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 13. November 2014, GZ: 900/358-A/2014, dargestellten Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit den Angaben des BI P im Wesentlichen übereinstimmende Verantwortung des (Beschwerdeführers). In subjektiver Hinsicht bestreitet dieser jedoch, in Kenntnis des Verbots der Einfahrt mit dem privaten Motorrad in die Justizanstalt, der Durchführung von Reparaturarbeiten am Motorrad während der Dienstzeit und der Beauftragung eines Insassen mit der Reinigung von Teilen des Motorrads gehandelt zu haben. Überdies habe er selbst lediglich den "Fernsehsessel" im September 2014 in die Justizanstalt gebracht. Dessen Inventarisierung habe er aufgrund der Urlaubsabwesenheit der für die Inventarisierung zuständigen Mitarbeiterin bis 6.0ktober 2014 nicht nachkommen können.

Gegen das mangelnde Bewusstsein des Beschuldigten um die Unzulässigkeit der Zufahrt mit seinem Motorrad in den Unternehmerbetrieb spricht schon der zur Frage des Abstellens von privaten Fahrzeugen an Klarheit nichts vermissen lassende Erlass des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 4. März 2010 (ON 1, Seite 43) und die von (dem Beschwerdeführer) nachweislich zur Kenntnis genommene Weisung des Obstlt W vom 3. August 2005 (ON 1, Seite 77). Das Wissen des (Beschwerdeführers) um das Verbot der Erledigung privater Arbeiten während der Dienstzeit ist diesem schon aufgrund dessen Selbstverständlichkeit zu unterstellen, zumal Anhaltspunkte für die mangelnde Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht vorliegen. Auch ist mit Blick auf die Verwendung des Disziplinarbeschuldigten in einem Betrieb der Justizanstalt Wien- Simmering davon auszugehen, dass er um die zur Beauftragung des Insassen mit Reinigungsarbeiten an seinem Motorrad erforderliche Einholung eines Auftragsscheins wusste. Auch indiziert das äußere Tatgeschehen den auf den Verstoß gegen die Dienstpflichten gerichteten Willen des Disziplinarbeschuldigten.

Der Umstand, dass nicht sämtliche vom Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten Oberst K im Bereich des Unternehmerbetriebs Vorgefundenen privaten Gegenstände vom Disziplinarbeschuldigten in die Anstalt eingebracht wurden, vermag an dessen Pflicht zur Befolgung der ihm von Oberst K erteilten Weisung, die Gegenstände zu beseitigen, nichts zu ändern, sodass in der Unterlassung der ihm aufgetragenen Entfernung der Gegenstände ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu erblicken ist.

Demnach richtet sich auf der Basis dieser Verdachtslage gegen den Disziplinarbeschuldigten die Anschuldigung, die in §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 verankerten Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist derjenige Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen, weshalb gegen (den Beschwerdeführer) ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist."

Der Einleitungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer nachweislich 27.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ein, worin der Bescheid seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten wird. Als Begründung wird darin Nachstehendes ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):

"... 1. Am Morgen des 30.9.2014 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad in den Hof der Justizanstalt Wien-Simmering ein, weil er an diesem Tag - also am Weg zum Dienst - bemerkt hatte, dass die hintere Bremse seines Motorrads teilweise blockiert und die Betriebssicherheit seines Motorrads, mit welchem er nach dem Dienst wiederum zu seinem Wohnort (Burgenland) fahren wollte, nicht mehr gegeben war. Aus diesem Grund sprühte der Beschwerdeführer Schmiermittel, nämlich einen MOS-Spray, auf die Bremsen, um diese gängig zu machen; diese äußerst simple Tätigkeit nahm höchstens 10 min in Anspruch. Die Reinigung des Windschilds und der Spiegel des Motorrads durch den Insassen dauerte höchstens 1 min.

2. Mit Beschwerde vom 6.10.2014 brachte der Beschwerdeführer im Dienstweg der Vollzugsdirektion zur Kenntnis, dass Herr Obst K am Freitag, 3.10.2014 den Beschwerdeführer vor anderen Mitarbeitern der Justizanstalt Wien-Simmering ohne erkennbaren Anlass mehrfach angeschrien und dadurch sowie durch die Verwendung von herabwürdigenden Schimpfwörtern und Unterstellung von unwahren, kränkenden und Dienstpflichtverletzungen darstellenden Sachverhalten gröblich in seiner Ehre verletzt und beleidigt hat. Damit hat Herr Obst K nicht nur (massiv) gegen § 43 a BDG verstoßen, sondern auch eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung gesetzt. Neben den in der Beschwerde vom 6.10.2014 ersichtlichen Beleidigungen und Erniedrigungen hat Herr Obst K versucht, dem Beschwerdeführer die Weisung zu erteilen, er habe binnen 3 Tagen diverse nicht inventarisierte Gegenstände wegzuschaffen. Hierbei ist es beim Versuch geblieben, weil der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Weisung nicht ernst genommen hat und auch nicht ernst nehmen musste, weil sich Herr Obst K dermaßen in Rage befunden hat, dass mit ernst gemeinten Äußerungen nicht zu rechnen war. ....

... 10. Am 13.11.2014 erstattete der Anstaltsleiter der Justizanstalt Wien-Simmering bei der Vollzugsdirektion eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.

Darin nimmt der Anstaltsleiter unter anderem Bezug auf eine Verfügung von Herrn Oberstleutnant W vom 2.8.2005 (wohl gemeint: 3. 8. 2005), welche dem Beschwerdeführer unter anderem (dortiger Punkt 3) die Einfahrt mit dem privaten Kfz in das Anstaltsgelände - außer dem zugewiesenen Parkplatz Nummer 11 Brühlgassse - verbietet. Unter einem verbot diese Verfügung dem Beschwerdeführer das Betreten mehrerer Teile der Justizanstalt, sah eine umfangreiche An- und Abmeldeverpflichtungen des Beschwerdeführers vor und schränkte die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers ein. Wiewohl dem Beschwerdeführer das rechtliche Schicksal dieser Verfügung nicht bekannt ist, ist diese Verfügung jedenfalls faktisch aufgehoben. Denn der Beschwerdeführer ist längst wiederum in der gesamten Justizanstalt in vielerlei Verwendung - also uneingeschränkt - tätig und muss sich nicht mehr für alle dienstlichen Tätigkeiten beim unmittelbar zuständigen Vorgesetzten ab- oder zurückmelden. Überdies ist dazu zum einen auszuführen, dass diese Verfügung aus dem Jahr 2005 stammt und - bezogen auf den Vorfallzeitpunkt - bereits mehr als 9 Jahre zurücklag, weswegen der Beschwerdeführer auf diese schlicht vergessen hat. Dies insbesondere deshalb, weil das Blockieren der Hinterrad-Bremse dem Beschwerdeführer Kopfzerbrechen bereitete, denn er wusste, dass er mit einer blockierenden Hinterrad-Bremse nicht dem Heimweg an seinen Wohnort (Burgenland) antreten konnte.

Auch spricht der Anstaltsleiter den Erlass vom 4. 3. 2010 hinsichtlich der Benützung der Parkplätze an. Auch dieser Erlass war zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits mehr als 4,5 Jahre in Geltung und dem Beschwerdeführer am 30. 9. 2014 nicht aktuell bewusst. Wiewohl der Anstaltsleiter zutreffend ausführt, dass dieser Erlass dem Beschwerdeführer keinen Parkplatz in der Justizanstalt zuweist, lässt dieser Erlass doch erkennen, dass im ZWA-Hof der Justizanstalt Gästeparkplätze eingerichtet sind und dort das Halten und Parken demnach nicht ausnahmslos verboten ist. Der Beschwerdeführer durfte daher ex-ante in seiner Notsituation annehmen, dass er mit seinem Motorrad kurzzeitig einfahren durfte, um jene simplen Handgriffe durchführen zu können, welche die Betriebssicherheit des Motorrads wiederherstellen sollten.

Der Anstaltsleiter nimmt auch Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegen Herrn Obst K gerichteten Vorwürfe hinsichtlich des Vorfalls vom 3.10.2014. Weiters gibt der Anstaltsleiter die Verantwortung von Herrn Obst K wider, welcher augenscheinlich - jedoch ohne weitere Angaben dazu, wie er zu seinem Verdacht gelangt ist - davon ausgeht, das Bett und der Fernsehsessel diene dazu, um im Dienst zu schlafen; weiters gäbe es ständige - jedoch, auch nicht beispielsweise, nicht näher bezeichnete - Provokationen durch den Beschwerdeführer, welcher prinzipiell zu den negativen Stimmungsmachern gehöre.

Letztlich beschreibt die Disziplinaranzeige - in teilweisem Zusammenhalt mit dem Amtsvermerk von Herrn Obst K - dass Herr Obst K dem Beschwerdeführer am 3.10.2014 aufgetragen hat, diverse nicht inventarisierte Gegenstände aus der Justizanstalt zu entfernen. Am 6.10.2014 habe es ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Obst K gegeben, in welchem der Beschwerdeführer Herrn Obst K gesagt habe, er wolle die angesprochenen Gegenstände bis zur Entscheidung des Anstaltsleiters darüber, wie nun mit diesen Gegenständen weiter zu verfahren sei, in der Justizanstalt belassen. Weder im Amtsvermerk von Herrn Obst K vom 6. 10. 2014 noch in der Disziplinaranzeige finden sich Ausführungen dazu, dass Herr Obst K mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer durfte daher davon ausgehen, dass Herr Obst K damit einverstanden gewesen ist, die Entscheidung des Anstaltsleiters abzuwarten.

11. Mit Schreiben vom 17.1.2015 erstattete die Vollzugsdirektion gegen den Beschwerde-führer eine Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz. Diese Anzeige geht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 Stunde lang an seinem Motorrad gearbeitet hätte; dies ist wie oben ausgeführt unrichtig. Ebenso geht aus dieser Anzeige nicht hervor, dass der Insasse nur 1 min Zeit für die Säuberung (ausschließlich Windschild und Spiegel des Motorrads) aufgewendet hat.

Der Relevanz der auch in dieser Anzeige erörterten Verfügung aus dem Jahr 2005 und dem Erlass aus dem Jahr 2010 begegnen die oben ausgeführten Bedenken.

Da sich alle dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Verfehlungen auf dem Gelände der Justiz-anstalt Wien-Simmering zugetragen und die Sphäre dieser Justizanstalt nicht verlassen haben, kann der Beschwerdeführer das von § 43 Abs. 2 BDG geschützte Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt haben.

Diese Disziplinaranzeige erwähnt den vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. 10. 2014 aufgezeigten Sachverhalt vom 3. 10. 2014 nur mehr insoweit, als Herr Obst K kurzfristig die Fassung verloren hätte und dieser deswegen vom Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering schriftlich abgemahnt worden sei.

12. Am 23. 2. 2015 fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz zu 2 Ds 2/15 den angefochtenen Einleitungsbeschluss vom 23.2.2015. Dieser Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf die Disziplinaranzeige der Vollzugsdirektion. Daher ist der bekämpfte Bescheid aus den oben dargelegten Gründen ebenso fehlerhaft wie die Disziplinaranzeige der Vollzugsdirektion. Der Bescheid geht daher in Bezug auf die vom Beschwerdeführer und vom Insassen aufgewendete Arbeitszeit von einem Sachverhalt aus, der sich nicht ereignet hat. Auch wird die Relevanz der Verfügung aus dem Jahr 2005 und dem Erlass aus dem Jahr 2010 im oben erörterten Sinn unrichtig gewürdigt.

Vor allem aber zeigt die Chronologie der Ereignisse deutlich auf, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren eine Reaktion ("Retourkutsche") des Anstaltsleiters und der Dienstbehörde auf die gegen Herrn Obst K gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. 10. 2014 darstellt. Erst diese Beschwerde hat das gegenständliche Disziplinarverfahren "ins Rollen" gebracht; davor wurden keine disziplinären Schritte gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Eben jener Zusammenhang (zwischen der Einbringung der Disziplinaranzeigen und der Einbringung der Beschwerde des Beschwerdeführers) wurde durch einen darüber dienstlich informierten Kollegen des Beschwerdeführers bestätigt. Dieser Kollege erbat sich jedoch Vertraulichkeit und wird daher vom Beschwerdeführer nicht als Zeuge geführt. Oben genannter Verdacht erhärtet sich auch dadurch, dass die Disziplinanzeige der Vollzugsdirektion vom 17.1.2015 offen legt, dass Herr Obst K für sein Verhalten am 3.10.2014 offensichtlich lediglich eine schriftliche Abmahnung erhalten hat. Diese Bestrafung ist keinesfalls tat- und schuldangemessen. Hätte der Beschwerdeführer sich dieses Verhalten gegenüber Herrn Obst K erlaubt, wäre er mit Sicherheit wesentlich härter bestraft worden.

..."

Schließlich wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen.

6. Mit Schreiben vom 07.04.2015 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit 01.10.1998 seinen Dienst in der JA Wien-Simmering, seit 01.12.1998 als stellvertretender Betriebsleiter des EDV - Betriebes.

Nach Durchführung entsprechender Erhebungen übermittelte der Anstaltsleiter der JA Wien-Simmering mit Schreiben vom 13.11.2014 eine Disziplinaranzeige samt Erhebungsunterlagen an die Vollzugsdirektion, BMJ, worin dem Beschwerdeführer die Begehung der oben näher dargestellten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurde. Auf deren Grundlage erstattete die Vollzugsdirektion mit Schreiben vom 17.01.2015 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz. Mit dem nun beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.02.2015 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten, weil dieser in Verdacht stehe, durch das ihm in der Disziplinaranzeige vorgeworfene und im Spruch des Bescheides näher konkretisierte Verhalten in zwei Fällen schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Dagegen richtet sich nun die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die darin enthaltenen Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit des vorliegenden Einleitungsbeschlusses erfolgreich darzutun, da es dem Beschwerdeführer zum einen nicht gelungen ist zu überzeugen, dass die Disziplinarkommission auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage tatsächlich zu Unrecht vom Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachtes der Begehung der zwei genannten Dienstpflichtverletzungen ausgegangen wäre, und er zum anderen auch keine Umstände vorgebracht hat, die auf das offensichtliche Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 118 BDG 1979 schließen lassen würden.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus den darin enthaltenen Niederschriftprotokollen. Die Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen aller Beteiligten zum Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht bestritten, vielmehr bringt er in der Beschwerde näher gennannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszuschließen, bzw. sein Verhalten zu entschuldigen. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der nachstehenden rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (im ersten Fall) und § 44 Abs. 1 BDG 1979 (im zweiten Fall) verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 (§§ 43 und 44 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 10/1999) lauteten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

3.3.3. Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Zu Anschuldigungspunkt 1. des vorliegenden Einleitungsbeschlusses (Vorwurf, seine Pflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben, indem er am 30. September 2014 sein Motorrad ohne Genehmigung in den Unternehmerbetrieb der Justizanstalt Wien- Simmering eingebracht, an diesem während seiner Dienstzeit Reparaturarbeiten durchgeführt und einen Insassen mit der Reinigung von Teilen des Motorrads beauftragt hat) bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass im Hinblick auf das angebliche Einfahrverbot auf eine Verfügung (schriftliche Weisung) vom 02.08.2005 Bezug genommen werde, welche faktisch bereits aufgehoben sei, da auch die weiteren in dieser Verfügung angeordneten dienstlichen Einschränkungen für den Beschwerdeführer nicht mehr gelten würden. Darüber hinaus liege diese nun schon seit mehr als neun Jahre zurück, weshalb sie der Beschwerdeführer einfach vergessen habe. Ebenso sei ihm der Erlass vom 04.03.2010 hinsichtlich der Benützung der Parkplätze aktuell nicht mehr bewusst gewesen. Darüber hinaus seien diesem Erlass auch Gästeparklätze vorgesehen, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Notsituation wohl davon ausgehen hätte können, dass er mit seinem Motorrad kurz einfahren durfte, um die simplen Handgriffe an seinem Motorrad durchzuführen. Außerdem sei es unrichtig, wenn die Disziplinaranzeige und der Einleitungsbeschluss davon ausgehen würden, dass er eine Stunde lang an seinem Motorrad gearbeitet hätte, denn das Einsprühen der Bremsen habe lediglich zehn Minuten in Anspruch genommen und die Reinigung des Windschilds und der Spiegel durch den Insassen habe nur eine Minute gedauert. Und schließlich könne das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 geschützte Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit gar nicht beeinträchtigt worden sein, weil sich die vorgehaltenen Verfehlungen ausschließlich auf dem Gelände der Justizanstalt zugetragen habe und diese Sphäre auch nicht verlassen hätte.

Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung restlos auszuräumen. Zum einen ergibt sich unzweifelhaft aus den Unterlagen, dass es in der Vergangenheit in der Justizanstalt klare Anweisungen bzw. Regelungen betreffend das Abstellen von privaten Kfz auf dem Anstaltsgelände gegeben hat, die dem Beschwerdeführer auch entsprechend zur Kenntnis gebracht wurden, was dieser im Übrigen auch nicht bestreitet. Ob er diese allenfalls bereits tatsächlich als faktisch gegenstandslos betrachten konnte, weil auch andere in der oben angeführten Weisung enthaltene dienstliche Einschränkungen für den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht mehr gegolten hätten, wird im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission ebenso zu klären sein, wie die Frage, ob bzw. wie weit der Umstand, dass diese Weisungen bereits schon Jahre zurückliegen, bei der Prüfung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens zu berücksichtigen ist.

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die Arbeiten an seinem Motorrad nicht eine Stunde sondern lediglich zehn Minuten gedauert hätten, so ist ihm diesbezüglich seine eigene Aussage im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.11.2014 entgegenzuhalten, der zufolge er sich um 0930 Uhr zu seinem Motorrad begeben habe, um sich die Bremsen genauer anzusehen und diese dann mit Schmiermittel einzufetten, und das Motorrad erst um ca. 1030 Uhr - und damit eine Stunde später - wieder aus der Anstalt verbracht habe. Unbestritten bleibt jedenfalls der Umstand, dass er diese Tätigkeiten an seinem Motorrad während seiner Dienstzeit ausgeführt hat. Und ebenso unbestritten hat währenddessen ein Insasse Reinigungsarbeiten an seinem Motorrad ausgeführt, ohne dass dafür ein entsprechender Auftragsschein vorgelegen wäre. Die tatsächliche Dauer dieser Tätigkeiten festzustellen, bleibt ebenfalls dem Beweisverfahren vor der Disziplinarkommission vorbehalten.

Denn wie oben ausgeführt, muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 sind dem Beschwerdevorbringen zum ersten Anschuldigungspunkt jedenfalls nicht zu entnehmen.

Und schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, das Verhalten könne schon deshalb keinen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellen, weil sich der Vorfall auf Anstaltsgelände ereignet habe und damit der Allgemeinheit gar nicht bekannt geworden wäre, nicht durchzudringen. In diesem Zusammenhang hat nämlich der VwGH bereits wiederholt Folgendes ausgeführt (zuletzt VwGH vom 24.02.2011, Zl 2009/09/0184 mit Verweis auf Stammrechtssatz): "Für den Tatbestand des § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten SEINEM OBJEKTIVEN INHALT nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach § 44 Abs 1 BDG 1979."

Zum zweiten Anschuldigungspunkt (Vorwurf seine Pflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben, indem er am 3. 0ktober 2014 der mündlichen Weisung seines Vorgesetzten, dem Wirtschaftsleiter der Justizanstalt Wien-Simmering, Obst K, die in die Justizanstalt Wien-Simmering unzulässigerweise eingebrachten privaten Gegenstände, nämlich ein Klappbett, einen Kopfpolster, eine Decke und einen "Fernsehsessel" aus dem Umkleideraum des Unternehmerbetriebs zu entfernen, nicht Folge leistete), wurde in der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführt, dass Obst K den Beschwerdeführer in der konkreten Situation mehrfach angeschrien und mit beleidigenden Schimpfwörtern bedacht habe, weshalb es bei der Anordnung, die Gegenstände binnen drei Tagen wegzuschaffen, lediglich beim Versuch geblieben wäre, dem Beschwerdeführer eine Weisung zu erteilen, weil dieser die Anordnung unter den gegebenen Umständen nicht ernst genommen habe und auch nicht ernst nehmen hätte müssen. Darüber hinaus habe es am 06.10.2015 zwischen dem Beschwerdeführer und Obst K in der Angelegenheit ein weiteres Gespräch gegeben, wobei Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten mitgeteilt habe, dass er die Gegenstände bis zur Entscheidung des Anstaltsleiters in der Justizanstalt belassen wolle, und weder im Amtsvermerk, den Obst K über dieses Gespräch verfasst habe, noch in der Disziplinaranzeige würden sich Ausführungen dazu finden, dass Obst K damit nicht einverstanden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass Obst K mit dieser Vorgangsweise einverstanden gewesen ist.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus den im Akt befindlichen Erhebungsunterlagen zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2014 von Obst K die klare und unmissverständliche Anordnung erhalten hat, die angesprochenen Gegenstände aus der Justizanstalt zu entfernen. Dass der Beschwerdeführer diese Anordnung inhaltlich richtig und grundsätzlich auch als verbindliche Weisung eines Vorgesetzen verstanden hat, ergibt sich zudem aus einen eigenen Ausführungen in seiner Beschwerde gegen Obst K vom 06.10.2015 worin er folgendes angab: "... Ich erklärte mich dazu bereit und bat Herrn Oberst, uns ein paar Tage Zeit zu geben, da das Bett Eigentum von Herrn B wäre und dieser erst wieder in einer Woche zum Dienst kommt.

Obst K schrie: "Das ist mir egal, in drei Tagen ist das Zeug weg,

..."

Da es sich bei Obst K zweifellos um einen Vorgesetzten des Beschwerdeführers handelt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Befolgung der von diesem getroffenen Anordnung allenfalls gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen könnte, ist auch objektiv grundsätzlich von einer zulässigen und verbindlichen Weisung gemäß § 44 BDG 1979 auszugehen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten näheren Umstände zunächst nichts zu ändern. Sollte sich sein Vorgesetzter dabei tatsächlich in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Art und Weise derartig im Ton vergriffen haben, dass es in weiterer Folge sogar zu Beschimpfungen und Beleidigungen des Beschwerdeführers gekommen ist, so wäre dieses Verhalten seines Vorgesetzten zwar selbst einer disziplinären Beurteilung zu unterziehen, eine Gegenstandslosigkeit der zuvor gegebenen Weisung kann aber alleine aus diesem Umstand für den Beschwerdeführer noch nicht abgeleitet werden. Dem Vorbringen, dass sich aus dem Amtsvermerk des Obst K vom 06.10.2014 nicht ergeben würde, dass Obst K mit der vom Beschwerdeführer im Laufe des zweiten Gesprächs vorgeschlagenen Vorgangsweise nicht einverstanden gewesen wäre, ist entgegen zu halten, dass sich aus diesem aber auch nicht ergibt, dass der Vorgesetzte dabei seine Weisung allenfalls zurückgenommen oder dem Wusch des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hätte.

Demnach besteht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen auch im Zusammenhang mit dem zweiten Anschuldigungspunkt nach wie vor der hinreichend begründete Verdacht der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch den Beschwerdeführer und es liegen auch hier keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von offensichtlich erkennbaren Einstellungsgründen nach § 118 BDG vor. Die weitere Klärung obliegt nach oben angeführter Judikatur auch hier den in der Folge durchzuführenden Ermittlungsverfahren. Dabei wird es die Aufgabe der Disziplinarkommission sein, im Zuge der mündlichen Verhandlung den konkreten Sachverhalt umfassend zu ermitteln, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer mit dem ihm im vorliegenden Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Verhalten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände tatsächlich die Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 zu verantworten hat.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

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