UFS RV/1179-W/05

UFSRV/1179-W/0525.7.2005

Begehrte Negativsteuer aus dem Titel des Arbeitnehmerabsetzbetrages trotz negativer Einkünfte

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch StbGes, vom 30. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 vom 14. Juni 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird zu Gunsten des Berufungswerbers abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird mit -789,40 € festgesetzt (Negativbetrag = Gutschrift)

Entscheidungsgründe

Die Erklärung des Bw zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurde am 1. Juni 2005 eingereicht, worin Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit iHv 80.766,36 öS geltend gemacht wurden.

Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten und folgenden Lohnzettel (Beschäftigungsdauer 11. September bis 31. Dezember) in dem mit 14. Juni 2005 datierten Einkommensteuerbescheid 2000, aufgrund dessen die Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift iHv 789,37 € ergab.

bezughabende Daten aus Lohnzettel:

(Kennzahl)

Betrag in öS

Bruttobezüge

(210)

97.750,00

Sonstige Bezüge vor SV-Abzug

(220)

11.152,00

SV-Beiträge für laufende Bezüge

(230)

15.132,00

Steuerpflichtige Bezüge

(245)

71.466,00

Anrechenbare Lohnsteuer

(260)

10.862,40

SV-Beiträge für sonstige Bezüge

(225)

1.857,00

Die Berechnung des festgesetzten Abgabenbetrages (Negativbetrag = Gutschrift) erfolgte im Bescheid vom 14. Juni 2005 folgendermaßen:

steuerpflichtige Bezüge laut Lohnzettel

71.466 öS

 

vom AG nicht berücks. Werbungskosten

-80.766 öS

 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

-9.300 öS

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

-9.300 öS

 

Sonderausgabenpauschbetrag

-819 öS

 

Einkommen

0 öS

 

Einkommensteuer gemäß § 33 EStG 1988

0,00 öS

 

Anrechenbare Lohnsteuer

-10.862,40 öS

 

Festgesetzte Einkommensteuer

-10.862,00 öS

*)

Festgesetzte Einkommensteuer in Euro

-789,37 €

*)

*) Anm: Die Abrundung der Gutschrift auf volle Schilling und dann erst Umrechnung auf Euro ist zwar nicht angefochten, wird aber von Amts wegen korrigiert (s Spruch und Ende der Begründung)

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (ANV-Akt Bl 9) wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. Juni 2005 erhoben mit dem Begehren nach Anerkennung der Negativsteuer iHv 110 € und folgender Begründung: "Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die Negativsteuer nicht berücksichtigt, weil der Abgabenpflichtige durch den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte angeblich keinen Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag hat und daher die Negativsteuer nicht berechnet wurde. Nach § 33 Abs 8 EStG ist der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von maximal 110 Euro bei Steuerpflichtigen gutzuschreiben, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben. Wer grundsätzlich Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag hat ist im Abs 5 geregelt (... wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen). In welcher Höhe der Absetzbetrag aufgrund des Abs 2 dann tatsächlich zum Abzug zu kommen hat, ist für den grundsätzlichen Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht von Bedeutung, im konkreten Fall führt dies unseres Erachtens lediglich zu einem Anspruch in Höhe von 0 Euro."

Ohne im angefochtenen Bescheid aufzuscheinen, wurden für den Bw vom AMS übermittelt: - Notstandshilfebezug im Zeitraum 1. bis 31. Jänner 2000 iHv 1.990 öS (=144,62 €); - Notstandshilfebezug im Zeitraum 1. Februar bis 26. März 2000 iHv 2.194 öS (=159,44 €), - AMFG-Beihilfe im Zeitraum 27. März bis 10. September 2000 iHv 52.518 öS (=3.816,63 €).

Über die Berufung wurde erwogen:

Das - zum laufenden Tarif zu versteuernde - Einkommen des Jahres 2000 war laut angefochtenem Bescheid 0 öS (=0 €), was vom Bw nicht bestritten wird. Rechnerisch könnte das Einkommen aufgrund der negativen Einkünfte und des Sonderausgabenpauschales gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 auch mit -10.119 öS (=-735,38 €) angenommen werden, was zwar im Regelfall - mangels Anknüpfung der Negativsteuer an einem negativen Einkommen - sinnlos erscheint, jedoch im gegenständlichen Fall bei der Vornahme des besonderen Progressionsvorbehaltes hilft, eine Division durch Null zu verhindern (s unten).

Steuerfrei sind gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 die Notstandshilfe und gemäß lit d die Arbeitsmarktförderungs(AMFG)-Beihilfe. Gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 ist hinsichtlich der steuerfreien Bezüge iSd § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 - nicht aber hinsichtlich der Bezüge iSd lit d - ein sogenannter besonderer Progressionsvorbehalt in folgender Weise anzuwenden: Die in denjenigen 280 Tagen des Jahres 2000, an denen kein Notstandshilfebezug erfolgte, erzielten laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv -9.300 öS (=-675,86 €) sind für Zwecke einer Durchschnittssteuersatzermittlung auf einen Jahreswert hochzurechnen (mal 366 dividiert durch 280), was -883,45 € (=-12.156,54 öS) ergibt. Egal, ob daraus ein zum laufenden Tarif zu versteuerndes Einkommen von Null oder (nach Abzug von 819 öS bzw 59,52 € Sonderausgabenpauschale) ein solches iHv -942,97 € (=-12.975,55 öS) ermittelt wird, stets ist die Steuer laut Tarifstufen des § 33 Abs 1 EStG 1988 (s unten) Null. Abzüglich des allgemeinen Steuerabsetzbetrages von 12.200 öS (s unten) wäre die Tarifsteuer gemäß § 33 Abs 1 bis 6 EStG 1988: -12.200 öS (=-886,61 €).

Zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes ist die Division durch das Einkommen erforderlich (Steuer x 100 : Einkommen). Wenn das der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes zugrundezulegende Einkommen - unter der Annahme, auch dieses könnte nicht unter Null sinken - mit Null angenommen wird, handelte es sich um eine Division durch Null, die kein verwertbares Ergebnis liefert. Somit wird im gegenständlichen Fall der Durchschnittssteuersatz durch folgende Rechnung ermittelt: -886,61 x 100 : -942,97 = 94%. Dieser Durchschnittssteuersatz wird auf das tatsächliche Einkommen von -735,38 € bzw -10.119 öS angewendet, was eine Tarifsteuer gemäß § 33 Abs 1 und 2 (mit Verweis auf Abs 3 bis 6) iVm Abs 10 EStG 1988 iHv -691,26 € bzw -9.512 öS ergibt.

Zu dem nach dem Gesetzeswortlaut für den Bw durchzuführenden besonderen Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 zählt auch die sog Kontrollrechnung, dh die Notstandshilfebezüge (4.184 öS bzw 304,06 €) sind für diesen Zweck als steuerpflichtig zu betrachten, sodass sich gemeinsam mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Gesamtbetrag der Einkünfte iHv -5.116 öS bzw -371,80 € ergäbe; in weiterer Folge wäre die Steuer laut Tarifstufen des § 33 Abs 1 EStG 1988 Null und nach Abzug des allgemeinen Steuerabsetzbetrages die Tarifsteuer -12.200 öS. Die Kontrollrechnung liefert daher das günstigere und daher maßgebende Ergebnis.

Jedenfalls lässt sich festhalten, dass (auch) nach Durchführung des besonderen Progressionsvorbehaltes ein ausreichender Betrag an negativer Tarifsteuer zur Verfügung steht, sodass darin die begehrte Gutschrift iHv 110 € iSd § 33 Abs 8 EStG 1988 gedeckt wäre.

Als auf das Streitjahr anzuwendende Fassung des § 33 EStG 1988 wird jene laut RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) zum Stichtag 31. Dezember 2000 als dem im Sinne des § 4 Abs 1 lit a Z 2 BAO (Entstehung des Abgabenanspruches) maßgebenden Zeitpunkt herangezogen; jedoch mit Ausnahme der Abs 5 und 8 idF BGBl I 2000/142 (ausgegeben am 29. Dezember 2000, die - wie auch im RIS zum Bezugszeitraum angemerkt ist - gemäß § 124b Z 48 EStG 1988 erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden sind, sodass für das Streitjahr noch die Fassung der Abs 5 und 8 laut RIS zum Stichtag 28. Dezember 2000 anzuwenden ist. Die bezughabenden Stellen lauten somit:

"§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder abgerundeten Einkommen beträgt jährlich

für die ersten 50000 S ..................................... 0%

für die nächsten 50000 S ................................... 21%

für die nächsten 200000 S .................................. 31%

für die nächsten 400000 S .................................. 41%

für alle weiteren Beträge ................................... 50%.

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.

(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 12200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. (Die diversen Ausschleifregelungen des allgemeinen Steuerabsetzbetrages sind nicht bezughabend, weil diese Regeleungen frühestens ab einem Einkommen von 50.000 öS vorgesehen sind.)

(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ... (nicht bezughabend)

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4000 S jährlich.

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 1500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) nicht bezughabend (Pensionistenabsetzbetrag)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5000 S sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

(9) nicht bezughabend (betrifft Zollausschlussgebiete)

(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen."

Die gemäß § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 - wobei Abs 2 auf die Abs 3 bis 6 und § 3 Abs 2 verweist - für den Bw errechnete Einkommensteuer ist negativ, und zwar -12.200 öS (s oben).

Die Werbungskosten des Bw iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit.a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie die Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG 1988 stellen iVm § 41 Abs 4 und § 67 Abs 12 EStG 1988 die Kennzahl 230 des für den Bw übermittelten Lohnzettel dar (vgl Erläuterungen zu dem unter www.bmf.gv.at abrufbaren Lohnzettelformular ab 2000); dies sind 15.132 öS. 10% davon sind 1.513,20 öS (bzw 109,97 €), von denen gemäß § 33 Abs 5 iVm Abs 8 EStG 1988 maximal 1.500 öS (bzw 109,01 €) gutgeschrieben werden könnten. Mit den vom Bw begehrten 110 € wird offenbar auf § 33 Abs 8 EStG 1988 idF BGBl I 2000/142 und BGBl I 2001/59 (EuroStUG 2001) Bezug genommen: Die Fassung gemäß BGBl I 2000/142, die die Gutschrift des Arbeitnehmerabsetzbetrages wiederum mit 1.500 öS begrenzt hat, ist gemäß § 124b Z 48 EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 und somit nicht für das Streitjahr anzuwenden. Die Umstellung letzterer Fassung auf 110 € statt 1.500 öS durch Artikel 1 Z 1 des EuroStUG 2001 enthält - möglicherweise durch ein Redaktionsversehen - in Artikel 1 Z 11, durch die § 124b Z 59 EStG 1988 eingefügt wird, keine besondere Inkrafttretensbestimmung. Dies würde gemäß Art 49 Abs 1 B-VG bedeuten, dass die verbindende Kraft für Sachverhalte, die ab 27. Juni 2001 (Tag nach der Ausgabe von BGBl I 2001/59) verwirklicht worden sind, eingetreten wäre. Hingegen tritt laut Kodex die Änderung des § 33 Abs 8 EStG 1988 durch BGBl I 2001/59 erst ab 2002 in Kraft. Für den vorliegenden Streitzeitraum 2000, für den der Abgabenanspruch für die veranlagte Einkommensteuer gemäß § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO bereits mit Ablauf des Jahres 2000 entstanden ist, kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass bei beiden Inkrafttretensvarianten die Umstellung auf 110 € noch nicht wirksam geworden ist. Es ist daher jedenfalls die Gutschrift des Arbeitnehmerabsetzbetrages mit dem genau umgerechneten Schillingbetrag begrenzt.

In der für das Streitjahr 2000 anzuwendenden Formulierung des § 33 Abs 8 EStG 1988 wird - anders als idF BGBl I 2000/142 - nicht ausdrücklich auf den "Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag" Bezug genommen. Es stellt sich aufgrund der anzuwendenden Formulierung vielmehr (nur) die Frage, ob unter dem gutzuschreibenden "Arbeitnehmerabsetzbetrag"

- abstrakt der Arbeitnehmerabsetzbetrag iSd § 33 Abs 5 Z 2 EStG 1988 und somit iHv 1.500 öS zu verstehen ist oder

- konkret der bei der Steuerberechnung des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigte Arbeitnehmerabsetzbetrag und somit beim Bw gemäß § 33 Abs 2 Satz 3 EStG 1988 iHv Null.

Die für das Streitjahr 2000 anzuwendende Fassung von § 33 Abs 8 EStG 1988 stammt aus BGBl 1993/818 (idF BGBl I 1998/79, Art 14, Z 3: "In § 33 Abs. 8 tritt an die Stelle des Betrages von ´2000 S´ ein Betrag von ´5000 S´" - dies betrifft also nur AVAB bzw AEAB). Aus BGBl 1993/818 stammt auch die für das Streitjahr anzuwendende Fassung von § 33 Abs 2 EStG 1988, dessen dritter Satz die Reduzierung des bei der Ermittlung der Steuer abzuziehenden Alleinverdienerabsetzbetrages auf Null bewirkt, weshalb die Gesetzgebungsmotive auch hierfür für die Beantwortung der obigen Frage herangezogen werden könnten.

Die Gesetzesinterpretation soll den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers erforschen. Der Gesetzeswortlaut widerspricht keiner der beiden Varianten offen, sodass zunächst auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen wird: In der Regierungsvorlage (1237BlgNR XVIII.GP ), die zu BGBl 1993/818 geführt hat, wird diesbezüglich ausgeführt: Im VORBLATT zu Artikel I und II: "Probleme: ... Der Steuertarif enthält in einigen Punkten - unter anderem im Hinblick auf höchstgerichtlicher Judikatur - Ungereimtheiten. Der Anhebung des Grenzbetrages für den Eintritt in die Steuerpflicht steht keine entsprechende Entlastungsmaßnahme bei den Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber.... (Anm: Laut SWK 1994, Müller/Reiff: Die Lohnverrechnung 1994, erfolgte damals eine Erhöhung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages)Ziele: ... Die Ungereimtheiten im Tarif sollen beseitigt werden. Es sollen Erleichterungen auch für jene Steuerpflichtige eingebaut werden, die die Besteuerungsgrenzen nicht überschreiten.... Lösungen: ... Die Ermittlung von Durchschnittssteuersätzen wird neu geregelt, ebenso die Gewährung bestimmter Absetzbeträge im Falle ihrer Kumulierung. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag führt bei Einkommen unter der Besteuerungsgrenze im Ausmaß von maximal 10% der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Steuergutschrift...." In den Erläuterungen/Allgemeiner Teil: "... Der - unverändert bleibende - Arbeitnehmerabsetzbetrag kann im Ausmaß von maximial 10% der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Gutschrift (´Negativsteuer´) führen. Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag werden bei geringen Einkünften verschliffen...." In den Erläuterungen/Besonderer Teil/Zu Artikel I: "Zu Z 19a, 19b und 19e (§ 33 Abs. 1, 2 und 6): ... Darüber hinaus löste bereits ein kurzfristiger Lohnbezug (zB Beginn eines Dienstverhältnisses im Dezember, vorübergehende Leistung von Waffenübungen) die vollen Absetzbeträge aus. Dies erscheint aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unsachlich. Eine Aliquotierung der genannten Absetzbeträge erscheint aber zu verwaltungsaufwendig. Die jeweiligen Absetzbeträge für Dienstnehmer oder Pensionisten sollen daher in derartigen Fällen in Höhe von maximal 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte abgezogen werden. Durch die Bezugnahme auf sämtliche lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Abs. 2 wird sichergestellt, daß auch ein Steuerpflichtiger mit einem geringen Aktivbezug bei Vorliegen eines weiteren Pensionsbezuges den Verkehrsabsetzbetrag und den Arbeitnehmerabsetzbetrag (gegebenenfalls den Grenzgängerabsetzbetrag) im höchstmöglichen Ausmaß in Anspruch nehmen kann. Einer Kürzung unterliegt vorrangig der Verkehrsabsetzbetrag, damit auch eine allfällig Gutschrift des Arbeitnehmerabsetzbetrages (Abs. 8) in höchstmöglichem Ausmaß erfolgen kann. Der letzte Satz stellt sicher, daß im Falle einer Umrechnung der Einkünfte (beispielsweise wegen des Bezugs von Arbeitslosengelt) für die 22%-Begrenzung vom umgerechneten Betrag (soweit er auf lohnsteuerpflichtige Einkünfte entfällt) auszugehen ist. Nach § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 steuerbefreite oder ausländische Einkünfte, die nur zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind, sind allerdings nicht zu berücksichtigen. Dies erscheint beim Verkehrsabsetzbetrag im Hinblick auf § 20 Abs. 2 und beim Arbeitnehmerabsetzbetrag im Hinblick auf den fehlenden ´Lohnsteuernachteil´ (die Heranziehung zum Progressionsvorbehalt erfolgt erst mit der nachfolgenden Veranlagung) sachgerecht.... Zu Z 19g (§ 33 Abs. 8) und Z 66: ... Es kann bei Arbeitnehmern und bei Alleinverdienern (Alleinerziehern) zu einer Gutschrift bis zur Höhe der negativen Einommensteuer kommen. Die Gutschrift beträgt bei Alleinverdienern .... Vorgesehen ist, daß darüber hinaus auch der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von maximal 10% der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gutgeschrieben werden kann."

Ob in der Regierungsvorlage die Gewährung der Negativsteuer oder die Einschränkung der ggstdl Absetzbeträge bei geringen Einkünften im Vordergrund gestanden ist, erscheint unentschieden. Ein - ohnehin nur eingeschränkt möglicher - Schluss auf den Willen des Gesetzgebers ist daraus jedenfalls nicht möglich.

Der Ausschussbericht (1301BlgNR XVIII.GP ) liefert keine Aussagen iZm der ggstdl Streitfrage.

Da zwischen beiden Varianten eine Entscheidung zu treffen ist, gibt folgende Überlegung den Ausschlag: Im ersten Satz des § 33 Abs 8 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung wird Bezug genommen auf

Bei Abgabenfestsetzungen seit dem 1. Jänner 2002 ist gemäß § 204 Abs 1 und § 323 Abs 9 BAO idF BGBl I 2001/59 (EuroStUG 2001) der Abgabenbetrag auf volle Cent zu runden. Die Rundung auf volle Schillingbeträge gemäß der alten Fassung von § 204 Abs 1 BAO ist somit seit 1. Jänner 2002 nicht mehr anzuwenden. Letzteres ist jedoch im angefochtenen Bescheid geschehen (s oben). Aufgrund der anrechenbaren Lohnsteuer laut Lohnzettel iHv 10.862,40 öS ergibt sich eine Abgabengutschrift in Höhe dieses Betrages - umgerechnet in Euro, dh 789,40 €. Auch wenn dies nur drei Cent mehr als laut angefochtenem Bescheid sind, hat die Berufungsbehörde gemäß § 289 Abs 2 BAO diesbezüglich den Bescheid zugunsten des Bw abzuändern und die Abgabe entsprechend (Gutschrift = negativer Abgabenbetrag) festzusetzen.

Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. X

Wien, am 25. Juli 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Negativsteuer, Arbeitnehmerabsetzbetrag, negative Einkünfte, Begrenzung mit 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, besonderer Progressionsvorbehalt

Stichworte