UFS RV/4615-W/02

UFSRV/4615-W/029.12.2004

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz- Abstell- oder Garagenplatzes: Vorteil aus dem Dienstverhältnis; kein Pensions(leistungs)anspruch und keine Beendigung des Dienstverhältnisses: keine Pensionsabfindung

 

Beachte:
Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.9.2005 abgelehnt und an den VwGH (Zahl unbekannt) abgetreten.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 21. November 2000 der Bw., vertreten durch Exinger GmbH, in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom 23. Oktober 2000 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 nach der am 25. November 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellungen:

1) Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Die Bw. stelle jenen Arbeitnehmern, die berechtigt seien, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten zu nutzen, in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, kostenlos einen Parkplatz zur Verfügung. Darin liege ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der von der Bw. steuerlich nicht erfasst worden sei. Da die Parkraumbewirtschaftung in dem näher bezeichneten Wiener Gemeindebezirk im Dezember 1999 eingeführt worden sei, ergebe sich unter Ansatz eines monatlichen Sachbezuges von S 200,00 für 6 davon betroffene Arbeitnehmer der Bw. eine Bemessungsgrundlage für die Abgabennachforderung in Höhe von S 1.200,00. Die Nachforderung an Lohnsteuer betrage daher S 600,00, der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sei mit S 54,00 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit S 6,00 festzusetzen.

2) Pensionsabfindung

Die Bw. habe ihrem Dienstnehmer Herrn Mag.GT im Dezember 1997 einen Betrag in Höhe von S 1.638.748,00 ausbezahlt und als Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 versteuert. Dies nach Auffassung des Prüfungsorgans zu Unrecht, da die Bw. die diesbezügliche Pensionszusage am 30. April 1992 getroffen habe, somit ein geringerer als siebenjähriger Ansparungszeitraum vorliege. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung habe die Bw. dem Prüfungsorgan das Regulativ der "P-AltersunterstützungsGmbH" vorgelegt. Dabei handle es sich jedoch um einen freiwilligen Firmenzuschuss, so dass dieser Vereinbarung keine steuerwirksame Bedeutung zukomme und die darin verbrachten Jahre nicht auf die 7 Jahresfirst angerechnet werden könnten.

Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans gefolgt und hat einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung:

1) Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Die Dienstnehmer seien verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Kfz-Abstellplätze zu benutzen, statt die Firmenfahrzeuge außerhalb des Firmengeländes auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen. Leisten die Dienstnehmer den bezüglichen Anordnungen der Firmenleitung keine Folge und werden Fahrzeuge deswegen einer Beschädigung ausgesetzt, die sich bei Benützung der firmeneigenen Abstellplätze hätte vermeiden lassen, drohen ihnen sogar wirtschaftliche Nachteile. Die Motive, die die Bw. bewogen hätten, bereits im November 1995 an alle Inhaber von Dienst-Kfz wegen der Nutzung der firmeneigenen Abstellplätze im Werksgelände heranzutreten, sei dem der Berufung als Beilage angeschlossenen Schreiben zu zu entnehmen. Der Inhalt dieses Schreibens lautet wie folgt:

Sehr geehrter Parkplatzbenützer,

für das Ihnen durch unsere Gesellschaft auch zur privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug steht Ihnen im Bereich des Werksgeländes ein Stellplatz zur Verfügung. Wir bieten Ihnen diese Abstellmöglichkeit unter anderem deshalb an, um sicherzustellen, daß Sie ohne unnötigen Zeitaufwand über das Fahrzeug verfügen können, wenn Sie es zur Ausübung Ihrer beruflichen Obliegenheiten benötigen, daß die Mitarbeiter unserer Werkstätte kurzfristig auf das Fahrzeug zugreifen können, wenn dies zu Wartungszwecken oder aus anderen Gründen geboten ist, und weil das Fahrzeug im Bereich des Werksgeländes erfahrungsgemäß sicherer verwahrt ist, als wenn es auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt ist.

Wie wir in der Vergangenheit immer wieder feststellen konnten, bevorzugen es manche Mitarbeiter, denen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung steht, dennoch, dieses Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Umgebung unseres Standortes abzustellen. Dies läuft den dargestellten Erwägungen zuwider und schränkt überdies den Parkraum für andere Mitarbeiter unnötig ein.

Wir müssen darauf dringen, dass Sie das Ihnen überlassene Firmenfahrzeug tatsächlich auf dem Ihnen zugewiesenen Parkplatz abstellen, wenn Sie im Betrieb anwesend sind. Sollten Sie das Fahrzeug im Gegensatz zu dieser Regelung ohne hinreichenden Grund auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abstellen, und sollte das Fahrzeug in kausalem Zusammenhang damit beschädigt werden, behalten wir uns diesbezügliche Ersatzansprüche ausdrücklich vor.

Der Inhalt dieses Schreibens - so die Bw. weiter in der Berufung - lasse erkennen, dass mit der verfügten Anordnung ausschließlich Interessen des Unternehmens verfolgt würden. Angesichts dieser Sachlage erscheine es verfehlt, die Bereitstellung der im Bereich des Werksgeländes geschaffenen Abstellplätze für die Inhaber von Dienstfahrzeugen als Zuwendung eines Vorteiles aus dem Dienstverhältnis anzusehen und zu besteuern, zumal in diesen Fällen ohnedies bereits der Vorteilswert der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges i.S. des § 4 der Sachbezugs-VO besteuert werde.

Weiters hat die Bw. in der Berufung verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend geäußert, dass die Sachbezugs-VO in § 4a Abs. 2 sowohl Arbeitnehmer, die ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug als auch solche, die ein arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug auf arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplätzen parken, gleich behandelt und ihre diesbezüglichen Bedenken ausführlich dargelegt. Überdies vertritt die Bw. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1989, Zl. 88/13/0235, und unter Bezugnahme auf die - ihrer Meinung nach vergleichbare - Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von firmeneigenen Park- bzw. Abstellplätzen handle es sich nicht um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, sondern lediglich um die Nutzung einer bloßen Annehmlichkeit. Auch die Beurteilung derartiger Sachverhalte durch den EuGH - so die Bw. weiter - gehe dahin, die Gewährung von Sachzuwendungen bzw. Sachleistungen an Arbeitnehmer dann nicht als Vorteilseinräumung zu werten, wenn der allfällige persönliche Nutzen des Arbeitnehmers gegenüber den Interessen des Unternehmens zurücktrete bzw. nebensächlich erscheine, was dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendungen nichts zu bezahlen habe bzw. kein entsprechender Lohnabzug erfolge. Die Bw. verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 1997, RS C-258/95 , Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG, zu Art. 2 Z 1 und Art. 6 Abs. 2 der 6. MWSt-Richtlinie, welches ihrer Meinung nach auch im Bereich der Ertragsteuern sinngemäß anwendbar sei.

2) Pensionsabfindung

Dem Wortlaut der Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 sei kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Vorliegens einer 7-jährigen Mindestdauer des zwischen Pensionszusage und Abfindung liegenden Zeitraumes zu entnehmen. Aber auch die Lohnsteuerrichtlinien 1999 stellten keine tragfähige Grundlage für diese Nachforderung dar, da diese - wie den einleitenden Ausführungen zu entnehmen sei - für - wie im gegenständlichen Fall - vergangene Lohnzahlungszeiträume nur dann anzuwenden seien, wenn sie eine für den Abgabepflichtigen günstigere Regelung vorsehen. Das sei hier aber nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Pensionsabfindung seien die - günstigeren - Lohnsteuerrichtlinien 1992 zu beachten gewesen. In diesen werde im Zusammenhang mit der Besteuerung von Pensionsabfindungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1989, Zl. 87/13/0182, verwiesen. Daraus ergebe sich aber, dass eine mehr als zwei Jahre umfassende Tätigkeitsdauer für eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG1988 ausreichend sei. Im Übrigen sei Herr Mag.GT bereits anlässlich seines Diensteintrittes im Februar 1978 in das Versorgungswerk der P-AltersunterstützungsGmbH einbezogen worden und habe damit einen arbeitsrechtlich durchsetzbaren Pensionsanspruch gegenüber seiner Dienstgeberin erworben. Der Umstand, dass im April 1992 an Stelle dieses Pensionsregulativs eine Individualzusage getreten sei, ändere nichts daran, dass mit der Pensionsabfindung im Dezember 1997 eine Tätigkeit, die sich über mehr als 20 Jahre erstreckt habe, entlohnt worden sei. Selbst dann, wenn man von einer 7-jährigen Mindestdauer ausginge, sei daher das Erfordernis des mehrjährigen Tätigkeitszeitraumes bei weitem übererfüllt.

Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 12. März 2001 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:

1) Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Der vorliegende Sachverhalt verwirkliche den Tatbestand des § 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO, die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit sei dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, Regelungen anderer Staaten könnten inländische Rechtsverordnungen nicht außer Kraft setzen und - offensichtlich das Vorliegen einer bloßen Annehmlichkeit verneinend - darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die ihr eigenes Kraftfahrzeug am Firmenparkplatz abstellen, dafür einen doppelt so hohen Kostenbeitrag (nämlich S 420,00 pro Monat) an die Bw. zu leisten haben.

2) Pensionsabfindung

Jede Begünstigungsregelung, so auch § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, müsse dahingehend untersucht werden, inwieweit diese nicht in eventu Raum für Missbrauchsüberlegungen schaffen könnte. Daher sei vom Bundesministerium für Finanzen erstmals im Lohnsteuerprotokoll 1998 und sodann in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 ein siebenjähriger "Ansparungszeitraum" gefordert worden. Auf Grund des Entschädigungscharakters der Pensionsabfindung müsse man auf einen mehrjährigen Abfindungszeitraum (mindestens 7 Jahre) zurückgreifen können, um nicht ernsthaft gemeinte Pensionsvereinbarungen kurz vor Pensionseintritt, welche dann zu einer begünstigt besteuerten Abfindung der Pensionsansprüche führen sollen, zu unterbinden. Fristrelevant sei im Anlassfall der aktenkundige Pensionsvertrag vom 30. April 1992. Da die nachversteuerte Abfindungssumme zu diesem Vertrag bereits im Dezember 1997 zugeflossen sei, sei der Mindestansparungszeitraum nicht erfüllt und die Nachversteuerung berechtigt. Die Lohnsteuerrichtlinien 1999 seien für den Zeitraum 1997, also auch für vergangene Zeiträume anzuwenden und zwar vor allem dann, wenn hiebei ein klarstellendes Missbrauchsregulativ erfolge, wie zur Definierung des Ansparzeitraumes.

Diesen Ausführungen hält die Bw. im Vorlageantrag Folgendes entgegen:

1) Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Das Finanzamt habe sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf beschränkt, die einschlägigen Bestimmungen der Sachbezugs-VO zu zitieren. Überhaupt nicht eingegangen sei das Finanzamt auf die entscheidungsrelevante Tatsache, dass es sich im konkreten Fall nicht um die Einräumung der Möglichkeit zur freiwilligen Nutzung von Abstellplätzen handle, sondern die Dienstnehmer mittels einer internen Weisung ausdrücklich dazu verpflichtet worden seien, für das Abstellen der in ihrem Gewahrsam stehenden Firmenfahrzeuge die zugeteilten Plätze zu benutzen. Die Benutzung der firmeneigenen Parkplätze stelle für die Dienstnehmer keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, sondern es handle sich dabei um die Erfüllung einer dienstlichen Verpflichtung. Die Bw. stelle die Garagenplätze ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse zur Verfügung, welches einerseits darin bestehe, dass die Dienstfahrzeuge nicht durch das Abstellen auf öffentlichem Grund allfälligen Beschädigungen ausgesetzt seien und andererseits darin, dass jene Mitarbeiter, die mitunter mehrmals täglich den Arbeitsplatz für dienstliche Fahrten verlassen, nicht infolge Parkplatzsuche und An- und Abmarschwege unnötige Zeitverzögerungen in Kauf nehmen müssten. Jene Dienstnehmer, die ihr eigenes Kraftfahrzeug am firmeneigenen Abstellplatz parken, würden diese Möglichkeit freiwillig in Anspruch nehmen und ein Kostenbeitrag werde deshalb eingehoben, weil in solchen Fällen Privatfahrzeuge vor Beschädigungen geschützt werden und zudem auch keine Fahrten im betrieblichen Interesse durchgeführt werden müssten. Abschließend hat die Bw. noch auf ihre Rechtsauffassung, dass die Sachbezugs-VO nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn einem Dienstnehmer die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Kfz-Abstellplatz auf freiwilliger Basis in Anspruch zu nehmen, ausdrücklich hingewiesen.

2) Pensionsabfindung

Herr Mag.GT sei bereits anlässlich seines Diensteintrittes im Februar 1978 in das Versorgungswerk der P-AltersunterstützungsGmbH einbezogen worden und habe dadurch einen arbeitsrechtlich durchsetzbaren Pensionsanspruch gegenüber seiner Dienstgeberin eingeräumt erhalten. Dieser Pensionsanspruch sei mit Pensionsvertrag vom 30.4.1992 in der darin neu definierten individuellen Pensionszusage aufgegangen. Mit der gegenständlichen Pensionsabfindung im Dezember 1997 sei daher ein Anspruch abgegolten worden, der einen Teil der Entlohnung für eine beinahe 20-jährige Dienstleistung darstelle. Von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme einer Begünstigungsvorschrift könne daher nicht die Rede sein, und zwar auch dann nicht, wenn - was nach dem Vorgesagten nicht zutreffe - die Pensionszusage erst am 30.4.1992 erteilt worden wäre. Denn der Umstand, dass zwischen dem Abfindungszeitpunkt (Dezember 1997) und dem Zeitpunkt der individualvertraglichen Zusage (30.4.1992) ein Zeitraum von rund 5 1/2 Jahren liege, schließe es aus, von einer "... nicht ernsthaft gemeinten Pensionsvereinbarung kurz vor Pensionseintritt ..." zu sprechen, wie das in der Berufungsvorentscheidung geschehen sei. Im Übrigen wäre es ihr (= der Bw.) weder 1992 noch 1997 möglich gewesen, in einer den Inhalt der LStRL 1999 vorwegnehmenden Weise bereits einen Missbrauchstatbestand zu erkennen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 ihre Entstehung nicht etwa der Absicht des Gesetzgebers, eine Begünstigung schaffen zu wollen, verdanke, sondern dass ihre Zweckbestimmung darin bestehe, den evidenten Nachteil der vollen Progressionswirkung bei Besteuerung einer (vorgezogenen) Pensionsabfindung im Vergleich mit der bei laufender Auszahlung niedrigeren Steuerlast zu mildern.

In der am 25. November 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde Folgendes ergänzend vorgebracht:

1) Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Die Firmenfahrzeuge seien nur haftpflichtversichert. Aus diesem Grund und um Beschädigungen und Diebstähle der Fahrzeuge hintanzuhalten, stelle die Bw. einen eigenen Parkplatz auf dem eigenen Werksgelände zur Verfügung. Weiters hat die Bw. darauf hingewiesen, dass zu differenzieren sei, ob es sich um firmeneigene Fahrzeuge oder um Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer handle und dass der Privatnutzung der firmeneigenen Kraftfahrzeuge ohnehin durch den Ansatz eines Sachbezuges gemäß § 4 der Sachbezugs-VO Rechnung getragen werde. Ein zusätzlicher Vorteil aus dem Dienstverhältnis liege nicht vor, da die Nutzung des firmeneigenen Abstellplatzes im überwiegenden Interesse der Bw. liege. Die diesbezügliche (aktenkundige) Anweisung an die Dienstnehmer sei überdies schon älter als die Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Sachbezugs-VO. Die Bw. hat auch darauf hingewiesen, dass - Privatfahrzeuge betreffend, die für Dienstfahrten verwendet werden - im amtlichen Kilometergeld auch die Abgeltung für den Garagenplatz enthalten sei und nicht gesondert abgegolten werde. Diesen Ausführungen hat das Finanzamt entgegen gehalten, dass auch in denjenigen Fällen, in denen ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dienstliche Fahrten das amtliche Kilometergeld steuerfrei ausbezahle, die Abgeltung der darüber hinausgehenden tatsächlichen Kosten für eine Parkplatzbenutzung beim Dienstnehmer wiederum einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen würde.

2) Pensionsabfindung

Die Bw. habe bei der Versteuerung der Pensionsabfindung (1997) sowohl die damals gültigen Gesetze, als auch die Verwaltungspraxis (LStRL 1992) und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 5.11.1989, Zl. 87/13/0182) beachtet. Der vom Finanzamt geforderte siebenjährige Ansparungszeitraum entspräche weder dem Gesetz, noch der Judikatur, noch den damals in Geltung befindlichen LStRL. Eine spätere Änderung der LStRL könne nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Gemäß § 4a Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, in der ab 1.7.1996 geltenden Fassung, BGBl 1996/274 (in der Folge: Sachbezugs-VO), ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken. Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden (§ 4a Abs. 2 Sachbezugs-VO).

Unstrittig ist, dass die Bw. ihren Dienstnehmern, die das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten benützen, in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, firmeneigene Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit hat die Bw. - wie bereits das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - den Tatbestand des § 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO verwirklicht. Die Bw. ist nun der Auffassung, dass bei der Anwendung des § 4a Sachbezugs-VO zu differenzieren sei, ob Arbeitnehmer ihr Privatfahrzeug freiwillig auf dem vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Abstellplatz parken (= Ansatz eines Sachbezuges) oder ob die Arbeitnehmer verpflichtet seien, auch zur Privatnutzung überlassene firmeneigene Kraftfahrzeuge auf dem arbeitgebereigenen Abstellplatz zu parken und diese Verpflichtung überdies im (ausschließlichen) betrieblichen Interesse liege (= kein Ansatz eines Sachbezuges). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der eindeutige Wortlaut der Sachbezugs-VO eine diesbezügliche Differenzierung nicht vorsieht. Im Übrigen vermag sich die Berufungsbehörde der Ansicht der Bw., dass die (unentgeltliche) Benutzung der arbeitgebereigenen Abstellplätze ausschließlich im Interesse der Bw. erfolgt sei, nicht anzuschließen. Das Abstellen der (firmeneigenen) Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen wäre nämlich für die Dienstnehmer mit Kosten verbunden, da sich die öffentlichen Verkehrsflächen in einem Bereich befinden, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt. Der Vorteil für die Dienstnehmer liegt daher unbestritten darin, dass diese sich die andernfalls anfallenden Kosten für die Parkgebühr ersparen. Ob ein geldwerter Vorteil (= steuerpflichtiger Arbeitslohn) vorliegt ist nämlich danach zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer einen Betrag hätte aufwenden müssen, um sich das geldwerte Gut, welches ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, im freien Verkehr zu beschaffen. Aus welchen Gründen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diesen Vorteil (unentgeltlich) einräumt, ist dabei unbeachtlich.

Da der Berufung betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach Auffassung der Berufungsbehörde bereits aus diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, stellt obigen Ausführungen zufolge einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Finanzamt hat daraus daher auch zu Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG1988) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 und 8 WKG) gezogen.

2) Pensionsabfindung

a) Lohnsteuer

Der Pensionsvertrag vom 30.4.1992 enthält in dem hier maßgeblichen Zusammenhang (auszugsweise) folgende Regelung:

1.

(1) Der Angestellte erhält lebenslänglich ein Ruhegehalt

a) wenn er nach vollendetem 65. Lebensjahr aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet.

b) wenn er während des Bestehens des Dienstverhältnisses dauernd berufsunfähig (gemäß Definition § 273 ASVG) wird.

c) wenn er nach Vollendung des 62. Lebensjahres von der Gesellschaft nach den Bedingungen des Anstellungsvertrages in den Ruhestand versetzt wird oder nach ebendiesen Bedingungen die Versetzung in den Ruhestand verlangt.

(2) Die Zahlung des Ruhegehaltes beginnt, sobald die aufgrund des Dienstverhältnisses zu leistenden Zahlungen enden.

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres ergibt, zu versteuern.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG1988 nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einer Pensionsabfindung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nur dann die Rede sein kann, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall, geleistet wird (VwGH vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0190).

Herr Mag.GT (geboren am 10.9.1955) stand im Dezember 1997, also im Auszahlungszeitpunkt, im 43. Lebensjahr. Dem Pensionsvertrag vom 30.4.1992 zufolge sollte sein Pensionsanspruch erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres entstehen. Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass die Hingabe des Betrages in Höhe von S 1.638.748,00 nicht in Abgeltung eines Rentenanspruches erfolgt ist, da ein solcher Anspruch zu diesem Zeitpunkt nicht bestand. In Anbetracht des Umstandes, dass Herr Mag.GT sein Dienstverhältnis zur Bw. nicht beendet hat, kann - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nicht von einer Leistung im potenziellen Versorgungsfall gesprochen werden. Da der Berufung bereits aus diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere Vorbringen nicht mehr einzugehen.

b) Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Gemäß § 41 Abs. 4 lit. a FLAG gehören Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht zur Beitragsgrundlage.

Zu der - gleichlautenden - Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Pensionsabfindung nur vorliegen könne, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall geleistet wird (VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2000/13/0058). Da Herr Mag.GT sein Dienstverhältnis zur Bw. nicht beendet hat, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 lit. a FLAG nicht vor. Das Finanzamt hat daher hinsichtlich des Betrages in Höhe von S S 1.638.748,00 auch zu Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und auch hinsichtlich des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 57 Abs. 7 und 8 HKG) gezogen. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.

c) Säumniszuschlag

Das Finanzamt hat einen Säumniszuschlag für den auf die Pensionsabfindung entfallenden Dienstgeberbeitrag (= S 73.744,00) festgesetzt (= S 1.475,00). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. Dass ein Säumniszuschlag verwirkt worden ist, wird auch von der Bw. nicht in Zweifel gezogen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 9. Dezember 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pensionsabfindung, Sachbezug, Vorteil aus dem Dienstverhältnis, Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz- Abstell- oder Garagenplatzes

Stichworte