Aufwendungen für einen Mediationskurs einer AHS-Lehrerin als Werbungskosten
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 9. November 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihren Erklärungen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 Werbungskosten (Kurskosten, Fahrtkosten und Diäten) im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Mediatorin geltend.
Diese wurden vom Finanzamt in den bekämpften Bescheiden mit der Begründung, der Mediationskurs sei keine berufsspezifische Fortbildung, da er keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in dem von der Bw. ausgeübten Beruf als Lehrer vermittle, sondern eine eigene Mediationsausbildung darstelle, deren Absolvierung zwar natürlich für die Ausübung des Berufes von Nutzen sein könne, aber keinesfalls notwendig sei, nicht anerkannt.
In ihrer dagegen gerichteten Berufung führte die Bw. aus, dass der Mediatorkurs eine Bildungsmaßnahme sei, die eindeutig im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin stehe. Die Kenntnisse werden im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet, was dem beiliegenden Schreiben der Direktorin der Schule zu entnehmen sei. Aus der Beilage seien auch die Termine der bereits erfolgten Mediationstätigkeit ersichtlich. In diesem Fall sei somit nicht zwischen Aus- und Fortbildung zu unterscheiden. Es sei auch keine Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme erforderlich und eine Zuordnung zur privaten Sphäre sei völlig verfehlt.
In einem beigelegten Schreiben bestätigte die Direktorin der Schule, dass die Bw., Lehrerin für Spanisch und Wirtschaftsgeografie, an der Schule als Mediatorin tätig sei. Damit befähige sie Schüler/innen, Konflikte selbst zu lösen und Strategien anzuwenden, die jenseits von Gewalt zur friedlichen Klärung von Auseinandersetzungen beitragen.
Die abweislich ergangene Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt wie folgt:
"Wie aus dem Kursprogramm zu entnehmen ist, steht gegenständlicher Kurs einem weiten Teilnehmerkreis offen und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen einer berufsspezifischen Ausbildung einer Professorin. Das vermittelte Wissen ist nur im weiteren Sinn mit dem Beruf eines Lehrers zu verbinden. Die Kunst der Konfliktlösung durch Mediation ist auch außerhalb des Berufes, nämlich im Zusammenleben von Menschen allgemein von Nutzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die erworbenen Kenntnisse im Rahmen des Schulprofils verwertet werden können, jedoch kann diese Möglichkeit objektiv nicht als wesentlicher Umfang der Tätigkeit eines Lehrers angesehen werden, da sicherlich das Unterrichten von Schülern und nicht die Konfliktbewältigung im Vordergrund steht. Weiters wird festgehalten, dass der Entschluss an der Mediatorenausbildung teilzunehmen nicht auf Betreiben Ihres Arbeitgebers erfolgte und daher auch kein Kostenzuschuss geleistet wurde bzw. für von Ihnen geleistete Mediationstätigkeit keine zusätzliche Entlohnung erfolgt."
In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass sie in ihren Arbeitnehmerveranlagungen die Ausgaben für den Besuch des Lehrganges "Ausbildung zum Mediator im Arbeits- und Wirtschaftsleben" als Werbungskosten beantragt habe. Sowohl der Titel des Lehrganges als auch die sehr hohen Kosten und der hohe Zeitaufwand widersprechen dieser Zuordnung zum Bereich der privaten Lebensführung. Eine private Veranlassung sei nicht zu erkennen und die Notwendigkeit des Aufwandes sei somit nicht entscheidend. Die Teilnahme am Lehrgang diene jedenfalls der Förderung des Berufes. Der Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin könne eindeutig hergestellt werden, da die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden und bereits Mediationstermine an den jeweiligen Schulen statt gefunden hätten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für die Streitjahre gültigen Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Bw. hat im vorliegenden Fall ihre Ausbildung zur Mediatorin am bfi mit Zertifikat vom 2. Oktober 2004 abgeschlossen.
Die Bw. wurde vom unabhängigen Finanzsenat mittels Vorhaltes u.a. Folgendes gefragt:
"Nach dem von Ihnen vorgelegten Schreiben der Direktorin vom 20. November 2006 sind Sie an der Schule als Mediatorin tätig:
- Gibt es für diese Zusatzqualifikation eine offizielle dienstliche Vereinbarung?
- Erfolgte eine Meldung dieser Nebentätigkeit an den Landesschulrat?
- Wie ist das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit geregelt?
- Gibt es weiter Mediatoren/Innen an der Schule bzw. im Schulverbund?"
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Bw. aus, dass sie, wie aus der Präsentation auf der Homepage der Schule ersichtlich sei, dort als Mediatorin genannt werde. Für diese Funktion gäbe es ein Stundenkontingent, das je nach Bedarf der Schüler, Lehrer oder Eltern für ihre Tätigkeit oder für die eines zweiten männlichen Mediators verwendet werde. Diese Stunden werden von ihr zusätzlich zu ihrem Regelunterricht abgehalten und gesondert als Überstunden entlohnt. Darüberhinaus unterrichte sie auch das Fach Persönlichkeitsbildung. Im Rahmen dieser Stunden erhalten die Schüler auch eine Einführung in die Aufgaben der an der Schule beschäftigten Mediatoren. Die diesbezügliche Information an die Landesschulinspektorin sei mündlich erfolgt.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat ergeben, dass die Bw. ihre Kenntnisse aus ihrer Ausbildung zur Mediatorin innerhalb ihres Berufes zur Anwendung brachte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis auch ausgeführt hat, liegt eine begünstigte Bildungsmaßnahme jedenfalls dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können. Im Fall der Bw. kann als erwiesen angenommen werden, dass die Vermittlung in Konfliktfällen an der Schule zum offiziellen Aufgabenbereich der Bw. in ihrer Funktion als Mediatorin gehört und die in den Kursen erworbenen Kenntnisse ihr dabei von Nutzen sind. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass bei den Kursbesuchen die eigene Persönlichkeitsbildung vordergründig gewesen sei, weshalb die in diesem Zusammenhang beantragten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Graz, am 12. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Mediatorin, Ausbildungskosten, Fortbildungskosten, AHS-Lehrer |
Verweise: |