Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines ausländischen Staatsbürgers
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des M.K., Arbeiter, geb. xy, K,M34, vom 20. Jänner 2004, 26. Januar 2005 und 19. Juni 2006, gegen die Bescheide des Finanzamtes , vertreten durch Name, vom 18. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002, vom 22. Dezember 2004 für das Jahr 2003 und vom 15. Mai 2005 für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf hinsichtlich Einkommensteuer 2001 und 2002:
Mit Bescheid vom 30. November 2004 des Unabhängigen Finanzsenates betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 bis 2002 wurde festgestellt, dass bei M.K. (in der Folge Bw.) die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung (in Österreich und Bosnien-Herzegowina) nicht gegeben seien. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei dem Bw. jedoch vorübergehend nicht zumutbar gewesen, und zwar bis zum Erlangen der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung (Oktober 1998) und in Anlehnung an die gängige Verwaltungspraxis darüber hinaus für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2000. Die vom Bw. beantragten außergewöhnlichen Belastungen für Unterhaltsleistungen an seine Kinder komme Berechtigung zu und wurden diese in den Streitjahren anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/15/0076, die Beschwerde des Bw. hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 bis 2000 als unbegründet ab, hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002 hob er den angeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er in seinem Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass er in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0127, in einem ähnlich gelagerten Fall zum Ausdruck gebracht habe, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen würden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies diesbezüglich auf die Begründung dieses Erkenntnisses bzw. jenes vom 20. Februar 2008, Zl. 2008/15/0073.
Verfahrensverlauf hinsichtlich Einkommensteuer 2003:
Mit Bescheid vom 2. April 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 erfolgte die Veranlagung des Bw. zunächst erklärungsgemäß. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 wurde der angeführte Bescheid - zufolge der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages - nach § 299 BAO aufgehoben und in dem gleichzeitig ergangenen Einkommensteuerbescheid begründend ausgeführt, dass die im Ausland lebende Gattin des Bw. in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2005, beim Finanzamt eingelangt am 26. Jänner 2005, erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters Berufung gegen den angeführten Bescheid. Begründend führte er darin aus, dass in dem angefochtenen Bescheid weder die Unterhaltsleistungen für die zwei minderjährigen Kinder des Bw. im Ausland noch die regelmäßigen Familienheimfahrten des Bw. zu seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern berücksichtigt worden seien. Was die Familienheimfahrten anbelange, verwies der Bw. auf das Vorbringen und die vorgelegten Urkunden und Unterlagen hinsichtlich der Kalenderjahre 1998 bis 2002. Was die außergewöhnlichen Belastungen anbelange, habe der Bw. auch im Kalenderjahr 2003 zwei minderjährige Kinder mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich zu unterhalten gehabt. Er legte in diesem Zusammenhang eine Unterhalts- und Wohnsitzbescheinigung, datiert mit 13. August 2003 vor, nach der der Bw. für seine Kinder O. und M. € 200,00 monatlich an Unterhaltsbeiträgen geleistet habe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17. Februar 2005 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Dabei wurden die vom Bw. beantragten außergewöhnlichen Belastungen für seine Kinder mit monatlich je € 50,00 berücksichtigt. Dem Begehren auf Zuerkennung der Familienheimfahrten wurde hingegen nicht entsprochen. Begründend führte das Finanzamt in seinem Bescheid aus, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz gemäß § 16 EStG 1988 als Werbungskosten absetzbar seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei vor allen dann der Fall, wenn die Beschäftigung am gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur sei oder wenn der Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes steuerlich relevante Einkünfte erziele. Laut Aktenlage sei der Bw. bereits seit 1989 in Österreich tätig bzw. verfüge seit 17. Oktober 1998 über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen einer nur vorübergehenden doppelten Haushaltsführung würden demnach nicht vorliegen. Da seine Erwerbstätigkeit auf Dauer angelegt sei und seine Gattin am Familienwohnsitz keiner Beschäftigung nachgehe bzw. keine steuerlich relevanten Einkünfte erziele sei die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort als privat veranlasst anzusehen. Die begehrten Kosten für Familienheimfahrten seien somit gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Mit Eingabe vom 19. März 2005, beim Finanzamt eingelangt am 23. März 2005, stellte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters den Antrag auf Entscheidung über die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf das beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 anhängige Beschwerdeverfahren.
Mit Bericht vom 21. Juli 2005 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Verfahrensverlauf hinsichtlich Einkommensteuer 2004:
Mit Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 vom 27. Jänner 2005 und 18. Mai 2005, beim Finanzamt eingelangt am 1. Februar 2005 bzw. 25. Mai 2005, beantragte der Bw. den Unterhaltsabsetzbetrag für seine beiden in Bosnien-Herzegowina lebenden Kinder sowie die Berücksichtigung von € 300,00 bzw. € 864,00 und € 2.421,00 als Kosten für die doppelte Haushaltsführung bzw. für Familienheimfahrten. Dieser Erklärung wurde vom Bw. eine Bestätigung vom 19. Jänner 2005 beigelegt, nach der seine Kinder im ausländischen Haushalt leben würden und er selbst keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe habe. Weiters angeschlossen wurde der Erklärung eine Bestätigung vom 30. März 2005 der Frau Helga Bozovicar, nach der der Bw. für eine Wohnung im Ausmaß von 14 m2 in K monatlich € 72,00 bezahle. Hinsichtlich der Kinder legte der Bw. zwei Bestätigungen der Gemischten Mittelschule "Hasan Kikic" und der öffentlichen Grundschule "Musa Cazim Catic" jeweils vom 17. Februar 2005 vor, nach denen sein Kind O. Schüler der erstgenannten und sein Kind M. Schüler der zweitgenannten Schule sei.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 erfolgte die Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Bw. als außergewöhnliche Belastung. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurden hingegen nicht berücksichtigt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Die Voraussetzungen würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und seien die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2006 erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004. In der Begründung verwies der Bw. wiederum auf die in den Abgabenverfahren 1998 bis 2002 und 2003 vorgelegten Urkunden und Unterlagen. Zusätzlich zu den bis dahin strittigen Kosten beantragte der Bw. noch die Anerkennung von Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort.
Die Berufung wurde vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat mit Bericht vom 19. Juni 2007 vorgelegt.
Verfahrensverlauf hinsichtlich Einkommensteuer 2005:
In seiner Erklärung vom 22. Februar 2006 zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte der Bw. die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Mehrkindzuschlages. Dieser Eingabe legte er eine Bestätigung vom 27. Jänner 2006, nach der seine Kinder im ausländischen Haushalt leben würden und der Bw. keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe habe.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 erfolgte unter Ansatz der Unterhaltsleistungen des Bw. für seine Kinder als außergewöhnliche Belastung mit Bescheid vom 15. Mai 2006. Da der Bw. die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht erfülle, gelangte derselbe beim Bw. nicht zum Ansatz.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2006, beim Finanzamt eingelangt am 19. Juni 2006, erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters Berufung gegen den angeführten Bescheid. Darin begehrte er - wiederum unter Verweis auf die in den Abgabenverfahren der Jahre 1998 bis 2003 vorgelegten Unterlagen und Urkunden - die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung, nämlich die Familienheimfahrten und die Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten sowie die Unterhaltsleistungen für seine beiden Kinder als außergewöhnliche Belastung. In der gleichzeitig übermittelten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom 16. Juni 2006 bezifferte der Bw. die Mietaufwendungen (Kosten für die doppelte Haushaltsführung) mit € 864,00 sowie die Kosten für die Familienheimfahrten mit € 2.421,00.
Mit Bericht vom 19. Juni 2007 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 27. April 2010 beantragte der Bw. in den Abgabenverfahren der Jahre 2001 und 2002 (Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshofes) neben den Familienheimfahrten als Werbungskosten und den Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung die Berücksichtigung der Mietaufwendungen in Höhe von € 864,00 im Jahr 2002 bzw. von € 12.000,00 im Jahr 2001 sowie als Beweis die Einvernahme der Frau H.B.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde der Bw. am 11. Mai 2010 mündlich ersucht, Nachweise (Zahlungsbestätigungen etc.) für seine Mietaufwendungen zu erbringen sowie die Vorgangsweise bei seinem Familiennachzug zu schildern. Weiters wurde dem Bw. mündlich bekannt gegeben, dass ihm - in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle - Kosten für monatliche Familienheimfahrten für die in Frage kommenden Zeiträume in Höhe von € 40,00 für die Jahre 2001 und 2002 und von € 50,00 für die Jahre 2003 bis 2005 als Werbungskosten anerkannt werden könnten und wurde dieser um Stellungnahme hiezu ersucht.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2010 teilte der Bw. vorerst mit, dass er das Vollmachtsverhältnis mit seinem steuerlichen Vertreter am 25. April 2008 gekündigt habe. Er legte den diesbezüglich ergangenen Schriftverkehr dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Des Weiteren gab der Bw. bekannt, dass er vom 29. März 1994 bis 11. April 2006 seinen Hauptwohnsitz in K, LStraße, gehabt habe. Vermieterin sei Frau H.B. gewesen, die heuer verstorben sei. Im besagten Zeitraum habe die Miete konstant S 1.000,00 bzw. € 72,00 pro Monat betragen, die der Bw. der Vermieterin wunschgemäß bar ausgehändigt habe, da das Verhältnis als freundschaftlich zu bezeichnen gewesen sei. Seit 11. April 2006 sei der Hauptwohnsitz des Bw. in K, M.34. Die Ehegattin des Bw. H.K., sei am 27. Mai 2006 nach Österreich gekommen und sei am 29. Mai 2006 dem Zentralen Melderegister gemeldet worden. In diesem Jahr habe die Gattin kurzfristig (vom 26. Juni bis 17. Juli) bei der Fa. Z GesmbH gearbeitet. Seit damals gehe sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und kümmere sich als Hausfrau um das Wohl der Familie. Am 12. Dezember 2008 habe sie die Prüfung gemäß §§ 14 ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und der Verordnung des BMI über die Integrationsvereinbarung erfolgreich abgelegt. Sein jüngster Sohn M. sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gekommen und sei gleichzeitig dem Zentralen Melderegister gemeldet worden. Seit 3. Juli 2006 sei er bis zum heutigen Zeitpunkt bei einer Kärntner Baufirma, bei der auch der Bw. arbeite, beschäftigt. Sein ältester Sohn O. habe auf Grund von Visaproblemen (wegen Volljährigkeit) erst am 5. März 2007 nach Österreich kommen können und sei am 7. März 2007 dem Zentralen Melderegister gemeldet worden. Da ihm eine Arbeitsgenehmigung vorübergehend (5 Jahre) verwehrt werde, nutze er die Zeit, um der deutschen Sprache mächtig zu werden und helfe seiner Mutter im Haushalt. Am 28. März 2008 habe er die Prüfung gemäß § 14 ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und der VO des BMI über die Integrationsvereinbarung erfolgreich abgelegt. Weiters mache er am WIFI, Landesstelle K eine Ausbildung zum Schweißer, um seine Arbeitsplatzchancen zu erhöhen. Am 20. November 2008 habe er die Prüfung erfolgreich bei TÜV Austria abgelegt und sei seitdem im Besitz des Zertifikats nach EN 287-1. Bezüglich der Unterhaltsleistungen an seine Kinder sei er mit den besprochenen € 50,00 pro Kind und Monat einverstanden. Geltend gemacht werden somit € 1.200,00 pro Jahr. Bezüglich der Familienheimfahrten sei er ebenfalls mit den besprochenen Beträgen einverstanden.
Einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister zufolge hatte der Bw. vom 29. März 1994 bis 11. April 2006 seinen Wohnsitz in K, LStraße. Die Vermieterin des Bw., H.B. hatte ebenfalls dort ihren Hauptwohnsitz, ist aber am xx. Jänner 2010 verstorben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn für die Gründung des zweiten Hausstandes eine berufliche Veranlassung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist. Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0127, zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 (in Kraft getreten am 1. Jänner 2006) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. An dieser zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis Zl. 2006/15/0313 vom 21. Juni 2007 festgehalten und sie in der Folge im Erkenntnis Zl. 2007/15/0044 vom 24. September 2007 noch vertieft. Weitere Aspekte für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung eines in Betracht kommenden Ausländers, etwa eine allfällige Berufstätigkeit des anderen Ehepartners, haben nach dieser Rechtsprechung außer Betracht zu bleiben.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom Bw. begehrten Aufwendungen für seine doppelte Haushaltsführung dem Grunde als Werbungskosten in Betracht kommen.
Der Bw. hat im Verfahren betreffend die Jahre 1998 bis 2002 angegeben, dass er seine Familienheimfahrten als Mitfahrer absolviere und in den Berufungen der nachfolgenden Jahre jeweils auf diese Verfahren verwiesen. Es erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung glaubhaft, dass der Bw. als Ehemann und Vater zweier schulpflichtiger Kinder sich der Betreuung seiner Familienangehörigen und der Erziehung seiner Kinder gewidmet hat. Was die Höhe der Aufwendungen für Familienheimfahrten anbelangt, hält der Unabhängige Finanzsenat es für gerechtfertigt, die Kosten im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten und das unterschiedliche Preisniveau in Bosnien-Herzegowina und in Österreich sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. UFS RV/0440-G/04 vom 7. Juli 2006) in den Jahren 2001 und 2002 mit € 40,00 monatlich und in den Jahren 2003 bis 2005 mit monatlich € 50,00 in Ansatz zu bringen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten, in denen der Bw. zufolge Bezuges des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes keiner Beschäftigung in Österreich nachging (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0127). Im Ergebnis bedeutet dies, dass als Werbungskosten für Familienheimfahrten im Jahre 2001 € 480,00 (€ 40,00 für 12 Monate), im Jahre 2002 € 460,00 (€ 40,00 für 11,5 Monate), im Jahre 2003 € 550,00 (€ 50,00 für 11 Monate) sowie in den Jahren 2004 und 2005 jeweils € 575,00 (€ 50,00 für 11,5 Monate) zuzuerkennen wären. Den vom Bw. mit Eingabe vom 16. Mai 2010 auf diese Beträge eingeschränkten Begehren war daher Folge zu geben und die Aufwendungen für Familienheimfahrten in der genannten Höhe anzuerkennen.
Der Bw. hat im Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 eine Bestätigung seiner Vermieterin, datiert mit 30. März 2005 vorgelegt, nach der er monatlich € 72,00 für eine Mietwohnung im Ausmaß von 14 m2 bezahlt habe. Der Bw. hat nunmehr beantragt, ihm Mietaufwendungen in dieser Höhe auch in den Jahren 2001 und 2002 bzw. 2003 und 2005 zuzuerkennen. Der Unabhängige Finanzsenat hält es im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung für glaubhaft, dass dem Bw., der seit dem Jahre 1994 an ein und derselben Adresse in K wohnhaft war, für seine Unterkunft in K Mietaufwendungen entstanden sind. Für ebenfalls glaubhaft gehalten wird, dass der Bw. die Miete in der von ihm geschilderten Form offensichtlich in der Meinung bezahlt hat, dass er eine Bestätigung nicht benötigt. Dass der Bw. eine Unterkunft in dieser Größe, deren Entgelt nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls angemessen ist, mietete, entspricht darüber hinaus den Gepflogenheiten von in Österreich beschäftigten (und ohne ihre Familie sich in Österreich befindlichen) Ausländern und wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht angezweifelt. Dem Bw. stehen somit - um Arbeitslosenzeiten gekürzte - Mietaufwendungen - von € 864,00 für das Jahr 2001, von € 828,00 für das Jahr 2002, von € 792,00 für das Jahr 2003, und von jeweils € 575,00 für die Jahre 2004 und 2005 als Werbungskosten zu.
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich, je nach den Voraussetzungen, durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Diese Transferleistungen bzw. Absetzbeträge kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen dauernd im Ausland aufhalten. Da in diesen Fällen die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung mit sich bringt, durch keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, festgestellt, dass diese gesetzliche Bestimmung keinesfalls ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Für die beiden minderjährigen Kinder des Bw., O., geboren am xx. Jänner 1988, und M. , geboren am xx. Dezember 1989, wurde in Österreich in den Streitjahren keine Familienbeihilfe gewährt und besteht auch kein Anspruch des Bw. auf Gewährung des Kinderabsetz- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages.
Der Bw. hat durch Vorlage entsprechender, von seiner Heimatgemeinde bestätigter Unterlagen und durch Bestätigungen seiner Ehefrau den Nachweis erbracht, dass er in den Berufungsjahren für seine Kinder angemessenen Unterhalt geleistet hat. Die oben angeführte Ausnahmeregelung kann daher im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen und besteht der Anspruch auf Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung aus diesem Titel daher zu Recht. Die Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Anträge des Bw. und in Anlehnung an die in derartigen Fällen übliche Verwaltungspraxis bestehen keine Bedenken, die Leistungen in Höhe von € 50,00 pro Kind und Monat ohne Anrechnung des Selbstbehaltes zu schätzen und als außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 1.200,00 zum Ansatz zu bringen. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Unterhaltsleistungen des Bw. in den Jahren 2001 und 2002 sowie 2004 und 2005 in den diesbezüglichen Bescheiden vom 18. Dezember 2003 und 15. Mai 2005 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dem diesbezüglichen Begehren für das Jahr 2003 kommt ebenfalls Berechtigung zu und war diesem daher zu entsprechen.
Aus den genannten Gründen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
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Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Juni 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Fremdenrechtspaket |