BVwG W209 2118170-1

BVwGW209 2118170-116.12.2015

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2118170.1.00

 

Spruch:

W209 2118170-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache XXXX , vertreten durch Ecker, Embacher, Neugschwendtner, Rechtsanwälte/-in, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 13.08.2015, GZ 08114/GF: 3748068, betreffend Ablehnung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX , kroatischer Staatsangehöriger, wohnhaft in XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Bautischler beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Mödling zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (im Folgenden die Beschwerdeführerin) stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX , einem kroatischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als Bautischler mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 1.800 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb. Als erforderliche spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurde im Antrag "kroatische Sprachkenntnisse unbedingt erforderlich, da Firmenchef deutschsprachig zeitweise stottert, selbstständige Erledigung sämtlicher anfallender Holzarbeiten und die dafür nötigen Materialieneinkäufe" angegeben. Angefügt waren dem Antrag ein österreichischer Meldezettel des beantragten Ausländers, eine Kopie seines Reisepasses, ein Abschlussprüfungszeugnis des Ausbildungszentrums XXXX in XXXX (Kroatien) als Maurer, ein Abschlussprüfungszeugnis der Gewerbeschule XXXX in XXXX (Kroatien) als Tischler und ein Versicherungsdatenauszug der kroatischen Rentenversicherung.

2. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden könnten, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger anstelle der beantragten ausländischen Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne aber nur mit Hilfe der Beschwerdeführerin und mit ihrem Einverständnis geklärt werden. Es werde daher angeboten, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei der Beschwerdeführerin vorsprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Gelegenheit, innerhalb von acht Tagen ab Zustellung des Schreibens zu diesem Angebot Stellung zu nehmen.

In einem weiteren Schreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 16.07.2015 alle Jahreszeugnisse (1995 bis 1997, Original in Kopie und beglaubigte Übersetzung) und das Arbeitsbuch (Original in Kopie und beglaubigte Übersetzung) des beantragten Ausländers vorzulegen sowie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die vorzunehmende Einstufung bekannt zu geben.

3. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Vermittlungsauftrag für einen "Tischler und Maurer". Den anzuwendenden Kollektivvertrag bezeichnete sie mit "Holz und Kunststoff". Als monatliches Bruttoentgelt gab sie € 1.920 an.

4. Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Begründung für die Anwendung des Kollektivvertrags "Holz und Kunststoff" abzugeben, zumal die Beschwerdeführerin eine Gewerbeberechtigung im Baugewerbe besitze, sowie eine genaue Tätigkeitsbeschreibung zu übermitteln, da laut Antrag ein "Bautischler" gesucht werde, der Vermittlungsauftrag aber auf "Tischler und Maurer" laute.

5. Mit E-Mail vom 10.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und ein "Tischler mit Maurerkenntnissen (Bautischler)" gesucht werde. Der beantragte Ausländer solle hauptsächlich als Tischler beschäftigt werden. Wie im Antrag bereits hingewiesen, werde sehr großen Wert darauf gelegt, dass der beantragte Ausländer seine Arbeiten fachgerecht, selbstständig und fehlerfrei ausführe. Sein Aufgabengebiet schließe auch den selbständigen Einkauf des benötigen Materials mit ein.

6. Am 30.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, dass die angebotene Entlohnung auf € 2.279,80 erhöht werde.

7. Mit Bescheid vom 13.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ab. Begründend verwies sie darauf, dass der Regionalbeirat im gegenständlichen Verfahren die Erteilung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus liege nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass kroatischen Staatsbürgern als neuen EU-Bürgern jedenfalls dann eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen sei, wenn es sich bei ihnen um Schlüsselkräfte handle, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Karte erfüllen. Der beantragte Ausländer sei eine derartige Schlüsselkraft. Er erreiche die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG, da er für sein Alter 15 Punkte, für seine Sprachkenntnisse 15 Punkte, für seine Berufserfahrung 10 Punkte sowie für seine Berufsausbildung 20 Punkte erhalte und somit über insgesamt 60 Punkte verfüge. Die Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 würden sich aus den vorgelegten Zeugnissen ergeben, da er an der Gewerbeschule drei Jahre lang Deutschunterricht gehabt habe und diesen jeweils positiv abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin sei bereit, auch das erforderliche Mindestgehalt für eine sonstige Schlüsselkraft zu bezahlen. Da keine geeigneten Ersatzkräfte zur Verfügung stünden und der Beschwerdeführerin keine geeignete Ersatzkraft vermittelt worden sei, lägen offenkundig alle Erteilungsvoraussetzungen vor.

9. Am 07.12.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme räumte sie u.a. ein, dass dem beantragten Ausländer aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise 20 Punkte für seine Berufsausbildung als Bautischler gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG angerechnet werden könnten und die angebotene Entlohnung in Höhe von € 2.279,78 dem Facharbeiterlohn laut Kollektivvertrag für das Bau- und Baunebengewerbe entspreche. Darüber hinaus teilte sie mit, dass die geforderten Kroatischkenntnisse in einem österreichischen Unternehmen, das auf Baustellen in Österreich tätig sei, keine Deckung in den betrieblichen Notwendigkeiten fänden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX , einem kroatischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als Bautischler im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb.

Das angebotene monatliche Bruttoentgelt in Höhe von € 2.279,80 entspricht dem im vorliegenden Fall gebührenden kollektivvertraglichen Facharbeiterlohn.

Das Anforderungsprofil wurde von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens insoweit konkretisiert, als ein "Tischler mit Maurerkenntnissen (Bautischler)" gesucht werde.

Der beantragte Ausländer verfügt über eine dreijährige (kroatische) Facharbeiterausbildung (Fachmittelschule) als Bautischler und zumindest über Zusatzkenntnisse als Maurer.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013, lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. bis 9 [...]

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

2. bis 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.

(5) bis (7) [...]"

"Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) ..."

"Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) bis (9) ...

(10) Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 aufgrund des § 12a Abs. 2 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3 weiter.

(11) ...

(12) Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 aufgrund des § 14 Abs. 3 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 weiter."

"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(5) bis (8) [...]

(9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.

(10) ) [...]

(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.

(12) [...]"

Weiters zur Anwendung gelangt die Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007 idF BGBl. II Nr. 395/2008, deren § 1 wie folgt lautet:

"§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:

Maurer/innen

[...]

Bautischler/innen

[...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde begründete die Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung nicht einhellig befürwortet habe und sonst keine der im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Erteilungsvoraussetzungen vorlägen.

Damit verkennt sie aber, dass die beantragte Tätigkeit (Bautischler) ein Mangelberuf iSd der Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007, idgF ist, der Beschwerdeführer eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung als Bautischler hat und die Fachkräfte-BHZÜV 2008 gemäß § 32 Abs. 10 und 12 iVm § 4 Abs. 4 AuslBG auf kroatische Staatsangehörige während der Geltung des Übergangsregimes zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit weiter anzuwenden ist und somit - unabhängig von der einhelligen Zustimmung des Regionalbeirates - die Zulassung des beantragten Ausländers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 4 Abs. 3 Z 14 AuslBG zuließe, zumal letzterer unstrittig auch über die erforderliche Zusatzqualifikation als Maurer verfügt (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG (2014) S, 640).

Da die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf der Grundlage der Fachkräfte-BHZÜV 2008 jedoch nur in Betracht kommt, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben, müsste noch ein Ersatzkraftverfahren iSd § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG durchgeführt werden.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zulässig ist.

Es wird daher im fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde obliegen, auf der Grundlage des vorliegenden Anforderungsprofils ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen und ihre Entscheidung sodann auf dessen Ergebnis zu stützen.

Sofern die belangte Behörde vermeint, das vorliegende Anforderungsprofil sei im Hinblick auf die geforderten Kroatischkenntnisse überzogen, stünde es ihr frei, der Prüfung der Arbeitsmarktlage das angegebene Anforderungsprofil nur insoweit zu Grunde zu legen, als es in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0070).

Die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes verbietet sich - abgesehen von den mangelnden Ressourcen - bereits aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß § 17 VwGVG zukommt.

Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung deckt sich insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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