UFS RV/0039-G/08

UFSRV/0039-G/089.7.2009

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes mit dem arbeitgebereigenen Kfz

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0157 eingebracht. Mit Erk. v. 31.7.2013 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 27. Dezember 2007 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. November 2007 betreffend Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2003 bis 2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben setzte der Prüfer unter anderem, gestützt auf § 4 a der Verordnung des BMF über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugs-VO), Sachbezugswerte für die den Arbeitnehmern auf dem Betriebsgelände der Berufungswerberin gewährten Parkplätze für firmeneigene Fahrzeuge an.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die gegenständlich angefochtenen Bescheide.

In der dagegen erhobenen Berufung wird zusammengefasst vorgebracht, dass in diesem Fall ein überwiegendes - wenn nicht sogar ausschließliches - firmeneigenes Interesse daran bestehe, dass die Arbeitnehmer firmeneigene Fahrzeuge tatsächlich auf diesen Parkplätzen abstellen würden. Die Arbeitnehmer seien verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Betriebsparkplätze zu benutzen. Es sei verfehlt, die Bereitstellung der im Bereich des Werksgeländes geschaffenen Parkplätze für Inhaber von Dienstfahrzeugen als Zuwendung aus dem Dienstverhältnis anzusehen und zu versteuern, zumal in diesen Fällen ohnedies bereits der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Firmenfahrzeuges ordnungsgemäß versteuert werde. Weiters wird vorgebracht, dass die Sachbezugs-VO gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde, weil Arbeitnehmer mit arbeitgeber- und arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen gleichermaßen betroffen sein würden. In der Bundesrepublik Deutschland, dem Sitzstaat des Stammhauses der Berufungswerberin, gelte trotz vergleichbarer Rechtslage die kostenlose Zurverfügungstellung von Betriebsparkplätzen generell nicht als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, sondern als bloße Annehmlichkeit. Bei einer Firmenwagengestellung könne sich kein geldwerter Vorteil ergeben, da ein Fahrzeug des Arbeitgebers auf einem Parkplatz des Arbeitgebers abgestellt werde. Auch die Beurteilung derartiger Sachverhalte durch den EuGH gehe dahin, die Gewährung von Sachzuwendungen bzw. Sachleistungen an Arbeitnehmer dann nicht als Vorteilseinräumung zu werten, wenn der allfällige persönliche Nutzen des Arbeitnehmers gegenüber den Interessen des Arbeitgebers zurücktreten bzw. als nebensächlich erscheinen würde. Schließlich sei die Sachbezugs-Verordnung auch aus dem Grund gleichheitswidrig, weil nur die Zurverfügungstellung von Parkplätzen in parkraumbewirtschafteten Zonen als Sachbezug der Steuer unterworfen werde, wohingegen das Angebot von Parkplätzen in anderen Gebieten eine Sachbezugsbesteuerung auch dann nicht auslösen würde, wenn der Arbeitgeber die Abstellplätze eigens - unter Umständen - zu hohen Kosten anmieten müsse.

Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Gemäß § 4a Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken. Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden (§ 4a Abs. 2 Sachbezugs-VO).

Unstrittig ist, dass die Berufungswerberin ihren Dienstnehmern, die das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten benützen, in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, firmeneigene Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit hat die Berufungswerberin den Tatbestand des § 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO verwirklicht. Die Berufungswerberin ist nun der Auffassung, dass bei der Anwendung des § 4a Sachbezugs-VO zu differenzieren sei, ob Arbeitnehmer ihr Privatfahrzeug freiwillig auf dem vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Abstellplatz parken (= Ansatz eines Sachbezuges) oder ob die Arbeitnehmer verpflichtet seien, auch zur Privatnutzung überlassene firmeneigene Kraftfahrzeuge auf dem arbeitgebereigenen Abstellplatz zu parken und diese Verpflichtung überdies im (ausschließlichen) betrieblichen Interesse liege (= kein Ansatz eines Sachbezuges). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der eindeutige Wortlaut der Sachbezugs-VO eine diesbezügliche Differenzierung nicht vorsieht. Im Übrigen vermag sich die Berufungsbehörde der Ansicht der Berufungswerberin dass die (unentgeltliche) Benutzung der arbeitgebereigenen Abstellplätze ausschließlich im Interesse der Bw. erfolgt sei, nicht anzuschließen. Das Abstellen der (firmeneigenen) Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen wäre nämlich für die Dienstnehmer mit Kosten verbunden, da sich die öffentlichen Verkehrsflächen in einem Bereich befinden, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt. Der Vorteil für die Dienstnehmer liegt daher unbestritten darin, dass diese sich die andernfalls anfallenden Kosten für die Parkgebühr ersparen. Ob ein geldwerter Vorteil (= steuerpflichtiger Arbeitslohn) vorliegt ist nämlich danach zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer einen Betrag hätte aufwenden müssen, um sich das geldwerte Gut, welches ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, im freien Verkehr zu beschaffen. Aus welchen Gründen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diesen Vorteil (unentgeltlich) einräumt, ist dabei unbeachtlich.

Da der Berufung betreffend der Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach Auffassung der Berufungsbehörde bereits aus diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, stellt obigen Ausführungen zufolge einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Finanzamt hat daraus zu Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG1988) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 und 8 WKG) gezogen. Im Übrigen wird auf die die Vorjahre betreffenden Berufungsentscheidungen des UFS RV/4615-W/02, 9.12.2004, sowie RV/1099-W/05, 12.7.2005, verwiesen.

Bezüglich des Vorbringens, dass die Sachbezugsverordnung gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde, wird auf den Beschluss des VfGH B 83/05-3, B 84/05-3 und B 816/05-3, 26.9.2005, verwiesen, wonach spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen sind.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am 9. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001

Schlagworte:

Sachbezug, Parkraumbewirtschaftung, Abstell- oder Garagenplatz, Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Verweise:

VwGH, 2005/13/0163
UFS, RV/4615-W/02
UFS, RV/1099-W/05

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