Normen
BAO §260 Abs2;
BAO §282;
BAO §283;
BAO §284;
BAO §285;
BAO §286;
BAO §287;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
BAO §260 Abs2;
BAO §282;
BAO §283;
BAO §284;
BAO §285;
BAO §286;
BAO §287;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin. In der Einkommensteuererklärung 1999 machte sie Kurskosten in Höhe von ca. S 40.000,-- als Werbungskosten geltend. Sie legte eine Teilnahmebestätigung vor, wonach sie vom 31. Juli bis zum 10. August 1999 am Kurs "Aufrichtigkeit - die Struktur zur Selbstgesundung, Kurs zur Förderung und Entfaltung des Charaktergefüges bei Kindern und Erwachsenen; durch Psychomotorik, Heilgymnastik, Kinesiologie und energetische Übungen, für Mensch, Familie und Beruf" teilgenommen habe. Weiters wurde eine Rechnung vom 26. November 1999 über das Seminar "Cantienica, Intensivtraining des Beckenbodens" vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 20. November 2000 ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe des Zusammenhanges zwischen den Kursbesuchen und der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit sowie um Vorlage von Kursprogrammen.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2000 legte die Beschwerdeführerin Kopien der Deckblätter von drei Skripten für Workshops vor ("Strukturelle Neurologie", "Three in One Concepts - Advanced One Brain" "One Brain - leichter lernen durch Gehirnintegration" vor).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2001 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei Religionslehrerin an der Sonderschule P, aber auch am S-Stift. Die Erzdiözese Wien habe die Kurse für die Fortbildung zeitlich genehmigt. Die Kosten habe die Beschwerdeführerin getragen. Ziel der Fortbildung sei Lärm- und Stressfertigkeit im erweiterten Religionsunterricht, sowohl für die Kinder und Jugendlichen als auch für Lehrpersonal, zu erreichen. Zum Nachweis lege sie das "Programm 1998/1999" sowie eine Broschüre zur Erklärung des Konzepts bestimmter Kurse vor.
Das angesprochene Programm 1998/99 ist überschrieben mit "Three in One Concepts - emotionaler Stressabbau". Im einzelnen ergibt sich aus dem Kursangebot:
"KURSE FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT. das heißt für JEDEN, der sich dafür interessiert ohne Three in One Concepts -Vorkenntnisse:
Life Changes - for the Public' Veränderungen im Leben Thema: Warum erreichen wir oft Veränderungen nicht, die wir
wollen, oder aber bemerken diese nicht, wenn: sie bereits vollzogen sind? Was hält uns davon ab, unser Leben so zu leben, wie wir wollen? Welche Grenzen halten wir noch immer ein, selbst wenn sich diese schon lange als unnötig und/oder unwirksam erwiesen haben.
Ziel: Das Auffinden und Entfernen unserer selbst auferlegten Begrenzungen bringt uns unserem wirklichen Potential näher. Das Thema wird gemeinsam erarbeitet und entstresst.
Grenzt Grenze an Grenzenloses -- oder bekränzen wird unsere Begrenzungen nur, um dadurch noch unüberwindbarere Grenzen zu haben?
Dauer: Ein Tag: Kosten: 1.080,00 Voraussetzung: Wollen
ADVANCED ONE BRAIN - ERWEITERTE GEHIRNINTEGRATION
Dies ist ein sehr inhaltsreicher Kurs, in welchem Gordon Stokes sein umfassendes Wissen, auch auf der Körperebene, eingebracht hat. Dieses Programm baut auf die vorhergehenden Kurse auf und legt sein Hauptaugenmerk auf Lernblockierungen (auch hier ist lernen im weitesten Sinne gemeint), die aufgrund emotionaler Störungen entstanden sind.
Die Arbeit mit dem 'Barometer auf dem Körper' ist sehr hilfreich bei der symbolischen Bedeutung und emotionaler Mitteilung aller Körpersymptomatiken: Unter anderem wird auch auf die Auflösung von bestimmten organischen Stresseinwirkungen eingegangen, die da sind eingeengte Schädelknochen, Ileocoecal - und Houstonklappen -- Ungleichgewicht, ungünstige Reize, positive Zusätze und vieles mehr. Es gibt mehr Informationen über emotionalen Stressabbau und emotionale Energien. Wir arbeiten mit Chakren-Energien, Edelsteinen, Bachblütentexten, Maui-Blumen, Symbolen etc.
Dauer: vier Tage: Kosten: 3.330,00 Voraussetzung: Under The Code
KINDHEIT, SEXUALITÄT UND 'ALTERN'
Genetisch programmierte Entwicklungsphasen werden in Beziehung gebracht zu entscheidenden Veränderungen der inneren Einstellung und innerer Glaubenssysteme. Ziel ist das Herausfinden und Ablösen der negativen Einstellungen, die ihren Ursprung in den Durchgangsphasen Welt im Mutterleib - äußere Welt, Kindheit - Pubertät und sexuelle Reife - Älterwerden, haben. Das Trauma des Geburtsschmerzes wird aufgelöst, auf den sich alle späteren Schmerzerfahrungen, seien sie physisch oder emotional, schichten. Die Strukturfunktionen der Kindheit werden denen des Erwachsenenalters gegenübergestellt. Die 'Vergehen' gegen unsere Eltern, uns selbst, unsere Kinder werden aufgedeckt und abgelöst. Obwohl es auch hier wieder in erster Linie um die Arbeit an der eigenen Biographie geht, sind diese Erfahrungen sehr hilfreich, um in Einzelsitzungen andere Menschen besser begleiten zu können.
Dauer: 4 Tage
ADVANCED ONE BRAIN
ERWEITERTE GEHIRNINTEGRATION
Dies ist ein sehr umfangsreicher Kurs, in welchem Gordon Stokes sein umfangreiches Wissen, auch auf der Körperebene, eingebracht hat- Wie wirkt sich Stress auf der Körperebene aus? Es geht auch hier um Lernblockaden im weitesten Sinne, die aufgrund emotionaler Störungen entstanden sind. Man lernt die Umlegung des Verhaltensbarometers auf den Körper kennen. So kann man die symbolische Bedeutung und emotionale Mitteilung aller Körpersymptome besser verstehen. Unter anderem wird auf die Auflösung von bestimmten organischen Stressauswirkungen eingegangen, wie eingeengte Schädelknochen, Blockade der Ileocoecal und Houstenklappe, Stressauswirkungen auf unsere Körperchemie und vieles mehr. Man lernt noch weitere emotionelle Stressauslösungstechniken (z.B. Rollenspiel) kennen. Auch mit Chakren-Energien, Bachblütentexten, Symbolen etc. wird gearbeitet.
Dauer: 4 Tage Investition: 3.300,00 ohne Skriptum."
Mit Bescheid vom 4. April 2001 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das - aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit resultierende - Einkommen 1999 fest. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die beantragten Ausgaben für diverse Kurse stellten keine Werbungskosten dar, weil die Kurse nicht berufsspezifisch seien. Das vermittelte Wissen stelle nicht spezifisch auf Probleme des Schulalltages ab, sondern sei in verschiedenen beruflichen Bereichen und auch im privaten Lebensbereich anwendbar.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wird vorgebracht, insbesondere an sonderpädagogischen Betreuungseinrichtungen seien erhöhter Einsatz und Einfühlungsvermögen notwendig. Wissensvermittlung, Lernmethoden und Trainingsanleitungen seien berufsspezifische Sachgebiete und würden helfen, die Probleme des Schulalltages zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin übe ausschließlich Lehrtätigkeit aus. Auf Grund ihrer Krankheit sei es ihr derzeit nicht möglich, einen Nebenberuf auszuüben. Es sei ihr aber nicht verwehrt, das erreichte Wissen bei der Schulerziehung zu verwenden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 28. Februar 2001 sei die Beschwerdeführerin als Lehrerin mit dem Unterrichtsgegenstand Religion tätig und habe im Streitjahr 1999 folgende Kurse besucht: "Aufrichtigkeit - die Struktur der Selbstgesundung", "Barometer", "Intensivtraining des Beckenbodens", diverse Kurse im "Three in One Concepts", "Childhood, Sexuality and Aging (Kindheit, Sexualität und Alter)", "Gewissen" und "Body circuits". Die mit diesen Veranstaltungen verbundenen Aufwendungen (Kurskosten, Fahrtkosten und Diäten) habe die Beschwerdeführerin als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften als Lehrerin geltend gemacht. Sie sei zur Angabe des Inhaltes der Kurse und des Zusammenhanges mit ihrer beruflichen Tätigkeit aufgefordert worden. Sie sei auch um die Vorlage des Kursprogrammes und um Bekanntgabe des Teilnehmerkreises ersucht worden.
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die von ihr besuchten Kurse und Veranstaltungen von so allgemeiner Art seien, dass sie nicht geeignet seien, berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen. Auch lasse sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kursprogramm bzw. den darin beschriebenen Kursinhalten sowie den weiteren Unterlagen weder entnehmen, dass die Veranstaltungen von einem homogenen Teilnehmerkreis besucht worden seien, noch dass sie auf typische Probleme des Schulalltages abgestellt gewesen seien. Den jeweiligen Seminarinhalten lasse sich vielmehr entnehmen, dass die Teilnahme an diesen Seminaren für eine Vielzahl von Berufen förderlich sei und keinen homogenen Teilnehmerkreis angesprochen habe. Dies ergebe sich auch aus dem zum Teil auf den Teilnahmebestätigungen festgehaltenen Themen, wie beispielsweise "Aufrichtigkeit - Die Struktur der Selbstgesundung - ein Kurs zur Förderung der Entfaltung des Charaktergefüges, bei Kindern und Erwachsenen; durch Psychomotorik, Heilgymnastik, Kinesiologie und energetische Übungen für Mensch, Familie und Beruf; Cantienica - Intensivtraining des Beckenbodens im Kinesiologie & Tao Zentrum in B". Zusätzlich ergebe sich das aus der in der vorgelegten Broschüre ersichtlichen Beschreibung der Kurse, wonach diese jedem ohne irgendwelche Vorkenntnisse offen stünden, der sich dafür interessiere. Dies gelte auch für den Kurs "Advanced One brain - Erweiterte Gehirnfunktion, Kindheit Sexualität und Altern" und "Advanced One brain - Erweiterte Gehirnintegration".
Durch den uneingeschränkten Teilnehmerkreis komme zum Ausdruck, dass die Teilnahme an den Seminaren für alle Berufe förderlich sei und eine einwandfrei erkennbare berufsspezifische Bedingtheit der Aufwendungen nicht vorliege. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Kinesiologie ein Überbegriff verschiedener Methoden von Sondierungsverfahren auf allen Ebenen des Körpers (körperlich, biochemisch, emotionell, mental, elektromagnetisch). Die angewandte Kinesiologie umfasse viele verschiedene Methoden (Edu-Kinesiologie, Touch for Health, Biokinesiologie, Three in One Concepts, Hyperton-X, Psychokinesiologie). Ziel sei immer das Ausbalancieren des Körpers auf allen Ebenen. Daraus ergebe sich, dass Kinesiologie nicht nur von Pädagogen, sondern von jedem erlernt und angewandt werden könne. Kurse dieser Art würden Informationen über emotionalen Stressabbau und emotionale Energien betreffen. Unter anderem werde auf die Auflösung von bestimmten organischen Stresseinwirkungen eingegangen. Auch im Kurs "Kindheit, Sexualität und Altern" mit dem Ziel des Herausfindens und Ablösens von negativen Einstellungen, die ihren Ursprung in den Durchgangsphasen "Welt im Mutterleib - äußere Welt, Kindheit - Pubertät und sexuelle Reife, Älterwerden" haben und "Advanced One brain", mit dem auf die Auflösung von bestimmten organischen Stresseinwirkungen eingegangen werde, würden Probleme angesprochen, die praktisch auf jede Person zuträfen. Die Kurse hätten somit Allgemeincharakter. Auf Grund der allgemeinen Anwendbarkeit und des allgemeinen Interesses an den Kursen gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine berufsspezifische Veranlassung gegeben sei. Die Seminare seien allgemein zugänglich und stellten nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit auf den ausgeübten Beruf als Lehrerin ab. Dass der Besuch der Kurse nützlich und sinnvoll sei und die Beschwerdeführerin für ihre Berufstätigkeit als Lehrerin daraus profitieren könne, werde nicht in Abrede gestellt. Die Lehrgänge und Seminare seien aber nicht berufsspezifisch. Die Kurse beträfen Themen von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet seien, eine berufsspezifische Verwendung aufzuzeigen.
Die belangte Behörde weise auch darauf hin, dass gemäß § 260 Abs. 2 lit. d BAO zur Entscheidung über die Berufung nicht der Berufungssenat zuständig sei, sodass dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht entsprochen werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0009).
Gemäß § 260 Abs. 2 lit. d BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz obliegt dem Berufungssenat die Entscheidung über Berufungen gegen Abgabenbescheide über die veranlagte Einkommensteuer "mit Ausnahme von Bescheiden, in denen keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn erfasst sind". Da sich im gegenständlichen Fall die Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes, mit welchem ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erfasst wurden, gerichtet hat, war die Zuständigkeit des Berufungssenates nicht gegeben. Die mündliche Verhandlung über eine Berufung ist nur im Verfahren vor den Berufungssenaten (§ 282 ff BAO) vorgesehen, nicht hingegen, wenn die Abgabenbehörde monokratisch über eine Berufung zu entscheiden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, 96/16/0186, 95/16/0281). Solcherart zeigt die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, in der mündlichen Berufungsverhandlung wäre eine Befragung der Schulleiter möglich und seitens der Beschwerdeführerin vorgesehen gewesen, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Hinsichtlich der als Beilage zur Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten schriftlichen Bestätigungen der Volksschule R und des sonderpädagogischen Zentrums in P führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, dass diese im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot keine Berücksichtigung finden können, weil die Vorlage dieser Bestätigungen im Verwaltungsverfahren unterblieben ist.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von ihr besuchten Fortbildungskurse seien für die Ausübung ihres Berufes als Religionslehrerin an einer Sonderschule von besonderer Bedeutung. Sie unterrichte Kinder mit sonderpädagogischem Bedarf, wobei sie im erhöhten Maße mit Problemkindern arbeite, deren schulische Leistungsdefizite in persönlichen Ursachen und Störungen lägen, durch deren Aufarbeitung die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ermöglicht werden könne. Dass das Aggressionspotential an Schulen im Steigen sei, werde von den zuständigen Stellen öffentlich diskutiert. Die angehenden Lehrer würden im Rahmen ihrer Ausbildung dahingehend angeleitet, speziell auf die Gewaltbereitschaft der Schüler reagieren zu können. Das Berufsbild des Lehrers umfasse nicht nur die Wissensvermittlung, sondern auch die Persönlichkeitsbildung der Kinder und Jugendlichen. Die Fortbildung der bereits im Beruf stehenden Lehrer auf dem Gebiet der Persönlichkeitsbildung und der Stressbewältigung sollte daher im Interesse der beteiligten Schüler, Eltern und der Gesellschaft liegen. Die Fortbildung sei für die Beschwerdeführerin nicht nur besonders förderlich, sondern nahezu unabdingbar für die Lösung von Konflikten und Problemen innerhalb der Klassengemeinschaft. Das in den Kursen vermittelte Wissen stelle eine Notwendigkeit für die Ausübung des Berufes als verantwortungsbewusster Lehrer dar. Die Bedeutung der Kurse für die Fortbildung der Beschwerdeführerin sei von der Schuldirektion schriftlich bestätigt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin besuchten Kurse keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung darstellen. Aus den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Kurse die Entfaltung des Charaktergefüges, die Bewältigung von Stress sowie die Beseitigung negativer Einstellungen und emotionaler Störungen zum Inhalt haben. Ein weiterer Kurs beschäftigt sich mit dem Beckenbodentraining. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, aus der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Darstellung der Kurse bzw. Kursinhalte sei nicht ableitbar, dass diese berufsspezifische Inhalte aufgewiesen hätten. Sie konnte ergänzend auch auf den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Umstand abstellen, dass die Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt war, vermag die Beschwerde mit dem Hinweis auf Problemkinder und das Aggressionspotential in Schulen nicht erfolgreich zu bekämpfen. Die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen zwar darauf schließen, dass die in Rede stehenden Kurse der Persönlichkeitsentwicklung der Kursteilnehmer dienlich sind bzw. sein können; die Unterlagen lassen aber in keiner Weise erkennen, dass die Kursteilnehmer darin unterrichtet würden, wie sie ihrerseits von ihnen betreuten Schülern bei der Bewältigung derer Aggressions- bzw. Stressprobleme behilflich sein könnten. Die eigene Stressbewältigung des Steuerpflichtigen gehört aber in den Bereich der Erhaltung bzw Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung. Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine beruflich veranlassten Fortbildungsaufwendungen angenommen hat.
Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie habe keine Feststellung darüber getroffen, dass die Kurse unabdingbar für die Lösung von Konflikten und Problemen im Klassenverband sowie zur Abwicklung der Lehrtätigkeit gewesen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die Einsetzung der erworbenen Kenntnisse für die Konfliktlösung und für die Abwicklung der Lehrtätigkeit konkret darzustellen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am 24. Juni 2004
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