BVwG W129 2101155-1

BVwGW129 2101155-131.3.2015

AVG 1950 §63 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §44
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §63 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §44
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2101155.1.00

 

Spruch:

W129 2101155-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 16.12.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG sowie § 44 Studienförderungsgesetz 1992 (im Folgenden: StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) suchte am 22.09.2014 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, um die Verlängerung der Anspruchsdauer hinsichtlich der gewährten Studienbeihilfe aufgrund zweier Auslandssemester sowie aufgrund gesundheitlicher Probleme an.

1.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 08.10.2014, Zl. 319412601, wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst und sinngemäß damit, dass aus dem Studienverlauf und dem Ausmaß der noch fehlenden Prüfungen offensichtlich sei, dass der BF auch ohne Eintreten der Krankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anspruchsdauer nicht hätte einhalten können.

Für den geltend gemachten Grund des Auslandsaufenthaltes werde es einen eigenen Bescheid geben.

1.3. Mit Schreiben vom 10.10.2014 erhob der BF Vorstellung gegen den genannten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Begründend führte er zusammengefasst und sinngemäß aus, dass gerade seine Krankheit zur Verzögerung des Studiums geführt habe.

1.5. Mit Bescheid vom 29.10.2014, Zl. XXXX, gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung nicht statt (Vorstellungsvorentscheidung). Der BF habe bis dato erst 52% der im Curriculum angeführten Studienleistungen erbracht. Ein Abschluss des zweiten Studienabschnittes sei erst in drei Jahren zu erwarten. Die Erkrankung sei für die Studienzeitüberschreiung nicht ausschließlich ursächlich.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

1.6. Mit Mail vom 26.11.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag und wiederholte sein bisheriges Vorbringen.

1.7. Der bei der Stipendienstelle Graz eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde wies den Vorlageantrag mit Bescheid vom 16.12.2014, Zl. XXXX, zurück.

Begründend führte der Senat zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die Vorstellungsvorentscheidung am 03.11.2014 zugestellt worden sei, die Rechtsmittelfrist habe somit am 17.11.2014 geendet, der am 26.11.2014 gestellte Vorlageantrag sei somit verspätet eingebracht worden.

Der Bescheid wurde dem BF am 24.12.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

1.8. Mit Schriftsatz vom 09.01.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: das Verfahren hinsichtlich der beiden Auslandssemester sei noch offen. Die Behörde habe seitens des BF bereits einen fachärztlichen Befund erhalten, es sei davon auszugehen, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung bereits 2009 ihren Ausgang genommen habe. Seine Studiendauerüberschreitung sei somit gesundheitlich sowie durch den Auslandsaufenthalt bedingt.

1.9. Mit Schreiben vom 12.02.2015 (eingelangt am 18.02.2015) übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Feststellungen:

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 08.10.2014, Zl. 319412601, wurde der das (gegenständliche) Verfahren einleitende Antrag abgewiesen.

Mit Bescheid vom 29.10.2014, Zl. XXXX, gab die Studienbeihilfenbehörde der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung nicht statt (Vorstellungsvorentscheidung). Der Bescheid enthält im Passus "Rechtsmittelinformation" die Belehrung, dass eine Partei gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung binnen zwei Wochen der Antrag gestellt werden kann, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Mail vom 26.11.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag.

2.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

3.1.: Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 1 StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs 4 StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

3.1.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.1.3. Gemäß § 44 StudFG gilt:

Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung

§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

3.2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

3.2.1. Gemäß § 44 StudFG kann gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen, was in gegenständlicher Rechtssache auch erfolgt ist.

Mangels weiterer Bestimmungen im StudFG ist für die weitere rechtliche Beurteilung des Fristenlaufes auf die Bestimmungen des AVG zurückzugreifen.

3.2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beginnt die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 1. Satz AVG).

3.2.3. Für die Zustellung der Vorstellungsvorentscheidung vom 29.10.2014 bedeutet dies, dass die Rechtsmittelfrist am Tag der Hinterlegung, also am Montag, 03.11.2014, zu laufen begann und somit mangels der rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des Montag, 17.11.2014 in Rechtskraft erwuchs. Der am 26.11.2014 eingebrachte Vorlageantrag richtete sich somit gegen einen bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid und wurde zu Recht vom Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Graz zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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