AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61 Abs5
WWFSG 1989 §61a
AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61 Abs5
WWFSG 1989 §61a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.2012178.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.08.2014, GZ XXXX Teilnehmernummer XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 21.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 29.07.2014 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am 07.08.2014 weitere Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen (Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage - soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.08.2014 fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, sie habe die "angeforderten Unterlagen inkl. des Nachweises des Erhalts von Wohnbeihilfe" übermittelt.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 18.09.2014, eingelangt am 22.09.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit am 21.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Unter "Anspruchsvoraussetzungen" kreuzte die Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular keine der Auswahlmöglichkeiten an. Unter "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt
(Wohnsitz)" gab die Beschwerdeführerin an: "XXXX ... [geb.] 98". Dem
Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
Meldezettel betreffend die Beschwerdeführerin und XXXX
Schulbesuchsbestätigung betreffend XXXX
Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10.06.2014, dem zufolge der Beschwerdeführerin ab 01.06.2014 bis 31.05.2015 eine monatliche Wohnbeihilfe gemäß §§ 48, 53 Abs. 1 iVm §§60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz gewährt werde
Strom-Jahresabrechnung vom 03.07.2014
1.2. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 29.07.2014 datiertes Schreiben:
"[...] Danke für Ihren Antrag vom 27.03.2014 auf
- Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
- Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
- Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
- Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen + Alimente
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider
zurückweisen. ... Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte
direkt in unserer Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [...] an."
1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am 07.08.2014 folgende Unterlagen:
Lohnzettel der Beschwerdeführerin für 2013
abermals den Bescheid betreffend Wohnbeihilfe (vgl. oben)
Ausschnitte aus Kontoauszügen der Beschwerdeführerin mit der Buchung
"Familienbeihilfe ... Kinderabsetzbetrag" vom 11.06.2014 und der
Buchung "Alimente Aug 2014 für XXXX" vom 31.07.2014
Schulbesuchsbestätigung für XXXX
1.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück (vgl. Pkt. I 4.)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde bzw. der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist (vgl. unten Pkt. 3.5.)
3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.5. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid:
Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.
In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und konnte auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120). Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Wörtlich heißt es dort: "Im Lichte des § 3 FeZG, der den Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an den Bezug bestimmter, in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 FeZG genannter Leistungen knüpft, sowie des § 4 Abs. 2 FeZG, der den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen verlangt, und vor dem Hintergrund, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2004 zwar eine Bestätigung des AMS über die Bemessung von Notstandshilfe für den Beschwerdeführer angeschlossen war, diese - mit 30. April 2004 datierte - Bestätigung aber das "voraussichtliche Leistungsende" mit 17. Dezember 2004 nannte, erwies sich der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 02. Februar 2005 als erforderlich, zumal (ausgehend von einem durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Erstbehörde vom 27. Oktober 2004) eine Zuerkennung von Zuschussleistungen nach den FeZG (erst) mit 31. Jänner 2005 endete."
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen.
3.6. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054, und vom 29.10.1992, 92/10/0410).
3.7. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht: Insbesondere wurde ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO, der einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, zunächst nicht ausdrücklich behauptet (unter "Anspruchsvoraussetzungen" kreuzte die Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular keine der Auswahlmöglichkeiten an); vorgelegt wurde lediglich ein Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin eine monatliche Wohnbeihilfe gewährt worden war (zur Qualifikation der Wohnbeihilfe vgl. gleich unten). Mit Schriftsatz vom 29.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Von der Beschwerdeführerin wurde bis zur Bescheiderlassung kein derartiger Nachweis erbracht - die Beschwerdeführerin legte lediglich abermals den Wohnbeihilfen-Bescheid vor.
Auch die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bringt im Kern vor, mit dem Nachweis des Bezugs der Wohnbeihilfe sei den Anforderungen der Gewährung einer Gebührenbefreiung Rechnung getragen worden.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FGO) sind - unter den weiteren Voraussetzungen insb. des § 48 FGO - über Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühren Bezieher im Einzelnen genannter Leistungen (§ 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 FGO) zu befreien. Der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Bezug von Wohnbeihilfe gemäß §§ 48, 53 Abs. 1 iVm §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist nicht unter den genannten Leistungen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs. 1 Z 7 FGO. Die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist zwar als aus "öffentlichen Mitteln", jedoch nicht als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs. 1 Z 7 FGO gewährt zu betrachten. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen. Das zeigt etwa § 61 Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, welcher lautet:
"§ 61. ...
(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat."
Damit stellt das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz für die Wohnbeihilfe gewissermaßen eine Einkommens-Mindestgrenze auf und überlässt die Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" im engeren Sinne anderen Instrumenten. Es zeigt sich, dass die "Allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - über eine anderen Instrumenten vorbehaltene Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" hinaus - unzumutbaren Belastungen des Mieters einer "nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung" abhelfen will (vgl. § 60 Abs. 1 leg.cit.).
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128) zur Allgemeinen Wohnbeihilfe nach §§ 60 ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - nicht im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sondern im Zusammenhang mit der Frage, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage der Wiener Landesgesetzgeber diese Regelung stützen konnte - ausgesprochen, ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei "nicht ersichtlich", weshalb die Regelung unter "Armenwesen" falle, gleichzeitig aber auch die abweichende Meinung in Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, FN 4, die auf eine Zuordnung zu einem anderen Landesgesetzgebungskompetenztatbestand hinausläuft, als vertretbar bezeichnet. Teschl/Hüttner führen aaO aus:
"Die neu geschaffene Allgemeine Wohnbeihilfe ist wie die Wohnbeihilfe im geförderten Bereich nicht als Sozialhilfe zu verstehen, sondern hat eine ‚breitere Schicht' beim laufenden Wohnungsaufwand zu unterstützen. Um Wohnbeihilfe erhalten zu können, muss jemand durch den Bezug eines monatlichen Einkommens nachweisen, dass er sich eine eigene Wohnung dem Grunde nach leisten kann: Ein Mindesteinkommen in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG ist notwendig; Personen, die bisher noch nicht gearbeitet haben (zB Studierende) und Personen, die über kein Mindesteinkommen verfügen bzw. verfügt haben, scheiden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus."
Der Verwaltungsgerichtshof musste im genannten Erkenntnis die Frage nach dem Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe jedenfalls nicht abschließend klären, um zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit zu gelangen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass - Teschl/Hüttner folgend - die von § 61 Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens darauf schließen lässt, dass nicht die Abhilfe gegenüber sozialer Hilfsbedürftigkeit, sondern die Unterstützung einer "breiteren Schicht" beim laufenden Wohnungsaufwand das bestimmende gesetzgeberische Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist.
Somit hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nicht nachgewiesen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur (bloßen) Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag nicht erfüllt. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes nicht entgegensteht.
3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig: Zur Frage, ob Empfänger einer Allgemeinen Wohnbeihilfe nach §§ 60 ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz unter § 47 Abs. 1 Z 7 FGO zu subsumieren sind, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Insbesondere angesichts des in Pkt. II
3.7. erwähnten Erk. VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128, wo - wenn auch in völlig anderem Zusammenhang als mit der Frage der Subsumtion einer Allgemeinen Wohnbeihilfe unter § 47 Abs. 1 Z 7 FGO - ausgesprochen wurde, ein anderes Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei nicht ersichtlich, ist die Rechtslage auch nicht als eindeutig anzusehen.
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