AVG 1950 §63 Abs4
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
KOG §39
PrR-G §24 Abs1
PrR-G §24 Abs3
PrR-G §3 Abs1
PrR-G §3 Abs5 Z1
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §81 Abs2
VwGG §30
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §7 Abs2
AVG 1950 §60
AVG 1950 §63 Abs4
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
KOG §39
PrR-G §24 Abs1
PrR-G §24 Abs3
PrR-G §3 Abs1
PrR-G §3 Abs5 Z1
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §81 Abs2
VwGG §30
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2015071.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 20.10.2014, KOA 1.101/14-026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 3 PrR-G aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei "die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 29.04.2014 das Hörfunkprogramm ‚Lounge FM' unter Nutzung der Übertragungskapazität ‚WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz' ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine rechtskräftige Zulassung zu verfügen".
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus:
1.1. Die formelle Rechtskraft bezeichne die Unanfechtbarkeit des Bescheides, d.h. der Bescheid könne von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei stelle nach Auffassung der belangten Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde an das BVwG ein ordentliches und kein außerordentliches Rechtsmittel dar.
Für die Qualifizierung der Beschwerde an das BVwG als ordentliches Rechtsmittel spreche, dass sie vollumfänglich die bis 31.12.2013 als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Bescheide vorgesehene Berufung ersetze. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG sei somit jene Verwaltungssache, über die die belangte Behörde als Verwaltungsbehörde zu entscheiden gehabt habe. Der zuständigen Verwaltungsbehörde stünden damit nach der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG alle Instrumente offen, die ihr nach Rechtskraft einer früheren Berufungsentscheidung durch die Rechtsmittelinstanz offen gestanden seien. Unter anderem werde die Verwaltungsbehörde für den Fall der Aufhebung ihrer Entscheidung durch das BVwG an die Rechtsanschauung des BVwG gebunden. Darüber hinaus sei aus dem Umstand, dass das BVwG reformatorisch über die Rechtssache abspreche bzw. absprechen könne sowie der Tatsache, dass die Beschwerde an das BVwG nicht dem Neuerungsverbot unterliege, abzuleiten, dass die Beschwerde an das BVwG dem bis 31.12.2013 vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel der Berufung näher sei als einem außerordentlichen Rechtsmittel an den VwGH. Nach Auffassung der belangten Behörde spreche jedoch insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerde an das BVwG, wie bisher der Berufung, ex lege aufschiebende Wirkung zukomme (§ 13 Abs. 1 VwGVG) dafür, die Bescheidbeschwerde an das BVwG als ordentliches Rechtsmittel anzusehen (mit Hinweisen auf verschiedene Literaturmeinungen). Unbestritten könne zwar auch Beschwerden bzw. Revisionen an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, allerdings komme im Unterschied zu diesen außerordentlichen Rechtsmitteln einer Bescheidbeschwerde an das BVwG ex lege aufschiebende Wirkung zu.
Im Hinblick auf den Eintritt der formellen Rechtskraft von Bescheiden der belangten Behörde sei auch § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, der Regelungen hinsichtlich der Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen enthalte, zu beachten. § 68 Abs. 1 AVG stelle - anders als § 52a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 - nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das BVwG, sondern weiterhin auf das bis 31.12.2013 vorgesehene Rechtsmittel der Berufung ab. Im Fall des Verwaltungsstrafrechts werde - insbesondere vor dem Hintergrund der Änderung des Gesetzeswortlautes auf von "Berufung nicht oder" auf "Beschwerde beim Verwaltungsgericht" - in der Literatur die einhellige Auffassung vertreten, dass die formelle Rechtskraft erst mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde eintrete. Ungeachtet der unveränderten Formulierung des § 68 AVG, der weiterhin auf die "Berufung" abstelle, gehe die belangte Behörde davon aus, dass alle verwaltungsbehördlichen Bescheide erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes formell rechtskräftig werden würden.
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde an das BVwG ähnlich wie Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, die bis 31.12.2013 beim Asylgerichtshof einzubringen gewesen seien, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH als außerordentliche Rechtsmittel anzusehen seien, sei ihr entgegenzuhalten, dass der VfGH in den von der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnissen lediglich festgehalten habe, dass der Asylgerichtshof im Unterschied zum Unabhängigen Bundesasylsenat nicht als Berufungsbehörde, sondern als Gericht, eingerichtet sei (vgl. z.B. VfSlg. 18.614/2008, 18.741/2009, 18.998/2010).
Bescheidbeschwerden an das BVwG seien damit als ordentliches Rechtsmittel zu beurteilen bzw. Bescheide der belangten Behörde würden erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. dem Tag der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes und nicht bereits nach erfolgter Zustellung formell rechtskräftig werden.
1.2. Mit Bescheid vom 16.04.2014, KOA 1.101/14-013, sei der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 21.07.2014 eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G für die Veranstaltung "Sand in the City 2014" erteilt worden. Der Bescheid sei der beschwerdeführenden Partei am 17.04.2014 zugestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe den Sendebetrieb der Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 99,5 MHz am 21.04.2014 um 00:00 Uhr aufgenommen und am 29.04.2014 einen Rechtsmittelverzicht zum Bescheid vom 16.04.2014 übermittelt.
Da die beschwerdeführende Partei den Sendebetrieb am 21.04.2014 um 00:00 Uhr und somit vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, mit der aber erst die rechtsgestaltende Wirkung eingetreten sei, aufgenommen habe, sei eine Verletzung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G für den Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 29.04.2014 festzustellen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid "in seinem gesamten Umfang angefochten" und der Antrag gestellt wird, "das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der KommAustria vom 20.10.2014, KOA 1.101/14-026, ersatzlos aufheben".
Die beschwerdeführende Partei erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gemäß § 3 Abs. 1 sowie den § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G gewährleisteten Recht verletzt, dass eine Verletzung des PrR-G nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werde, insbesondere nur dann, wenn eine solche Verletzung tatsächlich vorliege. Weiters erachte sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gemäß § 60 AVG gewährleisteten Recht auf Begründung des Bescheides verletzt.
Im Einzelnen wird dazu dargetan:
2.1. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stehe außer
Streit. Die wesentlichen Eckpunkte seien:
-Erteilung der Zulassung mit Bescheid der KommAustria vom 16.04.2014, KOA 1.101/14-013, zugestellt am 17.04.2014;
-Aufnahme des Sendebetriebs durch die beschwerdeführende Partei am 21.04.2014;
-Abgabe eines Rechtsmittelverzichts und gleichzeitig Mitteilung der Aufnahme des Sendebetriebs mit E-Mail des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 29.04.2014.
2.2. Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer: Mit der Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk mit Bescheid der KommAustria vom 16.04.2014 sei dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich stattgegeben worden. Dieser habe jedenfalls die Beschwer für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Erteilung der Zulassung gefehlt. Eine Beschwerde hätte daher mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen werden müssen (VwGH 20.12.2013, ZI. 2013/02/0039).
Da dieses Verfahren auch kein Mehrparteienverfahren gewesen sei, sei eine Beschwerde gegen die der beschwerdeführenden Partei mit Spruchpunkt 1 des genannten Bescheides erteilte Zulassung daher insgesamt unzulässig gewesen.
Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei möglicherweise gegen die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben gemäß Spruchpunkt 5 des genannten Bescheides Beschwerde erheben hätte können, weil es sich dabei um einen gesondert anfechtbaren Spruchpunkt handle, dessen Anfechtung die Rechtskraft der mit Spruchpunkt 1 erteilten Zulassung nicht berührt hätte.
(Zumindest) der Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde vom 16.04.2014 sei daher schon aus diesem Grund bereits mit dessen Zustellung am 17.04.2014 rechtskräftig geworden. Demnach liege durch die Aufnahme des Sendebetriebs am 21.04.2014 keine Verletzung des § 3 Abs. 1 PrR-G vor.
2.3. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und formelle Rechtskraft: Maßgeblich für die Ausübung einer mit Bescheid eingeräumten Befugnis ist dessen formelle Rechtskraft. Formelle Rechtskraft liege vor, wenn ein Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden könne.
Nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage sei gegen Bescheide der belangten Behörde die Berufung gemäß § 63 AVG zulässig, sohin ein ordentliches Rechtsmittel an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, konkret den Bundeskommunikationssenat (§ 36 KOG). Bescheide der belangten Behörde seien daher bis 31.12,2013 erst dann in formelle Rechtskraft erwachsen, wenn (i) der Behörde gegenüber ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden oder (ii) die Berufungsfrist ungenützt, d.h. ohne Einbringung einer Berufung abgelaufen gewesen oder (iii) eine rechtzeitig erhobene Berufung zurückgezogen worden sei.
Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 01.01.2014 habe sich die Rechtslage jedoch in dem hier maßgeblichen Punkt geändert: Gegen Bescheide der belangten Behörde stehe nunmehr (lediglich) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 7ff VwGVG offen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei aber kein ordentliches, sondern ein außerordentliches Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht als Berufungsbehörde eingerichtet und somit keine Verwaltungsbehörde, sondern - wie sich aus Art. 129 B-VG ergebe - ein Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht entscheide daher als eine vom administrativen Instanzenzug abgehobene verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzeinrichtung, deren Entscheidungen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen würden. Dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kein ordentliches, sondern ein außerordentliches Rechtsmittel sei, werde auch durch Art. 132 Abs. 6 B-VG bestätigt. Demnach könne in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach der in der Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung trete daher seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die formelle Rechtskraft eines Bescheides - ungeachtet der Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht - bereits mit dessen Erlassung durch die Behörde ein, sodass es für den Eintritt der formellen Rechtskraft auch keines Rechtsmittelverzichts mehr bedürfe. Bei vergleichbarer Problemlage sei daher auch bereits für Bescheide des Bundesasylamts, gegen die bis 31.12.2013 Beschwerde an den gemäß Art 129c B-VG eingerichteten Asylgerichtshof erhoben werden habe können, unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.11.2008, U 67/08; 11.03.2009, U 132/08; 23.02.2010, U 2801/09) in der Literatur zutreffend die Ansicht vertreten worden, sie würden bereits mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig werden.
Im Ergebnis bedeute dies, dass die formelle Rechtskraft des in Rede stehenden Bescheides ungeachtet des erst am 29.04.2014 erklärten Rechtsmittelverzichts bereits mit dessen Zustellung am 17.04.2014 eingetreten sei, sodass die beschwerdeführende Partei aufgrund der mit Spruchpunkt 1 des genannten Bescheides erteilten Zulassung bereits ab 17.04.2014 den Sendebetrieb rechtmäßig aufnehmen habe dürfen.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Argumente würden nicht überzeugen:
Es treffe nicht zu, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht die bis 31.12.2013 als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Bescheide vorgesehene Berufung "vollumfänglich" ersetzen würde. Die belangte Behörde übersehe nämlich bei der von ihr vorgenommenen Gleichsetzung der seinerzeitigen Berufung mit der nunmehrigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG nur auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen habe. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher - wie das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe § 41 VwGG) - auf die Beschwerdegründe beschränkt. Weiters sei es zwar richtig, dass die Verwaltungssache vor dem Bundesverwaltungsgericht dieselbe sei wie im Verfahren vor der belangten Behörde. Gleiches gelte aber auch für fraglos außerordentliche Rechtsmittel wie die Revision an den Verwaitungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Auch der Umstand, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung habe, stehe dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides ebenso wenig entgegen wie die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 30 VwGG, weil die formelle Rechtskraft unabhängig von einer anfälligen aufschiebenden Wirkung eines (außerordentlichen) Rechtsmittels eintrete (VwGH 20.02.1985, ZI. 82/01/0229). Dies gelte umso mehr im Verfahren vor der belangten Behörde, weil gemäß § 39 KOG (unter anderem) Rechtsmittel gegen Entscheidungen dieser nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung haben würden. Aus einer allfälligen aufschiebenden Wirkung sei daher für die Frage, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel sei, insgesamt nichts zu gewinnen.
Auch der Blick auf § 68 Abs. 1 AVG stütze die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Rechtsauffassung. Die Tatsache, dass § 68 Abs. 1 AVG nach wie vor von der "Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides" spreche, spreche eindeutig dafür, dass die Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht im allgemeinen Verwaltungsverfahren den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindere. Der Verweis der belangten Behörde auf § 52a Abs. 1 VStG und die dazu vertretenen Lehrmeinungen gehe insoweit ins Leere, weil es sich im vorliegenden Fall eben gerade nicht um eine Verwaltungsstrafsache, sondern um die bloße Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G handle.
2.4. In der Aufnahme des Sendebetriebs sei ein konkludenter Rechtsmittelverzicht gelegen: Selbst wenn die formelle Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 16.04.2014 aber nicht bereits mit dessen Zustellung am 17.04.2014 eingetreten wäre, sondern erst mit Abgabe eines Rechtsmittelverzichts oder mit Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, so wäre der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die Aufnahme des Sendebetriebs durch die beschwerdeführende Partei am 21.04.2014 jedenfalls als konkludenter Rechtsmittelverzicht anzusehen wäre.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG sei eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet habe.
Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit diene dem Schutz eines Rechtsmittelwerbers vor der übereilten Abgabe eines Rechtsmittelverzichts und davor, dass ihm von der Behörde ein konkludenter Rechtsmittelverzicht unterstellt werde. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, wäre es jedenfalls nicht erforderlich, auf die Ausdrücklichkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts abzustellen. Vielmehr sei es sachgerecht, in solchen Fällen jede Form eines - den Berechtigten ja ausschließlich begünstigenden - Rechtsmitteiverzichts zuzulassen, insbesondere auch einen konkludenten Rechtsmittelverzicht. Sei in einem Einparteienverfahren nur der Antragsteller Partei und beginne dieser die ihm zuerkannte Berechtigung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auszuüben, so könne dieses Verhalten sinnvoll gar nicht anders gedeutet werden, als dass der Berechtigte damit auf ein (ohnedies nicht zulässiges) Rechtsmittel (konkludent) verzichte.
3. Mit hg. am 05.12.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht. Unter einem übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde, stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und führt dazu begründend aus:
Mit der Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk sei dem Antrag der beschwerdeführenden Partei gerade nicht vollinhaltlich stattgegeben worden. Die mit den Spruchpunkten
2. bis 4. erteilten Auflagen seien für die beschwerdeführende Partei nicht ausschließlich begünstigend. Demnach habe sehr wohl die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestanden. Die Ausführungen in der Beschwerde zur mangelnden Beschwer seien demnach nicht begründet. Nach Auffassung der belangten Behörde hätten die in den Spruchpunkten 2. bis 4. genannten Auflagen des Bescheides zur Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk nicht gesondert bekämpft werden können. Der Bescheid hätte somit auch nicht allein hinsichtlich des Spruchpunktes 1. in Rechtskraft erwachsen können.
Zur behaupteten Einordnung der Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel und die damit einhergehende formelle Rechtskraft des Bescheides mit seiner Zustellung am 17.04.2014 werde ergänzend zur ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass dies gerade nicht die einhellige Auffassung in der Literatur darstelle. Hierzu sei nochmals auf die im angefochtenen Bescheid genannten Gegenmeinungen, insbesondere zu den Ausführungen hinsichtlich der Einordnung der Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel aufgrund der ex lege aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG verwiesen. Die belangte Behörde gehe weiterhin davon aus, dass alle verwaltungsbehördlichen Bescheide erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes formell rechtskräftig werden würden.
Die beschwerdeführende Partei selbst streiche bereits in ihrer Beschwerde richtigerweise das Erfordernis der Ausdrücklichkeit eines Rechtsmittelverzichtes zum Schutz eines Rechtsmittelwerbers vor der übereilten Abgabe eines solchen und davor, dass ihm von der Behörde ein konkludenter Verzicht unterstellt werde, hervor. Folgerichtig verlange die Judikatur hinsichtlich § 63 Abs. 4 AVG, welcher - der gegenständlich einschlägigen Bestimmung des § 7 Abs. 2 VwGVG nahezu gleichlautend - auf die Ausdrücklichkeit abziele, gemäß dem im Prozessrecht herrschenden Grundsatz der Eindeutigkeit von Parteihandlungen, dass der Berufungsverzicht ausdrücklich und zweifelsfrei auszusprechen und das Vorliegen eines solchen besonders streng zu prüfen sei. Daher könne ein Rechtsmittelverzicht nicht auch konkludent erfolgen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung dürfe diese nicht aus dem Sinn der Eingabe erschlossen werden.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2014 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
5. Die beschwerdeführende Partei erstattete dazu am 29.12.2014 eine Stellungnahme, in welcher sie - über das Beschwerdevorbringen hinaus - im Wesentlichen festhält: Maßgeblich für das verfahrensgegenständliche Feststellungsverfahren sei ausschließlich, ob die in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 16.04.2014 erteilte Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk zum Zeitpunkt der Aufnahme des Sendebetriebs am 21.04.2014 rechtskräftig gewesen sei oder nicht. Die Rechtskraft anderer, mit dem genannten Bescheid erteilter Bewilligungen, insbesondere sohin die Rechtskraft der mit Spruchpunkt 2. erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 sei hingegen für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Es möge zutreffen, dass die Spruchpunkte 3. und 4. nicht gesondert, sondern nur gemeinsam mit der in Spruchpunkt 2. der Zulassung erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage nach dem TKG 2003 hätten bekämpft werden können. Die hier maßgebliche Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk nach dem Privatradiogesetz gemäß Spruchpunkt 1 der Zulassung wäre aber ungeachtet einer solchen Anfechtung jedenfalls in Rechtskraft erwachsen.
6. Am 12.11.2015 wurde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
7. Am 27.11.2015 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass der Gesetzgeber dort, wo er ein Bedürfnis zum unmittelbaren Wirksamwerden von antragsgemäß zuerkannten oder zuzuerkennenden Berechtigungen erblickt habe, durch sondergesetzliche Bestimmungen eine entsprechende unmittelbare Ausübungsbefugnis normiert habe (zB § 5 Abs. 1 GewO 1994). Ansonsten sei aber das Abstellen auf die Rechtskraft des eine Berechtigung verleihenden Bescheides systemimmanent, und sei deren Eintritt wiederum unabhängig davon, ob der Bewilligungswerber durch den Bescheid beschwert sei oder nicht (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 GewO 1994).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seite 3) die folgenden - in der Beschwerde außer Streit gestellten - Feststellungen getroffen:
"Die XXXX verfügte aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 16.04.2014, KOA 1.101/14-013, für den Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 21.07.2014 über eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G für die Veranstaltung "Sand in the City 2014". Dieser Bescheid wurde der XXXX am 17.04.2014 amtssigniert per E-Mail zugestellt.
Am 29.04.2014 übermittelte die XXXX einen Rechtsmittelverzicht zum Bescheid der KommAustria vom 16.04.2014, KOA 1.101/14-013. Der Sendebetrieb im Rahmen der erteilten Zulassung unter Nutzung der Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 99,5 MHz, wurde am 21.04.2014 um 00:00 Uhr aufgenommen."
2. Beweiswürdigung:
Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. § 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lautet auszugsweise:
"Zulassung
§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
[...]
(5) Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind, können zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
1. im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Zulassungen nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten, Zulassungen gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Zulassungen finden § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8 Z 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, Z 4 und 5, § 9, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 18 bis 20, § 22 und §§ 24 bis 30 Anwendung. Werbung in Programmen nach Z 2 ist unzulässig.
[...]"
3.5. Im Beschwerdefall ist Folgendes unbestritten:
Der beschwerdeführenden Partei wurde über deren Antrag (im Rahmen eines Einparteienverfahrens) mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014 eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk "für den Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 21.07.2014" erteilt. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 17.04.2014 zugestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat den Sendebetrieb betreffend die erteilte Zulassung am 21.04.2014 aufgenommen.
Am 29.04.2014 wurde der belangten Behörde ein Rechtsmittelverzicht der beschwerdeführenden Partei betreffend den Zulassungsbescheid übermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie vom 21.04.2014 bis 29.04.2014 ein Hörfunkprogramm gesendet hat, "ohne dafür über eine rechtskräftige Zulassung zu verfügen".
3.6. Die vorliegende Beschwerde ist bereits aus folgenden Gründen im Recht:
Das PrR-G enthält Regelungen zum Schriftlichkeitserfordernis einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk (§ 3 Abs. 1 letzter Satz leg.cit.) und zur Dauer von Zulassungen (§ 3 Abs. 1 und 5 leg.cit.), regelt jedoch (anders als zB die von der belangten Behörde in ihrer unter I.7. zitierten Stellungnahme angeführte GewO 1994) die Modalitäten des Beginns einer Zulassung nicht näher. Folglich kommt es diesbezüglich auf die Anordnungen im Zulassungsbescheid an.
Der vorliegend zu beurteilende Bescheid vom 16.04.2014 legt ein konkretes Datum für den Beginn der Zulassung fest ("für den Zeitraum vom 21.04.2014"). Dieser Bescheid ist mit seiner Zustellung an die beschwerdeführende Partei am 17.04.2014 wirksam geworden und damit auch die darin enthaltene Berechtigung, vom 21.04.2014 bis zum 21.07.2014 das bewilligte Programm zu senden. Der Themenkreis der aufschiebenden Wirkung bedarf im konkreten Fall keiner näheren Erörterung, da eine Beschwerde gegen den Zulassungsbescheid nicht erhoben wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund kein Hindernis zu erblicken, welches der Ausübbarkeit der erteilten Zulassung ab dem Datum des angeordneten Beginns, dh. dem 21.04.2014, entgegenstehen würde (vgl. dazu, dass die Rechtskraft in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung steht, zumal rechtskräftige Bescheide kraft aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels nicht vollstreckt und nicht rechtskräftige Bescheide mangels aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels vollstreckt werden können, Schiffkorn, ZVG, November 2014 / Nr. 7, 628ff).
Mangels entsprechender Anordnung im Zulassungsbescheid kann es daher für die Beurteilung des Sendens ohne Zulassung auch nicht darauf ankommen, wann der Zulassungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Mit anderen Worten: Hätte die belangte Behörde den Beginn der Zulassung an die Rechtskraft des Bescheides knüpfen wollen, hätte sie im Bescheid jedenfalls keine Anordnung wie die verfahrensgegenständliche aufnehmen dürfen.
Da die beschwerdeführende Partei den Sendebetrieb zu dem im Bescheid angeordneten Beginn der Zulassung am 21.04.2014 aufgenommen hat, vermag das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall eine Verletzung des § 3 PrR-G nicht zu erblicken.
3.7. Der angefochtene Bescheid war vor diesem Hintergrund ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis musste auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ua. ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Auch wenn zur vorliegenden Fragestellung des § 3 PrR-G Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, muss angesichts der getroffenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes angenommen werden, dass die Rechtslage klar und eindeutig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
