VfGH G145/2015

VfGHG145/20152.7.2015

Unzulässigkeit eines Parteiantrags mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §142, §138a, §148 Abs2, §163
VfGG §62a Abs3, §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §142, §138a, §148 Abs2, §163
VfGG §62a Abs3, §62 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

1. Das Bezirksgericht Meidling als Erstgericht hat das Begehren des Antragstellers auf Zusprechung von Aufwandersatz in Höhe von € 462,– und Entschädigung in Höhe von € 1.955,– für seine Tätigkeit als Sachwalter hinsichtlich des über € 692,– hinausgehenden Teils mit Beschluss vom 27. Februar 2015 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Einschreiter am 16. März 2015 Rekurs beim Bezirksgericht Meidling und begehrte die Aufhebung der Entscheidung und die Zuerkennung des Anspruches.

2. Am gleichen Tag stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG. Er sieht sich durch den erstinstanzlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten "auf Schutz seines Vermögens, seiner Erwerbstätigkeit und seines Einkommens durch die Anwendung eines Gesetzes verletzt". Das Erstgericht habe aus Anlass des vom Rekurswerber eingebrachten Antrages auf Zuerkennung einer Sachwalterentschädigung in Höhe von € 2.447,– gemäß §276 ABGB diesen Anspruch auf Grundlage der Bestimmung des §276 Abs4 ABGB bis auf einen Zuspruch in Höhe von € 692,–, abgewiesen. Dadurch sei der Antragsteller in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Das Erstgericht gründe seine Entscheidung im Wesentlichen auf Teile des §276 Abs1 ABGB idF BGBl I 92/2006 ("Dem Sachwalter [Kurator] gebührt […] eine jährliche Entschädigung.") und Abs4 ("Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.").

3. Dem Antragsteller zufolge sei dem österreichischen Zivilrecht der Grundsatz fremd, dass bloß deshalb, weil jemand zum Zeitpunkt der Schuldentstehung nicht die nötigen Mittel zur Begleichung dieser Schuld besitze, diese Schuld erst gar nicht entstehen dürfe. §276 Abs4 ABGB verbiete überschießend die Beurteilung einer zukünftigen Vermögenslage. Wegen der Anwendung dieser – laut Antragsteller zu überprüfenden – Bestimmung durch das Erstgericht, sei dieser fremde Grundsatz aber ausgeführt worden.

4. Das Verhältnis zwischen Mündel und Sachwalter habe sich von einer historisch (fast) ausschließlichen familiären Beziehung infolge sozialstaatlicher Entwicklung von der Bindung an die Familienangehörigen entfernt, wodurch diese Leistungen unter anderem von Betreuungsdiensten, Pflegeheimen, Sachwaltern, etc. erbracht würden. Bis auf die Sachwalter mute der Gesetzgeber aber keiner anderen Gruppe zu, unentgeltlich Leistungen zu erbringen. Eine Anpassung sei aber bisher unterlassen worden, jedoch sei der Gesetzgeber nicht vom Sachlichkeitsgebot entbunden.

II. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Dem mit BGBl I 114/2013 in das B‑VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG zufolge erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

3. Der Antragsteller hat den Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG aus Anlass eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling erhoben. Der Antrag hat die Vorgaben der §§15, 62 und 62a Abs3 und Abs4 VfGG zu erfüllen. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht der Antrag nicht.

4. Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen." Ein solches Begehren enthält der vorliegende Antrag jedoch nicht. Darüber hinaus wird vom Antragsteller nicht klar dargelegt, welche Teile des §276 ABGB aufgehoben werden sollen. Der Antragsteller äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling, nicht jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Diese Antragsmängel sind gemäß §18 VfGG nicht verbesserungsfähig, weshalb von einem Auftrag zur Behebung der weiteren Mängel abgesehen werden konnte.

5. Gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ist der Antrag ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

6. Von einer Verständigung des Bezirksgerichtes Meidling gemäß §62a Abs5 VfGG konnte auf Grund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden.

7. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

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