VfGH G179/2015 ua

VfGHG179/2015 ua26.2.2016

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AHG betreffend die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen sowie von Bestimmungen der ZPO betreffend die Zulässigerklärung der ordentlichen Revision wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AHG §6 Abs1
ZPO §508 Abs4
VfGG §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AHG §6 Abs1
ZPO §508 Abs4
VfGG §62 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §6 Abs1 Amtshaftungsgesetz, BGBl 20/1949, idF BGBl I 122/2013, und §508 Abs4 Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895, idF BGBl I 52/2009, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. §6 Amtshaftungsgesetz (in der Folge AHG), BGBl 20/1949, idF BGBl I 122/2013, lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§6. (1) Ersatzansprüche nach §1 Abs1 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß §8 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.

(2) Rückersatzansprüche nach §1 Abs3 und §3 verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist."

2. §508 Zivilprozessordnung (in der Folge ZPO), RGBl. 113/1895, idF BGBl I 52/2009, lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§502 Abs3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach §49 Abs2 Z1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§502 Abs4), im Berufungsurteil nach §500 Abs2 Z3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach §502 Abs1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach §502 Abs1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

(2) Der Antrag nach Abs1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§464 Abs3 und 507 Abs6 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach §502 Abs1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§500 Abs3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

(6) Von einer Mitteilung nach Abs5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen."

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Antragsteller befand sich am 7. Februar 2010 in Schubhaft. Während seiner Anhaltung wurde ihm der Kontakt zu einem freien Journalisten zu den Besuchszeiten untersagt. Der Antragsteller erhob den Feststellungen des Gerichts zufolge gegen diesen Akt am 22. Februar 2010 Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat, welche ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 1. August 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid mit Erkenntnis vom 16. Mai 2013, zugestellt am 14. Juni 2013, insoweit als rechtswidrig auf, als damit die Beschwerde betreffend die Unterbindung des Besuchskontaktes zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat der Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich der Unterbindung des Besuchskontaktes statt.

1.2. Der Antragsteller begehrte im zugrunde liegenden Verfahren mit Klage vom 14. November 2014 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Amtshaftungsgericht Ersatz für die ihm auf Grund seiner Beschwerde vom 22. Februar 2010 an den Unabhängigen Verwaltungssenat und seiner Beschwerde vom 1. August 2011 an den Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Vertretungskosten, abzüglich des ihm in den Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und dem Verwaltungsgerichtshof zugesprochenen Kostenersatzes. Die beklagte Partei erhob Einspruch und wendete die Verjährung des Anspruches ein.

1.3. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Amtshaftungsklage des Antragstellers ab, da sie nach Eintritt der Verjährung eingebracht worden sei. Die dreijährige Verjährungsfrist habe teilweise am 7. Februar 2010 (Untersagung des Besuchskontaktes), teilweise vor dem 22. Februar 2010 (dem Zeitpunkt der Vertretung des Antragstellers im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat) und spätestens am 1. August 2011 (Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgerichtshof) zu laufen begonnen. Unter Berücksichtigung der Hemmung durch das Aufforderungsverfahren in der Dauer von eineinhalb Monaten sei die Verjährungsfrist Mitte September 2014 abgelaufen, die Klage am 14. November 2014 daher nach Eintritt der Verjährung eingebracht worden.

1.4. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller am selben Tag, an dem er auch den (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG stellte, Berufung an das Oberlandesgericht Wien.

2. Der Antragsteller behauptet in seinem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag, in seinen Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B‑VG, Art2 StGG), seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und Art14 EMRK verletzt worden zu sein.

2.1. Der Antragsteller macht geltend, dass das Erstgericht die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH 15.12.2010, 1 Ob 204/10x; OGH 24.5.2011, 1 Ob 24/11b) hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist des §6 Abs1 AHG denkunmöglich angewendet habe. Die Verjährungsfrist eines Amtshaftungsanspruches beginne erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte wisse, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen könne. Die Verjährungsfrist wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginne daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich habe oder wisse, dass er ohne Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen könne. Die Amtshaftungsansprüche seien von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abhängig. Selbst diese Entscheidung sei aber nicht ausreichend gewesen, da in einem Ersatzbescheid die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hätte ausgesprochen werden können, womit der Amtshaftungsanspruch von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.

2.2. Es sei dem Erstgericht zwar zuzugestehen, dass der Antragsteller selbst von der Rechtswidrigkeit und geradezu Mutwilligkeit des behördlichen Agierens ausgegangen sei. Diese Auslegung des Erstgerichts liefe aber auf die denkunmögliche Auffassung hinaus, dass ein Schädiger in den Genuss einer früher beginnenden Verjährung käme, je mutwilliger sein Agieren sei. Ein derartiger Gehalt des Verjährungsrechts widerspreche dem Sachlichkeitsgebot. Nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht sei nur Faktenkenntnis über Schaden und Schädiger, nicht jedoch Kenntnis davon, wie ein Sachverhalt rechtlich beurteilt werden müsse, erforderlich, um die Verjährung beginnen zu lassen. Allerdings sei dem Antragsteller zufolge beispielsweise bei Arzthaftungsfällen nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, wann der Geschädigte auf entsprechender sachkundiger Ebene in die Lage versetzt wurde, mit hinreichenden Erfolgsaussichten Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

2.3. Der Amtshaftungsanspruch setze im Gegensatz zu sonstigen Schadenersatzansprüchen an dem rechtswidrigen Verhalten in Folge einer rechtlichen Fehlbeurteilung an. Im Amtshaftungsrecht sei das die sachverständige Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns durch nachprüfende gerichtliche Entscheidungen und das weitere Verwaltungsverfahren über einen Ersatzbescheid. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass die Amtshaftungsklage verfrüht – und zwar vor der möglichen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof – eingebracht werden müsste. Dies sei mit dem Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) nicht vereinbar, da der Antragsteller auf eine für ihn positive Verwaltungsgerichtshofentscheidung hoffen müsse und ihm gegenüber sonstigen Klägern, die Schadenersatzansprüche geltend machen, ein zusätzliches Risiko aufgebürdet werde. Wenn §6 Abs1 AHG vom Erstgericht so ausgelegt werden würde, wäre §6 Abs1 AHG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

2.4. Die im §6 Abs1 zweiter Halbsatz AHG bestimmte einjährige Frist nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung würde einen Amtshaftungskläger – dem Antragsteller zufolge – gegenüber anderen Klägern von Schadenersatzprozessen diskriminieren. Diese Regelung sei unsachlich und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie Art14 EMRK.

2.5. Mit dem Rechtsinstitut der Verjährung werde das Recht auf eine Sachentscheidung über ansonsten berechtigte Schadenersatzansprüche durch ein Gericht verweigert, weshalb Art6 Abs1 EMRK verletzt sei.

2.6. §508 Abs4 ZPO ermögliche es dem Berufungsgericht, in der anhängigen Rechtssache – deren Streitwert zwar € 5.000,– übersteigt, nicht jedoch € 30.000,– – die ordentliche Revision und damit die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zuzulassen. Zwar räume §508 Abs1 ZPO der Partei das Recht ein, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, dass dessen Ausspruch abgeändert und die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Es werde jedoch dem Berufungsgericht überlassen, willkürlich zu entscheiden und den Abänderungsantrag zurückzuweisen. Die Streitwertgrenze von € 30.000,– sei vom Gesetzgeber ebenso willkürlich gesetzt worden.

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung des Antrages beantragt; in eventu beantragt sie auszusprechen, dass die Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

3.1. Die Bundesregierung hält den Antrag mit Hinblick auf §6 Abs1 AHG für unzulässig, da keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 AHG geltend gemacht worden seien.

"2.1. Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des §6 Abs1 AHG wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Art14 EMRK und des Rechts auf Zugang zu einem unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gerichts gemäß Art6 Abs1 EMRK. Er begründet dies ausschließlich damit, dass der dem §6 Abs1 AHG unterstellte Gehalt des Verjährungsrechts dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot widerspreche […] und sich das Erstgericht in denkunmögliche Opposition zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes setze […]. §6 Abs1 AHG sei 'bei der von der beklagten Partei und dem Erstgericht unisono vertretenen Auffassung wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben' […].

2.2. Der Antragsteller behauptet damit nur, dass die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgenommene Auslegung seiner Auffassung nach verfassungswidrig ist, macht also der Sache nach lediglich Vollzugsmängel geltend. Dabei handelt es sich aber nicht um ein zulässiges Bedenken, das in einem Verfahren nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG geltend gemacht werden kann. Nach dieser Bestimmung erkennt der Verfassungsgerichtshof über die 'Verfassungswidrigkeit [...] von Gesetzen'. Zulässiger Prüfungsgegenstand in einem solchen Verfahren ist nur das in einer Rechtssache von einem ordentlichen Gericht angewendete Gesetz, nicht aber die Entscheidung dieses Gerichtes als solche. Der Prüfungsgegenstand im Verfahren nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ist kein anderer als jener in einem auf Antrag eines Gerichtes gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren.

In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof einen Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates nach Art140 B‑VG ua. deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil darin lediglich Vollziehungsfehler, aber keine gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken dargelegt wurden (VfSlg 19.317/2011, […]).

2.3. Da der Antrag somit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 AHG, sondern lediglich Bedenken gegen seine (verfassungswidrige) Anwendung – also bloße Vollzugsmängel – geltend macht, ist er nach Auffassung der Bundesregierung insoweit als unzulässig zurückzuweisen."

3.2. Darüber hinaus sei der Antrag auch hinsichtlich §508 Abs4 ZPO unzulässig:

"3.1.1. Ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG iVm. §62a Abs1 VfGG kann aus Anlass eines Rechtsmittels, das rechtzeitig gegen eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz ergangene Entscheidung erhoben wird, gestellt werden, wenn das als verfassungswidrig erachtete Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre.

3.1.2. §508 ZPO regelt die in einem bestimmten Streitwertbereich bestehende Möglichkeit, einen Antrag gegen den im Berufungsurteil erfolgten Ausspruch des Berufungsgerichts, dass die ordentliche Revision gemäß §502 Abs1 ZPO nicht zulässig ist, mit dem Inhalt zu stellen, den Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei also um eine Regelung betreffend die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Urteil.

3.1.3. Eine solche Regelung kann nicht zulässiger Gegenstand eines Parteiantrages auf Normenkontrolle sein: §508 Abs4 ZPO kann von einem ordentlichen Gericht erster Instanz weder denkmöglich angewendet werden noch bildet seine Verfassungsgemäßheit eine Vorfrage seiner Entscheidung. Aber auch das Berufungsgericht hätte diese Bestimmung nur in dem – hypothetischen – Fall anzuwenden, dass das Berufungsgericht im Berufungsurteil ausspricht, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist, die Partei gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Abänderung dieses Ausspruchs stellt und das Berufungsgericht diesen Antrag als nicht stichhältig erachtet. Die Verfassungsmäßigkeit des §508 Abs4 ZPO bliebe auch ohne Auswirkung auf das Anlassverfahren. Eine Aufhebung dieser Bestimmung hätte keine Auswirkung auf die beim Gericht anhängige Rechtssache, das ist der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch. §508 Abs4 ZPO kann daher in einem Verfahren über einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG nicht präjudiziell sein.

3.2. Durch die Aufhebung des §508 Abs4 ZPO würde überdies die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt:

Der Antragsteller behauptet auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Streitwertgrenzen des §508 ZPO willkürlich seien und diese Bestimmung das Berufungsgericht mangels Begründungspflicht zu einer willkürlichen Entscheidung ermächtige.

Bei einer Aufhebung bloß des Abs4 des §508 ZPO hätte das Berufungsgericht in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision weiterhin nur dann abzuändern und die ordentliche Revision zuzulassen, wenn es einen Antrag nach Abs1 für stichhältig erachtet. Erachtet es einen solchen Antrag hingegen für nicht stichhältig, bliebe es hingegen bei der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision. Die Aufhebung nur des §508 Abs4 ZPO würde also der Sache nach zu überhaupt keiner Änderung der Rechtslage führen. An den vom Antragsteller bekämpften Wertgrenzen und dem Fehlen einer Begründungspflicht des Berufungsgerichtes bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision würde sich durch die Aufhebung im beantragten Umfang nichts ändern.

Der Antrag auf Aufhebung des §508 Abs4 ZPO erweist sich daher auch aus diesem Grund als unzulässig.

3.3. Der Antrag ist daher auch, soweit er sich gegen §508 Abs4 ZPO richtet, unzulässig."

4. Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie dem Vorbringen des Antragstellers entgegentritt.

5. Der Äußerung der Bundesregierung und der beteiligten Partei ist der Antragsteller mit einer Replik entgegengetreten.

IV. Erwägungen

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Dem mit BGBl I 114/2013 in das B‑VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG zufolge erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

3. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.

3.1. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014, 19.938/2014).

3.2. Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des §6 Abs1 AHG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B‑VG, Art2 StGG), Art14 EMRK und das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK). Er begründet das Begehren allerdings ausschließlich damit, dass sich das Erstgericht in denkunmöglichen Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes setze und die Auffassung des Erstgerichtes zur Verfassungswidrigkeit des §6 Abs1 AHG führe.

3.3. Der Antragsteller behauptet, dass die Auslegung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen als Erstgericht verfassungswidrig sei. Er macht dort lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind unzulässig, da der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG über die "Verfassungswidrigkeit […] von Gesetzen" entscheidet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B‑VG (vgl. VfGH 2.7.2015, G145/2015).

3.4. Der Antragsteller hat im Hinblick auf §6 Abs1 zweiter Halbsatz AHG, wonach die Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung eintritt, zwar die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung behauptet, aber die Bedenken nicht im Einzelnen dargelegt. Ein solcher Mangel widerspricht dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG und ist gemäß §18 VfGG nicht verbesserungsfähig (vgl. VfGH 2.7.2015, G145/2015; VfGH 28.9.2015, G272/2015).

3.5. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig, soweit er sich gegen §6 Abs1 AHG richtet.

4. Auch im Hinblick auf §508 Abs4 ZPO erweist sich der Antrag als unzulässig:

4.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

4.2. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).

4.3. Wie die Bundesregierung zutreffend dartut, würde die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung allein des §508 Abs4 ZPO nicht beseitigt werden: Bei einer Aufhebung bloß des §508 Abs4 ZPO hätte das Berufungsgericht in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar € 5.000,–, nicht aber insgesamt € 30.000,– übersteigt, seinen Anspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision weiterhin nur dann abzuändern und die ordentliche Revision zuzulassen, wenn es einen Antrag nach Abs1 für stichhältig erachten würde. Würde es einen solchen Antrag hingegen nicht für stichhältig erachten, bliebe es hingegen bei der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision. Die Aufhebung nur des §508 Abs4 ZPO würde der Sache nach zu keiner Änderung der Rechtslage für den Antragsteller führen. An den vom Antragsteller bekämpften Wertgrenzen und dem Fehlen einer Begründungspflicht des Berufungsgerichtes bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision würde sich durch die Aufhebung im beantragten Umfang nichts ändern. Der Anfechtungsumfang ist vom Antragsteller daher zu eng gewählt worden.

4.4. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob §508 Abs4 ZPO überhaupt präjudiziell ist.

V. Ergebnis

Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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