B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6 Abs1
GGG §26a Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
ABGB §431
B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6 Abs1
GGG §26a Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2002097.1.00
Spruch:
W108 2002097-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) 1. des XXXX, 2. der XXXX, 3. der XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido LEPESKA, gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichts Salzburg vom 06.12.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Kaufvertrag vom 23.7.2013 erwarb der Erstbeschwerdeführer eine näher bezeichnete Liegenschaft von der bücherlichen Eigentümerin, der Zweitbeschwerdeführerin (Kaufpreis: € 370.000,--). Eine grundbücherliche Eintragung dieses Erwerbsgeschäftes zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an den Erstbeschwerdeführer erfolgte nicht.
Mit Schenkungsvertrag vom 13.08.2013 schenkte der Erstbeschwerdeführer diese Liegenschaft seiner Tochter, der Drittbeschwerdeführerin.
2. Mit Gesuch vom 19.09.2013 (ergänzt mit Gesuch vom 24.09.2013) beantragten die beschwerdeführenden Parteien, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich dieser Liegenschaft zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin. Im Gesuch wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 26a Gerichtsgebührengesetz (GGG) die Ermäßigung der Eintragungsgebühr auf den dreifachen Einheitswert des Grundstückes in Anspruch nehmen. Die Übertragung der Liegenschaft auf Basis des Schenkungsvertrages erfolge gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG an einen Verwandten in gerader Linie, nämlich vom Vater an dessen Tochter. Als Nachweis für die Verwandtschaft zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin wurde die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin angeschlossen und es wurde darüber hinaus die Höhe des einfachen Einheitswertes der Liegenschaft gemäß einer schriftlichen Auskunft eines Finanzamtes bekanntgegeben.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24.09.2013, Zl. XXXX, wurde die beantragte grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes zugunsten der Drittbeschwerdeführerin an der in Rede stehenden Liegenschaft bewilligt.
4. Einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 14.10.2013 ist zu entnehmen, dass die einzutragende (neue) Eigentümerin (die Drittbeschwerdeführerin) nicht mit der vorherigen eingetragenen Eigentümerin (die Zweitbeschwerdeführerin) verwandt sei und die [die im Gesuch angegebene] Bemessungsgrundlage [für die Gerichtsgebühr] falsch sei. Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 17.10.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführervertreter um Einziehung der Gebühr gemäß § 26a GGG ersuchte.
Es wurde in der Folge eine Eintragungsgebühr in der Höhe von €
1.240,-- entrichtet.
5. Mit dem im Spruch genannten Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg wurde hinsichtlich der Beschwerdeführer als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige - ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 370.000,-- - eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von € 4.070,-- bestimmt; abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in der Höhe von € 1.240,-- wurde eine offene Gebühr (ein Restbetrag) in der Höhe von € 2.830,-- eingefordert. Zudem wurde eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,-- vorgeschrieben.
Dieser Zahlungsauftrag wurde dem Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 09.12.2013 zugestellt.
6. Mit Berichtigungsantrag (Beschwerde) gemäß § 7 GEG vom 09.12.2013, zur Post gegeben am 10.12.2013, beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Berichtigung des im Spruch genannten Zahlungsauftrages und brachten im Wesentlichen vor, der Erstbeschwerdeführer habe die Liegenschaft am 23.07.2013 käuflich von der Zweitbeschwerdeführerin erworben. Er habe das Eigentum an dieser Liegenschaft jedoch nicht im Grundbuch eintragen lassen. Mit Schenkungsvertrag vom 13.08.2013 habe er die Liegenschaft seiner Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, geschenkt und übergeben. Die Einverleibung des Eigentumsrechts zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin sei am 24.09.2013 beantragt, bewilligt und auch durchgeführt worden. Dabei sei entsprechend der Bestimmung des § 26a GGG die Inanspruchnahme als begünstigter Erwerbsvorgang geltend gemacht worden. "Erwerbsvorgang", also Gegenstand des Grundbuchsgesuches, sei nicht der Kaufvertrag, sondern der Schenkungsvertrag. Dass unter einem "Erwerbsvorgang" im Sinne des § 26a GGG auch sogenannte "Sprungeintragungen" zu verstehen seien, sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. § 26a GGG zähle vielmehr taxativ die relevanten Erwerbsvorgänge auf, so werde in der angeführten Gesetzesstelle ausdrücklich auch die Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten in gerader Linie erwähnt. Um solch einen handle es sich beim genannten Schenkungsvertrag. Es könne auch nicht von einem einheitlichen Erwerbsvorgang zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin gesprochen werden: Zum einen sei zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Schenkungsvertrag andererseits rund ein Monat verstrichen, zum anderen sei es erklärte Absicht des Geschenkgebers gewesen, seiner Tochter die Liegenschaft zu schenken. Selbst wenn beide Verträge an einem Tag unterzeichnet oder abgeschlossen worden wären, würde nichts anderes gelten.
Die Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,-- wäre gesetzliche Folge eines Zahlungsverzuges. Durch den im Zahlungsauftrag vermerkten Zahlungseingang in der Höhe von € 1.240,-- sei jedoch bereits die gesamte zu entrichtende Eintragungsgebühr bezahlt worden, weshalb kein Zahlungsverzug vorliege und die Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,-- zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.
7. Mit Schreiben vom 30.12.2013 wurde der Berichtigungsantrag (die Beschwerde) vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Entscheidung vorgelegt, der mit Schreiben vom 23.01.2014 den Berichtigungsantrag (die Beschwerde) samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter I. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Zahlungsauftrag in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der damit übereinstimmenden Beschwerde (dem Berichtigungsantrag). Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
2.1. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage strittig, ob ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) vorliegt.
Die genannte - am 01.01.2013 in Kraft getretene [s. BGBl. I 1/2013] - Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."
Den gesetzlichen Materialien zu dieser Bestimmung (RV 184 BlgNR 24. GP) ist - soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen:
"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.
§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dass heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswertabgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs.
In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte."
Gemäß § 431 ABGB muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Ausnahmsweise nur deklarativ ist die Eintragung (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes), wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben worden ist. Dies ist der Fall aufgrund der Einantwortung, sonstiger Gesamtrechtsnachfolge, des Übergangs des Anteils des verstorbenen Eigentümerpartners am gemeinsamen Wohnungseigentum gemäß § 14 WEG 2002, des Zuschlags bei Zwangsversteigerung, einer Enteignung, nach abgeschlossener Ersitzung, der redlichen Bauführung sowie aufgrund einzelner öffentlich-rechtlicher Sondervorschriften. Außerhalb dieser Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes besteht kein Platz für "außerbücherliches Eigentum" im rechtstechnischen Sinn (Eccher/Riss in Kurzkommentar zum ABGB, 4. Auflage, zu § 431 ABGB).
Nach dem klaren Wortlaut des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung" einer Liegenschaft an einen näher genannten Personenkreis (innerhalb der Familie). Der Begriff der "Übertragung" ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (s. VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen und es ist daher davon auszugehen, dass als "Übertragung" im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die - unmittelbar - vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolgt.
Mit Blick darauf, dass die Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach den Materialien zu dieser Bestimmung in einer Entlastung von der Eintragungsgebühr bei der bücherlichen Eintragung aus Anlass der Übertragung einer Liegenschaft im Familienkreis besteht und dazu dienen soll, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern, ist das Abstellen auf den bücherlichen Eigentümer als unmittelbarer Überträger auch als sachgerecht anzusehen.
Ausgehend davon ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden:
Fallbezogen ist unstrittig, dass die bücherliche Voreigentümerin der nunmehr mit bücherlicher Einverleibung ins Eigentum der Drittbeschwerdeführerin übertragenen Liegenschaft die Zweitbeschwerdeführerin war und die Drittbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer nicht Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin in Sinne in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG sind. Weiters ist unstrittig, dass der Erstbeschwerdeführer nicht als Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft im Grundbuch eingetragen und auch nicht außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft im oben ausgeführten rechtstechnischen Sinn war.
Dem hier zu beurteilenden gerichtsgebührenrechtlichen Tatbestand liegt demnach kein Sachverhalt zugrunde, in dem eine - entgeltliche oder unentgeltliche - Übertragung einer Liegenschaft vom bücherlichen Eigentümer unmittelbar auf einen in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG angeführten Familienangehörigen erfolgt ist. Ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG liegt somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer fallbezogen nicht vor, sodass für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach dieser Bestimmung kein Raum besteht.
Andere Gründe, die gegen die Richtigkeit (der Höhe) der mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag vorgeschrieben Eintragungsgebühr sprechen würden, wurden seitens der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
2.2. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die vorgeschriebene Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,--.
§ 6 Abs. 1 GEG normierte in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung, dass wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst wird (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten.
Da fallbezogen - wie die Beschwerde selbst vorbringt - für die in Rede stehende Grundbuchseintragung lediglich eine Eintragungsgebühr in der Höhe von € 1240,-- entrichtet wurde, war nach der zuletzt angeführten Gesetzesbestimmung die noch offene Eintragungsgebühr (der Restbetrag) mit Zahlungsauftrag einzuheben und hierbei die gesetzliche Einhebungsgebühr vorzuschreiben.
2.3. Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Vorschreibung einer Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr nach den Bestimmungen des GGG und des GEG in einer spezifischen Sachverhaltskonstellation und folgt dabei den gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Bestimmung des § 26a GGG liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es ist aber dennoch keine erhebliche Rechtsfrage gegeben, weil in der gegebenen spezifischen Sachverhaltskonstellation (Nichtvorliegen von außerbücherlichem Eigentum im rechtstechnischen Sinn) diese Bestimmung eindeutig und klar auf eine Übertragung einer Liegenschaft unmittelbar vom bücherlichen Eigentümer abstellt. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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