Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland (Universitätsstudium in den USA) aufhalten.Kein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs1 litd FLAG bei Fortsetzung der Berufsausbildung.Kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs1 litf FLAG bei Nichtvorliegen einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S., vom 5. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. Oktober 2008 betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat im Jänner 2008 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter x geboren 1989 gestellt. Über Vorhalt des Finanzamtes beantragte die Bw in einem ergänzenden Schreiben vom 3. Juni 2008 die Gewährung rückwirkender Familienbeihilfe vom Zeitpunkt des Aussetzens der Familienbeihilfe bis zum Tag der Antragstellung ( 3. Juni 2008) und führte aus, dass ihre Tochter von September 2006 bis einschließlich 30. August 2007 ein Auslandsstudienjahr in den USA absolviert hätte. Durch die verlängerte Schulzeit bis zum Sommerende habe sie den Abschluss und damit die Studienberechtigung für die USA um ein Jahr früher, am 30. August 2007, erlangen können. Da die Anmeldefristen für die Universität in den USA für das Herbstsemester bereits überschritten gewesen wären, wäre für sie als nächstmöglicher Studienbeginn Anfang Jänner 2008 in Frage gekommen, welchen sie auch tatsächlich wahrgenommen habe. Überdies werde beantragt, die Familienbeihilfe für drei Monate ab Beendigung der Ausbildung, somit von Schulabschluss am 30. August 2007 bis 30. November 2007, zu gewähren.
Hinsichtlich des im Jänner 2008 begonnenen Tanzstudiums an einer amerikanischen Universität führt die Bw aus, dass die Studiendauer 8-9 Semester betrage und das den amerikanischen Hochschulrichtlinien entsprechende Studium unter der Voraussetzung der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nach vier Jahren mit dem Bachelor of Arts in Tanz abschließe. Das abgeschlossene Studium berechtige zur Ausübung des Berufes einer Tanzlehrerin an Hochschulen (Universitäten), Gymnasien, Hauptschulen, privaten Studios, Fitniss Center, Fortbildungsinstitutionen etc. sowie einer Tanzdarstellerin bei Bühnen, Fernsehen, Filmproduktionen. Grund für die Auswahl der Universität in den USA wäre zum einen die außerordentlich hochwertige Ausbildung, welche in dieser Qualität nach dem Wissensstand der Bw in Österreich nicht angeboten würde, die außerordentliche Begabung der Tochter und die Möglichkeit, durch Auslandserfahrung im Wettbewerb im Bereich des Show-Tanzes in Europa besser bestehen zu können. Die Universität wäre überdies eine kircheneigene Institution der in Österreich anerkannten Kirche yy , zu dessen Glaubensbekenntnis die Tochter gehöre.
Die Tochter wäre in den USA im Studentenheim bzw in Studentenwohnungen untergebracht. Auf Grund der Notwendigkeit der Absolvierung von Praktika, aber auch aus finanziellen Gründen wäre die Möglichkeit der Rückkehr nach Österreich vor Studienabschluss kaum gegeben. Die Immatrikulationskosten pro Semester würden USD 2.040 ab 2008 betragen. Da die Bw und ihr Ehegatte finanziell nur geringfügig zum Studium beitragen könnten, müsse die Tochter das Geld für die Immatrikulationsgebühr und die österreichischen Verhältnissen vergleichbaren Lebenshaltungskosten in der Sommerpause dazuverdienen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2006 bis August 2007 mit der Begründung, dass auf Grund des ständigen Aufenthaltes der Tochter in den USA gemäß § 5 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde, rückgefordert.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw vor, dass ihre Tochter von September 2006 bis Anfang Juni 2007 in den USA ein Auslandsschuljahr absolviert hätte und am 7. Juni 2007 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Im Heimstudium in Österreich habe sie schließlich die fehlenden Aufgaben für die Erlangung des amerikanischen Gymnasiumabschlusses, "High School Diploma" abgeschlossen, welches ihr am 30. August 2007 ausgestellt worden wäre. Seit Juni 2007 wäre der Lebensmittelpunkt der Tochter daher am Elternwohnsitz in Österreich gewesen. Vom 4. Oktober bis 21. Dezember 2007 habe sie schließlich bei der Firma K. in N. gearbeitet und sich im November 2007 für ein Studium in den USA entschieden. Da sich die Tochter bis Ende Dezember 2007 ständig in Österreich aufgehalten hätte, wären Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht rückgefordert worden, überdies bestehe noch Anspruch auf eine Nachzahlung von drei Monaten ab Schulabschluss vom 30. August 2007.
Über Anfrage des Finanzamtes beim xy Gymnasium in Salzburg wurde mitgeteilt, dass die Tochter bis zur Abmeldung am 6. Juli 2007 im Stand der Schule geführt worden sei und nach der Rückkehr aus dem Auslandsjahr das österreichische Gymnasium fortsetzen hätte können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2008 wurde dem Berufungsbegehren mit der Begründung, dass sich die Tochter zum Zwecke eines Austauschjahres nur vorübergehend in den USA aufgehalten habe, gemäß § 2 Abs 5 lit a FLAG stattgegeben und Familienbeihilfe bis zur Volljährigkeit im August 2007 zugesprochen.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2008 wurde schließlich der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2007 bis November 2007 sowie ab Jänner 2008 laufend abgewiesen. In der ausführlichen Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Abschluss der Schulausbildung unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der (drei-monatigen) Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG wäre, infolge Abmeldung vom xy Gymnasium die Beendigung der Schulausbildung jedoch zu verneinen sei, zumal der amerikanische Schulabschluss nicht entscheidungsrelevant wäre. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Zeit von Jänner 2008 laufend begründete das Finanzamt seine abweisliche Entscheidung damit, dass x seit Jänner 2008 in den USA ein 8-9 Semester dauerndes Tanzstudium absolviere, keine Rückkehr innerhalb dieses Zeitraumes aus finanziellen Gründen möglich sei, daher ein ständiger Aufenthalt im Ausland iSd § 5 Abs 3 FLAG vorliege, der die Gewährung von Familienbehilfe ausschließe.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw begründend aus, dass man zwischenzeitlich zum ursprünglichen Antrag finanzielle Möglichkeiten gefunden habe, um der Tochter jeden Sommer während ihres Studiums eine Rückkehr nach Österreich zu finanzieren. Lebensmittelpunkt der Tochter sei der Elternwohnsitz in Österreich, der Aufenthalt in den USA zwecks Studiums nur als vorübergehend zu betrachten. Bezüglich des fehlenden Schulabschlusses bringt die Bw vor, dass ihre Tochter unmittelbar nach Erlangung des US High School Diplomas mit dem Tanzstudium an der Universität in den USA begonnen habe, ihre Ausbildung daher noch nicht abgeschlossen sei. Ergänzend erwähnte die Bw, dass seinerzeit, als die gesamte Familie zwecks Abschlusses des Studiums des Ehegatten für einige Jahre in den USA lebte, weiterhin österreichische Familienbeihilfe gewährt worden sei.
Im Rahmen eines Erörterungstermines vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde ein Studienplan der von der Tochter besuchten Universität in den USA vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass das Studienjahr in zwei Hauptsemester, nämlich in ein Wintersemester von Jänner bis April und in ein Herbstsemester von September bis Dezember unterteilt ist. Fakultativ könnten im Sommer (von Mai bis Mitte August) zwei Terms belegt werden. x habe das Wintersemester und Herbstsemester 2008, wo sie an der Universität wohnte, besucht, jedoch nicht die Terms im Sommer belegt, da sie arbeiten musste (vier Jobs), um sich ihr Studium zu finanzieren. In diesem Zeitraum sei sie in den USA privat untergebracht gewesen. Aus dem vorgelegten Flugticket geht hervor, dass mit dem Hinflug in die USA am 27. Dezember 2007 aus Kostengründen (ein Einzelflug wäre teurer gewesen) auch ein Rückflug für den 3. Oktober 2008 mitgebucht aber nicht angetreten worden sei. Vielmehr halte sich die Tochter, welche sowohl österreichische als auch amerikanische Staatsbürgerin sei, seit 27. Dezember 2007 in den USA auf und beabsichtige, nach Absolvierung des Wintersemesters 2009 im April 2009 ihre Familie in Österreich zu besuchen. Zusätzlich wurde, wie bereits in einem mit der Berufungsbehörde geführten und in einem Aktenvermerk vom 12. Jänner 2009 festgehaltenenTelefonat vorgebracht, bestätigt, dass betreffend den Anspruchszeitraum September - Dezember 2007 keine Bestätigung des Arbeitsmarktservices iSd § 2 Abs 1 lit f FLAG (Vormerkung als Arbeitssuchende bzw Anspruch auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz) vorliege bzw nicht beigebracht werden könne, da x im betreffenden Zeitraum ohnehin erwerbstätig gewesen wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbehilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
1.) Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007:
§ 2 Abs 1 lit d FLAG bestimmt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz-oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, aufrecht bleibt.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135, 23.10.1990, 87/14/0031, 7.9.1993, 93/14/0100, 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093). Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemein bildende Schulausbildung (vgl VwGH vom 7.9.1993, 93/14/0100).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissenstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Skikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1. lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelnen Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Trotzdem stellt nicht jede Möglichkeit des Wissenserwerbes, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, eine Berufsausbildung dar. Das Ziel einer Berufsausbildung ist die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes (28.1.2003, 2000/14/0093). Es geht dabei um die Schaffung der Grundlagen für die nicht bloß vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit, bei der die Bestreitung eines gesicherten Lebensunterhaltes eine wesentliche Rolle spielt. Dies wiederum setzt im Allgemeinen eine angestrebte entgeltliche Erwerbstätigkeit mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten voraus. Ein Beruf im Sinne der einschlägigen Steuergesetze liegt deshalb nur dann vor, wenn damit solche Chancen verbunden sind.
Die Beurteilung ist nicht davon abhängig, ob eine gesetzliche Anerkennung der Abschlussprüfungen, ein gesetzlich festgelegter Ausbildungsweg, ein gesetzlich definiertes Berufsbild oder ein gesetzlicher Schutz der jeweiligen Berufsbezeichnung existiert (VwGH vom 26.6.2001, 2000/14/0192).
Im Gegenstandsfall hat die Tochter der Bw das amerikanische High School Diploma erworben und eine Tanzausbildung an einer amerikanischen Universität begonnen. Wie aus dem vorgelegten Ausbildungsplan der amerikanischen Universität hervorgeht, berechtigt der Baccalaureatsabschluss entweder zu post-baccalaureate-Studien oder zur Ausübung des Lehrberufes, Darstellers, Choreographen etc. Die Tochter der Bw hat somit nach Abschluss der High School ihre Berufsausbildung fortgesetzt, sodass die tatbestandsmäßige Voraussetzung des Abschlusses der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG nicht vorliegt und daher ein Familienbehilfenanspruch für den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 aus dem Titel der vorgenannten Bestimmung zu versagen ist.
Die Tochter der Bw. hatte im strittigen Zeitraum jedoch das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 zu prüfen sind.
Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Für die Entstehung des Familienbeihilfenanspruches gemäß § 2 Abs.1 lit. f FLAG ist ausschließlich der Nachweis der Vormerkung beim AMS als Arbeit suchend maßgeblich. Allein aus dem Umstand, dass die Vormerkung durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen ist, ist eindeutig erkennbar, dass hier ein konstitutives Tatbestandselement vorliegt. Es kommt also nicht auf eine mögliche, sondern auf die tatsächliche Vormerkung an. Gründe, warum eine Vormerkung gegebenenfalls nicht erfolgte, sind ohne Entscheidungsrelevanz.
Da für den berufungsgegenständlichen Zeitraum September bis Dezember 2007 keine derartige Bestätigung beigebracht werden konnte, vermag im Gegenstandsfall auch § 2 Abs 1 lit f FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die genannten Monate zu begründen.
2.) Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend Jänner 2008 laufend:
Nach § 5 Abs 4 (ab BGBl.I Nr. 142/2000 § 5 Abs 3) FLAG 1967 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a Einkommensteuergesetz (EstG) 1988 steht einem Abgabepflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen, auf subjektive Momente kommt es nicht an. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, mit weiteren Nachweisen, sowie das Erkenntnis vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160 sowie vom 15.11.2005, 2002/14/0103). Ein Aufenthalt zu Urlaubszwecken, Kurzwecken und Erholungszwecken wäre typischerweise nicht geeignet, als ständig beurteilt zu werden (vgl. VwGH 31.3.1992, 87/14/0096 oder auch sinngemäß VwGH 26.1.1981, 1119/80). Der Aufenthalt muss nicht an einem einzigen Ort vollzogen werden, vielmehr genügt der Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet (Stoll, BAO-Kommentar, 336f).
Ab welcher Dauer ein Aufenthalt konkret als ständig zu beurteilen ist, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht eindeutig zu entnehmen. Es wird zwar nicht ausgeschlossen, die im § 26 Abs. 2 BAO für Zwecke der Beurteilung der unbeschränkten Abgabepflicht genannte Grenze von sechs Monaten zu Hilfe zu nehmen, es muss dabei aber beachtet werden, dass es dabei um etwas anderes geht. Die Grenze von sechs Monaten darf jedenfalls nicht so verstanden werden, dass eine geringere Aufenthaltsdauer einen gewöhnlichen Aufenthalt ausschließt. Nicht nur vorübergehend bedeutet jedenfalls nicht immer.
§ 5 Abs. 3 FLAG verlangt damit zusätzlich zum Erfordernis des Vorliegens einer Berufsausbildung als weitere Voraussetzung den ständigen Aufenthalt im Inland. Wenn eine Berufsausbildung im Ausland so lange dauert, dass sie nicht mehr als nur vorübergehend gelten kann, verliert sie die anspruchsbegründende Wirkung für den Bezug der Familienbeihilfe (vgl. VwGH vom 14.9.1981, 17/3471/80). Ob im § 2 Abs 5 lit b FLAG Fiktionen für die Haushaltszugehörigkeit bei auswärtiger Berufsausübung aufgestellt werden, hat für die gegenständliche Prüfung eines ständigen Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG der außerdem noch in Berufsausbildung stehenden Tochter der Bw keine Bedeutung (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).
Die Einschränkung bezüglich des Familienbeihilfenanspruches im Hinblick auf den Aufenthalt im Ausland gilt nur dann, wenn sich das Kind außerhalb von EU und EWR aufhält (§ 53 FLAG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) bzw. soweit nicht bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten (§ 50g Abs. 2 FLAG). Mit den USA existiert kein solcher Staatsvertrag, weshalb die Einschränkung zu beachten ist.
Im berufungsgegenständlichen Fall hält sich die Tochter der Bw, welche sowohl die österreichische als auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, seit Ende Dezember 2007 ununterbrochen zwecks Studiums in den USA auf. Dass ihr aus finanziellen Gründen bisher die Rückkehr bzw ein Besuch bei den Eltern in Österreich nicht möglich war, ist - zumal es sich hier um nicht zu beachtende subjektive Momente handelt - für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes im Ausland ohne Belang - ebenso das Vorbringen im Rahmen
der Berufung, dass man nunmehr Möglichkeiten gefunden habe, der Tochter den Rückflug nach Österreich zu finanzieren, Lebensmittelpunkt der Tochter nach wie vor Österreich sei bzw die Tochter geplant habe, die Ferien ab April 2009 in Österreich zu verbringen. Diese subjektiven Absichten sind im Gegenstandsfall nicht entscheidendes Beurteilungskriterium.
Unbestritten ist, dass die Tochter seit Jänner 2008 in den USA studiert und in den Ferien 2008 dort auch gearbeitet hat. Daraus folgt aber, dass im Hinblick auf die auf die sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort abstellende Bestimmung des § 26 Abs 2 BAO der Aufenthalt der Tochter in den USA ab Jänner 2008 als ständig im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG zu beurteilen ist.
Hinsichtlich des geplanten Aufenthaltes der Tochter während der Ferien ab April 2009 und der Frage, ob dadurch ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe begründet wird, ist u.a. auf das Erkenntnis VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0016 zu verweisen. Darin war ein annähernd dreijähriger Auslandsaufenthalt des Sohnes zu beurteilen, welcher sich den Wohnsitz seines Vaters während des Aufenthaltes in den USA teilte und die Ferien bei der Beschwerdeführerin in Österreich verbrachte. Das Höchstgericht führte dazu aus, dass nicht entscheidungswesentlich sei, ob die Sommerferien dabei einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten umfassten, sondern das Gesamtbild - jeweils Rückkehr in den USA - für die Beurteilung maßgeblich sei, und erkannte, dass die Ferienaufenthalte in Österreich nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in den USA unterbrachen und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe zustünde.
Auf Grund des ständigen Aufenthaltes der Tochter in den USA stehen auch gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 keine Kinderabsetzbeträge zu.
Aus all diesen Erwägungen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass der Erwerb von Ansprüchen auf Familienbeihilfe für zukünftige Zeiträume nach der Systematik des Familienbeihilfenrechtes nicht möglich ist, da der Anspruch auf Familienbeihilfe Monat für Monat neu entsteht (vgl § 10 Abs 2 FLAG 1967). Erst bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen iSd oben dargelegten Rechtsprechung ist die Gewährung von Familienbeihilfe möglich.
Salzburg, am 6. März 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: |