BVwG W176 2010284-2

BVwGW176 2010284-227.3.2015

B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §26a Abs1 Z2
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §26a Abs1 Z2
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2010284.2.00

 

Spruch:

W176 2010284-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) XXXX, beide vertreten durch die "ÖBUG" Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 02.02.2015, Zl. Jv 456/15g-33a, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die von den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand für die Verbücherung der in der Exekutionssache XXXX (früher Zl. XXXX) des Bezirksgerichtes XXXX verwerteten Liegenschaft Einlagezahl XXXX, Katastralgemeinde XXXX, Bezirksgericht XXXX, zu zahlende Gebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 und § 26a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) mit € 1.953,-- festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.01.2013, Zl. XXXX, wurde die (zuvor im Eigentum von XXXX gestandene) Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch XXXX, dem nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer als Meistbietenden um das Meistbot von € 766.000,-- zugeschlagen.

2. Mit Einbringungsvertrag vom 12.9.2013 brachte der Zweitbeschwerdeführer diese Liegenschaft in die damals noch in Gründung befindliche Erstbeschwerdeführerin ein. Diese wurde am 02.10.2013 ins Firmenbuch eingetragen; Alleingesellschafter ist der Zweitbeschwerdeführer.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.02.2014, Zl. XXXX, wurde über Antrag beider Beschwerdeführer (neben der Einverleibung der Löschung bücherlicher Eintragungen) die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der gesamten Liegenschaft EZ XXXX Katastralgemeinde XXXX zugunsten der Erstbeschwerdeführerin bewilligt. Der Vollzug der durch das Exekutionsgericht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch des Bezirksgerichts

XXXX erfolgte ebenfalls am 26.02.2014.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Beschwerdeführern zu ungeteilten Hand Gebühren gemäß § TP 9 lit. b Z 1 GGG idH von € 8.426,-- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idH von € 8,-- EUR, somit einen Gesamtbetrag von € 8.434,- - vor, wobei sie in der Begründung Folgendes ausführte:

"Für ein Verfahren über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist eine Pauschalgebühr nach TP 4b GGG zu entrichten. Von dieser Pauschalgebühr nicht umfasst sind jedoch die sich im Zuge einer Zwangsversteigerung ergebenden Gebühren für die Eintragung im Grundbuch (Anm. 3 letzter Halbsatz zur TP 4 GGG).

Für die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch ist daher auch die Eintragungsgebühr nach TP 9 b Z. 1 GGG zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt 1,1% vom Wert des Rechtes. Die Zahlungspflicht richtet sich nach § 25 Abs. 1 lit. a) und b) GGG und trifft den Antragsteller sowie jede Person, der die Eintragung zum Vorteil gereicht.

Im konkreten Fall haben sowohl der Ersteher der Liegenschaft XXXX als auch die nunmehrige Liegenschaftseigentümerin XXXX den Antrag auf Vornahme der bücherlichen Eintragung gestellt (Beschluss v. 24.2.2014, Seite 2 ‚über Antrag des Erstehers und der Folgewerberin...').

Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des Rechts heranzuziehen. § 26 Abs. 1 GGG führt dazu aus, dass beim Erwerb des Eigentums als Wert dieses Rechtes jener Betrag heranzuziehen ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre.

Nun handelt es sich im konkreten Fall um einen Erwerb im Zuge einer zwangsweisen Verwertung einer Liegenschaft. Hier kann davon ausgegangen werden, dass das erzielte Meistbot von Euro 766.000,-- zumindest als Wert im Sinne des § 26 GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

Gemäß § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG ist abweichend von § 26 GGG für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 GGG), heranzuziehen.

Der begünstigte Erwerbsvorgang (§ 26a Abs. 1 Z 2 GGG) bei Übertragung einer Liegenschaft von einem Gesellschafter auf die Gesellschaft kann jedoch nur dann angewandt werden, wenn der einbringende Gesellschafter auch tatsächlich im Grundbuch eingetragen war. Die Begünstigung des § 26a GGG ist im Vergleich zum im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer zu beurteilen. Als eingetragene Voreigentümer der verwerteten Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX waren im Grundbuch jedoch die Verpflichteten XXXX einverleibt. Der Meistbietende und Alleingesellschafter der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin, XXXX, scheint im Grundbuch als Voreigentümer nicht auf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage des begünstigten Erwerbsvorganges in seiner Entscheidung vom 12.05.2014 W108 2002097-11 unter anderem ausgeführt:

‚Nach dem klaren Wortlaut des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich ‚begünstigte Erwerbsvorgang' nach dieser Bestimmung die ‚Übertragung' einer Liegenschaft an einen näher genannten Personenkreis (innerhalb der Familie). Der Begriff der ‚Übertragung' ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (s. VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen und es ist daher davon auszugehen, dass als ‚Übertragung' im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die - unmittelbar - vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolgt.'

Auch wenn es sich im konkreten Fall nicht um eine Übertragung im Familienverband handelt, sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für Übertragungen von Liegenschaften nach § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG heranzuziehen.

Nach dem Grundbuchstand bestand und besteht keine Begünstigteneigenschaft zwischen den bisherigen im Grundbuch einverleibten Liegenschaftseigentümern(verpflichtete Parteien des Exekutionsverfahrens) und der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin

XXXX.

Es liegt daher kein begünstigter Erwerbsvorgang nach § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG vor. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr ist der durch das Meistbot repräsentierte Verkehrswert von Euro 766.000,-- als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und ergibt dies eine Eintragungsgebühr von Euro 8.426,--.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiesen sie im Wesentlichen darauf hin, dass die Zwangsversteigerung eine Ausnahme vom Intabulationsgrundsatz darstelle, da das Eigentum bereits mit dem Zuschlag und nicht erst mit der grundbücherlichen Eintragung auf den Erwerber übergehe. Es sei daher ein begünstigter Erwerbsvorgang iSd § 26a Abs. 1 Z 2 GGG verwirklicht worden und die Eintragungsgebühr sei mit 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswertes, daher mit 1,1 Prozent von € 177.467,-- zu bemessen.

5. Mit Schreiben vom 19.03.2015 legte die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungs-gericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt folgt aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie den Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Frage strittig, ob ein begünstigter Erwerbsvorgang nach § 26a GGG vorliegt.

3.2.2. Die genannte - am 01.01.2013 in Kraft getretene (s. BGBl. I Nr. 1/2013) - Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;

2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."

Den gesetzlichen Materialien zu dieser Bestimmung (RV 184 BlgNR 24. GP ) ist - soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen:

"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.

§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dass heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleich-behandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswert abgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs. [..]

[Abs. 1] Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebühren-rechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen."

Gemäß § 431 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (ABGB), muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

Ausnahmsweise nur deklarativ ist die Eintragung (Durchbrechung des Eintragungs-grundsatzes), wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben worden ist. Dies ist der Fall aufgrund der Einantwortung, sonstiger Gesamtrechtsnachfolge, des Übergangs des Anteils des verstorbenen Eigentümerpartners am gemeinsamen Wohnungseigentum gemäß § 14 WEG 2002, des Zuschlags bei Zwangsversteigerung, einer Enteignung, nach abgeschlossener Ersitzung, der redlichen Bauführung sowie aufgrund einzelner öffentlich rechtlicher Sondervorschriften. Außerhalb dieser Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes besteht kein Platz für "außerbücherliches Eigentum" im rechtstechnischen Sinn (Eccher/Riss in Kurzkommentar zum ABGB, 4. Auflage, zu § 431 ABGB).

Gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung einer Liegenschaft" in näher definierten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Der Begriff der "Übertragung" ist (wie bereits in dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, W108 2002097-1/2E ausgeführt) aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen.

Da der Erstbeschwerdeführer - wie die Beschwerde richtig ausführt - bereits aufgrund des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung Eigentum an der betreffenden Liegenschaft erworben hat, ist die danach erfolgte Einbringung derselben in die Zweitbeschwerdeführerin als Erwerbsvorgang zu qualifizieren, der gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG begünstigt ist. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer außerbücherlicher Eigentümer blieb, schadet aufgrund der hier vorliegenden Durchbrechung des Intabulationsprinzips nicht.

3.2.3. Daher war der Beschwerde zu folgen.

3.2.4. Bei der Berechnung der Gebühr nach TP 9 lit. b Abs. 1 ergibt sich bei Zugrundelegung des dreifachen Einheitswertes, somit eines Betrages von €€ 177.467,07 unter Anwendung der Rundungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GGG (wonach nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden sind) der Betrag von €

1.953,--.

3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Punkt 3.1.2. wurde ausgeführt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass auch bei Erwerb von einem außerbücherlichen Eigentümer im rechtstechnischen Sinn ein begünstigter Erwerb gemäß § 26a Abs. 1 GGG in Betracht kommt. Zu dieser Frage liegt jedoch weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor noch kann gesagt werden, dass die Rechtslage eindeutig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) wäre.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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