UFS RV/0437-G/08

UFSRV/0437-G/087.10.2009

Stellen die Aufwendungen für die Ausbildung zum Mediator für einen mit Schwergewicht als Strafreferent in einem Finanzamt tätigen Beamten Werbungskosten dar?

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0198 eingebracht. Mit Erk. v. 31.3.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 nach der am 28. September 2009 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist als Beamter in einem Finanzamt tätig und beantragte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 Aus-/ Fortbildungskosten in Höhe von € 5.100 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt verweigerte dies mit der Begründung, dass die geltend gemachten Ausgaben für den Mediationslehrgang im Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine abzugsfähigen Fortbildungskosten und somit keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 darstellen würden. Auch könnten die beantragten Aufwendungen nicht als Umschulungskosten berücksichtigt werden, da der Begriff der "Umschulung" implizieren würde, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint seien. Eine Beschäftigung gelte als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt werde.

In der dagegen erhobenen Berufung wird unter Punkt 1) "Vorbemerkung" vorgebracht, dass eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung samt Wahrung des Parteiengehörs bislang unterblieben sei. Er erwarte sich daher zumindest für das Berufungsverfahren ein an Wortlaut und Geist des BAO orientiertes Verfahren. In der Begründung Marke "Treffpunkt Allgemeinplatz" werde weder ausgeführt, von welchen "Lehrgangsthemen" die Behörde ausgegangen sei, noch werde begründet, warum diese Lehrgangsthemen bloß allgemeiner Art seien.

Unter Punkt 2 "Information über die Mediation im Allgemeinen und die Ausbildung zum Mediator" wird ausgeführt, dass das Internet eine Fülle von Informationen über das Wesen und die Anwendungsbereiche der Mediation und die Ausbildungsmöglichkeiten zum Mediator bieten würde. Die Behörde werde insbesondere hingewiesen auf www.bmj.gv.at und www.mediatorenliste.justiz.gv.at . Weiters werde auf http://www.stmk.wifi.at/default.aspx/Mediation/ @/menuId/136 verwiesen. Diverse Unterlagen über den von ihm besuchten Kurs Nr01452.017 lege er zur Information bei. Zur schnellen Erstinformation habe er auch die §§ 1 und 29 des Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivmediatG vom 6. Juni 2003) in dieses Schreiben hineinkopiert.

§ 1 (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. (2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

Verordnungsermächtigungen

§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden. (2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen

1. der theoretische Teil: a) eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder; b) Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze; c) Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen; d) Konfliktanalysen; e) Anwendungsgebiete der Mediation; f) Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen; g) ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators; h) rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen; 2. der anwendungsorientierte Teil: a) Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion; b) Peergruppenarbeit; c) Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation. (3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).

Unter Punkt 3) "Abgrenzung von Privatsphäre und persönlichen Neigungen" führt der Berufungswerber aus, dass der Kurs am WIFI Steiermark stattfinden würde, welches eine Bildungseinrichtung der Wirtschaftskammer Österreich sei, und in dieser Funktion satzungsgemäß der beruflichen Qualifizierung und nicht der Freizeitgestaltung dienen würde. Der auf einmal bezahlte Kurs koste ihm nicht nur mehr als einen Monatslohn, sondern dauere auch eineinhalb Jahre, in welchen einmal monatlich nach einer anstrengenden 40 Stunden-Arbeitswoche jeweils 8 Stunden am Freitag Nachmittag und 8 Stunden am Samstag zu absolvieren seien. Diese Kurse seien ihrerseits mehr als anstrengend, sodass auch der darauf folgende Sonntag zu nicht mehr als "Ausruhen" verwendet werden könne. Bei der "Peergruppenarbeit" und bei der "Supervision" seien noch weitere Termine unter der Woche zusätzlich unterzubringen. Glaube irgendjemand, dass er sich dieses Programm aus reinem Vergnügen ohne beruflichen Konnex antun würde? Wiederum unter Punkt 3 "Berufliche Relevanz" führt der Berufungswerber aus, dass für einen Strafreferenten, der Einvernahmen durchzuführen habe und in einem naturgemäß konfliktträchtigen Bereich arbeiten würde, Schulungen über Arten und Möglichkeiten der Gesprächsführung sowie der De-Eskalierung von vornherein höchst relevant seien. Die Ausbildung zum Mediator sei jedoch sowieso in einem größeren Rahmen zu sehen. Er sei Finanzbeamter, Jahrgang 1958 und könne bei realistischer Betrachtung kaum vor seinem 65. Geburtstag im Jahr 2023 in Pension gehen. In den verbleibenden 17 Jahren sei es mehr als wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung öfters umstrukturiert werde. Personen mit Zusatzqualifikationen hätten dabei bessere Karrierechancen als ihre Mitbewerber. Das sei bereits jetzt schon so. Ausdrücklich werde seitens des Arbeitgebers nicht nur auf die Fachliche, sondern auch auf die soziale Qualifikation Wert gelegt. Dies ergebe sich übrigens schon aus der Gewichtung im Rahmen des jährlichen Fortbildungsprogramms. Der Arbeitgeber biete übrigens auch Mediation bei Konflikten am Arbeitsplatz an, und zwar von dementsprechend ausgebildeten Kollegen. Nicht zuletzt werde auf die Liste der eingetragenen Mediatoren verwiesen, aus denen hervorgehe, wie viele Personen mit dem Grund- und Hauptberuf Rechtsanwalt, Steuerberater oder Jurist eine Ausbildung zum Mediator als nützlich erachtet hätten. Von den 18 Teilnehmern würden die Kosten der Ausbildung übrigens vom Arbeitgeber jedenfalls bei folgenden Personen übernommen werden: einer Bankangestellten (Juristin), einem Universitätsangestellten (Jurist), einer RTA. Zwei selbständige Steuerberater seien auch im Kurs. Nicht zuletzt seien zwei der drei Kursleiterinnen Juristinnen. All dies bezeuge die berufliche Nützlichkeit einer Mediationsausbildung für die verschiedensten Grundberufe, insbesondere auch für Juristen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass es sich weder um Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer damit verwandten Tätigkeit, noch um Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer damit verwandten Tätigkeit, noch um Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, handeln würde. Der Begriff "Umschulung" impliziere, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint seien. Eine Beschäftigung gelte als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt werde.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag argumentiert der Berufungswerber, dass seiner Ansicht nach cum grano salis der Ausdruck "Sicherung und Erhaltung" so verstanden werden müsse, dass auch bei einem pragmatisierten Beamten derartige Aufwendungen anfallen könnten. In einem dynamischen Berufsfeld gerade auch im öffentlichen Dienst im Allgemeinen und in der Finanzverwaltung im besonderen sei es in den nächsten Jahren seiner verbleibenden Berufstätigkeit notwendig, sich fortzubilden, um den ständig steigenden Anforderungen zu entsprechen und allenfalls Karriere zu machen. Auf soziale Fähigkeiten werde seitens des Dienstgebers vermehrt Wert gelegt, siehe zum Beispiel das Managemententwicklungsprogramm oder diverse Kurse der Bundesfinanzakademie. Es müsse freilich dem einzelnen Arbeitnehmer freigestellt sein, auf welche Weise er glaube, sein Ziel am besten zu erreichen, und zwar unter den realen Bedingungen seiner persönlichen Lebenssituation. Eine Beurteilung seiner etwaigen Chancen und Aufgaben stehe der belangten Behörde jedenfalls nicht zu, zumal niemand die Garantie habe, die nächsten 15 Jahre auf genau dem gleichen Arbeitsplatz zu bleiben und dort genau die gleichen Tätigkeiten durchzuführen wie gerade jetzt. Die anerkannte Ausbildung als Mediator sei gerade für Angehörige von Rechtsberufen besonders geeignet, die Fähigkeiten zur Analyse und Bewältigung von Konflikten, wie sie nach innen und nach außen ständig auftreten würden, zu vermitteln. Deshalb sei es kein Zufall, dass immer mehr einseitige (!) Parteienvertreter wie Rechtsanwälte und Steuerberater diese Zusatzqualifikation erwerben würden, dass auch zwei der drei Lehrgangsteilnehmerinnen Juristinnen seien, und dass nicht unbeträchtliche Teile der Ausbildung sich mit wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten beschäftigen würden. Wie aus dem Programm zu ersehen und in der Berufung bereits erwähnt worden sei, sei der Kurs mit umfangreicher Arbeit und Anstrengung verbunden und keineswegs "vergnüglich". Er diene auch keineswegs der Selbstspiegelung, sondern der verbesserten Kommunikation mit den Mitmenschen durch Herausarbeitung von Interessen zwecks Überwindung von Positionen, dem Aufbau des gegenseitigen Verständnisses und Finden gemeinsamer Lösungen für Konflikte. Die Kursaufwendungen würden daher der "Sicherung und Erhaltung" der Einnahmen als Jurist in der Finanzverwaltung dienen. Allenfalls könnten sie auch als vorweggenommene Betriebsausgaben betrachtet werden, da der Kurs auch eine neue potentielle Einkunftsquelle erschließen würde.

Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz samt Vorlagebericht vom 31.7.2008 vor.

Mit Schreiben vom 7.11.2008 langte beim UFS folgende Ergänzung ein:

"In Ergänzung des bisherigen Vorbringens möchte ich schildern, inwieweit bereits bei meiner jetzigen Arbeit die im übrigen noch nicht abgeschlossene Ausbildung als Mediator von Nutzen ist und weiters auf die jüngst ergangenen Entscheidungen des UFS, AußensteIle Graz, zum Thema Mediation verweisen. Es handelt sich dabei um die Berufungsentscheidungen RV/0344-G/07 vom 25.9.2008 sowie RV/0136-G/08 vom 6.10.2008. Laufender Nutzen der Ausbildung : Wie hoffentlich als notorisch anerkannt und nicht beweispflichtig, wird der Umgang mit den Mitmenschen gerade in den Krisenzeiten der Globalisierung und deren Auswirkungen in die alltäglichen Banalitäten im kleinsten Dorf tendenziell schwieriger und spannungsgeladener. An meinem derzeitigen Arbeitsplatz habe ich es im Rahmen von Finanzstrafverfahren a priori mit einem spannungsgeladenen Teil des Steuerrechts zu tun, bei welchem die notwendige Ergründung der subjektiven Tatseite ein "Eindringen" und "Erörtern" der persönlichen Gedanken und Erwägungen notwendig macht, und letzten Endes die rechtlich normierte Missbilligung schuldhaften Verhaltens zum Ausdruck gebracht werden muss. Dies oft gegenüber Personen, die - selbstverschuldet oder nicht - jedenfalls in gröberen wirtschaftlichen und oft auch privaten Schwierigkeiten stecken. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass vermehrt nicht nur mit persönlich schwierigen Leuten inländischer Provenienz, sondern vermehrt auch mit solchen ausländischer Herkunft eine Gesprächsbasis gefunden werden muss. Damit möchte ich zu meiner zweiten dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Rolle des Finanzamtes G als dem gemäß § 12 AVOG für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer zuständigem Finanzamt überleiten. Im Speziellen bin ich in die "Entdeckung" und "Erfassung" neuer Steuerpflichtiger eingebunden, z. B. aktuell die gezielte Erfassung ausländischer Busunternehmer, inklusive Kontrollen auf der Autobahn Häufig geht es in derartigen Fällen um sehr viel Geld: Sei es, weil bereits eine Besteuerung von Umsätzen in einem anderen Staat stattgefunden hat und ein Aufrollen der Geschäftsfälle in Österreich mit vielleicht einem anderen Steuersatz zu "unnötiger" Arbeit und Kosten führt. Sei es auch, dass ausländische Unternehmen sich der inländischen Besteuerung gezielt zu entziehen versuchen. Dass der Umgang mit inländischen und ausländischen Steuerberatern, die alle miteinander konkurrieren und unter Erfolgsdruck stehen, Konfliktpotenzial in sich birgt, ist der Berufungsbehörde ohnehin aus eigener Erfahrung bekannt. Nicht zuletzt im internen Umgang miteinander sowohl in der Abteilung, dem Amt als auch dem Ressort läuft alles keineswegs in vollendeter Harmonie ab. Details, sollten sie überhaupt erforderlich sein, schildere ich gerne mündlich beim Erörterungstermin. Wie es derzeit in der Welt aussieht, werden die objektiven Konfliktfelder in Zeiten knapper Ressourcen innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung drastisch ansteigen. Was kann hierbei die Ausbildung zum Mediator helfen ? a) Ein wichtiger Teil der Ausbildung besteht darin ,zu lernen,, durch teilnehmendes aktives Zuhören den Medianten - im Bundesdienst sinngemäß also den Parteien, Steuerpflichtigen, Beschuldigten und ihren Vertretern - das Gefühl zu geben, als Person akzeptiert zu sein und in ihrer sachlichen Angelegenheit ernst genommen zu werden. "Geborgen" wird sich wohl niemand beim Finanzamt fühlen und es bleibt noch immer die Pflicht des Beamten, das hoheitliche Imperium erforderlichenfalls ohne Zögern in vollem Umfang einzusetzen, doch macht bekanntlich "der Ton die Musik". b) Durch verschiedene, im WIFI-Kurs ausführlich geübte Rollenspiele lernt man verschiedene Fragetechniken, die es einem ermöglichen, die Leute dazu zu bringen, sich zu öffnen, und kann so den relevanten Sachverhalt genauer ermitteln. c) Einer der wichtigsten Punkte der Ausbildung ist es, den Unterschied zwischen Positionen und Interessen zu erkennen und lösungsorientiert denken zu lernen. Interessen lassen sich zumindest teilweise auf verschiedenen Wegen erreichen, wenn man festgefahrene Positionen aufgeben kann. Dass das möglich ist, ohne Gesicht oder seine Anliegen zu verlieren, war eines der Wichtigsten Aha-Erlebnisse des bisherigen Kurses für mich. d) Durch alle diese Arten der Gesprächsführung soll ein Verständnis für die Bedürfnisse des anderen entstehen. Nicht zuletzt kann beim Betroffenen die Einsicht geweckt werden, dass der Beamte nur seine Arbeit erledigt. Auch in einem Offizialverfahren gibt es genug Spielraum bei einer Entscheidung UND bei der Umsetzung derselben. "Leider" hat gerade der zuhörende Strafreferent immer wieder Gelegenheit, Leuten in verfahrenen Situationen zu helfen, indem er ihnen ihre formellen Möglichkeiten aufzeigt und ihnen erklärt, bei welchen Stelle im Finanzamt, z.B. Betriebliche Veranlagung und Abgabensicherung, Vorsprachen zweckmäßig und oder erforderlich sind. Er arbeitet auch heraus, welche Probleme sonst noch dringend einer Erledigung harren und mit welchen Behörden, Firmen und Institutionen z.B. Schuldnerberatung, Kontakt aufzunehmen wäre. e) Gerade für Beamte, die jahrzehntelang und zwar meines Erachtens mehr als die meisten anderen Berufe mit dem Spannungsfeld zwischen ihrer oft durchaus markanten Persönlichkeit und ihren dezidierten Ansichten einerseits und dem Gebot der Objektivität, Sachlichkeit und Fairness leben müssen, und sich bekanntlich ihren beruflichen Umgang nicht aussuchen können, ist es immer wieder wichtig, sich mit der Trennung von Person, Sache und Rolle auseinanderzusetzen und darüber zu reflektieren. Das sagt sich leicht, wird - jedenfalls für mich - im Laufe der Jahre aber immer schwieriger. Nicht zuletzt diesem Problemkreis wird im Seminar in Form eines Selbsterfahrungsblocks, von 5-6 Peergroup-Treffen und Einzelsupervision sowie den ständigen Rollenspielen breiter Raum eingeräumt. Übrigens hat die Frau Vorstand die Kollegenschaft von meinem Angebot einer Gratismediation im Rahmen der Ausbildung mit e-mail vom 28.10.2008 informiert, ein Beweis dafür, dass der Arbeitgeber dem Ganzen doch nicht so ablehnend gegenübersteht, wie es die bisherigen Bescheide vermuten lassen. Zu den vorstehend zitierten Berufungsentscheidungen, die der Berufungsbehörde natürlich bekannt sind, möchte ich auf folgende für mich entscheidende Punkte kurz hinweisen. a) Zu RV/0344-G/07 vom 25.9.2008 : Es ist offenbar durchaus ausreichend, dass sich eine Zusatzqualifikation in einer konfliktgeladenen Branche (dort Baubranche) sehr positiv auswirkt. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (siehe auch VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090). Außerdem schadet es auch nicht, wenn eine Ausbildung natürlich auch im privaten Bereich nützlich sein kann. b) Zu RV/0136-G/08 vom 6.10.2008 : Wie in der Berufungsvorentscheidung angeführt, liegt so wie in Linz auch in Graz das WIFI nicht in einer "österreichischen Tourismusregion". Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und FÄHIGKEITEN verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0184) und besser ausüben zu können. Die Ausbildung eines Tischlers über Feng Shui ist vergleichbar mit der Ausbildung eines Beamten als Mediator. Sicher gibt es Berufsangehörige, die ihren Weg erfolgreich ohne irgendwelche Fortbildungen gehen, trotzdem muss es dem Einzelnen unbenommen sein, sich auf seine Weise für den Beruf fit zu halten und seine FÄHIGKEITEN zu entwickeln. Nur die ureigensten privaten Veranlassungen dürfen steuerlich nicht abgesetzt werden. Nicht alles, was "interessant" ist, ist damit schon eine reine Privatangelegenheit, sonst wäre es verboten, mit Freude zu arbeiten. Und nicht alles, was prinzipiell "interessant" ist, nimmt man als Hobby für die kärgliche Freizeit, wenn es gleichzeitig auch aufwendig und anstrengend ist. So wie das WIFI in Linz liegt übrigens auch das WIFI in Graz NICHT in einer "österreichischen Tourismusregion".

An den Anschlagtafeln des Finanzverwaltungszentrums G, so auch beim UFS, AG, hat der Berufungswerber folgende "Information über Mediation für Medianten und Wissbegierige" angebracht:

" Was ist Mediation ? Mediation ist ein Lösungsverfahren für Konflikte aller Art unter Leitung eines ausgebildeten Mediators. Mediation ist freiwillig, zukunftsorientiert und effektiv. Die Lösungen finden die Parteien nämlich selbst und eigenverantwortlich als Experten in eigener Sache. Was kann Thema einer Mediation sein ? Alles worüber mindestens zwei Menschen unterschiedlicher Meinung sind. Dies geht von der Badezimmerbenützung in der Familie bis zur Beilegung internationaler Konflikte zwischen Staaten. Am häufigsten sind freilich Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Trennung von Ehe- und Lebenspartnern, Schule und Kindergarten (Eltern, Kinder, Lehrer, Erzieher, sowohl untereinander als auch mit anderen Gruppen) und Beruf (innerhalb einer Abteilung oder zwischen Abteilungen). Auch für Erbsauseinandersetzungen, Grundstücksstreitigkeiten und Firmenübergaben ist der Mediationsprozeß gut geeignet. Was macht eigentlich der Mediator ? Viel und wenig zugleich. Er sorgt für eine angenehme, aber konzentrierte und dadurch kreative Gesprächsathmosphäre. Er kümmert sich darum, dass alle relevanten Themen auf den Tisch kommen. Dort, auf dem Tisch und zugänglich für alle Beteiligten, liegt auch der Schatz der Informationen. Das ermöglicht allen Beteiligten, sich ohne Gesichtsverlust von Justament-Standpunkten und festgefahrenen Positionen zu lösen und ihre wahren Interessen zu erkennen. Dadurch erweitert sich der Blickwinkel, Verständnis für andere entsteht, und eine gemeinsame tragfähige Lösung des Konfliktes für die Zukunft rückt in greifbare Nähe. Was macht der Mediator ganz sicher nicht ? Anregungen und Vorschläge zur Lösung in der Sache selbst. Er wird zum Konflikt, zum Prozess und auch zu den Medianten mutmaßlich eine Meinung haben. Diese behält er für sich!!! Er ist allparteilich im Sinne einer respektvollen Haltung gegenüber dem Konflikt, den Parteien und dem Prozess und wünscht sich eine dauerhafte Lösung der Probleme, die nicht die seinen sind, über deren Verschwinden er sich aber ehrlichen Herzens freut. Sind alle Mediationsverfahren erfolgreich ? Natürlich nicht! Sicher im Leben sind nur: der Tod und die Steuer. Im jedem Fall haben die Teilnehmer aber gelernt, grundsätzlich die Person von der Sache zu trennen. Oft ist durchaus auch ein wesentlicher Erkenntnisgewinn, sich darüber einig zu sein, worüber man sich nicht einig ist, und auch warum. Ist das Mediationsverfahren angenehm und leicht ? Leider auch nicht! Die Medianten müssen sich konzentrieren. Überdies müssen sie mit sich selbst ehrlich umgehen und zu ihren Meinungen stehen. Das sagt sich leicht, ist aber schwierig. Höflicher Umgang mit dem Kontrahenten, obwohl es in einem innerlich brodelt, ist" leider" ebenfalls erforderlich. Die Grundannahme, dass nur "ich und der liebe Gott" wissen, wie der Hase läuft, ist erfreulicherweise oft unrichtig, der Weg zur Erkenntnis aber leider steinig, jedoch lohnend. Was ist denn der persönliche Nutzen und Gewinn aus einem Mediationsverfahren ? Sehr vieles! Ein gelöstes Problem macht Kopf und Herz für die Zukunft frei. Der Weg zur Lösung ist nicht mehr mit Stolpersteinen verstellt. Und nach dem Verziehen der Wolken kommt man mit Menschen, die einem früher recht sympathisch waren, auch in Zukunft wieder gut aus und kann ihnen zumindest unbefangen begegnen. Zu einer Entscheidung, die man letztendlich selbst getroffen hat, kann man getrost stehen und sie mit Schwung umsetzen. Eine aufgezwungene Entscheidung eines uninteressierten Dritten ist schwerer zu ertragen. Merke: Auf hoher See UND vor Gericht ist man allein in Gottes Hand. Was ist eigentlich mit anderen Angeboten zur Hilfe ? Als da wären: Beratungsstellen, Psychotherapeuten und Rechtsanwälte ........ Ganz einfach: Suchen Sie Hilfe und Beratung in größtmöglichem Ausmaß dort, wo Sie diese finden können. Hören Sie auf sich selbst, und Sie werden spüren, was Sie noch brauchen. Der Mediator ist kein Konkurrent zu helfenden Berufen der persönlichen oder juristischen Art. Im Gegenteil! Er ist die Ergänzung hiezu. Und vielleicht das Salz in der Suppe! Jedenfalls ein interessanter Zeitgenosse! Mein persönliches Motto : Suaviter in modo, fortiter in re! Sanft in der Art, hart in der Sache!"

Im Verfahren vor dem UFS erging nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde des Berufungswerbers beim VwGH in der Folge der an die Vorständin des Finanzamtes G gerichtete Vorhalt vom 27.8.2009:

"Der Berufungswerber ist nach seinen Angaben im Finanzamt G als "Strafreferent" tätig. Es wird höflichst ersucht, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung eines "Strafreferenten" samt Anforderungsprofil bekannt zu geben. Weiters gibt der Berufungswerber an, dass er im Speziellen in der Entdeckung und Erfassung neuer Steuerpflichtiger, z.B. aktuell die gezielte Erfassung ausländischer Busunternehmer, inklusive Kontrollen auf der Autobahn, eingebunden sei. Diesfalls wird ebenfalls um eine genaue Tätigkeitsbeschreibung samt Anforderungsprofil ersucht. Zu welchen anderen Tätigkeiten wird der Berufungswerber herangezogen? Es möge bekannt gegeben werden, bei welchen Personen (Abgabepflichtige, Bedienstete) oder in welchen Fällen der Berufungswerber als "neutraler Vermittler" die Kommunikation zwischen welchen Parteien fördert". Inwieweit nimmt der Arbeitgeber die Tätigkeit des Berufungswerbers als Mediator bei Konflikten am Arbeitsplatz in Anspruch (wenn ja, in welchem Ausmaß und in welchen Fällen)? Hat der Arbeitgeber den Berufungswerber angeregt, den in Rede stehenden Mediationslehrgang zu absolvieren? Wurde er dabei in irgendeiner Form unterstützt? Übt der Berufungswerber eine dem Arbeitgeber gemeldete Nebentätigkeit als Mediator aus? Werden für die Tätigkeit des Berufungswerbers im Finanzamt spezielle finanzinterne Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten angeboten (wenn ja welche und mit welchem Inhalt)? Der Berufungswerber gibt an, dass die Frau Vorstand die Kollegenschaft von seinem Angebot einer Gratismediation im Rahmen der Ausbildung mit e-mail vom 28.10.2008 informiert habe. Es wird um Stellungnahme hiezu ersucht."

Bezugnehmend auf den Vorhalt vom 27.8.2009 führte die Vorständin des Finanzamtes G Folgendes aus:

"zu Punkt 1: Tätigkeit als Strafreferent Die Tätigkeit des "Strafreferenten" (die Bezeichnung gibt es offiziell nicht; ist aber üblich) zeichnet sich dadurch aus, dass Finanzstrafverfahren vom "Entstehen des Verdachts" (z.B. durch Auswertung von Betriebsprüfungsberichten oder Anzeigen) bis zur Bestrafung durchgeführt werden. Der Strafreferent wird dabei in unterschiedlichen Weise tätig. Im Einzelbeamtenverfahren (bis Verkürzungsbetrag von € 22.000,--) ist er "Ankläger" und "Richter" in einer Person (so genanntes Inquisitionsprinzip). Vor allem hier ist es wichtig trotz Anklägereigenschaft objektiv zu sein und Urteilsfähigkeit zu bewahren. In solchen Verfahren, die letztendlich vom Spruchsenat zu entscheiden sind, ist das Untersuchungsverfahren (ausführliche Sachverhaltsermittlung) durch den "Strafreferenten" durchzuführen und tritt dieser im Verfahren vor dem Spruchsenat als "Ankläger" (bezeichnet als Amtsbeauftragter) auf. Im gerichtlichen Strafverfahren ist der "Strafreferent" im Ermittlungsverfahren "Kriminalpolizei" und hat sämtliche Sachverhaltserhebungen sowie Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen im Auftrag des Staatsanwalts durchzuführen. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren endet mit einem Abschlussbericht. In der Hauptverhandlung ist der "Strafreferent" sodann Vertreter des Finanzamtes als Privatbeteiligtenvertreter. In dieser Position hat er erweiterte Rechte, muss Plädoyers halten, Beweisanträge stellen etc. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass in diesem Tätigkeitsfeld kommunikativer Umgang mit verschiedensten Personen und Institutionen geübt wird, wobei die rechtliche Stellung des "Strafreferenten" jeweils wechselt. Ein Anforderungsprofil wurde (auch im Zuge des so genannten roll out {Reform}) der Finanzverwaltung für einen Fachexperten in der Strafsachenstelle nicht erstellt.

zu Punkt 2: Kontrolle ausländischer Busse Über entsprechendes Ersuchen durch das FA G fanden am 22.09.2008 gemeinsame (Reisebus)Kontrollen durch ZA und FA unter Ausnutzung und in Absprache mit der zum Einsatzzeitraum durch die Polizei und ASFINAG durchgeführten Verkehrsableitung über den Parkplatz Gersdorf 225 an der A 9 Richtung Graz statt. Nach dem Treffpunkt um 06:00 Zollstelle Spielfeld leitete die Polizei ab 7.00 den Verkehr an der A9 Richtung Graz über den Parkplatz Gersdorf um und führte im eigenen Zuständigkeitsbereich Verkehrskontrollen durch. OZA-Organe (5 Einsatzkräfte) unter der Einsatzleitung von Hr. X führten zollrechtliche Kontrollen, insbes. hinsichtlich unerlaubt mitgeführter Waren, und von LKWs mit Hilfe eines Scan Mobils durch. Währenddessen überprüften die Finanzbeamten, HR Dr. GB und Mag. BE, ausländische Personenbeförderer (5 Reisebusse und 1 Taxi) und befragten die Fahrer mittels mehrsprachiger Formulare hinsichtlich der steuerlichen Erfassung der ausländischen Unternehmer und des im Inland umsatzsteuerpflichtigen Anteils des Entgelts für den Personentransport. Im Bericht zu diesem Einsatz werden allfällige Schwierigkeiten mit den kontrollierten Busfahrern nicht erwähnt. Nach Ansicht der Fachvorständin, welche von dieser Aktion im Vorfeld informiert war, ist diese Überprüfung der ausländischen Busse auf der Autobahn eine Aktion, die bei Bedarf wiederholt werden kann. Es ist dies allerdings nur eine zusätzliche Maßnahme, welche sich in einem Projekt der steuerlichen Erfassung ausländischer Busse ergeben hat. Nachdem Frau Mag. BE und Herr HR Dr. GB anhand der vorab erstellten Merkblätter und Fragebögen die Fahrer der ausländischen Busse lediglich zu deren Reiseroute, Dienstgeber etc. befragt haben, ist für die Fachvorständin HR Dr. BK nicht ersichtlich, weshalb dafür eine Ausbildung zum Mediator erforderlich sein sollte. Dies umso mehr als die Anhaltung durch die Organe der Polizei erfolgte. Ein Anforderungsprofil für diese gezielte Tätigkeit gibt es nicht. Grundsätzlich ist ein solches auch entbehrlich, weil es sich dabei um eine Außendiensttätigkeit handelte, welche auch von Mitgliedern des Teams KIAB oder einzelnen Betriebsprüfern durchgeführt hätte werden können. Einer gesonderten Ausbildung in Bezug auf die Befragung im Zusammenhang mit bereits erstellten Formularen bedarf es nicht.

zu Punkt 3: sonstige Tätigkeiten von HR Dr . GB Herr HR Dr. Erwin GB ist im Finanzamt G neben seiner Tätigkeit als Fachexperte Strafsachen und somit Mitglied des Team Strafsachen als so genannter Fachexperte KIAB tätig. Dies bedeutet, dass er sich als Rechtsexperte um die rechtliche Unterstützung des Teams KIAB im Finanzamt kümmert. Vor allem hat er dabei Rechtsprechung und Judikatur für die Mitglieder der Teams auf zu bereiten. Auch die Vertretung des Teams KIAB in Verhandlungen vor dem UVS ist erforderlich. Auch diese Tätigkeit erfordert nach Ansicht der Fachvorständin keine Ausbildung zum Mediator. Vor allem im Hinblick darauf, dass HR Dr. GB für 6 Jahre selbst Mitglied des UVS war und als langjähriger Strafreferent hinsichtlich des Verhandelns versiert ist, bedarf es dazu keiner zusätzlichen Ausbildung. Vor Ort (bei Kontrollen etc.) ist Herr Dr . GB grundsätzlich nicht im Einsatz. Sollte es zu einer Eskalation kommen, so wird dieser vom Einsatzleiter bzw. dem Teamleiter des Teams KIAB begegnet und eine Lösung herbeigeführt. Beschwerden werden vom Teamleiter, in Einzelfällen von der Vorständin und in deren Vertretung von der Fachvorständin erledigt. Bis zur Übernahme des FEX KIAB hatte Dr. GB aufgrund eines Kontraktes die Aufgabe auch selbständige Aufgriffe im Bereich der Betrugsbekämpfung zu machen.

zu Punkt 4: Tätigkeit als "neutraler Vermittler" Es ist mir als Dienststellenleiterin kein Fall bekannt, in dem Herr HR Dr. GB als "neutraler Vermittler" fungiert und damit die Kommunikation zwischen den Parteien gefördert hat. Eine "Kommunikation als neutraler Vermittler" ist in den in Punkt 1 Tätigkeitsbereichen zwar nicht vorgesehen. Es ist jedoch auf die Verfahrensgrundsätze des § 57 FinStrG Bedacht zu nehmen, wo insbesondere Objektivität, Unparteilichkeit usw. gefordert sind. Am meisten gefordert ist man in Sachen Neutralität im Einzelbeamtenverfahren.

zu Punkt 5: Tätigkeit als Mediator im Finanzamt G Herr HR Dr . GB wird im Finanzamt G nicht als Mediator eingesetzt. Es ist meines Erachtens auch nicht zielführend, bei einem allfälligen Konflikt am Arbeitsplatz einen Bediensteten der eigenen Dienststelle als Mediator in Anspruch zu nehmen.

zu Punkt 6: Anregung durch den Arbeitgeber Weder habe ich als Dienststellenleiterin noch Frau Dr. BK als Fachvorständin oder Dr. GR als Leiterin der Strafsachenstelle und damit unmittelbar Dienstvorgesetzte Herrn HR Dr. GB angeregt, den in Rede stehenden Mediationslehrgang zu absolvieren. Eine Unterstützung erfolgte nicht.

zu Punkt 7: Nebentätigkeit als Mediator Herr HR Dr. GB hat dem Finanzamt G keine Meldung betreffend die Nebentätigkeit eines Mediators übermittelt.

zu Punkt 8: Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten Herr HR Dr. GB kann die für seine Tätigkeit als Strafreferent nötige Aus- und Fortbildung an der BFA absolvieren. Während seiner langjährigen Tätigkeit in der Strafsachenstelle des Finanzamtes G hat Herr Dr. GB immer wieder entsprechende Lehrgänge an der Bundesfinanzakademie besucht. Heuer wird erstmals auch für die Mitarbeiter der Strafsachenstelle ein Seminar Vernehmungstechnik an der BFA angeboten. Zudem hat er auch mehrfach am Finanzstrafrechtlichen Symposion (einer jährlichen Veranstaltung der Bediensteten der Finanzverwaltung gemeinsam mit Richtern und Staatsanwälten) teilgenommen. Ferner hat er allein im Jahr 2009 folgende Module an der BFA besucht: Sozialbetrug, Ausländerbeschäftigungsgesetz Vertiefung, Karussellbetrug Aufbau, Interkulturelle Kompetenzen - Im Umgang mit Bürger/innen - Migrant/inn/en.

zu Punkt 9: e-mail der Vorständin Es ist richtig, dass ich auf Bitte von Herrn Dr. GB mit Datum vom 28.10.2008 die Bediensteten des Finanzamtes G vom Angebot der Gratismediation informiert habe. Dies war ein Entgegenkommen Herrn Dr. GB gegenüber, dem ich damit die Möglichkeit eröffnen wollte, seine Praxisstunden im Rahmen des Mediationslehrgangs erfüllen zu können. Keineswegs war damit aber der Gedanke verbunden, in Konfliktfällen innerhalb des Finanzamtes G Herrn Dr. GB mit der Lösung derselben zu betrauen bzw. ihm ein weiteres Betätigungsfeld in unserer Dienststelle zu bieten."

Zum Vorhalt an die Vorständin des FA G vom 27.8.2009 samt deren Beantwortung vom 8.9.2009 führt der Berufungswerber Folgendes aus:

"a) Aus dieser Beantwortung Punkte 1-3 samt der beigelegten Arbeitsvereinbarung 2006 ergibt sich deutlich die Mannigfaltigkeit meines Tätigkeitsbereichs (Straftätigkeit, Betrugsbekämpfung, Gerichtskontakte, FEX-KIAB, Fiscalisbetreuung). Nur am Rande erwähnt wird noch meine ausschließlich beruflich bedingte Funktion als Personalvertreter der Liste "Amtsschimmel" im Dienststellenausschuss des Finanzamtes G. Auch dabei kann ich die gelernten Erkenntnisse über die Formen der Kommunikation, die möglichen zu Konflikten führenden Störfelder derselben, die Bereinigung von Konflikten zwischen Amtsleitung und Bediensteten sowie von Bediensteten untereinander gebrauchen.

b) Zu den Punkten 4 bis 7 und 9 betreffend eine etwaige Tätigkeit als "neutraler Vermittler" oder als Mediator im Finanzamt G, einer etwaigen Anregung des Kursbesuchs durch den Arbeitgeber oder einer etwaigen Meldung einer einschlägigen Nebentätigkeit ist zu erwidern, dass diese Punkte meines Erachtens in keiner Weise entscheidungs-relevant sind. Es geht bei den geltend gemachten Werbungskosten nicht um den Erwerb eines Titels, sondern um das Lernen und Einüben besonderer Fähigkeiten im Umgang mit MENSCHEN. Dass die Amtsleitung grundsätzliche Bedenken hat, ein formelles Mediationsverfahren durch Bedienstete der eigenen Dienststelle durchzuführen, ist in Hinblick auf meine dienstrechtliche Eingebundenheit in die Finanzverwaltung verständlich und ändert meines Erachtens nichts am Wert und an der Nutzbarkeit der konkreten Ausbildung im beruflichen Zusammenhang. Informativ möchte ich mitteilen, dass für mich die Mediationsausbildung nun erst mit der Nachholung einer bislang ausgefallenen Sequenz am 18. und 19. September 2009 vollständig abgeschlossen ist, weshalb auch bislang keine Aufnahme der Tätigkeit und Meldung als Nebentätigkeit an die Dienstbehörde erfolgt ist.

c) Zum zitierten E-mail an die Vorständin mit dem Ersuchen, der Kollegenschaft bekannt zu geben, dass ich im Rahmen meiner Ausbildung einen kostenlos zu bearbeitenden Praxisfall suche, ist festzuhalten, dass dies eindeutig erkennbar sich keineswegs nur auf dienstliche Konflikte von Finanzbeamten beschränkte, sondern einen - übrigens erfolglosen - Versuch darstellte, einen entsprechenden Übungsfall für den praktischen Teil der Mediationsausbildung zu finden.

d) Zu den in Punkt 8 angeführten Aus und Fortbildungsmöglichkeiten auf der Bundesfinanzakademie ist folgendes festzuhalten: Eine Durchsicht des Programms ergibt, dass es dem modernen Erfordernis großer hierarchisch gegliederter Unternehmen Rechnung trägt, wonach die Mitarbeiter sowohl über fachliche wie auch über soziale Fähigkeiten ("soft skills") verfügen sollen. Es liegt in der Natur von sozialen Fähigkeiten, dass sie im hohen Maße auch im Privatleben angewandt werden können, wie zum Beispiel die von mir an der BFA bereits absolvierten Kurse zum "Umgang mit Veränderungen" oder der von der Frau Vorstand erwähnte Kurs zu "Interkulturellen Kompetenzen". Dennoch hat mein Arbeitgeber, das Bundesministerium für Finanzen, die berufliche Relevanz dieser Themen so hoch eingeschätzt, dass er sie auf eigene, nicht unbeträchtliche, Kosten anbietet. Daher wird der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit wohl mittelbar bestätigt, zumal daraus nicht geschlossen werden kann, dass private Neigungen und Vorlieben durch kostenfreie Seminarbesuche vom Dienstgeber finanziert werden sollen.

e) Die unbestreitbare Tatsache, dass ich bisher über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt habe, meine vielfältigen dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen, und zusätzlich jede Möglichkeit genutzt habe, mich fachlich auf dem Laufenden zu halten (Sozialbetrug, Ausländerbeschäftigung, Karussellbetrug) schließt daher nicht aus, dass ich es für sinnvoll und notwendig gehalten habe, mein Potential an "soft skills" zu erweitern. Diese sind ja nicht nur im Umgang mit Parteien und deren Vertretern, sondern auch im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern wichtig!

f) Das dementsprechende Angebot der BFA ist zwar durchaus lobenswert und wird von mir, wie bereits ausgeführt, auch dankend angenommen, kann jedoch nicht ausschließlich als Maßstab für den Nachweis beruflicher Veranlassung von Aufwendungen nach Art des von der älteren Lehre geprägten finalen Werbungskostenbegriffes, der mittlerweile als überholt angesehen wird (Doralt, § 16 Tz 15), dienen. Aus offenkundigen budgetären und dienstlichen Gründen kann die BFA aber nur bildungsmäßige "Appetithäppchen" anbieten. Wesentlicher Inhalt meiner Ausbildung sind die vielfältigen Möglichkeiten der Kommunikation zwischen Menschen, die daraus entstehenden Störfelder, die Behebung von Kommunikationsproblemen, das Wesen und der Verlauf von Konflikten, die Möglichkeiten der Reaktion, Modelle der Konfliktlösung. Ein weiteres Aufgabengebiet ist auch, die Fähigkeit zu entwickeln, gegenseitiges Verständnis aufzubauen, dh ua., Parteien und deren Vertretern zB im Finanzstrafverfahren die Notwendigkeit behördlicher Maßnahmen verständlich und annehmbar zu machen. Sämtliche Seminarblöcke werden von exzellenten Fachleuten/ Praktikern aus ganz Österreich durchgeführt. Der UFS wird eingeladen, diesbezüglich sich selbst im Internet davon zu überzeugen. Darüber hinaus würde eine derartige Ausbildung den Rahmen der BFA sprengen. Ausgiebige Rollenspiele mit Vor- und Nachbereitung, zusätzliche (!) Übungen in Peer-Gruppen und Einzelsupervisionen benötigen sehr viel Zeit. Bei Auffindung und Durchführung von Praxisfällen werden die organisatorischen Fähigkeiten und die individuelle Frustrationstoleranz enorm gestärkt. Es muss dem Bediensteten gerade im Bereich der sozialen Fähigkeiten persönlich überlassen sein, sich zusätzlich auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Dienstgebers auf eine Weise fortzubilden, die geeignet ist, entsprechende Kenntnisse zu vermitteln.

g) Angemerkt wird, dass das Hauptmotiv auch fast aller anderen Kursteilnehmer war, durch die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten den bisherigen Beruf besser ausüben zu können. Das Mediationsseminar wurde von Teilnehmern verschiedenster Berufe, zB Finanzbeamte, Steuerberater, Architekt, Universitätsbeamte (Jurist), Bankjuristin, radiologisch-technische Assistentin und Sprechstundenhilfe besucht. Der Architekt, die Bankangestellte und der Universitätsbeamte haben den Kurs von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen. Die Arbeitgeber der anderen Kursteilnehmer waren jedenfalls stolz darauf, dass sich ihre Mitarbeiter in ihrer Freizeit um eigenes Geld weiterbilden und haben diese Anstrengungen wohlwollend anerkannt, zumal sie sich auch einen betrieblich veranlassten Aufwand erspart haben und nun trotzdem von den persönlichen Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter profitieren können!

h) Die absolvierte Ausbildung hat mir zu einer Zusatzqualifikation verholfen, die mir im Falle einer Bewerbung für einen anderen Dienstposten in der Finanzverwaltung, die in den nächsten 15 Jahren denkbar ist, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern verschafft. In ähnlicher Weise wurden von Seiten der Finanzveraltung im Falle der Bewerbung um Leiterpositionen der Besuch entsprechender Führungskräfteseminare fast als unabdingbare Voraussetzung angesehen, in deren kleineren Rahmen so genannte "Soft-Skill-Fähigkeiten" vermittelt wurden. Konkret hat aus den obigen Überlegungen auch ein weiterer Kollege aus der Finanzverwaltung den gleichen Lehrgang wie ich besucht, sich in der Folge unter Hinweis darauf um einen Führungsposten beworben und diesen mittlerweile auch erhalten. Seinen Erfolg führt er zumindest teilweise auf die Mediatorenausbildung zurück, da er beim Hearing ein Rollenspiel (Mitarbeitergespräch) durchzuführen hatte. Mir gegenüber hat er mitgeteilt, dass die Begutachtungskommission sowohl von der Tatsache der Ausbildung als auch vom Rollenspiel sehr positiv beeindruckt war. Sollte der UFS eine weitergehende Beweisführung darüber unbedingt erforderlich halten, wäre ich bereit, mich mit dem Kollegen in Verbindung zu setzen, ob dieser bereit wäre, über die absolvierte Mediationsausbildung und deren Zweckmäßigkeit und Erfolg dem UFS unmittelbar Auskunft zu geben.

i) Die belangte Behörde geht eher von einem finalen Werbungskostenbegriff (enges Zweckmäßigkeitsprinzip) aus, der - verkürzt dargestellt - aussagt, dass nur der Arbeitgeber die berufliche Veranlassung von Aufwendungen mittelbar bestimmt. Richtigerweise ist jedoch von einem kausalen Werbungskostenbegriff (Veranlassungsprinzip) auszugehen. So wird auf die bisherigen zitierten Erkenntnisse des UFS Außenstelle Graz, verwiesen. Darüber hinaus hat auch der UFS, Außenstelle Graz, in der Berufungsentscheidung vom 12.7.2007, RV/0078-G/07, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090 im Falle eines Mediationskurses einer Lehrerin ausgeführt: "Im vorliegenden Falle haben die Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat ergeben, dass die Bw ihre Kenntnisse aus ihrer Ausbildung zur Mediatorin innerhalb ihres Berufes zur Anwendung brachte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis auch ausgeführt hat, liegt eine begünstigte Bildungsmaßnahme jedenfalls dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können". Eine unabdingbare Notwendigkeit zum Kursbesuch, dass also die berufliche Tätigkeit einer Lehrerin für Spanisch und Wirtschaftsgeographie ohne die Bildungsmaßnahme nicht ausgeübt werden könnte, war somit für die Anerkennung als Werbungskosten nicht erforderlich. Ebenso ist aus dem Sachverhalt auch nicht entnehmbar, dass die oa. Lehrerin vor Kursbeginn die Rechtsmeinung ihres Dienstgebers eingeholt hätte, zumal sie die Mediationsausbildung auch selbst finanziert hat. Daher sind aus den oa. dargestellten sachlichen und rechtlichen Ausführungen die Aufwendungen meiner Mediationsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig und wird daher um stattgebende Erledigung der überreichten Berufung ersucht."

In der am 28. September 2009 abgehaltenen Berufungsverhandlung verweist die Vertreterin des Finanzamtes ergänzend darauf, dass 1. das Bild des neutralen Vermittlers (Mediator) mit der Tätigkeit des Strafreferenten nicht vereinbar sei, 2. dass die Ausbildung betreffend soziale Kompetenz für die derzeitige bzw. künftige Tätigkeiten durch vielfältige Angebote durch die BFA abgedeckt werde (z.B. Vernehmungstechnik, Konfliktlösung uä.) und

3. dass eine Anerkennung als Werbungskosten aufgrund des Aufteilungsverbotes und nach dem Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes nicht möglich sei, wenn die Aufwendungen nicht eindeutig ausschließlich dem Beruf zuzuordnen seien (UFS-Entscheidung, RV/0817-G/08 vom 10.2.2009).

Der Berufungswerber legt ein Schreiben vor, wonach eine weitere Schwerpunktaktion bezüglich der Überprüfung inländischer und ausländischer Reisebusse auf einem Autobahnrastplatz in der Steiermark vorgesehen ist. Nach einem weiteren Schreiben wird der Berufungswerber für die Betreuung von Besuchern von ausländischen Finanzverwaltungen (FISCALIS) eingesetzt. Dabei, führt er aus, müsse er das Funktionieren und Verständnis für die österreichische Finanzverwaltung wecken, wobei vor allem für den Verständnisaufbau die Ausbildung zum Mediator behilflich sei.

Die Vertreterin des Finanzamtes hält dem entgegen, dass auch andere Bedienstete des Finanzamtes G (Fr. H, Hr. N, Hr. A ua.) in den vergangenen Jahren und auch künftig mehrfach FISCALIS-Teilnehmer bestens und teilweise in höherem Ausmaß als der Berufungswerber betreut haben, ohne eine Mediationsausbildung absolviert zu haben.

Der bevollmächtigte steuerlicher Vertreter des Berufungswerbers, ebenfalls Teilnehmer des in Streit stehenden Mediationslehrganges, erörtert, dass durch den Einsatz der mediativen Techniken, welche durch die Ausbildung zum Mediator vermittelt würden (umfangreiche theoretische und praktische Ausbildung mit Vortragenden aus unterschiedlichsten Berufsfeldern mit Rollenspielen etc.), der Berufungswerber diese in seinen Verhandlungen mit den Abgabepflichtigen zum Einsatz bringen könne. Die Vorteile würden sich aufgrund seiner eigenen Erfahrungen im schnelleren Fortschritt der Verfahren sowie auch im Ergebnis ergeben. Diese Techniken würden auch intern, wie bei allen großen Institutionen, zur Anwendung kommen und durch Konfliktvermeidung und Konfliktlösung im eigenen Bereich werde die Organisation Finanzverwaltung effizienter und wirkungsvoller.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG (idF. AbgÄG 2004) zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den ertragsteuerlich abzugsfähigen Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Im zentralen Mittelpunkt für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der gegenständlichen Fortbildungskosten steht die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers, welche die Vermittlung in Konfliktfällen umfassen bzw. der Berufungswerber als neutraler Vermittler (Mediator) tätig sein sollte. Das ergibt sich aus dem vom Berufungswerber selbst zitierten Erkenntnis des VwGH vom 22. September 2005, 2003/14/0090, in dem eine promovierte Juristin Beschwerdeführerin war, welche die Personal- und Rechtsabteilung einer Kultureinrichtung leitete. Es stand die Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch eines postgradualen Universitätslehrganges für Konfliktmanagement und Mediation als Werbungskosten in Frage. Der VwGH sprach unter anderem aus: "Gehört die Vermittlung in Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin, wofür auch der Umstand der zweiwöchigen Dienstfreistellung unter Weiterbezug des Gehaltes spricht, kann nicht gesagt werden, dass die strittigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin in ihrem ausgeübten Beruf nicht von Nutzen sein können."

Die Vertreterin des Arbeitgebers des Berufungswerbers, die Vorständin des Finanzamtes G, gibt zur beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers zusammengefasst an, dass er als Strafreferent tätig sei. Er werde dabei im Einzelbeamtenverfahren (bis Verkürzungsbetrag von € 22.000,--) als "Ankläger" und "Richter" in einer Person (so genanntes Inquisitionsprinzip) tätig. In Spruchsenatsverfahren sei das Untersuchungsverfahren (ausführliche Sachverhaltsermittlung) durch den "Strafreferenten" durchzuführen und trete dieser im Verfahren vor dem Spruchsenat als "Ankläger" (bezeichnet als Amtsbeauftragter) auf. Im gerichtlichen Strafverfahren sei der "Strafreferent" im Ermittlungsverfahren "Kriminalpolizei" und habe sämtliche Sachverhaltserhebungen sowie Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen im Auftrag des Staatsanwaltes durchzuführen. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren ende mit einem Abschlussbericht. In der Hauptverhandlung sei der "Strafreferent" sodann Vertreter des Finanzamtes als Privatbeteiligtenvertreter. In dieser Position habe er erweiterte Rechte, müsse Plädoyers halten, Beweisanträge stellen etc. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass in diesem Tätigkeitsfeld kommunikativer Umgang mit verschiedensten Personen und Institutionen geübt wird, wobei die rechtliche Stellung des "Strafreferenten" jeweils wechselt.

In seiner weiteren Tätigkeit als Fachexperte Strafsachen habe er sich als Rechtsexperte um die rechtliche Unterstützung des Teams KIAB im Finanzamt zu kümmern. Dabei sei auch die Vertretung des Teams KIAB in Verhandlungen vor dem UVS erforderlich, was nach Ansicht der Fachvorständin ebenfalls keine Ausbildung zum Mediator erfordere, vor allem im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber für 6 Jahre selbst Mitglied des UVS gewesen sei und als langjähriger Strafreferent hinsichtlich des Verhandelns versiert sei. Vor Ort (bei Kontrollen etc.) sei er grundsätzlich nicht im Einsatz. Sollte es zu einer Eskalation kommen, so werde dieser vom Einsatzleiter bzw. dem Teamleiter des Teams KIAB begegnet und eine Lösung herbeigeführt. Beschwerden würden vom Teamleiter, in Einzelfällen von der Vorständin und in deren Vertretung von der Fachvorständin erledigt werden.

Weiters sei der Berufungswerber als Personalvertreter der Liste "Amtsschimmel" im Dienststellenausschuss des Finanzamtes und als Betreuer von Gästen ausländischer Finanzverwaltungen (Fiscalisbetreuung) tätig.

Der Berufungswerber selbst sieht sich als Strafreferent, der Einvernahmen durchzuführen habe und in einem naturgemäß konfliktträchtigen Bereich arbeiten würde, wobei Schulungen über Arten und Möglichkeiten der Gesprächsführung sowie der Deeskalierung von vornherein höchst relevant seien. Weiters verweist er auf die Mannigfaltigkeit seines Tätigkeitsbereiches (Straftätigkeit, Betrugsbekämpfung, Gerichtskontakte, FEX-KIAB, Fiscalisbetreuung) und seine ausschließlich beruflich bedingte Funktion als Personalvertreter der Liste "Amtsschimmel" im Dienststellenausschuss des Finanzamtes G. An seinem derzeitigen Arbeitsplatz habe er es im Rahmen von Finanzstrafverfahren a priori mit einem spannungsgeladenen Teil des Steuerrechts zu tun, bei welchem die notwendige Ergründung der subjektiven Tatseite ein "Eindringen" und "Erörtern" der persönlichen Gedanken und Erwägungen notwendig mache, und letzten Endes die rechtlich normierte Missbilligung schuldhaften Verhaltens zum Ausdruck gebracht werden müsse. Dies oft gegenüber Personen, die - selbstverschuldet oder nicht - jedenfalls in gröberen wirtschaftlichen und oft auch privaten Schwierigkeiten stecken. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass vermehrt nicht nur mit persönlich schwierigen Leuten inländischer Provenienz, sondern vermehrt auch mit solchen ausländischer Herkunft eine Gesprächsbasis gefunden werden müsse. Im internen Umgang miteinander sowohl in der Abteilung, dem Amt als auch dem Ressort laufe alles keineswegs in vollendeter Harmonie ab.

Nach den Angaben der Vertreterin des Arbeitgebers des Berufungswerbers, der Vorständin des Finanzamtes G, gehört die Vermittlung in Konfliktfällen nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Berufungswerbers. In der Vorhaltsbeantwortung führt sie aus, es sei ihr als Dienststellenleiterin kein Fall bekannt, in dem der Berufungswerber als "neutraler Vermittler" fungiert und damit die Kommunikation zwischen den Parteien gefördert habe.

Im Zusammenhang mit seiner weiteren Tätigkeit in der Entdeckung und Erfassung neuer Steuerpflichtiger, z.B. aktuell die gezielte Erfassung ausländischer Busunternehmer, inklusive Kontrollen auf der Autobahn, hat es laut dem vom Berufungswerber selbst verfassten Bericht zu diesem Einsatz keine allfällige Schwierigkeiten mit den kontrollierten Busfahrern gegeben. Es ist für die Fachvorständin nicht ersichtlich, weshalb dafür eine Ausbildung zum Mediator erforderlich sein sollte. Dies umso mehr als die Anhaltung durch die Organe der Polizei erfolgte.

Für den UFS ist aus dieser Darstellung der Tätigkeiten des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar, zwischen welchen Parteien der Berufungswerber neutral vermittelnd im Sinne des § 1 ZivMediatG tätig ist, denn als Strafreferent verhängt er entweder als Einzelorgan Strafen an Beschuldigte, führt als verlängerter Arm des UFS oder Gerichtes Ermittlungen durch oder tritt als Vertreter oder Beauftragter des Finanzamtes beim UFS, UVS oder bei Gericht auf. Ein auch nur annähernd als Mediator nach § 1 ZivMediatG neutrales Vermitteln zwischen Parteien kann der UFS nicht erkennen.

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers dahingehen, dass ihm die Ausbildung zum Mediator bei seiner Tätigkeit helfen würde und zwar zu lernen, durch teilnehmendes aktives Zuhören den Medianten - im Bundesdienst sinngemäß also den Parteien, Steuerpflichtigen, Beschuldigten und ihren Vertretern - das Gefühl zu geben, als Person akzeptiert zu sein und in ihrer sachlichen Angelegenheit ernst genommen zu werden, weiters für das Erlernen von Fragetechniken, die es ermöglichen, die Leute dazu zu bringen, sich zu öffnen und so den relevanten Sachverhalt genauer ermitteln zu können, ebenso wie für die Vermittlung des Erkennens des Unterschiedes zwischen Positionen und Interessen und lösungsorientiert denken zu lernen, weiters, um bei den Abgabepflichtigen bzw. bei einem Beschuldigten die Einsicht zu wecken, dass der Beamte nur seine Arbeit erledigt, bzw den Leuten in verfahrenen Situationen zu helfen, indem ihnen ihre formellen Möglichkeiten aufzeigt und ihnen erklärt wird, bei welchen Stelle im Finanzamt, z.B. Betriebliche Veranlagung und Abgabensicherung, Vorsprachen zweckmäßig und oder erforderlich sind, ist einerseits nach dem Verständnis des UFS eine Ausbildung zum Mediator nicht zielführend und erscheint andererseits die Ausbildung zum Mediator als zu hoch gegriffen. Der vom Berufungswerber angestellte Vergleich von Abgabepflichtigen bzw. Beschuldigten mit Medianten ist nach Ansicht des UFS in keiner Weise angebracht, nachdem Mediation nach § 1 ZivmediatG eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit ist, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen, der Berufungswerber jedoch im Hoheitsbereich als Organ einer Behörde Gesetze zu vollziehen hat.

Der Verweis des Berufungswerbers auf die Berufungsentscheidung des UFS, GZ RV/0344-G/07, in der einer Projektmanagerin die Aufwendungen für eine Mediatorenausbildung als Werbungskosten gewährt wurden, ist nicht zielführend, da ihre Tätigkeiten nach den Ausführungen in der Berufungsentscheidung z.B. im Bereiche der Klärung und Beilegung von Nachbarstreitigkeiten, der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Lieferanten oder der Klärung von schwierigen Situationen zwischen Maklern und Käufern von Objekten liegen. Weiters legte sie in der mündlichen Berufungsverhandlung dar, dass sie im Rahmen der von ihr betreuten Projekte des Öfteren eine neutrale und vermittelnde Position zwischen den mit ihrer Dienstgeberin zusammen wirkenden Bauträgern, Hausverwaltungen, Lieferanten und Mietern einzunehmen hat. Ebenso spreche der Umstand der Dienstfreistellung für den Kursbesuch bzw. für die Prüfungsvorbereitung dafür, dass die Vermittlung in Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben der Berufungswerberin gehört. Im Vergleich mit der Tätigkeit des gegenständlichen Berufungswerbers hatte die Projektmanagerin eine durchaus neutrale vermittelnde Stellung zwischen den Parteien bei ihrer beruflichen Tätigkeit einzunehmen.

Der Verweis auf die Berufungsentscheidung RV/0078-G/07 ist ebenfalls nicht zielführend, da die in diesem Fall als AHS-Lehrerin tätige Berufungswerberin an der Schule offiziell als Mediatorin tätig war. Im gegenständlichen Fall hat die Vorständin des Finanzamtes G hiezu bekannt gegeben, dass der Berufungswerber nicht als Mediator eingesetzt werde, was ihrer Meinung auch nicht zielführend sei, bei einem allfälligen Konflikt am Arbeitsplatz einen Bediensteten der eigenen Dienststelle als Mediator in Anspruch zu nehmen.

Weiters verweist der Berufungswerber auf die Berufungsentscheidung des UFS, RV/0136-G/08, betreffend die Vorsteuererstattung für Feng Shui Seminare für einen selbständigen Schreiner (Tischler), der als Kleinbetrieb vorwiegend auf die Anfertigung individueller Vollholzmöbel spezialisiert ist und zur Abrundung seines Marktangebotes auf Kundenwunsch auch Feng Shui Kriterien berücksichtigen möchte. Nach Ansicht des Berufungswerbers sei die Ausbildung eines Tischlers über Feng Shui vergleichbar mit der Ausbildung eines Beamten als Mediator. In diesem Zusammenhang vergisst der Berufungswerber jedoch den vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.9.2005, 2003/14/0090, aufgestellten Grundsatz, wonach die in den Seminaren vermittelten allgemeinen Bereiche der privaten Lebensführung jedenfalls dann nicht schaden, wenn berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote fehlen. Dass es derartige berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote für Tischler geben würde, ist der zitierten Berufungsentscheidung nicht zu entnehmen.

Wenn der Berufungswerber auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090, verweist, wonach es auch nicht schadet, wenn eine Ausbildung auch im privaten Bereich nützlich sein kann, ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass eine private oder zumindest nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Mitveranlassung schon auf Grund der Themen in der vorgelegten Terminliste, wie z. B. Grundlagen des Rechts und Familienrecht, Selbsterfahrung, Ethik und Recht, Schulmediation, Umweltmediation, nicht ausgeschlossen werden kann. So versucht der Berufungswerber über den oben bereits zitierten Aushang (Information über Mediation für Medianten und Wissbegierige) an einen Übungsfall zu gelangen, in dem er ausführt, dass alles, worüber mindestens zwei Menschen unterschiedlicher Meinung sind Thema einer Mediation sein könne. Dies gehe von der Badezimmerbenützung in der Familie bis zur Beilegung internationaler Konflikte zwischen Staaten. Am häufigsten seien freilich Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Trennung von Ehe- und Lebenspartnern, Schule und Kindergarten (Eltern, Kinder, Lehrer, Erzieher, sowohl untereinander als auch mit anderen Gruppen) und Beruf (innerhalb einer Abteilung oder zwischen Abteilungen). Auch für Erbsauseinandersetzungen, Grundstücksstreitigkeiten und Firmenübergaben sei der Mediationsprozeß gut geeignet. Damit gibt der Berufungswerber zu erkennen, dass es den typischen Mediationsfall nicht in seinem beruflichen sondern eher in seinem privaten Umfeld gibt.

Aus der Äußerung im Vorlageantrag, der Kurs diene auch keineswegs der Selbstspiegelung, sondern der verbesserten Kommunikation mit den Mitmenschen durch Herausarbeitung von Interessen zwecks Überwindung von Positionen, dem Aufbau des gegenseitigen Verständnisses und Finden gemeinsamer Lösungen für Konflikte, ist eine private Mitveranlassung eindeutig zu erkennen, da eine verbesserte Kommunikation mit den Mitmenschen vor allem auch im privaten Bereich von besonderer Nützlichkeit ist.

Im Schriftsatz vom 21.9.2009 führt der Berufungswerber aus, dass es nicht um den Erwerb eines Titels, sondern um das Lernen und Einüben besonderer Fähigkeiten im Umgang mit Menschen gehe. Der Umgang mit Menschen betrifft allerdings nicht nur die berufliche Seite, sondern zu einem nicht unbeträchtlichen Teil, wenn nicht sogar überwiegend, auch die private Lebensführung.

Im selben Schriftsatz führt der Berufungswerber aus, wesentlicher Inhalt seiner Ausbildung seien die vielfältigen Möglichkeiten der Kommunikation zwischen Menschen, die daraus entstehenden Störfelder, die Behebung von Kommunikationsproblemen, das Wesen und der Verlauf von Konflikten, die Möglichkeiten der Reaktion und Modelle der Konfliktlösung. Dieser Ausbildungsinhalt betrifft eindeutig die private Lebensführung.

Liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung oder Veranlassung vor, unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob sich die Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen einwandfrei trennen lassen; nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Aufteilung in Betracht, sonst gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot. In der Kommentarliteratur finden sich hier folgende Beispiele: Bürgerliche Kleidung, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Sehbrillen, Hörgeräte, Hallenbad und Sauna im Wohnhaus, Allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminare, Aufwendungen für Sportausübung, Studien- und Kongressreisen mit Mischprogramm mit Ausnahme der Tagungsteilnahmegebühren und Tagungsunterlagen, Unterhaltungselektronik, Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches (Doralt/Kofler, EStG, 11. Auflage, § 20 Tz. 22/1).

Dass in der Ausbildung zum Mediator auch allgemeine Bereiche der privaten Lebensführung, von denen der Berufungswerber bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht betroffen ist, behandelt werden, schadet jedenfalls nur dann nicht, wenn berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote fehlen (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090). Ein Blick in den Veranstaltungskalender der BFA (Bundesfinanzakademie) hat jedoch ergeben, dass neben dem umfangreichen fachlichen Fortbildungsangebot folgende Kurse zum Thema Sozial- und Methodenkompetenz angeboten werden: Vernehmungstechnik, Deeskalationstraining, Kommunikation und Konfliktmanagement, Krisenintervention, Kundenorientierte Gesprächsführung, Interkulturelle Kompetenzen im Umgang mit Migranten und Migrantinnen, Umgang mit Veränderungen, Qualitätsmanagement, Empowerment durch mehr Spielraum für Wesentliches, Dialektik, Stimme und Persönlichkeit. Für die vom Berufungswerber beabsichtigte Bewerbung als Führungskraft in den nächsten 15 Jahren werden weiters Seminare und Kurse angeboten für Führungskräftegrundsätze des Finanzressorts, Führungskräfte-Feedback, Führungskräftementoring, Lernwoche, Wissens-Mentoring, Management Entwicklungsprogramm, Führungskräfte-Entwicklungsprogramm "Offene Reihe" sowie Förder- und Entwicklungsprogramm für potenzielle, zukünftige Teamleiter/innen und noch viele weitere Fortbildungsmöglichkeiten. Auch wenn der Berufungswerber meint, dass die Fortbildungsangebote der BFA nur "Appetithäppchen" wären, ist zu berücksichtigen, dass nach Auskunft der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung beinahe alle Bediensteten mit diesem Angebot das Auslangen findet.

Nachdem der Berufungswerber bestimmte Ausbildungsinhalte sowohl in seinem beruflichen Alltag als auch in Rahmen seiner privaten Lebensführung verwenden und nutzen kann und eine Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist, steht der Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten das Aufteilungsverbot des oben zitierten § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 entgegen.

Zum Hinweis des Berufungswerbers darauf, dass er als Personalvertreter der Liste "Amtsschimmel" im Dienststellenausschuss des Finanzamtes tätig ist, wird bemerkt, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung aus dieser Tätigkeit keine Einkünfte bezieht, weswegen die Berücksichtigung von Werbungskosten für diese Tätigkeit nicht möglich ist.

Wenn der Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gibt, dass er nicht ausschließen könne, jemals als selbständiger Mediator tätig zu sein, ist darauf zu verweisen, dass er nach seinen vorgelegten Unterlagen (Beiblatt zum Leitfaden "Ausbildung zum Mediator" zum Thema Zivilrechts-Mediations-Gesetz) für die Eintragung in die Liste der Zivilrechtsmediatoren noch weitere Seminare zu absolvieren hat, da er nach den dortigen Ausführungen nicht zu den Juristischen Grundberufen wie Rechtsanwalt oder Steuerberater gezählt wird. Die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben zu werten ist nach dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht möglich, da er keinen Antrag auf Veranlagung einer unternehmerischen Tätigkeit mit der Aufgliederung seiner Einnahmen und Ausgaben gestellt, sondern die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner jetzigen Tätigkeit beantragt hat.

Da der Berufung nach Auffassung der Berufungsbehörde bereits aus den bisher dargelegten Gründen der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 7. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 ZivMediatG, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003
§ 29 ZivMediatG, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003

Schlagworte:

Beamter, Strafreferent, Mediation, berufliche Tätigkeit, neutraler Vermittler, private Lebensführung

Verweise:

VwGH 22.09.2005, 2003/14/0090
UFS 25.09.2008, RV/0344-G/07
UFS 12.07.2007, RV/0078-G/07
UFS 06.10.2008, RV/0136-G/08

Stichworte