BVwG W176 2107183-1

BVwGW176 2107183-18.6.2015

B-VG Art.133 Abs4
EO §355 Abs1
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EO §355 Abs1
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2107183.1.00

 

Spruch:

W176 2107115-1/3E

W176 2107183-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde (1.) der XXXX sowie (2.) des XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Patrick RUTH, gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt jeweils vom 11.03.2015, Zlen. (1.) Jv 622/15v-33a, 239 Rev 878/15x, sowie (2.) Jv 622/15v-33a, 239 Rev 879/15v, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG) iVm § 355 Abs. 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die XXXX beantragte als betreibende Partei beim Bezirksgericht Wr. Neustadt zur Zl. XXXX gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer als verpflichtete Parteien die Unterlassungsexekution, welche auch bewilligt wurde.

2. In weiterer Folge stellte die betreibende Partei mit Schriftsätzen vom 10.12.2014 und 12.12.2014 beim Bezirksgericht Wr. Neustadt Anträge, gegen die Beschwerdeführer für die erfolgte Verletzung des Exekutionstitels Strafen zu verhängen, wobei in beiden Schriftsätzen Strafen von jeweils EUR 100.000,-- beantragt wurden.

3. Mit (Stampilien‑)Beschlüssen vom 12.12.2014, Zl. XXXX, und vom 16.12.2014, Zl. XXXX, bewilligte das Bezirksgericht Wr. Neustadt die genannten Strafanträge, wobei zugleich die der betreibenden Partei zu ersetzenden Kosten bestimmt wurden.

4. Mit Mandatsbescheid vom 20.01.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern jeweils die verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 200.008,-- zur Zahlung vor.

5. Mit einem am 02.02.2015 elektronisch beim Bezirksgericht Wr. Neustadt eingebrachten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid das Rechtmittel der Vorstellung und führten dabei aus, dass den Mandatsbescheiden keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lägen, da mit den (Stampiglien)Beschlüssen des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt jeweils nur die Kosten der betreibenden Partei bestimmt worden seien. Eine Strafe sei - bewusst oder unbewusst - in keinem dieser Beschlüsse verhängt worden; vielmehr könne sich die Wortfolge "[d]as Gericht bewilligt den beigefügten Antrag (ON [])" einzig auf die Bewilligung der Exekution an sich beziehen, nicht jedoch auf den Ausspruch einer Geldstrafe gegen die Verpflichteten. Ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO könne ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen, habe aber keinerlei Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten dem Grunde und der Höhe nach. Die Bemessung einer Geldstrafe obliege einzig dem Exekutionsgericht unter angemessener Heranziehung der Strafzumessungsgründe nach § 355 Abs. 1 dritter Satz EO. Da die betreibende Partei somit keinen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe stellen könne, gebe es auch keinen diesbezüglich durch das Exekutionsgericht bewilligbaren Antrag. Dass das Exekutionsgericht in den gegenständlichen Fällen unzweifelhaft keine Strafen verhängt habe, sei auch daran ersichtlich, dass die Beschlüsse nicht einmal begründet worden seien, was bei Verhängung einer Strafe gemäß § 355 Abs. 1 vierter Satz EO aber zwingend erforderlich gewesen wäre. Schließlich sei aus den Beschlüssen nicht zu entnehmen, über welche Person die (angeblichen) Strafen verhängt worden seien bzw. zu welchen Teilen die Geldstrafe von den Beschwerdeführern zu tragen sei. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass mehrere Unterlassungsverpflichtete nach der Rechtsprechung nicht zur ungeteilten Hand hafteten.

6. Mit Schreiben vom 10.03.2015 teilte die Revisiorin des Oberlandesgerichtes Wien der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt mit, dass der unter Punkt 4. dargestellte Zahlungsauftrag mangels Ermittlungstätigkeit gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), außer Kraft getreten sei und richtigerweise - nunmehr von der Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt - zwei Zahlungsaufträge mit jeweils einer zahlungspflichtigen Partei über den Betrag von EUR 200.000,-- zu erlassen seien.

7. In der Folge schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt mit Bescheid vom 11.03.2015, Zl. Jv 622/15v-33a, 239 Rev 878/15x, der Erstbeschwerdeführerin die Ordnungstrafen laut den Beschlüssen vom 12.12.2014, Zl. XXXX, und vom 16.12.2014, Zl. XXXX, von je EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 200.008,-- , und mit Bescheid vom selben Tag, Zl. Jv 622/15v-33a, 239 Rev 879/15v, Gleiches dem Zweitbeschwerdeführer zur Zahlung vor. Begründend wurde ausgeführt, die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden. Der Mandatsbescheid vom 20.01.2015 sei gemäß § 57 Abs. 3 AVG sei außer Kraft getreten, weshalb neue Zahlungsaufträge zu erlassen gewesen seien. Der vorgeschriebene Betrag von EUR 200.008,-sei nur einmal zu entrichten.

8. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung wiederholten. Gegenständlich habe das Exekutionsgericht keine Strafen verhängt, was auch daran ersichtlich sei, dass die Beschlüsse nicht begründet worden seien. Schließlich sei den Beschlüssen nicht zu entnehmen, über welche Person die (angebliche) Geldstrafe verhängt worden sei. Daran änderten auch die Zusätze "jeweils" nichts.

9. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.

2.2.1.2. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

2.2.1.3. § 355 Abs. 1 EO lautet:

"(1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind."

§ 359 EO lautet:

"(1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden."

2.2.2.1. Wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen, ist der unter Punkt 4. dargestellte Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten, da sie innerhalb normierten zweiwöchigen Frist weder Ermittlungsschritte eingeleitet noch über die eingebrachte Vorstellung entschieden hat. Die belangte Behörde, die daher nicht mehr im Rechtsmittelzug über den Mandatsbescheid entscheiden durfte, verpflichtete daher ihrerseits gemäß § 6 Abs. 1 GEG die Beschwerdeführer zur Zahlung der ausstehenden Gerichtsgebühren.

2.2.2.2. Aus den unter Punkt 2.2.1.3. dargestellten Gesetzesbestimmungen folgt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, den Mandatsbescheiden lägen insofern keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde, als ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen könne, aber kein Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten habe, nicht der Rechtslage entspricht. Sofern die Beschwerde überdies vorbringt, die Beschlüsse seien entgegen § 355 Abs. 1 vierter Satz EO nicht begründet worden, ist dies im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz, da einer allenfalls darin zu sehenden Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Beschlüsse aufgrund deren - von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellten - Rechtskraft in Hinblick auf die Bindung der Justizverwaltungsorgane an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen keine Bedeutung zukäme. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass mehrere Unterlassungsverpflichtete nicht zur ungeteilten Hand hafteten, wurde durch Erlassung von zwei - jeweils an einen Beschwerdeführer gerichteten - Bescheiden Rechnung getragen.

2.2.3.1. § 6a GEG lautet:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Da fallbezogen nicht damit zu rechnen war, dass die Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Geldstrafen entrichten würden, wurde zu Recht von einer Lastschriftanzeige abgesehen.

In der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kann daher jeweils keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

2.2.4. Die Beschwerde gegen die Bescheide war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt B):

2.3.1.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.3.1.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.3.2.1. In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.

2.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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