Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
MedienG §13 Abs3a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:G360.2016
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG, begehrt die antragstellende Gesellschaft, §13 Abs3a MedienG idF BGBl I 49/2005 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
§13 Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz ‑ MedienG), BGBl 314/1981 idF BGBl I 49/2005, lautet wie folgt (der angefochtene Absatz ist hervorgehoben):
"Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung
§13. (1) Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist,
1. wenn das periodische Medium täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird oder ständig abrufbar ist (Website), spätestens am fünften Werktag,
2. wenn das periodische Medium monatlich oder in längeren Zeitabschnitten erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird und die Gegendarstellung mindestens vierzehn Tage vor dem Erscheinen, der Ausstrahlung oder der Verbreitung einlangt, in der ersten Nummer oder Programmausstrahlung,
3. in allen anderen Fällen spätestens in der zweiten Nummer oder Programmausstrahlung
nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen, wenn nur auf diese Weise dem ausdrücklichen Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe entsprochen werden kann.
(2) Die Veröffentlichung ist als 'Gegendarstellung' oder 'Nachträgliche Mitteilung' zu bezeichnen. Sie hat den Namen des Betroffenen und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Nummer oder Sendung sie sich bezieht.
(3) Die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung ist so zu veröffentlichen, daß ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Erscheint das periodische Medium in mehreren Ausgaben oder wird es in mehreren Programmen ausgestrahlt, so hat die Veröffentlichung in den Ausgaben oder in den Programmen zu geschehen, in denen die Tatsachenmitteilung, auf die sie sich bezieht, verbreitet worden ist.
(3a) Bei Veröffentlichung auf einer Website ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen Monat lang abrufbar zu machen. Ist die Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung der Tatsachenmitteilung liegt.
(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks oder auf der Startseite einer Website genügt auf der Titelseite oder Startseite eine Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren oder ein Link zur Gegendarstellung. Die Verweisung muss den Gegenstand der Gegendarstellung und den Umstand, dass es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum wie die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften, auf Titelseiten periodischer Druckwerke oder auf Startseiten von Websites kann statt des Wortes 'Gegendarstellung' das Wort 'Entgegnung' oder unter Nennung des Betroffenen der Ausdruck '... entgegnet' verwendet werden.
(5) Die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen. Ist eine Tatsachenmitteilung in einem Programm wiederholt verbreitet worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung zu jenem der in Betracht kommenden Zeitpunkte, zu dem sie den größten Veröffentlichungswert hat.
(6) Eine Gegendarstellung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.
(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.
(8) Der Medieninhaber oder die Redaktion hat den Betroffenen von der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung unter Hinweis auf die Nummer oder Sendung, in der sie erfolgt, oder von der Verweigerung der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellende Gesellschaft veröffentlichte auf ihrer Website für die Dauer von insgesamt zehn Tagen einen Artikel, der den Druck von Plakaten durch die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen zum Inhalt hatte. In weiterer Folge kam die antragstellende Gesellschaft der Forderung der FPÖ nach einer Gegendarstellung nach. Die Gegendarstellung wurde für die gesetzliche Dauer von einem Monat gemäß §13 Abs3a MedienG auf der Website der antragstellenden Gesellschaft veröffentlicht.
2. In einem Medienverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien begehrte die FPÖ, der antragstellenden Gesellschaft die Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichtlich aufzutragen sowie über sie eine Geldbuße zu verhängen.
3. Mit Urteil vom 23. Juni 2016, Z93 Hv 49/16f, wies die Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Begehren der mitbeteiligten Partei ab.
4. Gegen dieses Urteil erhob die FPÖ Berufung, die antragstellende Gesellschaft erstattete eine Berufungsgegenausführung und stellte aus deren Anlass den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt die antragstellende Gesellschaft ihre Bedenken wie folgt dar:
Das Recht auf Gegendarstellung sei in Österreich in den Bestimmungen der §§9 bis 21 MedienG umgesetzt: Jede durch eine in einem periodischen Medium verbreitete Tatsachenmitteilung nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) habe Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, dass die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen sei (§9 Abs1 MedienG). Bei den einer Gegendarstellung zugänglichen Tatsachenmitteilungen handle es sich um Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich seien und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen bestehe (§9 Abs2 MedienG).
Der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung sei zivilrechtlicher Natur (OGH 13 Os 104/94). Es handle sich um einen Beseitigungsanspruch.
Um den Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung durchzusetzen, müsse der Betroffene den Medieninhaber oder die Redaktion des Medienunternehmens außergerichtlich auffordern, die Gegendarstellung zu veröffentlichen (§12 Abs1 MedienG); er sei hingegen nicht berechtigt, sofort nach Erscheinen der Tatsachenmitteilung (§9 Abs1 MedienG) das Gericht anzurufen. Das Veröffentlichungsbegehren müsse den konkreten Text der begehrten Gegendarstellung enthalten; die Formulierung dürfe daher nicht dem Medieninhaber überlassen werden (§13 Abs7 MedienG). Das Veröffentlichungsbegehren müsse zudem fristgerecht gestellt werden (§11 Abs1 Z10 MedienG).
In der Gegendarstellung sei in knapper Weise auszuführen, dass und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig sei und woraus sich dies ergebe. Die Gegendarstellung könne sprachlich frei gestaltet werden. Sie müsse entweder die Tatsachen anführen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen, oder sich sonst unmittelbar auf die Tatsachenmitteilung und deren Unrichtigkeit oder irreführende Unvollständigkeit beziehen. Ihr Umfang dürfe nicht außer Verhältnis zu dem der Tatsachenmitteilung stehen. Sie müsse in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich beziehe, abgefasst sein (§9 Abs3 MedienG).
Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Gegendarstellung habe ein mit einem Aufforderungsschreiben konfrontierter Medieninhaber (§12 Abs1 MedienG) ‑ sofern nicht Ausschlussgründe vorliegen würden, die ihn berechtigen würden, die Veröffentlichung zu verweigern (vgl. insb. §11 MedienG) ‑ zwei Möglichkeiten: Er könne entweder den Text der begehrten Gegendarstellung veröffentlichen, wofür Frist- und Formgebote existieren würden (§13 MedienG), oder er könnte statt dem vom Betroffenen geforderten Text der Gegendarstellung eine von ihm selbst – also nicht vom Betroffenen – formulierte redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlichen (§12 Abs2 MedienG), wofür dieselben Frist- und Formgebote wie bei der Gegendarstellung gelten würden (§12 Abs2 MedienG).
Die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung sei so zu veröffentlichen, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert habe wie die Veröffentlichung, auf die sie sich beziehe (§13 Abs3 MedienG).
Bei Veröffentlichung auf einer Website sei die Gegendarstellung einen Monat lang abrufbar zu machen. Wenn die Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar sei, so sei die Gegendarstellung ebenso lange wie die Tatsachenmittelung und bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung der Tatsachenmitteilung liege (§13 Abs3a MedienG).
Erfolge keine Veröffentlichung der Gegendarstellung oder erfolge zwar eine Veröffentlichung der Gegendarstellung, die aber nicht "gehörig" sei, könne der Betroffene seinen Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung binnen sechs Wochen gerichtlich durchsetzen (siehe §14 Abs1 MedienG). Zudem habe der Betroffene dann einen Anspruch auf Verhängung einer Geldbuße gegen den Medieninhaber (§18 Abs1 MedienG).
Halte der Medieninhaber die Gegendarstellung nicht einen Monat lang auf seiner Website abrufbar (§13 Abs3a MedienG), könne der Betroffene sohin einen gerichtlichen Antrag gemäß §14 Abs1 MedienG stellen.
Diese Rechtslage verstößt nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft gegen Art2 StGG sowie Art7 Abs1 B‑VG:
Die antragstellende Gesellschaft betont erneut, dass es sich beim Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung um einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung (Naturalherstellung) handle. Es sei nun aber sachlich nicht gerechtfertigt, die Rechtslage so auszugestalten, dass bei einer Primärveröffentlichung in einem periodischen Printmedium die Gegendarstellung nur in einer Ausgabe veröffentlicht werden müsse, während bei einer Primärveröffentlichung auf einer Website die Gegendarstellung einen Monat lang abrufbar zu machen sei.
Es sei zu bedenken, dass es sich bei Websites um dynamische Medien handle, auf denen sich die Position der veröffentlichten Nachrichten ständig verändere. Das in §13 Abs3a MedienG vorgesehene Konzept, wonach eine Gegendarstellung einen Monat lang (an der gleichen Stelle) abrufbar zu machen sei, widerspreche dieser Dynamik. Dabei sei auch zu beachten, dass das Interesse an "alten" Nachrichten nach ihrer Veröffentlichung im World Wide Web massiv zurückgehe. Daher würden sie auf den entsprechenden Websites mit der Zeit immer weiter "nach hinten gereiht".
Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass etwa bei einer Primärmitteilung, die nur einen Tag (oder sogar noch wesentlich kürzer, wie im vorliegenden Fall) an einer gewissen Position (im konkreten Fall durch einen "Teaser" auf der Startseite) abrufbar gemacht worden sei, eine Gegendarstellung zu dieser Primärmitteilung ungleich länger ‑ nämlich einen Monat lang ‑ abrufbar zu machen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, dass eine Gegendarstellung auf Websites einen Monat lang abrufbar sein müsse, und zwar unabhängig vom Zeitraum, den die Primärveröffentlichung online gewesen sei. Bei Printmedien bestehe das Verhältnis Primärveröffentlichung zu Gegendarstellung 1:1. Bei Websites betrage dieses Verhältnis hingegen bei einer eintägigen Primärveröffentlichung 1:30 bzw. 1:31.
Der Gleichheitssatz verbiete dem Gesetzgeber, Gleiches ungleich zu behandeln. Es sei ihm allerdings nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen (VfSlg 8169/1977). Eine solche sachlich gerechtfertigte Differenzierung liege nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
Im vorliegenden Fall hätte die Gegendarstellung gemäß §13 Abs3a MedienG einen Monat lang abrufbar gehalten werden müssen, obwohl die Primärveröffentlichung nicht länger als zehn Tage online gewesen sei. Die Ankündigung für die Primärveröffentlichung habe sich zudem nur für einige Minuten auf der Startseite befunden. Nach Ansicht der mitbeteiligten Partei (FPÖ) führe dies gemäß §13 Abs3a MedienG dazu, dass die Gegendarstellung und auch der Teaser der Gegendarstellung einen Monat lang auf der Startseite zu veröffentlichen gewesen sei.
Die antragstellende Gesellschaft geht daher davon aus, dass der Sitz der Verfassungswidrigkeit in §13 Abs3a MedienG zu finden sei.
Sie weist ferner darauf hin, dass vor der Einführung dieser Bestimmung durch die MedienG-Novelle 2005 angedacht gewesen sei, danach zu unterscheiden, ob die ursprüngliche Tatsachenmitteilung zum Zeitpunkt der Gegendarstellung bereits gelöscht sei oder nicht; zudem sollte es auch darauf ankommen, wie lange die Tatsachenmitteilung abrufbar gewesen sei (RV 784 BlgNR 22. GP ). Auf diese wesentlichen Differenzierungen sei in der Bestimmung des §13 Abs3a MedienG letztlich aber verzichtet worden. Die Rechtslage wäre der antragstellenden Gesellschaft zufolge dann verfassungskonform, wenn §13 Abs3a MedienG zur Gänze aufgehoben würde.
5. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat den Prozessakt übermittelt und mitgeteilt, dass die Schriftsätze der Parteien rechtzeitig und zulässig sind.
6. Die mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Behauptungen der antragstellenden Gesellschaft entgegentritt.
7. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
Im Hinblick auf die Rechtslage bringt die Bundesregierung vor, dass jede durch eine in einem periodischen Medium verbreitete Tatsachenmitteilung nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium habe, es sei denn, dass die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen sei (§9 Abs1 MedienG). Der Anspruch auf Gegendarstellung stelle einen zivilrechtlichen Anspruch iSv Art6 Abs1 EMRK dar (OGH 14.9.1994, 13 Os 104, 105/94, EvBl. 1005/17, 69 = MR 1995, 12 [Schmidt und Weis]; 19.10.2011, 15 Os 101/11h; 22.1.2009, 13 Os 141/07w; Rami in Höpfel/Ratz (Hrsg.), WK2, 2011, MedienG §9 Rz 3; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz in Straf- und Medienrecht4, 2000, 68).
Der Anspruch sei gemäß §12 Abs1 MedienG vom Betroffenen schriftlich beim Medieninhaber oder der Redaktion des Medienunternehmens geltend zu machen (Veröffentlichungsbegehren). Der Medieninhaber habe die Gegendarstellung sodann entsprechend den Vorgaben des §13 MedienG betreffend Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Werde die Gegendarstellung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so könne der Betroffene gemäß §14 Abs1 MedienG binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung stellen. Das Gericht habe gemäß §17 Abs1 MedienG auf Veröffentlichung der Gegendarstellung zu erkennen, wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig veröffentlicht worden sei.
Gemäß §13 Abs3 MedienG sei die Gegendarstellung so zu veröffentlichen, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert habe wie die Veröffentlichung, auf die sie sich beziehe. Dieses Postulat des gleichen Veröffentlichungswertes werde in den darauf folgenden Absätzen des §13 MedienG, differenzierend nach verschiedenen medialen Gattungen, konkretisiert (vgl. OGH 9.12.2015, 15 Os 90/15x ua.). Die angefochtene Bestimmung des §13 Abs3a MedienG stelle eine solche Konkretisierung hinsichtlich elektronischer Medien dar.
Gemäß §13 Abs3a MedienG sei bei Veröffentlichung einer Tatsachenmitteilung auf einer Website die Gegendarstellung einen Monat lang abrufbar zu machen, wenn die Tatsachenmitteilung bereits gelöscht worden sei (§13 Abs3a erster Satz MedienG). Sei die Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar, so sei die Gegendarstellung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung der Tatsachenmitteilung liege (§13 Abs3a zweiter Satz MedienG).
Die Bundesregierung verweist darauf, dass §13 Abs3a MedienG mit der Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 49/2005, in das Mediengesetz eingeführt worden sei. Die entsprechenden Erläuterungen würden dazu Folgendes ausführen (RV 784 BlgNR 22. GP , 13):
"1. Der 'gleiche Veröffentlichungswert' ist ein zentraler Begriff des geltenden Gegendarstellungsrechtes. Das Gesetz nimmt davon Abstand, die Form der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung bis ins einzelne zu regeln; entscheidend ist der Gesamtcharakter (EBRV 2 BlgNR XV. GP 33). Die Rechtsprechung hat den Begriff des gleichen Veröffentlichungswertes insbesondere anhand der Kriterien 'Identität des Medienpublikums' und 'Wirkung der publizistischen Aufmachung' ausgefüllt.
Die elektronischen Medien unterscheiden sich von den Print- und Rundfunkmedien (und den zu diesen zu §13 in der Judikatur entwickelten Rechtssätzen) durch eine zusätzliche zeitliche und eine zusätzliche technische Dimension: Es macht einen Unterschied, wie lange eine Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung online abrufbar sein soll, und wie vieler Schritte ('Mouse Clicks') es seitens des Nutzers bedarf, um die Veröffentlichung wahrnehmen zu können (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 23 zu §13).
Der Entwurf geht davon aus, dass die Rechtsprechung auch bei der Website und den wiederkehrenden elektronischen Medien auf die Umstände des Einzelfalles bezogene Rechtssätze entwickeln wird. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung soll weiterhin den zumindest annähernd gleichen Veröffentlichungswert haben wie die Veröffentlichung auf die sie sich bezieht.
2. Im Hinblick auf die technische Dimension beschränkt sich der Entwurf daher darauf, die in §13 Abs4 enthaltenen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Titelseiten, für Websites anwendbar zu machen. Der Vorschlag des Medienrechts-Seminars vom Mai 2000 (Weis, Vorschläge für eine Mediengesetznovelle, MR 2000, 137), die Gegendarstellung (nachträgliche Mitteilung) im unmittelbaren Zusammenhang mit der bezogenen Tatsachenmitteilung zu veröffentlichen, birgt die Gefahr in sich, dass – etwa durch die Abschiebung der Tatsachenmitteilung von der Startseite in ein Archiv – die Gegendarstellung (nachträgliche Mitteilung) in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser auch ins Archiv gestellt werden müsste und somit nicht den selben Publizitätsgrad erreichen würde wie die erstmalige Veröffentlichung der Tatsachenmitteilung.
3. Dagegen wird vorgeschlagen, in §13 Abs3a eine Regelung der zeitlichen Dimension zu treffen. Die Gegendarstellung soll grundsätzlich einen Monat lang abrufbar gemacht werden.
Nach dem Begutachtungsentwurf sollte danach unterschieden werden, ob die ursprüngliche Tatsachenmitteilung zum Zeitpunkt der Gegendarstellung bereits gelöscht ist oder nicht; es sollte auch darauf ankommen, wie lange die Tatsachenmitteilung abrufbar war. Diese Unterscheidungen sind als in der Praxis schwierig handhabbar kritisiert worden.
Die Dauer von einem Monat wird in Anlehnung an das deutsche Recht vorgeschlagen (§14 Abs2 Z4 MDStV). Es wird von einer durchschnittlichen Wiederkehr eines Nutzers innerhalb der Monatsspanne ausgegangen (Rauschhofer, Der Widerspruchsanspruch im Internet, JurPC Web-Dok. 120/2001, Abs19).
Über die grundsätzlich vorgesehene Dauer von einem Monat hinaus ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung dann abrufbar zu halten, wenn die Tatsachenmitteilung weiterhin von Usern abgerufen werden kann. Wird die Tatsachenmitteilung später gelöscht, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung noch einen Monat abrufbar zu halten."
Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags bringt die Bundesregierung vor, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht der gesamte §13 Abs3a MedienG präjudiziell sein könne. Diese Bestimmung regle nämlich – wie im Rahmen der Darstellung der Rechtslage ausgeführt – zwei unterschiedliche Tatbestände. Während §13 Abs3a erster Satz MedienG auf den Fall abstelle, dass die Primärveröffentlichung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gegendarstellung bereits gelöscht war, betreffe §13 Abs3a zweiter Satz MedienG den Fall, dass die Primärveröffentlichung zu diesem Zeitpunkt noch abrufbar war. Im Hinblick auf den Ausgangssachverhalt könne in der vorliegenden Rechtssache daher nur entweder §13 Abs3a erster Satz MedienG oder §13 Abs3a zweiter Satz MedienG präjudiziell sein. Nach Auffassung der Bundesregierung stünden die beiden Regelungen auch nicht in untrennbarem Zusammenhang. Die Bundesregierung vermag auf Grund der vorliegenden Unterlagen aber nicht zu erkennen, ob dem Anlassverfahren ein Fall des ersten oder ein Fall des zweiten Satzes zu Grunde liege. Auch aus dem Antragsvorbringen ergebe sich dies nicht eindeutig.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaft bringt die Bundesregierung das Folgende vor: Die antragstellende Gesellschaft sehe einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG, weil bei einer Primärveröffentlichung in einem periodischen Printmedium die Gegendarstellung nur in einer Ausgabe veröffentlicht werden müsse, während bei einer Primärveröffentlichung auf einer Website die Gegendarstellung einen Monat lang abrufbar zu machen sei. Die Verpflichtung, die Gegendarstellung einen Monat lang abrufbar zu machen, widerspreche dem Charakter von Websites als dynamischen Medien, bei denen "alte" Nachrichten nach ihrer Veröffentlichung mit der Zeit immer weiter "nach hinten gereiht" würden. Zudem sei nicht sachgerecht, dass eine Gegendarstellung auf einer Website einen Monat lang abrufbar sein müsse, und zwar unabhängig von der Dauer, für welche die Primärveröffentlichung online war (im vorliegenden Fall habe diese Dauer zehn Tage betragen).
Nach Ansicht der Bundesregierung treffen diese Bedenken nicht zu.
Die Gegendarstellung nach §9 MedienG sei das wichtigste Mittel des von einer abträglichen Medienbehauptung Betroffenen, um sich gegen derartige Behauptungen zur Wehr zu setzen. Wer zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien werde, dem stehe damit iSd Grundsatzes "audiatur et altera pars" der aus den Persönlichkeitsrechten erfließende Anspruch zu, an gleicher Stelle und möglichst mit der gleichen Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit der unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptung seine Darstellung entgegenzusetzen (OGH 28.6.1995, 13 Os 53/95 ua.). Die Gegendarstellung solle also als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so dem Medienpublikum Aufklärung darüber bieten, inwieweit die entgegnete Tatsachenmitteilung unrichtig oder irreführend unvollständig war (vgl. OGH 28.6.1995, 13 Os 53/95 ua.; Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz2, 1999, §9 Rz 1; Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley [gemeint wohl: Berka/Heindl/Höhne/Noll] [Hrsg.], MedienG³, 2012, Vor §§9 bis 21 Rz 4 ff.). Die Gegendarstellung diene insoweit auch der Sicherstellung einer korrekten und vollständigen Information des Medienpublikums (Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 2014, 200).
Um diesem Zweck entsprechen zu können, müsse die Gegendarstellung auf eine Art und Weise erfolgen, die hinreichend sicherstelle, dass jenes Medienpublikum, dem die unrichtige oder irreführende, abträgliche Medienbehauptung zur Kenntnis gelangt sei, auch von der richtigen Tatsachenbehauptung erfahre. Dementsprechend müsse die Gegendarstellung gemäß §13 Abs3 MedienG den gleichen Veröffentlichungswert haben wie die Veröffentlichung, auf die sie sich beziehe. Nach der Judikatur zu Print- und Rundfunkmedien sei das Vorliegen des gleichen Veröffentlichungswertes u.a. anhand der Kriterien der "Identität des Medienpublikums" und der "Wirkung der publizistischen Aufmachung" zu beurteilen (RV 784 BlgNR 22. GP , 13; ausführlich zu diesen Kriterien Höhne, aaO, §13 Rz 10 f.). Daneben werde der Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswertes in §13 Abs3a bis 6 MedienG nach verschiedenen medialen Gattungen konkretisiert.
Veröffentlichungen in elektronischen Medien würden sich von Veröffentlichungen in Print- und Rundfunkmedien u.a. hinsichtlich ihrer zeitlichen Dimension (vgl. RV 784 BlgNR 22. GP , 13; vgl. Höhne, aaO, §13 Rz 23) unterscheiden. Während Beginn und Dauer einer Veröffentlichung in Print- oder Rundfunkmedien (auch vom Betroffenen) üblicherweise einfach festgestellt werden könnten, ließen sich sowohl der Beginn als auch die Dauer von Veröffentlichungen auf Websites – im Hinblick auf die ständig wechselnde Gestaltung von Websites und insbesondere auf Grund des Umstandes, dass sich die Tatsachenmitteilungen nicht nur auf der Startseite einer Website, sondern auch auf einer Unterebene befinden könnten – vergleichsweise schwer nachvollziehen bzw. feststellen. Insofern könne bei elektronischen Medien auch der Kreis des Medienpublikums, der von einer Tatsachenbehauptung (wohl) Kenntnis erlangt habe, vergleichsweise schwer festgestellt werden. Im Hinblick auf das Kriterium der "Identität des Medienpublikums" würden diese Umstände daher auch die Beurteilung bzw. Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes einer Gegendarstellung bei Websites erschweren. Dies betreffe besonders den Betroffenen, da die objektiven Beweismittel in Bezug auf den Beginn der Veröffentlichung und die Veröffentlichungsdauer in den Händen des Medieninhabers lägen, er aber bei einem Antrag auf gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung gemäß §14 Abs1 MedienG beweisen müsse, dass der Medieninhaber seinem Veröffentlichungsbegehren zu Unrecht nicht oder nicht gehörig nachgekommen sei (vgl. Höhne, aaO, §14 Rz 7).
Die angefochtene Regelung gleiche diese Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gegendarstellungsanspruchs in Bezug auf Veröffentlichungen auf Websites aus. Sie führe dazu, dass weder der Betroffene den (von ihm kaum zu erbringenden) Nachweis, wie lange eine Tatsachenmitteilung tatsächlich abrufbar gewesen sei, bei Geltendmachung der Anspruchsgrundlagen für die Gegendarstellung erbringen noch das Gericht die konkrete Dauer der erfolgten Veröffentlichung feststellen müsse und diene daher der besseren Handhabbarkeit der Regelungen über den Gegendarstellungsanspruch in Bezug auf Websites. Gerade im Hinblick auf diesen Zweck sei die Gesetzgebung auch von der zunächst im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Abhängigkeit der Veröffentlichungsdauer der Gegendarstellung von der Veröffentlichungsdauer der Tatsachenmitteilung wieder abgegangen (vgl. den Hinweis in der RV 784 BlgNR 22. GP , 13, dass dies "als in der Praxis schwierig handhabbar kritisiert" worden sei).
Durch die Dauer der Frist von einem Monat sei zudem sichergestellt, dass jenes Medienpublikum, das von der unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen-behauptung auf einer Website Kenntnis erlangt habe, auch von der Gegendarstellung Kenntnis erlange: Die Mediengesetzgebung gehe in einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung von einer Wiederkehr eines Nutzers innerhalb der Monatsspanne aus (RV 784 BlgNR 22. GP , 13 mwN), wobei die einmonatige Frist unabhängig davon gelte, ob die Tatsachenmitteilung, auf die sich die Gegendarstellung beziehe, tatsächlich kürzer oder länger als einen Monat lang abrufbar gewesen sei. Die Frist stelle insofern die Identität des Medienpublikums und damit auch den gleichen Veröffentlichungswert sicher. Diesen Aspekt übersehe die antragstellende Gesellschaft, wenn sie vorbringe, dass die Dauer der "Primärveröffentlichung" und jene der Gegendarstellung gleich sein müssten. Die antragstellende Gesellschaft – die lediglich eine Ungleichbehandlung elektronischer Medien gegenüber Printmedien geltend mache – habe auch nicht vorgebracht, dass die Frist den dargelegten Zweck nicht erfüllen würde bzw. der Zweck auch durch eine kürzere Frist erfüllt werden könnte. Dies sei nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht der Fall.
Vor diesem Hintergrund diene die angefochtene Regelung der Effektuierung des Anspruchs eines Betroffenen auf Berichtigung einer abträglichen Medienbehauptung, die auf einer Website erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Gesellschaft liege keine unsachliche Ungleichbehandlung zwischen Print- und Rundfunkmedien sowie elektronischen Medien in Bezug auf die Voraussetzungen bzw. Bedingungen von Gegendarstellungen vor. Vielmehr trage die angefochtene Regelung den dargelegten Unterschieden zwischen Print- und Rundfunkmedien sowie elektronischen Medien Rechnung und stelle somit sicher, dass dem Anspruch auf Gegendarstellung in Bezug auf alle Arten von Medien in vergleichbarer Weise Genüge getan werden könne. Die Dauer der Frist biete Gewähr für eine korrekte und vollständige Information des Medienpublikums. Nach Auffassung der Bundesregierung erweise sich die angefochtene Regelung daher als sachgerecht.
Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, wonach die angefochtene Regelung der "Dynamik" von Websites widerspreche, da sich die Position der veröffentlichten Nachrichten auf Websites ständig verändere, gehe im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil §13 Abs3a MedienG keine Vorgaben für die örtliche Platzierung einer Gegendarstellung normiere (vgl. RV 784 BlgNR 22. GP , 13). Die Bestimmung lege insbesondere auch nicht fest (wovon die antragstellende Gesellschaft jedoch auszugehen scheine), dass eine Gegendarstellung auf einer Website einen Monat lang an ein und derselben Stelle abrufbar sein müsse. Die örtliche Platzierung einer Gegendarstellung sei vielmehr für Veröffentlichungen sowohl in periodischen Druckwerken als auch auf Websites gleichlautend in §13 Abs4 MedienG geregelt.
Zusammenfassend ist die Bundesregierung daher der Ansicht, dass §13 Abs3a MedienG nicht verfassungswidrig ist.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufungsgegenausführung gegen die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2016 gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG).
1.3. Als Berufungsgegnerin ist die antragstellende Gesellschaft Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG berechtigt ist (vgl. VfSlg 20.074/2016).
1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat die antragstellende Gesellschaft jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und die Rechtsmittelgegenschrift am selben Tag eingebracht hat (vgl. VfSlg 20.074/2016).
Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien davon aus, dass die Berufungsgegenausführung rechtzeitig und zulässig ist.
1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eines Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl. VfSlg 20.010/2015).
Das Erstgericht hat jene gesetzlichen Bestimmungen, deren Verfassungswidrigkeit die antragstellende Gesellschaft behauptet, angewendet. Die angefochtenen Bestimmungen sind somit als präjudiziell anzusehen.
1.6. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua.; vgl. auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua.). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfGH 2.12.2016, G105/2015). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua.).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Be-stimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. zB VfSlg 19.939/2014; VfGH 11.10.2016, G418/2015), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
Die Bundesregierung hat eingewendet, dass nicht der gesamte §13 Abs3a MedienG präjudiziell sein könne, weil darin zwei unterschiedliche Tatbestände geregelt werden würden, die einander ausschließen würden.
Im Anlassfall war nach dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft die ursprüngliche Veröffentlichung nicht länger als zehn Tage online, weshalb der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Fall des §13 Abs3a erster Satz MedienG vorliegt. Im Fall einer Aufhebung lediglich des ersten Satzes des §13 Abs3a MedienG könnte jedoch dem verbleibenden zweiten Satz nicht mehr entnommen werden, dass er sich lediglich auf die Veröffentlichung auf Websites bezieht. Es liegt daher eine nicht trennbare Einheit zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des §13 Abs3a MedienG vor, der die Anfechtung des gesamten Absatzes rechtfertigt.
1.7. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Die antragstellende Gesellschaft bringt zusammengefasst vor, dass aus §13 Abs3a MedienG idF BGBl I 49/2005 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von elektronischen Medien gegenüber Printmedien resultiere, da Gegendarstellungen auf einer Website für die Dauer von einem Monat, in Printmedien hingegen nur in einer Ausgabe zu veröffentlichen seien. Es sei im Hinblick auf die nur für einen Zeitraum von zehn Tagen online verfügbare Primärveröffentlichung sachlich nicht gerechtfertigt, dass die verpflichtende Veröffentlichung einer Gegendarstellung von einem Monat unabhängig von der Dauer der Primärveröffentlichung gelte. Zudem widerspreche die Verpflichtung, eine Gegendarstellung einen Monat lang an der gleichen Stelle abrufbar zu machen, dem dynamischen Charakter von Websites, der eine ständige Änderung der Position von Veröffentlichungen sowie ein "Nach-hinten-Reihen" von "alten" Nachrichten bewirke.
2.3. Der Antrag ist nicht begründet.
2.4. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg 8871/1980).
Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
2.5. Als zentraler Begriff des Gegendarstellungsrechts gilt der "gleiche Veröffentlichungswert". Grundgedanke der Gegendarstellung ist es, demjenigen, der zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien geworden und von einer unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenmitteilung betroffen ist, den aus seinen Persönlichkeitsrechten erfließenden Anspruch zuzugestehen, alsbald an gleicher Stelle und mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit mit einer eigenen berichtigenden oder ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen ("audiatur et altera pars"; OGH 28.6.1995, 13 Os 53/95 ua.; 19.7.2017, 15 Os 49/17w).
2.6. Die Gegendarstellung dient insoweit auch der Sicherstellung einer korrekten und vollständigen Information des Medienpublikums (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, aaO, 200). Zu diesem Zweck muss die Gegendarstellung auf eine Art und Weise erfolgen, die hinreichend sicherstellt, dass jenes Medienpublikum, dem die unrichtige oder irreführende, abträgliche Medienbehauptung zur Kenntnis gelangt ist, auch von der richtigen Tatsachenbehauptung erfährt. Die Gegendarstellung muss demnach den gleichen Wert wie die Primärveröffentlichung, auf die sie sich bezieht, haben (§13 Abs3 MedienG).
2.7. Veröffentlichungen in elektronischen Medien unterscheiden sich von Veröffentlichungen in Print- und Rundfunkmedien im Hinblick auf die zeitliche wie auch die technische Dimension. Elektronische Medien sind flüchtig, ihre Inhalte stehen Nutzern jederzeit zur Verfügung, sodass die Kenntnisnahme von Inhalten vom individuellen Verhalten der Nutzer abhängig ist. Printmedien hingegen weisen eine gewisse Dauerhaftigkeit in der Zugänglichkeit ihrer Inhalte auf. Während sich Beginn und Dauer einer Veröffentlichung in Print- oder Rundfunkmedien üblicherweise einfach feststellen lassen, sind sowohl der Beginn als auch die Dauer von Veröffentlichungen auf Websites vergleichsweise schwerer nachzuvollziehen bzw. zu eruieren. Insofern kann bei elektronischen Medien auch der Kreis des Medienpublikums, der von einer Tatsachenbehauptung Kenntnis erlangt hat, verhältnismäßig schwer festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, wie lange eine Gegendarstellung online abrufbar sein soll, und wie vieler Schritte ("Clicks") es seitens der Nutzer bedarf, um die Veröffentlichung wahrnehmen zu können (RV 784 BlgNR 22. GP , 13).
2.8. Die Mediengesetzgebung geht in einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung von einer Wiederkehr eines Nutzers innerhalb des Zeitraumes von einem Monat aus (RV 784 BlgNR 22. GP , 13). Die einmonatige Zeitspanne stellt – unabhängig von der tatsächlichen Veröffentlichungsdauer der Tatsachenmitteilung, auf die sich die Gegendarstellung bezieht – sicher, dass jenes Medienpublikum, das von der unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenbehauptung auf einer Website Kenntnis erlangt hat, auch von der Gegendarstellung Kenntnis erlangt. Sie dient somit der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes.
2.9. Vor diesem Hintergrund dient die angefochtene Regelung der Effektuierung des Anspruches auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Fall der Berichtigung einer abträglichen Medienbehauptung, die auf einer Website erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Gesellschaft liegt keine unsachliche Ungleichbehandlung zwischen Print- und Rundfunkmedien einerseits und elektronischen Medien andererseits in Bezug auf die Voraussetzungen bzw. Bedingungen von Gegendarstellungen vor. Vielmehr trägt die angefochtene Regelung den dargelegten Unterschieden zwischen Print- und Rundfunkmedien einerseits und elektronischen Medien andererseits Rechnung und stellt somit sicher, dass dem Anspruch auf Gegendarstellung in Bezug auf alle Arten von Medien in vergleichbarer Weise Genüge getan werden kann. Die Dauer der Frist ist ein geeignetes Mittel, dem Bedürfnis nach einer korrekten und vollständigen Information des Medienpublikums Rechnung zu tragen.
2.10. Einzuräumen ist, dass diese Form der Gegendarstellung nicht die einzig mögliche Art und Weise ist, auf welche den Grundsätzen des Gegendarstellungsrechts in elektronischen Medien Rechnung getragen werden kann. Die angefochtene Regelung, die für Gegendarstellungen in elektronischen Medien – unabhängig von der tatsächlichen Veröffentlichungsdauer der Primärmitteilung – die Dauer von einem Monat vorsieht, liegt jedoch innerhalb der Schranken des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes und ist sachlich gerechtfertigt. Dass es in der Praxis Fälle geben kann, in denen die Gegendarstellung auf Grund der angefochtenen Vorschrift des §13 Abs3a MedienG für längere Zeit veröffentlicht werden muss als die Primärmitteilung, macht die Bestimmung an sich nicht unsachlich im Sinne von Art2 StGG bzw. Art7 Abs1 B‑VG.
2.11. Im Übrigen geht das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, wonach die angefochtene Regelung der "Dynamik" von Websites widerspreche, ins Leere, da §13 Abs3a MedienG keine Vorgaben für die örtliche Platzierung einer Gegendarstellung vorsieht (vgl. RV 784 BlgNR 22. GP , 13). Vielmehr muss die Positionierung in der Site lediglich dergestalt sein, dass dieselben Nutzerschichten angesprochen werden (vgl. Höhne, aaO, §13 Rz 23).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs3a MedienG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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