UFS RV/0497-K/07

UFSRV/0497-K/0710.9.2009

Ist der laufende Verlust aus einem Gewerbebetrieb in die Umrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 einzubeziehen?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 22. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Veranlagungsjahr 2006 Arbeitslosengeld vom 30. August bis 22. Dezember und vom 23. Dezember bis 31. Dezember.

In seiner Einkommensteuererklärung wies der Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.262,91 aus. Laut den dazu übermittelten Beilagen setzen sich diese Einkünfte zusammen aus einem bis zum 28. August 2006 erzielten laufenden Verlust in Höhe von € 9.682,63 einem Übergangsgewinn zum 28. August 2006 in Höhe von € 1.045,58 und einem steuerpflichtigen Betriebsaufgabegewinn zum 28. August 2006 in Höhe von € 19.899,51. Weiters erklärte der Bw. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen endbesteuerungsfähige Kapitalerträge in Höhe von € 524,25 und darauf entfallende Kapitalertragsteuer von € 131,20.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit € 1.760,97 fest. Davon brachte es Kapitalertragsteuern in Höhe von € 131,20 in Abzug, sodass letztlich eine Abgabennachforderung von € 1.629,77 vorgeschrieben wurde. Bei der Bemessung der Einkommensteuer wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und von dem hochgerechneten Betrag der Durchschnittssteuersatz bemessen und dieser auf das Einkommen von € 11.180,79 angewendet. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) von den betrieblichen Einkünften ein Betrag von € 11.262,91 durch 241 Tage dividiert und mit 365 multipliziert worden sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit € 16.975,81 ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 15,75 % ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei dann, wie im Bescheid dargestellt, auf die Einkünfte angewendet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung. Die Berufung richte sich gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt und werde beantragt, der Durchschnittssteuersatzermittlung ein Einkommen von € 7.383,00 zu Grunde zu legen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Einkommens für die Durchschnittssteuersatzermittlung das Übergangsergebnis von € 1.045,58 und der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von € 19.899,51 nicht bei der Hochrechnung des Einkommens zu berücksichtigen seien. Das laufende Betriebsergebnis außerhalb des Arbeitslosengeldbezuges von -€ 9.682,63 ergebe einen hochgerechneten Verlust von € 14.308,34. Unter Berücksichtigung der anderen Einkünfte, des Werbungskostenpauschales und der Sonderausgaben ermittle sich das der Durchschnittssatzermittlung zu Grunde liegende Einkommen somit mit € 7.383,00. Dazu wurde eine detaillierte Berechnung vorgelegt.

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung. Darin wurden neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.262,91 erstmals auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Basis eines übermittelten Lohnzettels im Betrag von € 828,00 (€ 960,-- abzüglich Werbungskostenpauschale von € 132,--) angesetzt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden im Bezugszeitraum 15. September bis 31. Dezember 2006 erzielt. Unter weiterer Berücksichtigung der endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge in Höhe von € 524,25 errechnete das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung einen Gesamtbetrag der Einkünfte von € 12.615,16 und nach Abzug von Sonderausgaben ein Einkommen von € 12.008,79. Als Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt wurde ein Betrag von € 13.399,52 ausgewiesen. Dieser ergibt sich nach der Aktenlage wie folgt: Gesamtbetrag der Einkünfte von € 12.615,16 zuzüglich Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132,00, abzüglich im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene Beträge, die nicht umzurechnen seien, von € 10.044,20 ergibt eine Umrechnungsbasis von € 2.702,96 und davon abgeleitet einen Umrechnungszuschlag von € 1.390,73 (€ 2.702,96 x 365/(365-124) - € 2.702,96), der zum Einkommen von € 12.008,79 hinzugerechnet wurde. Auf Basis der hochgerechneten Einkünfte errechnete das Finanzamt einen Durchschnittssteuersatz von 8,77 %, der auf das Einkommen von € 12.008,79 angewendet wurde. Auf diese Weise wurde eine Einkommensteuer von € 1.053,17 ermittelt und davon Kapitalertragsteuern in Höhe von € 131,20 abgezogen, sodass letztlich eine Einkommensteuer von € 921,97 festgesetzt wurde.

In der Folge beantragte der Bw. die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz, insbesondere die Berechnung der nicht umzurechnenden Beträge sei nicht nachvollziehbar. Der Bw. beantrage daher, den Durchschnittssteuersatz entsprechend dem beigeschlossenen Berechnungsblatt mit 0 % festzusetzen und die Einkommensteuer entsprechend zu berechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Veräußerungsgewinn und der Übergangsgewinn nicht hochzurechnen seien. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien nicht hochzurechnen, weil sie über das ganze Jahr bezogen worden seien. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien ebenfalls nicht hochzurechnen, weil diese während des Arbeitsgeldbezuges zugeflossen seien. Die verbleibenden negativen Einkünfte aus dem laufenden Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.682,63 seien auf das Kalenderjahr hochzurechnen und würden daher einen negativen Umrechnungszuschlag von € 4.913,79 ergeben. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates GZ. RV/1179-W/05 hingewiesen. Schließlich werde die Abhaltung eines Anhörungstermines angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Dem Vorlageantrag ist folgende Berechnung des Durchschnittssteuersatzes angeschlossen:

Gesamtbetrag der Einkünfte laut Berufungsvorentscheidung

  

12.615,16

zuzüglich Werbungskostenpauschale

  

132,00

darin enthaltene Beträge, die nicht umzurechnen sind:

    

Veräußerungsgewinn, abzüglich Freibetrag

19.899,51

  

Übergangsgewinn

1.045,58

  

Einkünfte aus Kapitalvermögen da über das ganze Jahr bezogen

524,25

  

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da während des Arbeitslosengeldbezuges bezogen

828,00

-€

22.297,34

verbleibt ein hochzurechnendes Einkommen von

  

-€

9.550,18

negativer Umrechnungszuschlag daher (-9.550,18 x 365/(365-124) -9.550,18)

  

-€

4.913,79

zuzüglich Einkommen laut Berufungsvorentscheidung

  

12.008,79

Basis für Durchschnittssteuersatzberechnung

  

7.095,00

der Durchschnittssteuersatz beträgt daher

   

0 %

Im nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz fortgesetzten Berufungsverfahren brachte das Finanzamt ergänzend vor, dass der Bw. die Umrechnung des laufenden Verlustes begehre. Eine Hochrechnung negativer Einkünfte würde aber den Zweck der Umrechnungsbestimmung untergraben, eine mit der Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes einhergehende Progressionsmilderung für außerhalb des Zeitraumes der Transferleistung bezogene steuerpflichtige Einkünfte auszuschließen, und erst recht eine Progressionsmilderung mit sich bringen. Das Finanzamt vertrete daher die Auffassung, dass mit einer Umrechnung der "für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3" nicht auch die Umrechnung eines Verlustes gemeint sein könne. Ist der laufende Verlust aber nicht hochzurechnen, dann ergäben sich im gegenständlichen Fall keine einer Umrechnung zugänglichen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG mehr. Es wären letztlich sämtliche der vom Bw. im Jahr 2006 bezogenen Einkünfte in ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen. Bezüglich der Ermittlung der "Umrechnungsbasis" von € 2.702,96 bzw. der nicht umzurechnenden Einkünfte von € 10.044,20 in der Berufungsvorentscheidung werde auf die Aktenlage verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2009 brachte der Bw. ergänzend vor, dass gem. § 3 Abs. 2 EStG bei Bezug von Arbeitslosengeld für einen Teil des Kalenderjahres die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (also auch gewerbliche Einkünfte) und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen seien. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG unterlägen u.a. auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) der Einkommensteuer. Einkünfte aus Gewerbebetrieb könnten sowohl positiv als auch negativ sein. Eine Begrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach unten mit Null sei nicht vorgesehen, vielmehr könnten Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch negativ sein. Gemäß § 3 Abs. 2 EStG seien daher Einkünfte aus Gewerbetrieb für die Zeit außerhalb des Arbeitslosengeldbezuges auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Seien daher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum außerhalb des Arbeitslosengeldbezuges eines Kalenderjahres negativ, habe aufgrund der gesetzlichen Bestimmung selbstverständlich eine Hochrechnung auf ein Jahresgesamtergebnis zu erfolgen. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung haben wollen, z.B. lediglich eine Hochrechnung von positiven Einkünften, so hätte er diese Bestimmung in § 3 Abs. 2 EStG aufnehmen müssen. Da er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur über den Verweis auf § 2 Abs. 3 Z 3 definiere, seien sowohl positive als auch negative Einkünfte gemeint. Eine willkürliche Beschränkung des Ansatzes für die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null sei daher nicht möglich. Die grammatikalische Auslegung des § 3 Abs. 2 EStG sei eindeutig, so dass eine Interpretation nach anderen Grundlagen nicht möglich sei. Mit diesem Schriftsatz wurde gleichzeitig der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 3 Abs 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet:

"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z 5 lit.a oder c, Z 22 lit.a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit.b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen."

Die Wortfolge "Erhält der Steuerpflichtige versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld......nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind für das restliche Kalenderjahr bezogene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.." wurde bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl 606 in das Gesetz aufgenommen und zwar konkret in den § 3 Z 4 EStG 1972 eingefügt. Diese Regelung wurde dann in den § 3 Abs. 2 EStG 1988 übernommen und mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818 das Wort "laufenden" eingefügt.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 3. Abgabenänderungsgesetz 1987 wird die Änderung im § 3 Z 4 EStG 1972 wie folgt begründet:

"Die Steuerfreiheit der in §3 Z4 angeführten Transferleistungen führt einerseits dazu, daß es im Falle des Zusammentreffens mit steuerpflichtigen Einkünften zu einer - zum Teil erheblichen - Milderung der Steuerprogression kommt. Andererseits bemessen sich diese Transferleistungen überwiegend nach dem letzten Bruttolohn. Das Zusammenwirken dieser beiden Faktoren kann - insbesondere im Falle saisonal bedingter Arbeitslosigkeit - den Effekt nach sich ziehen, daß das Nettoeinkommen eines nicht ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege des Jahresausgleiches erhaltenen Lohnsteuererstattung - in vergleichbaren Fällen - höher ist als das Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten. Dieser Effekt wird bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation zunehmend als unbefriedigend empfunden und ist daher rechtspolitisch unerwünscht. Im Hinblick darauf soll die Begünstigung der Steuerfreiheit für Arbeitslosengeld nur mehr derart gewährt werden, daß die mit einer Steuerbefreiung einhergehende Progressionsmilderung in diesen Fällen ausgeschlossen wird.

... Demnach soll bei Durchführung eines Jahresausgleiches oder einer Veranlagung jener Zeitraum, währenddessen der Steuerpflichtige Transferleistungen bezieht, neutralisiert werden. Der Jahresausgleich (die Veranlagung) wäre in der Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden. Eine lediglich auf den Bezug - nach wie vor - steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit ausgeschlossen. Im reduzierten Zeitraum auftretende Umstände (zB zeitweises Fehlen jeglicher Einkünfte, unterschiedliche Bezugshöhe, nachträgliche Geltendmachung besonderer Aufwendungen) bewirken grundsätzlich weiterhin eine Progressionsmilderung.

Die Verkürzung des Jahresausgleichszeitraumes bzw. des Veranlagungszeitraumes wird dadurch erreicht, daß die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. die Einkünfte der ersten vier Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Andere Einkünfte, die die Höhe derartiger Transferleistungen nicht beeinflussen (zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte), sind immer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Für den Fall des Bezuges niedriger steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum des Jahres ist überdies noch vorgesehen, daß aus der Umrechnung keine höhere Steuerbelastung als im Falle der Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerabzugspflichtiger Arbeitslohn eintreten darf."

Mit Erkenntnis vom 28. Juni 1990 Zl. G71/90 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof die Methode der Steuerbemessung im § 3 Z 4 EStG 1972 einer Überprüfung unterzogen und kam dabei zur Ansicht, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Dabei führte das Höchstgericht aus, dass die Bundesregierung zu Recht darauf hingewiesen habe, dass zur Beseitigung eines allfälligen Anreizes, bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu beenden und Arbeitslose zu beziehen, nicht nur verhindert werden muss, dass das Jahreseinkommen des Arbeitslosen jenes bei Fortsetzung der Beschäftigung übersteigt, sondern vielmehr anzustreben ist, dass das Jahreseinkommen des Arbeitslosen merklich unter dem des Beschäftigten bleibt, mit anderen Worten, dass das in den Sätzen des Arbeitslosengeldes angestrebte Gefälle zwischen Nettobeträgen des Arbeitseinkommens und des Arbeitslosenbezuges also nicht aus steuertechnischen Gründen verringert wird.

Mit der Frage, ob negative Einkünfte in die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG einzubeziehen sind, hat sich der Unabhängige Finanzsenat bereits in seiner Berufungsentscheidung vom 2. 1. 2007, RV/0626-W/06 befasst und dabei folgende Auffassung vertreten: Die im § 3 Abs 2 EStG normierte Umrechnung hat den Zweck eine mit der Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes einhergehende Progressionsmilderung für außerhalb des Zeitraumes der Transferleistung bezogene steuerpflichtige Einkünfte auszuschließen. Es soll somit nicht neben die Steuerfreiheit des Arbeitslosengeldes ein durch diese Steuerfreiheit ausgelöster weiterer Steuervorteil treten. Die Umrechnungsbestimmung geht daher sichtlich davon aus, dass die für das restliche Kalenderjahr aus den ersten drei Einkunftsarten bezogenen Einkünfte positiv sind. Nur bei Vorliegen positiver Einkünfte könnte der unerwünschte Effekt einer mit dem Bezug von Arbeitslosengeld einhergehenden Progressionsmilderung eintreten. Eine Hochrechnung negativer Einkünfte würde hingegen den Zweck der Umrechnungsbestimmung ins Gegenteil verkehren, weil der Bezug von steuerfreiem Arbeitslosengeld diesfalls nicht den Ausschluss einer Progressionsmilderung, sondern aufgrund der Vervielfachung eines Verlustes erst recht eine Progressionsmilderung mit sich bringen würde. Ein solches Ergebnis steht nicht im Einklang mit dem Zweck der Umrechnungsbestimmung.

Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Referent an. Der gegenständliche Fall gibt keinen Anlass von dieser Beurteilung abzugehen. Wenn der Bw. vorbringt, dass der im § 3 Abs. 2 EStG verwendete Begriff "Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3" auch negative Einkünfte umfasse und daher eine gramatikalische Interpretation zu dem Ergebnis führen müsse, dass nicht nur positive sondern auch negative Einkünfte in die Hochrechnung einzubeziehen seien, dann ist ihm zunächst grundsätzlich Recht zu geben. Wenn der Bw. dann weiter ausführt, dass die grammatikalische Auslegung des § 3 Abs. 2 EStG so eindeutig sei, dass eine Interpretation nach anderen Grundlagen nicht mehr möglich sei, dann übersieht er dabei aber, dass mit der gegenständlichen Beurteilung keine (teleologische) Interpretation sondern eine teleologische Reduktion vorgenommen wird, die den - zu weit gefassten - Wortsinn einschränkt (vgl. dazu VwGH 23.9.2005, 2002/15/0028). Bei der teleologischen Reduktion wird ein vom Gesetzgeber zu weit gefasstes Gesetz unter Berufung auf den Gesetzeszweck auf einen engeren Anwendungsbereich eingeschränkt. Dies ist dann am Platz, wenn bei einer vom Zweck des Gesetzes her erfolgten Beurteilung evident wird, dass der Wortlaut einer Bestimmung auch Fälle miteinbezieht, die nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes von der Norm nicht erfasst werden sollen (vgl. UFS 22.11.2004, RV/0834-L/04 unter Hinweis auf Schwimann, ABGB-Kommentar, § 7, Rz 20). Genau das ist hier der Fall. Mit der Hochrechnung der negativen laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb würde eine Steuerreduzierung erreicht werden, die ohne Hochrechnung nicht entstünde. Bei einer Hochrechnung des laufenden Verlustes aus Gewerbebetrieb käme - wie der Bw. richtig errechnet - eine Einkommensteuer von € 0,-- (vor Absetzbeträgen und Anrechnung KESt) zur Vorschreibung, während ohne Hochrechnung die Einkommensteuer (vor Absetzbeträgen und Anrechnung KESt) gemäß dem beigeschlossenen Berechnungsblatt € 770,04 beträgt. Diesen steuertechnischen Effekt der Hochrechnung hat der Gesetzgeber - wie den gesetzlichen Erläuterungen zu entnehmen ist - aber nicht gewollt.

Wenn sich der Bw. auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. 7. 2005, RV/1179-W/05 stützt, dann ist ihm zu erwidern, dass in jenem Fall die Frage der Hochrechenbarkeit von negativen Einkünften nicht Berufungsgegenstand und die Hochrechnung der negativen Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) letztlich für die dort zu beurteilende Frage der Gewährung einer Negativsteuer aus dem Titel des Arbeitnehmerabsetzbetrages auch nicht erheblich war.

Somit war der Berufung insoweit, als diese die Umrechnung des Verlustes von € 9.682,63 auf einen Jahresbetrag begehrt, nicht Folge zu geben. Da (entsprechend dem insoweit letztlich unbestrittenen Berufungsbegehren) auch der Betriebsaufgabegewinn, der Übergangsgewinn und die (in der insoweit unbestrittenen Berufungsvorentscheidung erstmals angesetzten) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht hochzurechnen sind, hat eine Hochrechnung von Einkünften generell zu unterbleiben und ist die Einkommensteuer vom tatsächlich erzielten nicht hochgerechneten Einkommen zu bemessen. Dabei sind der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 2 EStG wie folgt zu kürzen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 828,-- vervielfacht mit der Einkommensteuer lt. beigeschlossenem Berechnungsblatt von € 770,04 und geteilt durch das Gesamteinkommen lt. Berechnungsblatt von € 12.008,79 ergibt € 53,07.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben (Abweisung bezüglich der Hochrechnung des laufenden Verlustes und Stattgabe hinsichtlich der Nichthochrechnung der übrigen Einkommensteile) und war der Bescheid insoweit abzuändern, als - wie in der Berufungsvorentscheidung - zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum Ansatz zu gelangen haben und überdies der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu kürzen waren.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Klagenfurt, am 10. September 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VfGH, G71/90
VwGH, 2002/15/0028
UFS, RV/0626-W/06
UFS, RV/0834-L/04

Stichworte