Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
AnerbenG §11 Abs1, §17
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:G180.2019
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"[…] [d]as Anerbengesetz in den §§1 bis 23 BGBl 1958/106 i.d.F. BGBl I 2018/58 (ErwSchAG-Justiz) in seiner Gesamtheit als verfassungswidrig [aufheben];
in eventu:
[…] §11 Abs1 Anerbengesetz BGBl 1958/106 i.d.F. BGBl I 2018/58 mit der Wortfolge der Übernahmepreis ist, sofern er nicht von den Mitererben mit Vergleichswege bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen aufgrund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, dass der Anerbe wohlbestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen."
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (Anerbengesetz – AnerbenG), BGBl 106/1958, idF BGBl I 38/2019 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt (die im Eventualantrag angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):
"1. Abschnitt.
Der Erbhof.
Begriff.
§1. (1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein‑, Obst- oder Gemüsebau dienen. Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs1.
(3) Ob die Erhaltung einer erwachsenen Person im Sinn des Abs1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
Umfang.
§2. (1) Der Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft (§1) dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
(2) Bewegliche körperliche Sachen gehören insoweit zum Erbhof, als sie dem Eigentümer des Erbhofs gehören und zur Führung eines ordentlichen Wirtschaftsbetriebs erforderlich sind.
(3) Zum Erbhof gehören ferner die damit verbundenen Nutzungsrechte sowie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre.
§3.-§10. […]
Übernahmspreis
§11. (1) Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gebunden.
(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Verstorbenen, die nach §2 Abs3 zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
§12.-§16. […]
Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten
§17. Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die §§10 bis 15 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß.
§18.-§21. […]
Inkrafttreten und Außerkrafttreten.
§22. […]
(5) §1, §2 Abs3, §3 Abs2, §5 Abs1 und §13 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§1 und 3 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.
§23. […]"
2. §1 AnerbenG, BGBl 106/1958, idF BGBl 659/1989 lautete bis zu seiner Novellierung durch BGBl I 38/2019 samt Überschrift wie folgt:
"1. Abschnitt.
Der Erbhof.
Begriff.
§1. (1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein‑, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Abs1.
(3) Ob die Erhaltung von zwei erwachsenen Personen im Sinn des Abs1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen."
III. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Die Antragsteller sind Pflichtteilsberechtigte in der Verlassenschaftssache nach ihrem Vater bzw Großvater. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. März 2017 stellte das Bezirksgericht Feldkirch fest, dass bestimmte Grundstücke des Verstorbenen iSd §1 Abs1 AnerbenG einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen und dem Bruder bzw Onkel der Antragsteller als Anerben zukommen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2019, Z 33 A 28/14a-209, bestimmte das Gericht den Übernahmspreis iHv € 151.809,35.
2. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Juli 2019 Rekurs. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019 stellten sie den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag.
3. Zur Zulässigkeit führen die Antragsteller aus, dass die Voraussetzungen der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG vorlägen. Die Antragsteller seien Verfahrensparteien des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Feldkirch. In seinem Beschluss habe das Bezirksgericht Feldkirch die §§1 und 2 iVm §11 Abs1 AnerbenG angewendet. Diese Bestimmungen seien verfassungswidrig und bewirkten, dass die Antragsteller in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt seien.
4. In der Sache behaupten die Antragsteller zusammengefasst eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art7 B‑VG durch das gesamte Anerbengesetz. §11 AnerbenG verstoße darüber hinaus gegen Art18 B‑VG; die Bestimmung delegiere die Berechnung des Übernahmepreises an zwei Sachverständige aus dem Bauernstand, ohne die rechtlichen Kriterien zur Berechnung des Übernahmepreises vorzugeben. Analog zum Steuerrecht seien jedoch hier erhöhte Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu stellen. Die Bestimmung widerspreche dem Legalitätsprinzip. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil kein anderer Unternehmer bei der Berechnung der Ertragskraft seines Betriebes tatsächlich nicht beschäftigte Arbeitnehmer als Ausgabenposition in Abzug bringen dürfe, um seine Ertragskraft zu schmälern, wie dies hinsichtlich des Anerben der Fall sei. Die in §1 Abs1 AnerbenG vorgesehene Begünstigung landwirtschaftlicher Unternehmen verstoße daher ebenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz.
5. Das Bezirksgericht Feldkirch teilte mit, dass der Rekurs rechtzeitig und zulässig erhoben wurde.
IV. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl VfSlg 20.010/2015, 20.029/2015).
4. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hauptantrag als unzulässig:
4.1. Die Antragsteller begehren wörtlich die Aufhebung des Anerbengesetzes "in den §§1 bis 23 BGBl 1958/106 i.d.F. BGBl I 2018/58 (ErwSchAG-Justiz) in seiner Gesamtheit als verfassungswidrig".
4.2. Diese Fassung stellt jedoch nicht die im Verfahren vor dem Bezirksgericht angewendete Fassung dar. Im Beschluss des Bezirksgerichtes, datiert vom 12. Juli 2019, wurde die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung des Anerbengesetzes, BGBl I 38/2019, angewendet. Gemäß §22 Abs5 AnerbenG traten die Änderungen idF BGBl I 38/2019 mit 1. Juni 2019 in Kraft. Eine Ausnahme hievon bilden lediglich die §§1 und 3 AnerbenG, die nur auf Sachverhalte anzuwenden sind, in denen der Eigentümer des Erbhofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist. Davon abgesehen wendete das Gericht jedoch bereits die Fassung BGBl I 38/2019 an. Die angefochtenen Bestimmungen in der Fassung BGBl I 58/2018 sind daher nicht präjudiziell.
5. Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag darüber hinaus aber auch begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen."
5.1. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungs-widrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Rechtsvor-schrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl zB VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006; spezifisch zum Parteiantrag VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015; 18.2.2016, G642/2015). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014, 19.938/2014).
5.2. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt eines Gesetzes richtet, muss die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes "im Einzelnen" darlegen. Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007; VfGH 2.3.2015, G140/2014; 2.7.2016, G53/2016; 14.3.2017, G14/2016) nicht (im Sinne des §18 VfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen.
6. Auch diesem Erfordernis entspricht der Hauptantrag nicht. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die §§1 bis 23 AnerbenG (pauschal) gegen Art7 B‑VG verstießen. Eine Darlegung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen "im Einzelnen" ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Ausdrückliche Bedenken werden (lediglich) hinsichtlich des im Eventualantrag angefochtenen §11 AnerbenG sowie des §1 Abs1 AnerbenG formuliert. Soweit die Antragsteller behaupten, dass das Anerbengesetz (insgesamt) nicht mehr zeitgemäß sei, legen sie damit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes dar. Der Hauptantrag ist daher auch aus diesem Grund unzulässig (zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung des gesamten Anerbengesetzes mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen bereits VfGH 8.6.2017, G393/2016).
7. Aber auch der Eventualantrag auf Aufhebung (nur) des §11 AnerbenG erweist sich als unzulässig.
8. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechts-auffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungs-umfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
9. Mit dem Rekurs, aus dessen Anlass der Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestellt wurde, wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss, mit dem der Übernahmspreis für den Erbhof bestimmt wurde. Der Anerbe wird durch die Zuweisung mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft. Mit der Zuweisung wird aber auch eine für alle anderen Beteiligten des Verlassenschaftsverfahrens wesentliche Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft wirksam, indem an die Stelle des Erbhofes ihre Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend (vgl VfSlg 20.032/2015).
10. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit erst durch die Anordnung in §17 erster Satz AnerbenG, nämlich dadurch, dass der Übernahmspreis die Grundlage für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu bilden hat, ergeben könnte (VfSlg 20.032/2015). §11 und §17 erster Satz AnerbenG stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb sich der Eventualantrag auf Aufhebung lediglich des §11 AnerbenG als zu eng und daher ebenfalls unzulässig erweist.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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