Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16a
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16a
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.
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