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§ 4a Verordnung – BMF-BGBl II 2001/416

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

§ 4a.

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung‑ Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.

(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.

(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.

Schlagworte

Abstellplatz, Kfz-Abstellplatz

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40025090

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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