UFS RV/0928-L/08

UFSRV/0928-L/086.4.2010

Zuständige Behörde bei Direktvorschreibung der KESt iSd. § 95 Abs. 5 EStG 1988.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0087 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 27.02.2014 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom 19. Jänner 2007, 2. März 2007, 30. April 2007, 10. August 2007, 11. Oktober 2007, 12. Oktober 2007, 23. November 2007, 18. Jänner 2008, 25. Februar 2008, 4. März 2008, 14. April 2008, 17. April 2008, 14. Mai 2008, 28. Mai 2008 und 1. Dezember 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes J., vertreten durch Amtspartei, vom 19. Dezember 2006 betreffend Kapitalertragsteuer 2000 bis 2003 (vorläufig), 7. Februar 2007 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO, 2. April 2007 betreffend Vollstreckungsbescheid gemäß § 230 BAO, 3. April 2007 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, 11. Juli 2007 betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2003 (vorläufig), 12. September 2007 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO (2 Bescheide), 22. Oktober 2007 betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2004 (vorläufig), 18. Dezember 2007 betreffend Kapitalertragsteuer 2003 bis 2005 (vorläufig), 21. Jänner 2008 betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2005 (vorläufig), 27. Februar 2008 betreffend Zurückweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO, 10. März 2008 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO, 14. März 2008 betreffend Kapitalertragsteuer 2000 bis 2004 (endgültig) und Kapitalertragsteuer 1999 und 2005 (endgültig), 9. April 2008 betreffend Säumniszuschlag betreffend Kapitalertragsteuer 2000 bis 2003, 23. April 2008 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO und vom 11. September 2008 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war im Hinblick auf einen Teil der unten angeführten Gesellschaften als Gesellschafter, für die D. GmbH seit 2001 auch als Geschäftsführer tätig.

 

Zuständigkeit Finanzamt gemäß § 58 BAO

A. GmbH

Z.

B.GmbH

Y.

C. GmbH

X.

D. GmbH

W.

E. GmbH

V.

F. GmbH

Z.

G. GmbH

W.

Am 19. Dezember 2006 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt:

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000
der Firma A. GmbH in Höhe von 24.591,15 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
6.147,79 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 24.591,15 € = 6.147,79 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 6.147,79 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen im Ihnen zugegangenen Außenprüfungsbericht betreffend Firma A. GmbH verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bildet."

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2001
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2001
der Firma A. GmbH in Höhe von 141.004,55 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
35.251,14 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 141.004,55 € = 35.251,14 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 35.251,14 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen im Ihnen zugegangenen Außenprüfungsbericht betreffend Firma A. GmbH verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bildet."

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2002
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2002
der Firma A. GmbH in Höhe von 213.538,81 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
53.384,70 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 213.538,81 € = 53.384,70 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 53.384,70 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen im Ihnen zugegangenen Außenprüfungsbericht betreffend Firma A. GmbH verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bildet."

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003
der Firma A. GmbH in Höhe von 241.125,22 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
60.281,30 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 241.125,22 € = 60.281,30 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 60.281,30 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen im Ihnen zugegangenen Außenprüfungsbericht betreffend Firma A. GmbH verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bildet."

Am 19. Jänner 2007 wurden gegen obige Bescheide Berufungen eingereicht. Bekämpft wurden im Wesentlichen die Zuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der A. GmbH sowie die Annahme einer verdeckten Ausschüttung an den Berufungswerber.
Mit Schreiben vom 2. und 9. März 2007 wurden diese Berufungen ergänzt.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007 wurde im Hinblick auf die in den oben angeführten vier Bescheiden festgesetzte Kapitalertragsteuer Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO eingereicht.

Mit Bescheid des Finanzamtes J. vom 7. Februar 2007 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit Schreiben vom 2. März 2007 wurde Berufung eingereicht gegen obige Abweisung.

Am 2. April 2007 wurde durch das Finanzamt J. ein Vollstreckungsbescheid gemäß § 230 BAO im Hinblick auf die mit den Kapitalertragsteuerbescheiden vom 19. Dezember 2006 festgesetzten Abgaben erlassen.

Am 30. April 2007 wurde gegen diesen Vollstreckungsbescheid Berufung eingereicht.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 wurde diese Berufung ergänzt.

Am 4. April 2007 wurde durch das Finanzamt J. ein Sicherstellungsauftragsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2005 in Höhe von 650.000,00 € erlassen. Der sicher zu stellende Betrag würde sich aus verdeckten Ausschüttungen ergeben, für die dem Berufungswerber als Empfänger gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer vorgeschrieben werden würde.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 wurde diese Berufung ergänzt.

Mit Schreiben vom 30. April 2007 wurde gegen obigen Sicherstellungsauftragsbescheid Berufung eingereicht.

Am 11. Juli 2007 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt:

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1999
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 1999 in Höhe von insgesamt 284.082,50 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
71.020,63 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 284.082,50 € = 71.020,63 €
Bisher war vorgeschrieben: 0,00 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 71.020,63 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 1999

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

B.GmbH

101020/04

284.082,50 €

71.020,63 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000 in Höhe von insgesamt 342.815,65 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
85.703,91 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 342.815,65 € = 85.703,91 €
Bisher war vorgeschrieben: 6.147,79 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 85.703,91 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2000

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

24.591,15 €

6.147,79 €

B.GmbH

101020/04

318.224,50 €

79.556,13 €

  

342.815,65 €

85.703,92 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2001
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2001 in Höhe von insgesamt 419.051,55 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
104.762,89 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 419.051,55 € = 104.762,89 €
Bisher war vorgeschrieben: 35.251,14 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 104.762,89 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2001

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

141.004,55 €

35.251,14 €

B.GmbH

101020/04

278.047,00 €

69.511,75 €

  

419.051,55 €

104.762,89 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2002
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2002 in Höhe von insgesamt 530.191,80 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
132.547,95 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 530.191,80 € = 132.547,95 €
Bisher war vorgeschrieben: 53.384,70 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 132.547,95 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2002

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

213.538,80 €

53.384,70 €

B.GmbH

101020/04

316.653,00 €

79.163,25 €

  

530.191,80 €

132.547,95 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt 524.905,72 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
131.226,43 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 524.905,72 € = 131.226,43 €
Bisher war vorgeschrieben: 60.281,30 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 131.226,43 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2003

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

241.145,22 €

60.281,30 €

B.GmbH

101020/04

283.760,50 €

70.940,13 €

  

524.905,72 €

131.221,43 €

"

Mit Schreiben vom 10. August 2007 wurde gegen obige Kapitalertragsteuerbescheide vom 11. Juli 2007 Berufung eingereicht. Bekämpft wurde im Wesentlichen die Zuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der B.GmbH sowie die Annahme einer verdeckten Ausschüttung an den Berufungswerber.

Mit Schreiben vom 10. August 2007 wurde im Hinblick auf die in den oben angeführten fünf Bescheiden festgesetzte Kapitalertragsteuer Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO eingereicht.

Mit Bescheiden des Finanzamtes J. vom 12. September 2007 (jeweils an einen der beiden zustellbevollmächtigten Vertreter übermittelt) wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit zwei Schreiben vom 11. und 12. Oktober 2007 wurden Berufungen eingereicht gegen obige Abweisungen.

Am 22. Oktober 2007 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt:

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1999
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 1999 in Höhe von insgesamt 692.558,74 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
173.139,69 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 692.558,74 € = 173.139,69 €
Bisher war vorgeschrieben: 71.020,63 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 173.139,69 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 1999

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

B.GmbH

101020/04

284.082,50 €

71.020,63 €

C. GmbH

102001/05

408.476,24 €

102.119,06 €

  

692.558,74 €

173.139,69 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000 in Höhe von insgesamt 764.651,93 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
191.162,98 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 764.651,93 € = 191.162,98 €
Bisher war vorgeschrieben: 85.703,92 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 191.162,98 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2000

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

24.591,15 €

6.147,79 €

B.GmbH

101020/04

318.224,50 €

79.556,13 €

C. GmbH

102001/05

421.836,28 €

105.459,07 €

  

764.651,93 €

191.162,99 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2001
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2001 in Höhe von insgesamt 837.929,99 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
209.482,50 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 837.929,99 € = 209.482,50 €
Bisher war vorgeschrieben: 104.762,89 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 204.482,50 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2001

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

141.004,55 €

35.251,14 €

B.GmbH

101020/04

278.047,00 €

69.511,75 €

C.GmbH

102001/05

418.878,44 €

104.719,61 €

  

837.929,99 €

209.482,50 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2002
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2002 in Höhe von insgesamt 860.287,96 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
215.071,99 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 860.287,96 € = 215.071,99 €
Bisher war vorgeschrieben: 132.547,95 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 215.071,99 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2002

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

213.538,80 €

53.384,70 €

B.GmbH

101020/04

316.653,00 €

79.163,25 €

C. GmbH

102001/05

330.096,16 €

82.524,04 €

  

860.287,96 €

215.071,99 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt 842.645,72 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
210.661,43 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 842.645,72 € = 210.661,43 €
Bisher war vorgeschrieben: 131.226,43 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 210.661,43 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2003

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

241.145,22 €

60.286,30 €

B.GmbH

101020/04

283.760,50 €

70.940,13 €

C. GmbH

102001/05

317.740,00 €

79.435,00 €

  

842.645,72 €

210.661,43 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2004
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2004 in Höhe von insgesamt 276.855,60 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
69.213,90 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 276.855,60 € = 69.213,90 €
Bisher war vorgeschrieben: 0,00 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 69.213,90 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2004

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

C. GmbH

102001/05

276.855,60 €

69.213,90 €

"

Mit Schreiben vom 23. November 2007 wurde gegen obige Kapitalertragsteuerbescheide vom 22. Oktober 2007 Berufung eingereicht.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2008 wurde die Berufung ergänzt. Bekämpft wurden im Wesentlichen die Zuschätzung im Rahmen der Betriebsprüfungen bei den in den Bescheiden angeführten Gesellschaften sowie die Annahme von verdeckten Ausschüttungen an den Berufungswerber.
Mit Schreiben vom 23. November 2007 wurde im Hinblick auf die in den oben angeführten sechs Bescheiden festgesetzte Kapitalertragsteuer Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO eingereicht.

Mit Bescheid des Finanzamtes J. vom 10. März 2008 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit Schreiben vom 14. April 2008 wurde Berufung eingereicht gegen obige Abweisung.

Am 18. Dezember 2007 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt:

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt 959.990,80 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
239.997,70 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 959.990,80 € = 239.997,70 €
Bisher war vorgeschrieben: 210.661,43 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 239.997,70 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2003

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

241.145,22 €

60.286,30 €

B.GmbH

101020/04

283.760,50 €

70.940,13 €

C. GmbH

102001/05

317.740,00 €

79.435,00 €

E. GmbH

121028/05

  

G. GmbH

121034/05

43.750,00 €

10.937,50 €

F. GmbH

102004/05

73.595,08 €

18.398,77 €

  

959.990,80 €

239.997,70 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2004
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2004 in Höhe von insgesamt 751.508,28 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
187.877,07 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 751.508,28 € = 187.877,07 €
Bisher war vorgeschrieben: 69.213,90 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 187.877,07 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2004

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

C. GmbH

102001/05

276.855,60 €

69.213,90 €

E. GmbH

121028/05

470.769,10 €

117.692,28 €

G. GmbH

121034/05

3.883,56 €

970,89 €

  

751.508,28 €

187.877,07 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2005
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2005 in Höhe von insgesamt 105.000,00 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
26.250,00 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 105.000,00 € = 26.250,00 €
Bisher war vorgeschrieben: 0,00 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 26.250,00 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2005

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

E. GmbH

121028/05

105.000,00 €

26.250,00 €

"

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2008 wurde gegen obige Kapitalertragsteuerbescheide vom 18. Dezember 2007 Berufung eingereicht.

Am 21. Jänner 2008 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt:

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1999
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 1999 in Höhe von insgesamt 761.336,30 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
190.334,08 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 761.336,30 € = 190.334,08 €
Bisher war vorgeschrieben: 173.139,69 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 190.334,08 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 1999

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

B.GmbH

101020/04

284.082,50 €

71.020,63 €

C. GmbH

102001/05

408.476,24 €

102.119,06 €

D. GmbH

121021/05

68.777,56 €

17.194,39 €

  

761.336,30 €

190.334,08 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000 in Höhe von insgesamt 1,173.349,41 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
293.337,35 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,173.349,41 € = 293.337,35 €
Bisher war vorgeschrieben: 191.162,99 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 293.337,35 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2000

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

24.591,15 €

6.147,79 €

B.GmbH

101020/04

318.224,50 €

79.556,13 €

C. GmbH

102001/05

421.836,28 €

105.459,07 €

D. GmbH

121021/05

408.697,48 €

102.174,37 €

  

1,173.349,41 €

293.337,36 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2001
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2001 in Höhe von insgesamt 1,267.789,79 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
316.947,45 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,267.789,79 € = 316.947,45 €
Bisher war vorgeschrieben: 209.482,50 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 316.947,45 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2001

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

141.004,55 €

35.251,14 €

B.GmbH

101020/04

278.047,00 €

69.511,75 €

C. GmbH

102001/05

418.878,44 €

104.719,61 €

D. GmbH

121021/05

429.859,80 €

107.464,95 €

  

1,267.789,79 €

316.947,45 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2002
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2002 in Höhe von insgesamt 1,187.887,96 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
296.971,99 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,187.887,96 € = 296.971,99 €
Bisher war vorgeschrieben: 215.071,99 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 296.971,99 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2002

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

213.538,80 €

53.384,70 €

B.GmbH

101020/04

316.653,00 €

79.163,25 €

C. GmbH

102001/05

330.096,16 €

82.524,04 €

D. GmbH

121021/05

327.600,00 €

81.900,00 €

  

1,187.887,96 €

296.971,99 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt 1,293.050,80 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
323.262,70 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,293.050,80 € = 323.262,70 €
Bisher war vorgeschrieben: 239.997,70 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 323.262,70 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2003

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

241.145,22 €

60.286,30 €

B.GmbH

101020/04

283.760,50 €

70.940,13 €

C. GmbH

102001/05

317.740,00 €

79.435,00 €

E. GmbH

121028/05

  

G. GmbH

121034/05

43.750,00 €

10.937,50 €

F. GmbH

102004/05

73.595,08 €

18.398,77 €

D. GmbH

121021/05

333.060,00 €

83.265,00 €

  

1,293.050,80 €

323.262,70 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2004
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2004 in Höhe von insgesamt 1,596.758,28 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
399.189,57 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,596.758,28 € = 399.189,57 €
Bisher war vorgeschrieben: 187.877,07 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 399.189,57 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2004

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

C. GmbH

102001/05

276.855,60 €

69.213,90 €

E. GmbH

121028/05

470.769,12 €

117.692,28 €

G. GmbH

121034/05

3.883,56 €

970,89 €

D. GmbH

121021/05

845.250,00 €

211.312,50 €

  

1,596.758,28 €

399.189,57 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2005
Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2005 in Höhe von insgesamt 362.250,00 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
90.562,50 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 362.250,00 € = 90.562,50 €
Bisher war vorgeschrieben: 26.250,00 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 90.562,50 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2005

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

E. GmbH

121028/05

105.000,00 €

26.250,00 €

D. GmbH

121021/05

257.250,00 €

64.312,50 €

  

362.250,00 €

90.562,50 €

"

Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 wurde gegen obige Kapitelertragsteuerbescheide vom 21. Jänner 2008 Berufung eingereicht. Mit Schreiben vom 4. März 2008 wurde die Berufung ergänzt.
Bekämpft wurden im Wesentlichen die Zuschätzungen im Rahmen der Betriebsprüfungen bei den in den Bescheiden angeführten Gesellschaften sowie die Annahme von verdeckten Ausschüttungen an den Berufungswerber.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 wurde im Hinblick auf die in den oben angeführten sieben Bescheiden festgesetzte Kapitalertragsteuer Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO eingereicht.

Mit Bescheid des Finanzamtes J. vom 27. Februar 2008 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 4. März 2008 wurde Berufung eingereicht gegen obige Zurückweisung.

Am 14. März 2008 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt:

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000
Endgültiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000 in Höhe von insgesamt 1,187.338,93 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
296.834,73 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,187.338,93 € = 296.834,73 €
Bisher war vorgeschrieben: 293.337,35 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 296.834,73 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2000

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

24.591,15 €

6.147,79 €

B.GmbH

101020/04

318.224,50 €

79.556,13 €

C. GmbH

102001/05

421.836,28 €

105.459,07 €

D. GmbH

121021/05

408.697,48 €

102.174.37 €

E. GmbH

121028/05

13.989,52 €

3.497,38 €

  

1,187.338,93 €

296.834,73 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2001
Endgültiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2001 in Höhe von insgesamt 1,503.611,43 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
375.902,86 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,503.611,43 € = 375.902,86 €
Bisher war vorgeschrieben: 316.947,45 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 375.902,86 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2001

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

141.004,55 €

35.251,14 €

B.GmbH

101020/04

278.047,00 €

69.511,75 €

C. GmbH

102001/05

418.878,44 €

104.719,61 €

D. GmbH

121021/05

429.859,80 €

107.464,95 €

E. GmbH

121028/05

235.821,64 €

58.955,41 €

  

1,503.611,43 €

375.902,86 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2002
Endgültiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2002 in Höhe von insgesamt 1,341.887,96 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
335.471,99 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,341.887,96 € = 335.471,99 €
Bisher war vorgeschrieben: 296.971,99 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 335.471,99 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2002

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

213.538,80 €

53.384,70 €

B.GmbH

101020/04

316.653,00 €

79.163,25 €

C. GmbH

102001/05

330.096,16 €

82.524,04 €

D. GmbH

121021/05

327.600,00 €

81.900,00 €

E. GmbH

121028/05

154.000,00 €

38.500,00 €

  

1,341.887,96 €

335.471,99 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003
Endgültiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt 1,461.050,80 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
365.262,70 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,461.050,80 € = 365.262,70 €
Bisher war vorgeschrieben: 323.262,70 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 365.262,70 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2003

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

A. GmbH

102003/05

241.145,22 €

60.286,30 €

B.GmbH

101020/04

283.760,50 €

70.940,13 €

C. GmbH

102001/05

317.740,00 €

79.435,00 €

G. GmbH

121034/05

43.750,00 €

10.937,50 €

F. GmbH

102004/05

73.595,08 €

18.398,77 €

D. GmbH

121021/05

333.060,00 €

83.265,00 €

E. GmbH

121028/05

168.000,00 €

42.000,00 €

  

1,461.050,80 €

365.262,70 €

"

" Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2004
Endgültiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO
Spruch
1.
Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2004 in Höhe von insgesamt 1,597.630,96 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt
399.407,74 € wird vorgeschrieben.
Berechnung: 25% von 1,597.630,96 € = 399.407,74 €
Bisher war vorgeschrieben: 399.189,57 €
2.
Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 399.407,74 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten.
Begründung
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden.

Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2004

Betrieb

ABNr.

Verdeckte Ausschüttung

KESt

C. GmbH

102001/05

276.855,60 €

69.213,90 €

G. GmbH

121034/05

3.883,56 €

970,89 €

F. GmbH

102004/05

  

D. GmbH

121021/05

845.250,00 €

211.312,50 €

E. GmbH

121028/05

471.641,80 €

117.910,45 €

  

1,597.630,69

399.407,74

"

Mit Bescheid iSd § 200 Abs. 2 BAO vom 14. März 2008 wurden die vorläufigen Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2005 vom 21. Jänner 2008 für endgültig erklärt.

Mit zwei Schreiben vom 17. April 2008 wurden gegen die oben angeführten endgültigen Kapitalertragsteuerbescheide Berufungen eingereicht. Bekämpft wurden im Wesentlichen die Zuschätzung im Rahmen der Betriebsprüfungen bei den in den Bescheiden angeführten Gesellschaften sowie die Annahme von verdeckten Ausschüttungen an den Berufungswerber.

Mit den oben angeführten Berufungen wurden jeweils im Hinblick auf die in den oben angeführten endgültigen Bescheiden festgesetzte Kapitalertragsteuer Anträge auf Aussetzung gemäß § 212a BAO eingereicht.

Mit Bescheiden des Finanzamtes J. vom 23. April 2008 und vom 11. September 2008 wurden diese Anträge abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 und vom 1. Dezember 2008 wurde Berufung eingereicht gegen obige Abweisungen.

Mit Bescheid des Finanzamtes J. vom 9. April 2008 wurden gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge mit jeweils 2% festgesetzt:

Abgabe

Betrag

Säumniszuschlag

KESt 2000

3.497,38 €

69,95 €

KESt 2001

58.955,41 €

1.179,11 €

KESt 2002

38.500,00 €

770,00 €

KESt 2003

42.000,00 €

840,00 €

Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 wurde gegen diesen Säumniszuschlagsbescheid Berufung eingereicht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2008 wurde diese als unbegründet abgewiesen durch das Finanzamt J..

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 wurde vom Berufungswerber ein Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Am 9. Juli 2007, 26. August 2008 und am 22. Dezember 2008 wurden die obigen Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am 4. Jänner 2010 wurde folgendes Schreiben an die Amtspartei gerichtet:
"1.
Aktenkundig ist je eine Zustellvollmacht vom 19. September 1996 und vom September 1997 für R., Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater.
Weiters liegt vor ein Schreiben vom 18. Dezember 2006 der Steuerberatungskanzlei R., wonach auftrags von Bw. ersucht wird, die im Verfahren zur Betriebsprüfung erlassenen Bescheide der Kanzlei als Zustellbevollmächtigte zu übermitteln. Unter Betreff wird angeführt: "Zustellung Betriebsprüfung, P. GmbH, A. GmbH - Kapitalertragsteuer, Bw. ".

In den vorgelegten Akten findet sich keine Einschränkung der erteilten Zustellvollmacht.

Laut Abgabeninformationssystem scheint R. bis 11. Februar 2008 als steuerlicher Vertreter auf. Die Zustellvollmacht wurde am 24. Juli 2003 mit Eintragung einer solchen durch die Stb. ausgetragen.
Ab diesem Zeitpunkt ist jedenfalls auch die Stb. als zustellbevollmächtigt anzusehen.

2.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts Anderes bestimmt ist, Parteien und Beteiligte andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht).
Nach Abs. 3 leg cit hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Nach Abs. 4 leg cit gilt für den Fall, dass eine Partei mehrere Zustellbevollmächtigte hat, die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
Zustellbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (Ritz, BAO³, § 9 ZustG, Rz 22). Durch Erteilung einer weiteren Vollmacht erlischt die früher erteilte Vollmacht nicht (Ritz, BAO³, § 83, Rz 24).

Nach § 103 Abs. 2 BAO ist eine Zustellbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie
a
ausdrücklich auf einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
b
ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.

Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Notaren ersetzt nach § 8 Abs. 1 RAO, nach § 88 Abs. 9 WTBG bzw. nach § 5 Abs. 4a NO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Es reicht somit, wenn sich diese schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen. Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang der Vertretungsmacht seine Behauptung maßgebend (Ritz, BAO³, § 83, Rz 12, VwGH 24.6.1999, 97/15/0131).

3.
Nach oben angeführter Aktenlage lag eine Zustellvollmacht für R. von September 1996 bis 11. Februar 2008 vor. Diese wurde nach Ansicht des Senates nicht eingeschränkt iSd § 103 Abs. 2 BAO.
Zudem liegt eine - ebenfalls nicht eingeschränkte - Zustellvollmacht für die Stb. seit 24. Juli 2003 vor.
Von 24. Juli 2003 bis 11. Februar 2008 lagen folglich zwei unbeschränkte Zustellvollmachten vor und die Regelung des § 9 Abs. 4 ZuStG kommt zur Anwendung, wonach die erste an einen Zustellbevollmächtigten durchgeführte Zustellung eines Bescheides als wirksam anzusehen ist.

4.
Für die vorgelegten Berufungen ist Folgendes anzumerken:
RV/0808-L/07, RV/1062-L/07, RV/1063-L/07, RV/1064-L/07 , vorläufige KESt-Bescheide 2000, 2001, 2002 und 2003 vom 19. Dezember 2006, zugestellt am 21. Dezember 2006 an R.:
Die Bescheide wurden am 21. Dezember 2006 wirksam zugestellt. Die nochmalige Zustellung an die Stb. vom 12. Juli 2007 geht daher ins Leere.
RV/0920-L/08, RV/0921-L/08, RV/0922-L/08, RV/0923-L/08, RV/0924-L/08, RV/0925-L/08 , vorläufige KESt-Bescheide 1999 bis 2003 vom 11. Juli 2007, zugestellt an beide Zustellbevollmächtigten je am 13. Juli 2007,
Abweisung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 12. September 2007, zugestellt an beide Zustellbevollmächtigten je am 14. September 2007,
vorläufige KESt-Bescheide 1999 bis 2004 vom 22. Oktober 2007, zugestellt an beide Zustellbevollmächtigten je am 25. Oktober 2007,
vorläufige KESt-Bescheide 2003 bis 2005 vom 18. Dezember 2007, zugestellt an beide Zustellbevollmächtigten je am 20. Dezember 2007,
vorläufige KESt-Bescheide 1999 bis 2005 vom 21. Jänner 2008, zugestellt an beide Zustellbevollmächtigten je am 24. Jänner 2008.
Grundsätzlich wäre die Zustellung jeweils mit der ersten an einen Zustellbevollmächtigten erfolgten als wirksam anzusehen. Die Bescheide wurden jeweils mit identem Datum zugestellt an beide Bevollmächtigte.
Die Bescheide sind daher als wirksam zugestellt mit Berufung anfechtbar. Die jeweiligen Berufungsschriften wurden nur einmal eingereicht.

Nach Ansicht des Senates sind sämtliche Bescheide wirksam zugestellt worden und die Berufungen sind jedenfalls nicht als unzulässig zurückzuweisen aufgrund fehlender Bekanntgabe iSd § 97 BAO.
Nehmen Sie dazu Stellung!
Sollten dem Senat bisher nicht vorgelegte Vollmachten oder Schriftstücke existieren, wird um deren Vorlage ersucht."

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2010 wurde wie folgt geantwortet:
Laut Eintragung im AIS wäre R. bis 24. Juli 2003 als Zustellbevollmächtigter angemerkt gewesen.
Danach sei die Anmerkung der Stb. erfolgt. Dies wäre EDV-mäßig zwingend mit der Löschung der bisherigen Zustellvollmacht verbunden gewesen.
Aus einem Vorhalteverfahren würde ersichtlich sein, dass die (zusätzliche) Zustellvollmacht des R. offenbar nie erloschen gewesen wäre.
Die Zusendung der berufungsgegenständlichen Bescheide an die ebenfalls zustellbevollmächtigte Stb. sei lediglich vorsichtshalber erfolgt für den Fall, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zustellvollmacht des R. auf Grund des Telefax vom 18. Dezember 2006 als eingeschränkt iSd § 103 Abs. 2 BAO ansehen würde, obwohl dies aufgrund des Schreibens vom 22. Juni 2007 nicht der Fall sein dürfte.
Selbstverständlich ändere dies nichts daran, dass die erste an einen Zustellbevollmächtigten durchgeführte Zustellung der Bescheide als wirksam anzusehen sei und dass die Zusendung der Bescheide an einen weiteren Zustellbevollmächtigten keine Zustellwirkung mehr auslösen könne.
Die im Schreiben vom 4. Jänner 2010 getroffenen Schlussfolgerungen seien somit zutreffend und würden von der Abgabenbehörde erster Instanz zustimmend zur Kenntnis genommen.

Auch dem Berufungswerber wurde das Schreiben vom 4. Jänner 2010 zugestellt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Am 2. Februar 2010 wurde folgendes Schreiben an die Amtspartei abgefertigt:
"Nach § 59 BAO ist für die Erhebung der nicht durch § 57 BAO geregelten Fälle der Abzugsteuern das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen obliegt .

Von § 59 BAO umfasst ist die Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), deren Abfuhr und auch die Einhebung (Ritz, BAO³, Rz 1).
Gemäß § 95 Abs. 2 iVm Abs. 3 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete ist bei inländischen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 EStG 1998 der Schuldner der Kapitalerträge .
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 24.7.2007, 2007/14/0013) zählen verdeckte Ausschüttungen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988.
Als Schuldnerin der Kapitalerträge und Abfuhrverpflichtete ist die jeweilige GmbH anzusehen. Die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der GmbH obliegt jeweils dem Betriebsfinanzamt iSd § 58 BAO (siehe auch UFS vom 11.4.2007, RV/0323-S/06, VfGH vom 9.3.1989, B 1321/88).
Das Finanzamt J. war im Hinblick auf keine der in Summe sieben GmbHs zur Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig.
Die Kapitalertragsteuerbescheide sowie die Bescheide betreffend Abweisung und Zurückweisung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, der Säumniszuschlagsbescheid, der Bescheid betreffend Sicherstellungsauftrag sowie der Vollstreckungsbescheid iSd im Betreff angeführten Aufzählung sind folglich von der unzuständigen Behörde erlassen worden (siehe auch § 96 Abs. 2 EStG 1988 und § 96 Abs. 5 EStG 1988).

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 50 Abs. 1 BAO ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörde von Amts wegen wahrzunehmen, daher auch von der Berufungsbehörde in Ansehung der Unterinstanz. Greift die im Berufungswege angerufenen Abgabenbehörde zweiter Instanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltlich Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 50 E 9 und 10 und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Die oben angeführten Bescheide sind nach Ansicht des Senates ersatzlos aufzuheben."

Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 wurde wie folgt geantwortet:
Gemäß § 59 BAO sei für die Erhebung der Abzugsteuer (z.B. KESt) das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei, dem die Feststellung der Einkünfte obliege.
Der Ansicht des UFS, dass die Abfuhr und die Erhebung einer Abzugsteuer dem Finanzamt obliege, in dem der Abfuhrpflichtige zuständig sei, werde vom Finanzamt zugestimmt.
Im konkreten Fall sei jedoch zu beachten, dass es sich hier eben nicht um eine Abzugsteuer handle. Laut Sachverhalt werde hier nämlich die Kapitalertragsteuer direkt gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 dem Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben. Die Kapitalertragsteuer werde hier mittels Fixsteuersatz von 25% vorgeschrieben, sei aber dennoch eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Vorschreibung erfolge mittels Festsetzung beim Empfänger.
Aus diesem Grund vertrete das Finanzamt die Rechtsansicht, dass jenes Finanzamt zuständig sei, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen zuständig sei. Dies sei bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gemäß § 55 BAO das so genannte Wohnsitzfinanzamt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob das bescheidausstellende Finanzamt J. für die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Berufungswerber iSd § 95 Abs. 5 EStG 1988 (aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Bescheide betreffend Aussetzung der Einhebung, Sicherstellungsauftrag, Vollstreckung und Festsetzung von Säumniszuschlägen zuständig war.

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 50 Abs. 1 BAO ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörde von Amts wegen wahrzunehmen, daher auch von der Berufungsbehörde in Ansehung der Unterinstanz. Greift die im Berufungswege angerufenen Abgabenbehörde zweiter Instanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltlich Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 50 E 9 und 10 und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Nach § 59 BAO ist für die Erhebung der nicht durch § 57 BAO geregelten Fälle der Abzugsteuern das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen obliegt.

Von § 59 BAO umfasst ist die Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), deren Abfuhr und auch die Einhebung (Ritz, BAO³, Rz 1, Stoll, BAO, 685).
Gemäß § 95 Abs. 2 iVm Abs. 3 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Der zum Abzug Verpflichtete ist bei inländischen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 EStG 1998 der Schuldner der Kapitalerträge (§ 95 Abs. 2 EStG 1988).
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 24.7.2007, 2007/14/0013) zählen verdeckte Ausschüttungen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988.
Als Schuldnerin der Kapitalerträge und Abfuhrverpflichtete ist die jeweilige GmbH anzusehen. Die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der GmbH obliegt jeweils dem Betriebsfinanzamt iSd § 58 BAO (siehe auch UFS vom 11.4.2007, RV/0323-S/06, VfGH vom 9.3.1989, B 1321/88, Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 96, Tz 11).

Auch in § 96 Abs. 2 EStG 1988 wird angeordnet, dass die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 BAO) abzuführen ist. Eine Unterscheidung, ob es sich um einen Fall des § 95 Abs. 5 EStG 1988 handelt, oder nicht, wird dabei nicht getroffen.

Zudem hat das Finanzamt iSd § 96 Abs. 5 EStG 1988 die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Form zu überwachen. Eine solche Überwachung kann jedoch nur dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn das "Betriebsfinanzamt", das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten, in jedem Fall für die Erhebung und Einhebung der Kapitalertragsteuer zuständig ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Kapitalertragsteuer nicht durch Abzug vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt.
Im Sinne des § 95 Abs. 5 EStG 1988 wurde die Kapitalertragsteuer dem Empfänger der Kapitalerträge ausnahmsweise vorgeschrieben.
Eine Änderung der Zuständigkeit für diesen Fall ist weder dem EStG 1988, noch der BAO zu entnehmen.

Die Argumentation der Amtspartei erfolgte dahingehend, dass es sich im speziellen Fall des § 95 Abs. 5 EStG 1988 nicht um eine Abzugsteuer handeln würde, es würde die Kapitalertragsteuer mittels Fixsatz von 25% vorgeschrieben werden, handle sich aber dennoch um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Aus diesen Gründen sei das Wohnsitzfinanzamt des Empfängers der Kapitalerträge für die Bescheiderlassung zuständig.

Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer auf bestimmte in § 93 EStG 1988 aufgezählte Kapitalerträge (Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 93, Tz 1).
Die Kapitalertragsteuer ist somit eine Erhebungsform der Einkommensteuer (siehe auch Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 93, Tz 2).
Dies unabhängig davon, ob die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge abgezogen wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt.
Auch bei Abzug des Schuldners der Kapitalerträge liegt eine Erhebungsform der Einkommensteuer vor - die Folgerung der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes geht daher ins Leere. Unstrittig ist in diesem Fall die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 BAO) - "Betriebstättenfinanzamt" - abzuführen (§ 96 Abs. 2 EStG 1988).

Die Kapitalertragsteuer ist zudem eine Abzugsteuer, weil ein Abzug vom Kapitalertrag erfolgt.
Dies ebenfalls unabhängig davon, ob die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge abgezogen wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge (ebenfalls durch Abzug vom Kapitalertrag) erfolgt (siehe auch die Entscheidung des UFS vom 9.9.2009, RV/0144-S/08, wonach es sich "bei der Kapitalertragsteuer nicht um eine Jahresabgabe, sondern um eine Abzugsteuer handelt, die in einem Einzelbesteuerungsverfahren für jeden zugewendeten Vorteil und für jeden Empfänger der Kapitalerträge getrennt abzuführen ist.").
Lediglich die Abfuhr erfolgt im "Regelfall" durch den Schuldner der Kapitalerträge, im Fall der ausnahmsweisen Direktvorschreibung iSd § 95 Abs. 5 EStG 1988 durch den Schuldner der Kapitalertragsteuer.

Der Vollständigkeit halber wird auch auf § 70 BAO verwiesen.
Nach Stoll, BAO, 686 "ist § 70 BAO für die Bestimmung der Zuständigkeit behördlicher Aufgaben im Zusammenhang mit den Abzugssteuern iSd § 59 BAO heranzuziehen".
§ 70 BAO lautet wie folgt:
"Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll.;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr in Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten."

Auch die subsidiäre Bestimmung des § 70 BAO würde iSd Z 2 leg. cit. eine Zuständigkeit des Finanzamtes ergeben, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des abfuhrpflichtigen Unternehmens - somit das Betriebsfinanzamt - zuständig ist.

Das bescheidausstellende Finanzamt J. war im Hinblick auf keine der in Summe sieben GmbHs für die Erhebung der Körperschaftsteuer und somit auch nicht für die Vorschreibung und Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständig.

Die Kapitalertragsteuerbescheide sowie die Bescheide betreffend Abweisung und Zurückweisung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, der Säumniszuschlagsbescheid, der Bescheid betreffend Sicherstellungsauftrag sowie der Vollstreckungsbescheid sind daher von der unzuständigen Behörde erlassen worden.

Die angefochtenen Bescheide waren folglich iSd § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.

Linz, am 6. April 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 96 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 70 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

UFS 06.04.2007, RV/0323-S/06
UFS 09.09.2009, RV/0144-S/08

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