GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §4 Abs1 Z7
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §4 Abs1 Z7
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2004695.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Alfred Feitsch, Hetzgasse 45/7, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX, vom 14.11.2013, Zl. GS5-A-949/173-2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 30.07.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, (in der Folge: SVA) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 02.11.1998 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.03.2010 sei gemäß § 40 GSVG verjährt.
Begründend führte die SVA aus, dass die Beschwerdeführerin seit 02.11.1998 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit kosmetischen Produkten der Firma XXXX GmbH sei. Seit 02.11.1998 sei sie als Inhaberin einer ärztlichen Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten Mitglied der Ärztekammer und unterliege der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG. Am 26.05.1999 habe sie einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gestellt. Mit Schreiben vom 07.06.1999 sei sie in Kenntnis gesetzt worden, dass sie ab 01.01.1999 gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei. Mit Schreiben vom 18.04.2013 sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG mit 01.07.2002 weggefallen sei, da ab diesem Zeitpunkt mehr als 12 Monate einer Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate vorliegen würden. Weiters sei sie mit Schreiben vom 18.04.2013 davon informiert worden, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur GSVG-Krankenversicherung im Zeitraum 01.07.2002 bis 31.03.2010 verjährt sei. Mit Schreiben vom 02.07.2013 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gestellt. Aus der Umsatzsteuererklärung 1999 gehe hervor, dass die Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit € 2.456.015,77 betragen würden.
Mit Schreiben vom 29.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. Alfred Feitsch, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs und brachte dazu vor, dass die Feststellung, sie sei in der Vergangenheit der Krankenversicherung nach GSVG unterlegen, zu Unrecht getroffen worden sei. Im angefochtenen Bescheid werde die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG deshalb verneint, weil die Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschritten hätten. Bei der Prüfung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG seien die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten heranzuziehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese genannte Ausnahmebestimmung berufen könne. Diese Ansicht sei jedoch unrichtig und stehe im Gegensatz zur Judikatur des VwGH. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0147, sei lediglich relevant, welche Umsätze und welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit dem gewerblichen Handel mit kosmetischen Produkten erzielt habe. Diese Umsätze seien seit Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit stets unter der Grenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG gelegen. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen seien stets geringfügig gewesen. Die Gesamtumsätze aus dem Handel mit kosmetischen Produkten hätten in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 zwischen jährlich € 23.318,95 und € 25.989,50 geschwankt, seien also stets unterhalb der Grenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG gelegen. Der Gewinn, die Einnahmen aus dem Handel mit kosmetischen Produkten, habe im Jahr 2010 € 588,52 und im Jahr 2012 € 1.902,19 betragen. Im Jahr 2011 habe die Beschwerdeführerin sogar einen Verlust von € 612,39 mit dieser Tätigkeit erzielt. Während ihrer gesamten unternehmerischen Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin aus ihrer gewerblichen Tätigkeit betreffend den Handel mit kosmetischen Produkten nur geringfügige Einnahmen erzielt, weshalb sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sei.
Mit Schreiben vom 06.08.2013 teilte die SVA der Beschwerdeführerin mit, dass der SVA im Bescheid vom 30.07.2013 insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als es darin heiße, dass die Beiträge von 01.11.1998 bis 31.03.2000 verjährt seien. Die Beiträge für November und Dezember 1998 seien von der SVA bereits im Jahr 2000 vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin tatsächlich bezahlt worden. Die Verjährung betreffe daher die Beiträge ab dem 01.01.1999.
Im Vorlagebericht vom 25.09.2013 beantragte die SVA, die Pflichtversicherung für den Zeitraum ab 01.08.2010 festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Rechtslage geändert. Die SVA habe die Pflichtversicherung und die Beitragspflicht im Zeitraum vor 31.07.2010 storniert.
Mit Bescheid vom 14.11.2013, Zl. GS5-A-949/173-2013, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Einspruch keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass dessen Spruch zu lauten habe wie folgt: "Frau XXXX unterliegt seit 1.8.2010 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1
GSVG."
Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass die Umsätze der Einspruchswerberin aus dem Handelsgewerbe die maßgeblichen Umsatzgrenzen in keinem Jahr überstiegen hätten. Die Umsätze aus der gesamten beruflichen Tätigkeit hätten jedenfalls seit 2010 die maßgeblichen Umsatzgrenzen überstiegen. Die Einspruchswerberin unterliege seit 02.11.1998 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG. Im Ausgangsverfahren sei die Pflichtversicherung der Einspruchswerberin in der Krankenversicherung aufgrund des von ihr geführten Handelsgewerbes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum 02.11.1998 bis dato strittig. Aus den Ausführungen der SVA im Vorlagebericht ergebe sich, dass die Pflichtversicherung im Zeitraum von 02.11.1998 bis zum 31.07.2010 - entgegen den Ausführungen im Bescheid - doch nicht bestanden habe.
Weiters verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0147, betreffend die Ausnahmebestimmung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, welche unverändert seit der Novelle durch BGBl. I 139/1998 bis zur Novelle durch BGBl. I 62/2010 gegolten habe.
Der VwGH habe darin festgehalten, dass bei einer gleichheits- und verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nur solche Umsätze gemeint sein könnten, die aus der Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG herrühren. Es sei somit insoweit eine teleologische Reduktion der strengen Wortbedeutung der Verweisung auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG vorzunehmen.
Die Rechtslage vor dem 01.08.2010 sei durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend geklärt worden.
Mit BGBl I Nr. 62/2010 sei mit Wirkung 01.08.2010 § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG jedoch geändert worden und dem ersten Satz nach dem Wort "Umsätze" der Ausdruck "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" eingefügt worden.
Fraglich sei nunmehr, inwieweit sich diese Beurteilung durch BGBl I 62/2010 nun geändert habe. Da es dem Landeshauptmann von XXXX verwehrt sei, beim VfGH einen Prüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen, habe die Einspruchsbehörde im vorliegenden Verfahren daher jedenfalls festzustellen, dass vor dem 01.08.2010 keine Pflichtversicherung der Einspruchswerberin in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG (in der damals geltenden Fassung) vorgelegen habe.
Dass die Einspruchswerberin aus ihrer gesamten unternehmerischen Tätigkeit Umsätze unterhalb der Kleinstunternehmerschwelle vorweisen könne, werde von ihr nicht behauptet. Die Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht iSd § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sei daher im gegebenen Fall für den Zeitraum nach dem 01.08.2010 nicht anwendbar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.12.2013 insofern das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), als darin ausgesprochen wurde, sie unterliege seit 01.08.2010 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Nicht angefochten werde der Bescheid insoweit, als für die Zeit vor dem 01.08.2010 keine Pflichtversicherung angenommen werde.
Richtig sei die Feststellung, dass ihre Umsätze aus dem Handelsgewerbe die maßgeblichen Umsatzgrenzen in keinem Jahr je überstiegen hätten. Richtig sei ebenfalls, dass sie bis zum Inkrafttreten des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2010 am 01.08.2010 die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG in Anspruch genommen habe. In richtiger Umsetzung der vom VwGH im Jänner 2009 abschließend geklärten Rechtslage habe der Landeshauptmann von XXXX im bekämpften Bescheid keine Pflichtversicherung für die Zeit vor dem 01.08.2010 festgestellt. Unrichtig sei allerdings die Ansicht, wonach für die Zeit ab 01.08.2010 gänzlich anderes gelten solle:
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 sei zwar im ersten Satz des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nach dem Wort "Umsätze" der Ausdruck "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" eingefügt worden, diese Einfügung lasse aber weiterhin eine verfassungskonforme Interpretation zu. Zunächst sei zu beachten, dass im Satz 1 nur der oben genannte Einschub vorgenommen worden sei. Bereits im nächsten Halbsatz aber unverändert weiterhin davon die Rede sei, dass "ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen" dürfen. Die Wortfolge "aus dieser Tätigkeit" sei weiterhin in der Einzahl gehalten. Daraus folge, dass weiterhin nur noch von der geringfügigen gewerblichen Tätigkeit und nicht von sämtlichen Tätigkeiten der betroffenen Person die Rede sei. Ebenso handle es sich nach den Gesetzesmaterialien lediglich um eine "redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen".
Mit der Einfügung der Wortfolge "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" sei lediglich gemeint, dass sämtliche gewerblichen unternehmerischen Tätigkeiten bei der Beurteilung der Umsatzgrenzen zusammenzurechnen seien und dass allfällige mehrere gewerbliche Tätigkeiten nicht gesondert betrachtet werden dürften. Nur wenn man diese Wortfolge derart interpretiere, könnten negative Konsequenzen vermieden werden.
Die Beschwerdeführerin unterliege auch ab 01.08.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, weil sie sich weiterhin auf die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG berufen könne.
Die Beschwerdeführerin begehrte, ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sie auch für die Zeit ab 01.08.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege und ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Am 14.03.2014 langte die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 05.03.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufstellung, wonach sie im Jahr 2010 aus ihrer ärztlichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 239.001,30 und aus der gewerblichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 25.227,42, im Jahr 2011 aus ihrer ärztlichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von €
206.905,00 und aus der gewerblichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von €
25.989,50, im Jahr 2012 aus ihrer ärztlichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 195,492,00 und aus der gewerblichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 23.318,95, im Jahr 2013 aus ihrer ärztlichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 210.237,00 und aus der gewerblichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 26.602,99 sowie im Jahr 2014 aus ihrer ärztlichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 197.657,13 und aus der gewerblichen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 26.436,24 erzielt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin verfügt seit 02.11.1998 über die Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit kosmetischen Produkten der Firma XXXX GmbH. Seit 02.11.1998 ist sie weiters Inhaberin einer ärztlichen Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten, daher Mitglied der Ärztekammer und als solches gemäß § 2 FSVG pflichtversichert.
Mit 26.05.1999 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG (in der damals geltenden Fassung). Mit Schreiben vom 07.06.1999 wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der SVA darüber informiert, dass sie vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei. Mit Schreiben vom 18.04.2013 informierte die SVA die Beschwerdeführerin darüber, dass die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG mit 01.07.2002 weggefallen sei, da ab diesem Zeitpunkt mehr als 12 Monate einer Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate vorgelegen seien. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur GSVG Krankenversicherung im Zeitraum 01.07.2002 bis 31.03.2010 verjährt sei.
Am 02.07.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.
Die Umsätze der Beschwerdeführerin aus dem Handelsgewerbe überstiegen unstrittig die maßgeblichen Umsatzgrenzen des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG jedenfalls nicht seit dem Jahr 2010. Die Umsätze aus der gesamten beruflichen Tätigkeit überstiegen unstrittig jedoch jedenfalls seit 2010 die maßgeblichen Umsatzgrenzen.
Dies ergibt sich durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2015 übermittelten Aufstellung der Umsätze in den Jahren 2010 bis 2014.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert: die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr. 169) in Ärzteliste eingetragen sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 GSVG, BGBl I Nr. 62/2010, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden;
§ 2 UStG lautet:
"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."
Der VwGH hat unter Berücksichtigung der Materialien zum Gesetz BGBl I Nr. 139/1998, in seinem Erkenntnis vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0147, zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wie folgt ausgeführt:
"Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesmaterialien ausdrücklich von einer Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ‚bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit' sprechen, wie oben dargestellt wurde. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die ‚gewerbliche Erwerbstätigkeit' selbst geringfügig sein muss und dass es nicht auf die Gesamtumsätze ankommt (dazu, dass es auch trotz des Ziels der Harmonisierung mit dem Steuerrecht auf die jeweilige Tätigkeit ankommt, vgl. im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG z. B. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041, und vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0196).
Auch der Besondere Teil der Erläuterungen spricht davon, dass die ‚dabei' (also bei der gewerblichen Tätigkeit) erzielten Einkünfte lediglich einen kleinen Zusatzverdienst darstellen sollen (also durchaus etwa auch zu Einkünften aus Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) und dass der Lebensunterhalt keinesfalls ausschließlich aus ‚dieser' (d.h. der gewerblichen) Tätigkeit bestritten wird.
Hinzu kommt Folgendes:
Wenn die Regelung, dass die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (‚Kleinunternehmer-Grenze') nicht überschritten werden darf, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Antragstellers eine Bedeutung haben soll, dann wäre es schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen notwendig gewesen, nicht nur Einkünfte aus ‚dieser Tätigkeit', sondern auch andere Einkünfte, insbesondere solche aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ebenso zu berücksichtigen. Das Gesetz stellt aber auf derartige Einkünfte nicht ab. Dies könnte dazu führen, dass z.B. bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt wegen entsprechend hoher Umsätze aus dieser Tätigkeit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht in Betracht kommt, während auch hohe Einkünfte eines angestellten Rechtsanwaltes einer Ausnahme nicht im Wege stünden. Diese Überlegung führt dazu, dass bei einer gleichheits- und damit verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nur solche Umsätze gemeint sein können, die aus der Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG herrühren. Es ist somit insoweit eine teleologische Reduktion der strengen Wortbedeutung der Verweisung auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG vorzunehmen.
Dass im Übrigen eine derartige Differenzierung der Umsätze nach Beschäftigungen auch in der Praxis möglich ist, geht bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt hervor, in dessen Begründung für das Kalenderjahr 2002 die Umsätze aus der Beratertätigkeit gesondert angegeben werden."
§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wurde jedoch mit Wirkung 01.08.2010 (vgl. § 334 Abs. 1 Z 1 GSVG) mit BGBl I Nr. 62/2010 insofern geändert, als im § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz nach dem Wort "Umsätze" der Ausdruck "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" eingefügt wurde. Die Rechtslage vor dem 01.08.2010 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend geklärt.
In den Gesetzesmaterialien zu Art. 2 Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG idF BGBl I Nr. 62/2010) wird festgehalten:
"Wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt, so ist als erste Voraussetzung zu prüfen, ob die versicherte Person KleinunternehmerIn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist.
KleinunternehmerIn ist demnach ein/e UnternehmerIn, der/die im Inland seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz hat und dessen/deren Jahresumsätze im Veranlagungszeitraum 30 000 € nicht übersteigen (wobei Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung bei dieser Umsatzgrenze außer Ansatz bleiben).
Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer/die einzelne Unternehmerin und nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe, wobei der Grundsatz der Unternehmenseinheit zu beachten ist.
Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass für die Feststellung der KleinunternehmerInneneigenschaft (Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze) auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen ist; maßgeblich sind somit die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten der jeweiligen Person (mit Ausnahme der erwähnten, bei der Umsatzgrenze außer Ansatz bleibenden Umsätze).
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen." (RV 785 BlgNR XXIV. GP 9)
Aufgrund des klaren Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung iVm den eindeutigen Materialien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Wille des Gesetzgebers war, dass auf die Gesamtumsätze einer Person abgestellt wird, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unternehmenseinheit.
Da die Gesamtumsätze der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2014 - unstrittig - jedenfalls über der Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG gelegen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004,. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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