UFS RV/0344-G/07

UFSRV/0344-G/0725.9.2008

Mediatorenausbildung als abzugsfähiger (Fort)Bildungsaufwand einer Projektmanagerin

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren Mitglieder Mag. Roland Setina, Dr.Ingo-Jörg Kühnfels und Mag. Walter Zapfl im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der Bw., vertreten durch Hötzl und Partner GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 8010 Graz, Beethovenstraße 25, vom 2. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 26. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 nach der am 25. September 2008 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird festgesetzt mit € 2.325,17 (bisher laut angefochtenem Bescheid: € 4.089,65)

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Kosten für die Ausbildung zur Mediatorin bei der Berufungswerberin (Bw.) als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht.

Die Bw. war im Streitjahr (2005) als Softwareentwicklerin und Projektmanagerin in zwei Unternehmen tätig. Seit 2. Februar 2006 ist die Bw. bei der Fa. I- Projektentwicklungs GmbH angestellt. Laut vorgelegtem Arbeitsvertrag vom 30. Jänner 2006 wurde sie vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten aufgenommen:

"Projektkoordination und Assistenz der Geschäftsführung. Zu ihren Aufgaben gehören typische Assistenzarbeiten wie beispielsweise Abwicklung von Schriftverkehr und Post, Termin- und Fristenverfolgung, Telefonate, Erstellen von Protokollen, Vorbereitung und Organisation von Besprechungen und Meetings. Im Bereich Projektkoordination: Verhandeln und Vergeben von Planeraufträgen, Koordination der Professionisten, Überwachen der Planungsphase, Klärung von etwaigen Fragen im Sinne des Arbeitgebers, Koordination der Behördenabwicklung, kaufmännische Kontrolle der Projekte, Koordination von Planung und Ausführung während der Umsetzungsphase, Koordination der Verkaufsaktivitäten. ....." (Punkt 2. des Vertrages bzw. ergänzende Tätigkeitsbeschreibung der I- GmbH vom 13. Februar 2007).

Im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte die Bw. bei ihren nichtselbständigen Einkünften (ua.) Ausgaben für eine Mediatorenausbildung iHv. insgesamt € 4.735,-- als Werbungskosten geltend. Diese Ausbildung, welche sie beim Berufsförderungsinstitut (BFI) Steiermark absolvierte, erfolgte nach der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV). Die Dauer der Ausbildung betrug im Gesamtausmaß drei Semester (367 Unterrichtseinheiten), die Unterrichtseinheiten fanden jeweils in "Blöcken" (von ca. 20 Einheiten) von Donnerstag bis Samstag statt. Gemäß der Ausbildungsbeschreibung des BFI Steiermark erhalten die Ausbildungsteilnehmer "eine fundierte theoretische und praxisorientierte Ausbildung in den Anwendungsbereichen der Privatmediation (personalisierte Konflikte, ...) und der Wirtschaftsmediation (institutionelle Konflikte, wie zB in und zwischen Unternehmen ua.)." Die Ausbildung wendet sich an alle interessierten Personen, die ua. "ihre beruflichen Kompetenzen erweitern und die erworbenen Kenntnisse in ihren berufsspezifischen Tätigkeitsbereichen implementieren möchten." Mit der Absolvierung der Ausbildung zum Mediator können die Teilnehmer (ua.) "die Techniken in der klassischen Mediation sowie im berufspraktischen Umfeld einsetzen."

Im nunmehr angefochtenen Bescheid ließ das Finanzamt diese Kosten nicht zum Abzug zu. Bei der Ausbildung zur Mediatorin handle es sich um eine Umschulungsmaßnahme iSd. § 16 EStG. Umschulungskosten könnten jedoch nur dann steuerliche Berücksichtigung finden, wenn die angestrebte Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes diene oder zumindest zu einem wesentlichen Teil dazu beitrage.

Die dagegen erhobene Berufung wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ausbildung zum Mediator stelle eine Ausbildungsmaßnahme dar. Die Bw. werde die Tätigkeit als Mediatorin voraussichtlich neben und im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit ausüben. Aus der vorgelegten Bestätigung der Dienstgeberin gehe hervor, dass professionelle Mediation ein wesentlicher Bestandteil des Aufgabengebietes der Bw. sei. Die Mediatorenausbildung erfolge sohin einerseits im Interesse der Dienstgeberin und werde andererseits zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem bestehenden Dienstverhältnis beitragen.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vorgelegt.

Über Vorhalt des Referenten wurde die Bw. zwecks ergänzender Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes um Beantwortung einiger Fragen ersucht, welche sie mit den beiden Schreiben vom 20. Dezember 2007 bzw. vom 2. Mai 2008 im Wesentlichen wie folgt beantwortete:

Die Fa. I- GmbH habe ihre Ausbildung zur Mediatorin insofern unterstützt, als sie die Bw. für die Kurszeiten sowie für Zwecke der Prüfungsvorbereitung freigestellt habe. Ihre Zusatzqualifikation als angehende Mediatorin habe sich bei der Bewerbung bei ihrer jetzigen Dienstgeberin sehr positiv ausgewirkt, zumal die Baubranche als sehr konfliktbehaftet gelte. Ihre erlernten Fähigkeiten könne sie im (nunmehr ausgeübten) Beruf vollständig einsetzen, wie etwa zum Zwecke der Klärung und Beilegung von Nachbarstreitigkeiten in Häusern ihrer Dienstgeberin, der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Lieferanten oder der Klärung von oft schwierigen Situationen zwischen Maklern und Käufern. Ihre Ausbildung habe sie im März 2007 erfolgreich abgeschlossen (vorgelegtes Zertifikat vom 23. März 2007).

Des Weiteren führte die Bw. einige der derzeit von ihr ihm Rahmen ihres Dienstverhältnisses betreuten Projekte an (Sanierung von Altobjekten, aber auch Planung und Errichtung von Neuobjekten), bei denen ihre Kernaufgabe mit "Projektkoordination" zu umschreiben sei. Dort würden ihre erlernten kommunikative Fähigkeiten täglich zum Einsatz kommen. Zudem gab sie die Namen einiger Makler, Bauträger, Immobilienfirmen und Hausverwaltungen bekannt, welche mit ihrer Dienstgeberin, der I- GmbH, zusammenarbeiten.

In der am 25. September 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung gab die Bw. ergänzend an, dass sie seit Abschluss ihrer Mediatorenausbildung von ihrer Dienstgeberin ausschließlich im Bereich der Projektkoordination - primär in Bauträgerangelegenheiten - eingesetzt werde; die administrativen Tätigkeiten seien nunmehr zur Gänze weggefallen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG (idF. AbgÄG 2004) zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den ertragsteuerlich abzugsfähigen Werbungskosten.

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (s. zB VwGH vom 22. September 2005, 2003/14/0090).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen ua. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. dazu mit weiterführenden Hinweisen Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).

Das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22. September 2005, 2003/14/0090, betraf eine promovierte Juristin, welche die Personal- und Rechtsabteilung einer Kultureinrichtung leitete. Im do. Beschwerdefall stand die Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch eines postgradualen Universitätslehrganges für Konfliktmanagement und Mediation als Werbungskosten in Frage. Im genannten Erkenntnis führte der VwGH ua. zunächst aus, dass der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung zu messen sei. Der Nutzen könne nach Auffassung des VwGH vielmehr auch darin gelegen sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen. Der VwGH sprach überdies aus: "Gehört die Vermittlung in Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin, wofür auch der Umstand der zweiwöchigen Dienstfreistellung unter Weiterbezug des Gehaltes spricht, kann nicht gesagt werden, dass die strittigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin in ihrem ausgeübten Beruf nicht von Nutzen sein können. Dass im Lehrgang auch die Bereiche Familie und Umwelt, von denen die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf nicht unmittelbar betroffen sein mag, behandelt wurden, schadet jedenfalls bei Fehlen berufsspezifischerer gleichwertiger Bildungsangebote nicht."

Angesichts dieser Rechtslage war der vorliegenden Berufung aus folgenden Gründen Folge zu geben:

Bei der Mediation handelt es sich um ein strukturiertes Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien wollen mit Unterstützung einer dritten - neutralen - Person (Mediator) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht (s. zB die entsprechende Definition unter http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite bzw. die Beschreibung im Informationsfolder des BFI).

Die Bw. erläuterte bereits in ihrem über Vorhalt des UFS erstatteten Antwortschreiben vom 20. Dezember 2007 einige konkrete Anwendungsmöglichkeiten der in der Mediatorenausbildung vermittelten Kenntnisse in ihrem derzeit ausgeübten Beruf als Projektmanagerin. Diese liegen zB im Bereiche der Klärung und Beilegung von Nachbarstreitigkeiten, der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Lieferanten oder der Klärung von schwierigen Situationen zwischen Maklern und Käufern von Objekten der Fa. I- GmbH. Die Bw. konnte auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft und anschaulich darlegen, dass sie im Rahmen der von ihr betreuten Projekte des Öfteren eine neutrale und vermittelnde Position zwischen den mit ihrer Dienstgeberin zusammen wirkenden Bauträgern, Hausverwaltungen, Lieferanten und Mietern einzunehmen hat. Ebenso spricht der Umstand der Dienstfreistellung für den Kursbesuch bzw. für die Prüfungsvorbereitung dafür, dass die Vermittlung in Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben der Bw. gehört.

Da somit die von der Bw. im Rahmen der Mediatorenausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im von ihr ausgeübten Beruf jedenfalls verwendet werden können (bzw. dessen Ausübung dienen), ist von einer steuerlich begünstigten (Fort)Bildungsmaßnahme auszugehen. Die Ausbildung zur Mediatorin ist im von der Bw. ausgeübten Beruf einer Projektmanagerin von (wesentlichem) Nutzen und fällt daher unter die laut Gesetz nunmehr abzugsfähigen Bildungsaufwendungen.

In Anbetracht dieser Sachlage schadet es auch nicht, dass die Ausbildung zum Teil natürlich auch im privaten Bereich nützlich sein kann (s. nochmals das vorzitierte VwGH-Erkenntnis 2003/14/0090). Nach Ansicht des Senates zählt die gegenständliche Ausbildung auch nicht zu jenen typischerweise der privaten Lebenssphäre zuzurechnenden Kursen (wie zB Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Führerschein, Sport uä.), die der Gesetzgeber nach seiner oben dargelegter Intention von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen wissen will.

Bei der gegebenen Sachlage war es für den UFS auch entbehrlich, auf die vom Finanzamt relevierte Frage, ob abzugsfähiger Umschulungsaufwand vorliegt oder nicht, näher einzugehen.

Auf Grund der dargelegten Umstände war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage sowie der Abgabenberechnung kann auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen werden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 25. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ausbildung, Fortbildung, Mediator, abzugsfähige Bildungsmaßnahmen.

Verweise:

VwGH 22.09.2005, 2003/14/0090

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