AuslBG §20f
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
AuslBG §12b
AuslBG §20f
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2014151.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Josef Stiglitz und den fachkundigen Laienrichter Anton Liedlbauer als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 27.10.2014 der Beschwerdeführerin Frau XXXX, in Verbindung mit der Beschwerde vom 28.07.2014, eingelangt 01.08.2014, aufgrund des Bescheides des Arbeitsmarktservice Mödling vom 25.06.2014, GZ XXXX, betreffend den Antrag vom 20.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" für Studienabsolventen (§ 12b Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mödling vom 08.10.2014, GZ. XXXX, zugestellt am 13.10.2014, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
A)
Die Berufungsvorentscheidung vom 08.10.2014, GZ. XXXX wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n
und zu Recht erkannt:
B)
Die Beschwerde über den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 25.06.2014, GZ XXXX wird gemäß § 12b Z 2 und 20 f Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.05.2014 beantragten Frau XXXX (im Folgenden: die BF) die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft als Studienabsolventin gemäß § 12b Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Diesem Antrag war die Arbeitgebererklärung des potentiellen Arbeitgebers, Herrn XXXX mit dem Unternehmen "XXXX" angeschlossen, wonach die BF in diesem Unternehmen für Tätigkeiten "Akquise für Neukunden und Betreuung von Bestandkunden" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2100.- beschäftigt werden solle, eine Kopie des Reisepasses der BF, eine Aufenthaltsbewilligungskarte der BF sowie eine Urkunde über die erfolgreiche Absolvierung der Abschlussprüfung des Universitätslehrganges "General Management-Danube MBA" an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems (Master of Business Administration- MBA) vom 06.03.2014 und das dazugehörige Abschlussprüfungszeugnis der Universität vom 03.03.2014. Der Antrag ging am 17.06.2014, von der MA 35 übermittelt, beim Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) ein.
2. Mit Bescheid vom 25.06.2014 des AMS wurde dieser Antrag der BF abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Donau-Universität Krems auf dem Bundesgesetz über die Universitäten für Weiterbildung Krems mit dem Wirkungsbereich "Außerordentliche Studien" oder "Weiterbildungsstudien" basiere und daher im Ergebnis nicht die Voraussetzungen des § 12b Z 2 AuslBG erfülle.
3. Mit Schreiben vom 28.07.2014, eingelangt beim AMS Mödling mit 01.08.2014, erhob die BF fristgerecht Beschwerde an die belangte Behörde und stellte die Anträge, den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde zu beheben, über die Zulassung als Schlüsselkraft abzusprechen und die beantragte Zulassung zu erteilen.
Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie als Absolventin der Donau-Universität Krems diese Kriterien erfülle, da das Studium "Master of Business Administration- MBA" nach dem UNESCO ISCED Code 5A eingestuft werde und einen Umfang von 120 ECTS-Punkten verlange und mit der Verleihung des akademischen Grades gemäß § 87 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 beendet werde, sohin erfülle das Studium in seiner Gesamtheit die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen.
4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2014 führte die BF aus, dass das AMS unzulässigerweise über den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte" entschieden habe, obwohl dies durch die MA 35 zu erfolgen hätte, weiters würde die Bewertung von Studienabschlüssen durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgen und nicht durch das AMS.
5. Mit Schreiben des AMS vom 18.09.2014 räumte das AMS der BF unter Darlegung der Rechtsmeinung der Behörde, wonach die gesetzlich geforderten Kriterien als nicht erfüllt angesehen würden, Parteiengehör ein, dem die BF mit Stellungnahme vom 30.09.2014 unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen inhaltlich entgegen trat.
6. Mit Bescheid des AMS, datiert mit 08.10.2014, zugestellt der BF durch Hinterlegung am 13.10.2014, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f Abs. 3 iVm § 12b Z 2 AuslBG die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass nach nochmaliger Prüfung der maßgebliche Sachverhalt wie folgt erwogen worden sei:
Die Donau-Universität Krems basiere auf dem Bundesgesetz über die Universitäten für Weiterbildung Krems mit dem Wirkungsbereich "Außerordentliche Studien" oder "Weiterbildungsstudien" , ist weder Fachhochschule noch akkreditierte Privatuniversität und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 12b Z 2 AuslBG. Weiters wurde festgestellt, dass die geplante Beschäftigung nicht mit den Qualifikationen übereinstimme und der bekämpfte Bescheid gemäß § 20 AuslBG zuständigkeitshalber vom AMS erlassen wurde.
7. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 27.10.2014 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Im Vorlageantrag wurden die Anträge - wie in der Beschwerde moniert- im Wesentlichen aufrechterhalten und die Ausführungen zu den relevanten Abweisungsgründen wiederholt.
8. Mit Schreiben vom 14.11.2014 wurde der gegenständliche Vorlageantrag samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W151 zur Behandlung zugewiesen.
9. In dieser Beschwerdevorlage brachte die belangte Behörde die wesentlichen Verfahrensschritte und rechtlichen Erwägungen des Erstbescheides und der Beschwerdevorentscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF stellte am 20.05.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 2 AuslBG als Studienabsolventin, Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, für das Unternehmen des XXXX als "Akquise für Neukunden und Betreuung von Bestandkunden" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2100.-.
Die BF ist seit 06.03.2014 Absolventin des Universitätslehrganges "General Management- Danube MBA" an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems (Master of Business Administration- MBA).
Die Donau-Universität Krems ist weder eine inländische Universität, noch eine Fachhochschule noch eine akkreditierte Privatuniversität.
Die erste Voraussetzung des § 12b Z 2 AuslBG ist durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges "General Management-Danube MBA" an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems (Master of Business Administration- MBA) nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der umfassenden Aktenlage. Die getroffenen Feststellungen zur Absolvierung der BF des Universitätslehrganges "General Management- Danube MBA" an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems (Master of Business Administration- MBA) ergeben sich aus der Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die vorgelegten, unbedenklichen Urkunden der BF.
Betreffend die Frage der Rechtsqualität Donau-Universität Krems: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2015 Einsicht in die Home-page des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/unis-privatunis-fhs-uebersicht/ ) genommen, woraus sich nachvollziehbar ergibt, dass die Donau-Universität Krems weder in der Liste der öffentlichen inländischen Universitäten noch der der Fachhochschulen angeführt ist und auch nicht als akkreditierte Privatuniversität aufscheint. Bei dieser Home-page handelt es sich um ein öffentliches Informationsportal des für Universitätsangelegenheiten zuständigen Bundesministeriums, bei dem von der Richtigkeit und Aktualität der angeführten Angaben und Informationen ausgegangen werden und darauf vertraut werden kann, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Sachverhalt vorlag, am Wahrheitsgehalt der dort gemachten Angaben zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die als vollständig, richtig und unbedenklich erachteten Informationen dieser Home-Page.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso am 27.02.2015 Einsicht in die Home-Page der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (https://www.aq.ac.at ) genommen, aus der sich ergab, dass die Donau Universität Krems weder eine akkreditierte Fachhochschule noch eine akkreditierte Privatuniversität ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Zurückweisung der Berufungsvorentscheidung wegen Verspätung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung beträgt im Ausländerbeschäftigungsrecht gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen, gerechnet ab dem Einlangen der Beschwerde.
Gemäß § 62 AVG Abs. 1 AVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden.
Wie sich bereits aus dem Verfahrensgang ergibt, erhob die BF Beschwerde, welche beim AMS Mödling am 01.08.2014 einlangte. Die zehnwöchige Frist zur rechtswirksamen Erlassung des im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides des AMS begann daher am 01.08.2014 und endete am 8.10.2014, somit hätte an diesem Tag der Bescheid - um seine Rechtswirksamkeit zu entfalten- der BF zugestellt werden müssen. Der BF wurde jedoch der Bescheid erst durch Hinterlegung am 13.10.2014 zugestellt, der Zustellnachweis befindet sich im Akt. Es reicht rechtlich nicht aus, dass dieser Bescheid mit 8.10.2014 datiert und unterschrieben wurde, somit eine behördeninterne Urschrift vorlag, vielmehr gilt ein Bescheid nur dann gegenüber jenen Personen als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt wurde (siehe auch Kommentar zum AVG, Hengstschläger-Leeb 2005, zu § 62 Rdz 8). Eine mündliche Verkündung lag ebenfalls nicht vor und ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher nur der Erstbescheid im Rechtsbestand und hat folglich das Bundesverwaltungsgericht nur über diesen zu entscheiden (siehe unten zu B).
Zu B)
Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 12b Z 2 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. In diesem Fall entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Gemäß § 20d Abs. 1 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
§ 41 Abs. 3 NAG sieht vor, dass die zuständige Behörde über Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages zu entscheiden haben.
§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004 i.d.g.F. besagt:
"Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen. Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eingerichteten Universitätslehrgängen und Fachrichtungen."
Abs. 2 leg. cit. bestimmt: "Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
2. Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
3. Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union;
4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
5. Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung
6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Für die Zulassung eines Arbeitnehmers als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG ist als erstes Formalkriterium notwendig, dass die BF ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt oder ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde vom Nichtvorliegen dieses Kriteriums ausgegangen, weil die Donau-Universität Krems auf dem Bundesgesetz über die Universitäten für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) mit dem Wirkungsbereich "Außerordentliche Studien" oder "Weiterbildungsstudien" basiere.
Diese Rechtsansicht des AMS ist richtig: Das österreichische Universitätsrecht kennt sogenannte "ordentliche Studien" und "außerordentliche Studien". Zu letzteren zählen die Universitätslehrgänge. Ordentliche Masterstudien sind jene, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Einem ordentlichen Masterstudium liegt somit ein Bachelorstudium oder ein diesem gleichwertiges Studium zu Grunde.
Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung und stellen damit ein Weiterbildungsangebot der Universität dar. Die Zugangsbedingungen werden im Curriculum
festgelegt. Als Mastergrad eines Universitätslehrganges kann ein international gebräuchlicher Mastergrad festgelegt werden, wenn die Zugangsbedingungen, der
Umfang und die Anforderungen des Lehrganges mit den Zugangsbedingungen, dem
Umfang und den Anforderungen eines entsprechenden ausländischen Mastergrades
vergleichbar ist.
Die Donau-Universität Krems führt aktuell ausschließlich Universitätslehrgänge durch
und erfüllt damit lediglich einen Weiterbildungsauftrag gemäß § 4 Abs. 1 DUK-Gesetz 2004 und entsprechen dort absolvierte Masterstudien nicht den Kriterien des Bildungsauftrages öffentlicher Universitäten, wodurch in der Folge dort andere Zugangskriterien für Masterstudien vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch im Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, Geschäftszahl 2004/10/0227 die Nichtzulassung zu einem Doktoratsstudium nach Absolvierung eines Universitätslehrganges an der Donau-Universität Krems zu einem Doktoratsstudium ausgesprochen.
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wurde zwar nachgewiesen, dass die BF Absolventin des Universitätslehrganges "General Management-Danube MBA" an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems (Master of Business Administration- MBA), doch handelt es sich bei der Donau-Universität Krems im Sinne der obigen Ausführungen um keine inländische Universität, Fachhochschule oder akkreditierte Privatuniversität gemäß § 12b Z 2 AuslBG.
Da die BF somit die schon die erste Voraussetzung des § 12b Z 2 AuslBG nicht erfüllte, war der Bescheid des AMS zu Recht erlassen worden und war die Beschwerde abzuweisen. Eine Prüfung der übrigen Formalkriterien erübrigt sich daher.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage vor. Auch wenn die Beschwerdevorentscheidung verspätet zugestellt wurde und somit keine Rechtswirkung entfalten konnte, so hat das AMS davor dennoch ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch seine regionale Geschäftsstelle durchgeführt und liegen diese Ermittlungsergebnisse dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Der Sachverhalt war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, die BF hat auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um die Frage der Rechtsqualität der Donau-Universität Krems und deren Bildungsauftrag ging.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, Geschäftszahl 2004/10/0227 die Nichtzulassung zu einem Doktoratsstudium nach Absolvierung eines Universitätslehrganges an der Donau-Universität Krems zu einem Doktoratsstudium ausgesprochen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weiteren Gründe für eine Zulassung einer ordentlichen Revision vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
