B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AuslBG §12a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2016917.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margit Swozil, RAe in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, vom 04.11.2014 gegen den Bescheid des AMS Wien, Esteplatz, vom 02.10.2014, GZ XXXX, in Anwendung von § 20d AuslBG
A)
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
beschlossen:
II. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für eine Fachkraft gemäß
§ 12a Abs. 1 AuslBG wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 22.07.2014 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG ivm. § 12a Abs. 1 AuslBG (Fachkraft im Mangelberuf).
In der beigefügten Arbeitgebererklärung der XXXX, kurz als Arbeitgeber bezeichnet, vom 23.06.2014 wird als berufliche Tätigkeit "Bautechniker" angeführt und die Tätigkeit mit "planen, konstruieren, vor Ort die Naturmaße nehmen, bautechnische Berechnungen führen etc." angegeben.
Dem Antrag ist beigefügt eine Bestätigung über die Prüfung A1 Grundstufe Deutsch vom 13.03.2014, die Bestätigung der Firma XXXX, über die Tätigkeit des BF als Maschinentechniker vom 23.09.2008 bis 19.11.2009 in Kopie und beglaubigte Übersetzung, das Diplom über die bestandene Reifeprüfung in der Fachschule des Mittelschulzentrums in XXXX vom 18.04.2006 in Kopie und beglaubigte Übersetzung, Zeugnisse über den Besuch der 1. bis 4. Klasse der obgenannten Schule.
2. Mit Bescheid vom 02.10.2014 des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, GZ: 08114/GF: 3704377, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die vom BF angegebene berufliche Tätigkeit als Bautechniker in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
3. Mit Schreiben vom 04.11.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, dass der BF in Serbien eine vierjährige Ausbildung zum Maschinentechniker absolviert habe, woraus sich eindeutig der Beruf Maschinentechniker ergebe.
Nach Wiedergabe des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wird ergänzend ausgeführt, dass gemäß § 1 Z. 3 der Fachkräfteverordnung 2014 Ausländer zur Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf "Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau" zugelassen werden würden.
Das Berufsbild des Technikers mit höherer Ausbildung für Maschinenbau verlange die Grundkenntnisse des Bautechnikers und sei dieses Berufsbild gerade in der bisherigen Ausbildungszeit integriert. Der BF habe die 4 Klassen der für die Ausbildung als Maschinentechniker benötigten Ausbildung absolviert und positiv abgeschlossen und somit eine höhere Ausbildung im Maschinenbau erlangt.
Laut Arbeitgebererklärung solle der BF zwar als Bautechniker eingesetzt werden und insbesondere "planen, konstruieren, bautechnische Berechnungen führen und vor Ort die Naturmaße nehmen", jedoch lasse schon aus dem verlangten Arbeitskreis sich feststellen, dass die Ausbildung für Maschinenbau verlangt werde.
Die belangte Behörde hätte den Arbeitgeber vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informieren und ihm die Möglichkeit geben müssen entsprechende Stellungnahmen abzugeben - jedoch habe sie dies unterlassen, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
Abschlusszeugnisse seien vorgelegt worden, aus welchen sich der Abschluss von 4 Klassen ergebe, so dass die Behörde bei diesbezüglichen Zweifeln zu diesen Daten genauere Informationen hätte einholen müssen bzw. sie den BF zu diesem Punkt persönlich einvernehmen hätte müssen. Die Unterlassung der Durchführung weiterer Ermittlungen stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die durchgeführten Ermittlungen einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Zum Beweis dafür werde beantragt die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens sowie eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich Maschinenbau zwecks Feststellung der Gleichhaltung der Ausbildungen zwischen Österreich und Bosnien/Herzegovina. Nur durch die Einholung des Gutachtens hätte die belangte Behörde feststellen können, dass die ausländische Ausbildung eine vollwertige und adäquate Berufsausbildung darstelle.
Darüber hinaus enthalte auch der Bescheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen und würden auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in keinster Weise wiedergegeben werden, nämlich eine nähere Begründung, weshalb die Behörde der Ansicht sei, dass die Verwendung des Beschwerdeführers als Bautechniker bei konkreten Arbeitgeber nicht mit der Technikerausbildung für Maschinenbau vereinbar sei.
Ein Gutachten bzw. eine Einvernahme des BF hätte deutlich gezeigt, dass dieser über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfüge, so dass der Beschwerdeführer das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf erfülle.
In Serbien sei es tatsächlich so, dass nach einem Abschluss einer Mittelschule und einer Ausbildung im Lehrberuf die Berufsausübung abgeschlossen sei. Somit habe der BF die erforderliche Mindestanzahl von 50 erreicht, so dass alle Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen.
4. Mit Schreiben vom 08.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammenfassend vor, dass durchaus von einer Ausbildung zum Maschinentechniker ausgegangen werde, jedoch der BF als Bautechniker eingesetzt werden sollte und insbesondere "planen, konstruieren, bautechnische Berechnungen führen und vor Ort die Naturmaße nehmen" solle.
Unter Bezugnahme auf das Berufslexikon wird ausgeführt, da es sich um 2 unterschiedliche Berufe handle und die angegebene berufliche Tätigkeit als Bautechniker in der 2014 anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2014 nicht aufgezählt sei.
5. Mit 09.01.2015 wurde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde mit dem Ersuchen übermittelt, binnen 2 Wochen ab Zustellung hierzu Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 28.01.2015 ersuchte der BF um Fristverlängerung bis 12.02.2015.
8. Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde der BF aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich mitzuteilen, ob der Antrag vom 04.11.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz in einem Mangelberuf als "Techniker für Maschinenbau" aufrechterhalten werde.
9. Seitens des BF wurden innerhalb der Frist keine Stellungnahmen abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat in Bosnien-Herzegowina die Ausbildung zum Maschinentechniker absolviert und 2008 erfolgreich abgeschlossen.
Mit Antrag vom 22.07.2014 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG ivm. § 12a Abs. 1 AuslBG (Fachkraft im Mangelberuf).
In der beigefügten Arbeitgebererklärung der Arbeitgeberin vom 23.06.2014 wird als berufliche Tätigkeit "Bautechniker" angeführt und die Tätigkeit mit "planen, konstruieren, vor Ort die Naturmaße nehmen, bautechnische Berechnungen führen etc." angegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergangen Stellungnahmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
§ 1 Z 3 Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II Nr. 328/2013, dürfen im Jahr 2014 Ausländer im Mangelberuf "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau" nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden.
Zu A)
3.2 Abweisung der Beschwerde
Unstrittig ist, dass der BF eine Ausbildung als Maschinenbautechniker in Bosnien-Herzegowina absolviert hat und diese - vorbehaltlich der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Zeugnisse - unter § 1 Z 3 der Fachkräfteverordnung 2014 subsumiert werden kann.
Im gegenständlichen Fall sollte der BF als Bautechniker eingesetzt werden und entspricht auch die Beschreibung in der vorgelegten Arbeitgeberbestätigung der Tätigkeit eines Bautechnikers.
Wie bereits von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.01.2015 ausgeführt befassen sich Bautechniker mit der Planung, Berechnung, Konstruktion und Ausführung vom Bauvorhaben. Sie entwickeln nach Kundenwünschen bzw. Architektenplanung Bauprojekte und sorgen dafür, dass das geplante Bauwerk den bauphysikalischen und statischen Erfordernissen genügt und den behördlichen Auflagen entspricht. Sie überwachen unter der Verantwortung der Bauleiter die Bauausführung sowohl in technischer als auch in kaufmännischer Hinsicht.
MaschinenbautechnikerInnen hingegen beschäftigen sich mit der Entwicklung, Konstruktion und Planung von Maschinen, Geräten, Apparaten und Anlagen der unterschiedlichste Einsatzzwecke (z.B. Produktionsmaschinen, Transportanlagen, Werkzeugmaschinen, Fahrzeugbau). Sie erstellen Arbeitspläne für die Produktion, koordinieren und überwachen die Fertigung sowie die Montage und sorgen für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Maschinenbautechniker kalkulieren auch die Kosten, erstellen Terminpläne und sind für die Qualitätssicherung sowie die Kundenberatung verantwortlich.
Wenn auch der BF eine Ausbildung als Maschinenbautechniker absolviert hat, geht er jedoch fehl in der Annahme, dass für die Zulassung zur Beschäftigung in einem Mangelberuf die entsprechende Ausbildung Voraussetzung ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die geplante Beschäftigung einem Mangelberuf entsprechend der jeweiligen Fachkräfteverordnung entspricht.
Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese den Antrag auf Zulassung zur Beschäftigung in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG abgewiesen hat.
Von der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens wurde abgesehen, da im gegenständlichen Fall nicht die Gleichwertigkeit der Ausbildungen zu beurteilen war.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Abänderung des angefochtenen Bescheides
3.3 Gemäß § 20d Abs. 1 erster Satz AuslBG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen.
Der BF beantragt in der Beschwerde, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides und Zulassung zur Beschäftigung im Mangelberuf "Maschinenbautechniker. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hiebei nicht um eine Ergänzung der gegenständlichen Beschwerde, sondern um einen Wesensänderung des Sachverhaltes und daher um einen Neuantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 1 NAG.
Die Kompetenzen der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverwaltungsgerichtes sind in Art. 131 B-VG abschließend geregelt und umfassen nicht die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
3.4 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 12a AuslBG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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