UFS RV/0136-G/08

UFSRV/0136-G/086.10.2008

Können Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Besuch von inländischen Feng-Shui-Seminaren vom ausländischen Unternehmer erstattet werden?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Dezember 2007 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 01-12/2006 erfolgt mit 476,50 €.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen Bescheid wurde die Vorsteuererstattung für Feng-Shui-Seminare unter Hinweis auf das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normierte Aufteilungsverbot abgelehnt. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liege darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb in den steuerrelevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies ermöglicht.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus, diese Seminare ausschließlich zur beruflichen Weiterbildung besucht zu haben, denn er führe eine Möbelschreinerei, in der er hochwertige Möbel fertige, wobei in letzter Zeit immer wieder der Kundenwunsch geäußert wurde, Feng-Shui-Kriterien zu berücksichtigen, weshalb es für ihn notwendig gewesen sei, diese Veranstaltungen zu besuchen.

In seiner Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, wonach Feng-Shui-Seminare keine abzugsfähigen Fortbildungskosten im steuerrechtlichen Sinne darstellen und somit die entsprechenden Vorsteuern aus derartigen Aufwendungen nicht abzugsfähig seien.

In seinem Vorlageantrag betonte der Bw. nochmals die betriebsnotwendige Veranlassung der Feng-Shui- Seminare und verglich diese mit anderen Weiterbildungsmaßnahmen wie Drechsel-, Maschinen-, Treppenbaukurse etc. Der Besuch von Feng-Shui-Seminaren sei notwendig gewesen, um gewisse Aufträge überhaupt durchführen zu können.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 wurde der Bw. aufgefordert, die zur Vergütung eingereichten Rechnungen nochmals vorzulegen und die Seminarprogramme (Kursinhalte mit Tagesordnung) aus denen der berufsspezifische Inhalt hervorgeht, zumal die unternehmerische Veranlassung in Zweifel gezogen wurde.

In seiner schriftlichen Eingabe vom 5. August 2008 legte der Bw. die angeforderten Rechnungen vor und erklärte als kleiner Einmannbetrieb keine aufwendigen Dokumentationen über Feng-Shui-Beratungen zu besitzen. Im Übrigen könne er seine erworbenen Feng-Shui-Kenntnisse erst seit bestandener Beraterprüfung nach außen bewerben. Weiters wurde ergänzend eine Aufstellung beigefügt, aus der die in den Seminaren behandelten Themen aufgelistet wurden:

Feng-Shui 1 (Grundkurs, 2-tägig):

Definition, Ziel, Zweck, QI

Energieversorgung

Feng Shui

Entstehung des Hauses

Prinzip von Yin und Yang

Raumenergie

Bedeutung, Ganzheitliches Feng Shui

Zahlen, 5 Elemente, Geburtsjahreselement

Pflanzen

Dach- und Gebäudeformen und Dachgiebel

Umgebung und Landschaft, Techniken, Auswahl des Grundstückes, Wasseradern und Lage des Hauses, 12 Tierkreiszeichen

Eingangssituationen, Symbole, Spiegel, Kanten und Ecken

Schlaf- und Wohnzimmer

Beleuchtung

Feng Shui 2 (Fortgeschrittenen, 2-tägig):

Wesentliche Bestandteile, bauliche Defekte

8 Lebensbereiche, Trigrammelemente, persönliche Trigrammelement, Fehlbereiche und Erweiterungen, Kompatibilität der Elemente, Kleidung, Haus- und Wohnungstrigramm, Ost- Westsystem, Lo' Shu

Feng Shui 3 (Geschäft und Beruf, 2-tägig):

Erfolg, 8 Lebensbereiche, Faktoren, Geschäftsenergie

Grundrissformen, Dach- und Gebäudeformen, Umgebung, Geschäftsauswahl, Lage auf dem Grundstück, Eingangssituationen

Logo

Tür, Betten, Schreibtische, Visitenkarte, Arbeitsweise, Arbeitsplangestaltung, Kassenposition, Beleuchtung, Störfelder

Feng-Shui 4 (Berater, Teil 1, 1 Woche):

Thema wie Feng-Shui 1-3, wobei mehr ins Detail gegangen und im Rahmen einer Gruppenarbeit eine Feng-Shui-Beratung zu einem Übungsobjekt erstellt, vorgetragen und gemeinsam besprochen werde.

Feng-Shui 5 fand 2007 - außerhalb des Streitzeitraumes statt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungswerber (Bw.) ist Schreiner (Tischler) und auf die Herstellung von Massivholzmöbeln aus heimischen Wäldern spezialisiert.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegende keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls: ... Z 7: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: ... Z 2 lit. a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gegenständlich strittig ist die Zuordnung der Aufwendungen zur unternehmerischen oder privaten Sphäre, für die das Abzugsverbot greift.

Liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung oder Veranlassung vor, unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob sich die Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen einwandfrei trennen lassen; nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Aufteilung in Betracht, sonst gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot. In der Kommentarliteratur finden sich hier folgende Beispiele: Bürgerliche Kleidung, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Sehbrillen, Hörgeräte, Hallenbad und Sauna im Wohnhaus, Allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminare, Aufwendungen für Sportausübung, Studien- und Kongressreisen mit Mischprogramm mit Ausnahme der Tagungsteilnahmegebühren und Tagungsunterlagen, Unterhaltungselektronik, Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches (Doralt/Kofler, EStG, 11. Auflage, § 20 Tz. 22/1).

Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH 24. Juni 2004, 2001/15/0184) und besser ausüben zu können. Nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die eher allgemein bildenden Charakter haben oder bloß der Persönlichkeitsentwicklung dienen.

Bei Durchsicht der vom Bw. dargestellten Kursinhalte ist zu erwähnen, dass vergleichbare Kurse vom halbstaatlichen Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich (einer großen der Wirtschaftskammer Oberösterreich nahe stehenden österreichischen Erwachsenenbildungsbildungsinstitution) angeboten werden. Die finanzamtliche Behauptung eines Mischaufwandes zwischen privaten Neigungen und beruflicher Veranlassung kann in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden, zumal sie im erhobenen Sachverhalt keine hinreichende Stütze findet. Der Bw. ist - wie bereits erwähnt - selbständiger Schreiner (Tischler), der als Kleinbetrieb vorwiegend auf die Anfertigung individueller Vollholzmöbel spezialisiert ist und zur Abrundung seines Marktangebotes auf Kundenwunsch auch Feng-Shui-Kriterien berücksichtigen möchte. Abgesehen davon würde eine vollständige Negierung von Feng-Shui-Beratungen an der wirtschaftlichen Realität vorbei gehen, denn gerade im Innenarchitektur- und Einrichtungsbereich wird dieses Segment zum Teil auch von bekannten Möbelkonzernen angeboten. Für die Feststellung, dass es sich um Affinitäten zur privaten Lebensführung oder um ein so genanntes Mischprogramm zwischen beruflicher Fortbildung und privater Freizeitgestaltung handelt, finden sich keine hinreichenden Indizien, zumal die Fortbildungen auch nicht in bekannten österreichischen Tourismusregionen stattfanden. Die vom Bw. glaubhaft gemachte berufliche Veranlassung war daher nicht zu widerlegen und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen an arbeitsfreien Wochenenden vermittelt keinen zusätzlichen Erholungs- und Freizeitwert. Die Verwertung der durch die Bildungsmaßnahme gewonnenen Kenntnisse im beruflichem Umfeld kann nicht durch bloße Rechtsbehauptung negiert werden. Die vom Finanzamt für seine Rechtsansicht ins Treffen geführte anders lautende Judikatur des UFS war sachverhaltsgegenständlich nicht anwendbar, zumal diese eine Dienstnehmerin betraf, die auch eine private Feng-Shui-Beratung für sich in Anspruch nahm. Es sollen sogar solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Fortbildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Dass in den Seminaren auch allgemeine Bereiche des Feng-Shui, von denen der Bw. in seinem Beruf vielleicht nicht unmittelbar betroffen sein mag, behandelt wurden, schadet jedenfalls bei Fehlen berufsspezifischerer gleichwertiger Bildungsangebote nicht (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).

Abweichend vom überreichten Erstattungsantrag konnten aus der Rechnung Nr. 07086 "Seminarpauschale" in Höhe von 406,40 € keine Vorsteuern anerkannt werden, weil die Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz und Z 6 den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag zu enthalten hat. Die Erleichterungen für die so genannte Kleinbetragsrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994 waren nicht anwendbar, da die Fakturensumme den Gesamtbetrag von 150 Euro überstiegen hatte.

Graz, am 6. Oktober 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fortbildung, Feng-Shui, Seminare

Verweise:

VwGH, 2001/15/0184
VwGH, 2003/14/0090

Stichworte