UFS RV/1099-W/05

UFSRV/1099-W/0512.7.2005

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes: Vorteil aus dem Dienstverhältnis

 

Beachte:
Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.9.2005 abgelehnt und an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0163 eingebracht. Mit Erk. v. 17.10.2007 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 30. Juni 2003 der Bw., vertreten durch Exinger GmbH, in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen die Bescheide vom 26. Mai 2003 des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001 wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: Die Bw. stelle jenen Arbeitnehmern, die berechtigt seien, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten zu nutzen, in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, kostenlos einen Parkplatz zur Verfügung. Darin liege ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der von der Bw. steuerlich nicht erfasst worden sei. Unter Ansatz eines monatlichen Sachbezuges in der Höhe von S 200,00 für 6 davon betroffene Arbeitnehmer ergebe sich daher eine Bemessungsgrundlage für die Abgabennachforderung in Höhe von S 14.400,00 je Kalenderjahr. Die Nachforderung (je Kalenderjahr) an Lohnsteuer betrage daher S 7.200,00, der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sei mit S 648,00 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit S 75,00 (je Kalenderjahr) festzusetzen.

Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorganes gefolgt und hat dementsprechende Abgabenbescheide erlassen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Dienstnehmer seien verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Kfz-Abstellplätze zu benutzen, statt die Firmenfahrzeuge außerhalb des Firmengeländes auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen. Leisten die Dienstnehmer den bezüglichen Anordnungen der Firmenleitung keine Folge und werden Fahrzeuge deswegen einer Beschädigung ausgesetzt, die sich bei Benützung der firmeneigenen Abstellplätze hätte vermeiden lassen, drohen ihnen sogar wirtschaftliche Nachteile. Mit der verfügten Anordnung würden daher ausschließlich Interessen des Unternehmens verfolgt. Angesichts dieser Sachlage erscheine es verfehlt, die Bereitstellung der im Bereich des Werksgeländes geschaffenen Abstellplätze für die Inhaber von Dienstfahrzeugen als Zuwendung eines Vorteiles aus dem Dienstverhältnis anzusehen und zu besteuern, zumal in diesen Fällen ohnedies bereits der Vorteilswert der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges i.S. des § 4 der Sachbezugs-VO besteuert werde.

Weiters hat die Bw. in der Berufung verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend geäußert, dass die Sachbezugs-VO in § 4a Abs. 2 sowohl Arbeitnehmer, die ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug als auch solche, die ein arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug auf arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplätzen parken, gleich behandelt und ihre diesbezüglichen Bedenken ausführlich dargelegt. Überdies vertritt die Bw. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1989, Zl. 88/13/0235, und unter Bezugnahme auf die - ihrer Meinung nach vergleichbare - Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von firmeneigenen Park- bzw. Abstellplätzen handle es sich nicht um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, sondern lediglich um die Nutzung einer bloßen Annehmlichkeit. Auch die Beurteilung derartiger Sachverhalte durch den EuGH - so die Bw. weiter - gehe dahin, die Gewährung von Sachzuwendungen bzw. Sachleistungen an Arbeitnehmer dann nicht als Vorteilseinräumung zu werten, wenn der allfällige persönliche Nutzen des Arbeitnehmers gegenüber den Interessen des Unternehmens zurücktrete bzw. nebensächlich erscheine, was dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendungen nichts zu bezahlen habe bzw. kein entsprechender Lohnabzug erfolge. Die Bw. verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 1997, RS C-258/95 , Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG, zu Art. 2 Z 1 und Art. 6 Abs. 2 der 6. MWSt-Richtlinie, welches ihrer Meinung nach auch im Bereich der Ertragsteuern sinngemäß anwendbar sei.

Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 13. Mai 2005 hat das Finanzamt die Berufung unter Verweis auf die ho. Berufungsentscheidung vom 9. Dezember 2004, GZ. RV/4615-W/02, als unbegründet abgewiesen.

Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Gemäß § 4a Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, in der ab 1.7.1996 geltenden Fassung, BGBl 1996/274 (in der Folge: Sachbezugs-VO), ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken. Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden (§ 4a Abs. 2 Sachbezugs-VO).

Unstrittig ist, dass die Bw. ihren Dienstnehmern, die das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten benützen, in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, firmeneigene Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit hat die Bw. den Tatbestand des § 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO verwirklicht. Die Bw. ist nun der Auffassung, dass bei der Anwendung des § 4a Sachbezugs-VO zu differenzieren sei, ob Arbeitnehmer ihr Privatfahrzeug freiwillig auf dem vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Abstellplatz parken (= Ansatz eines Sachbezuges) oder ob die Arbeitnehmer verpflichtet seien, auch zur Privatnutzung überlassene firmeneigene Kraftfahrzeuge auf dem arbeitgebereigenen Abstellplatz zu parken und diese Verpflichtung überdies im (ausschließlichen) betrieblichen Interesse liege (= kein Ansatz eines Sachbezuges). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der eindeutige Wortlaut der Sachbezugs-VO eine diesbezügliche Differenzierung nicht vorsieht. Im Übrigen vermag sich die Berufungsbehörde der Ansicht der Bw., dass die (unentgeltliche) Benutzung der arbeitgebereigenen Abstellplätze ausschließlich im Interesse der Bw. erfolgt sei, nicht anzuschließen. Das Abstellen der (firmeneigenen) Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen wäre nämlich für die Dienstnehmer mit Kosten verbunden, da sich die öffentlichen Verkehrsflächen in einem Bereich befinden, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt. Der Vorteil für die Dienstnehmer liegt daher unbestritten darin, dass diese sich die andernfalls anfallenden Kosten für die Parkgebühr ersparen. Ob ein geldwerter Vorteil (= steuerpflichtiger Arbeitslohn) vorliegt ist nämlich danach zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer einen Betrag hätte aufwenden müssen, um sich das geldwerte Gut, welches ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, im freien Verkehr zu beschaffen. Aus welchen Gründen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diesen Vorteil (unentgeltlich) einräumt, ist dabei unbeachtlich.

Da der Berufung betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach Auffassung der Berufungsbehörde bereits aus diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, stellt obigen Ausführungen zufolge einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Finanzamt hat daraus daher auch zu Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG1988) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 und 8 WKG) gezogen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 12. Juli 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992

Schlagworte:

Sachbezug, Vorteil aus dem Dienstverhältnis, Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Stichworte