Pauschale für auswärtige Berufsausbildung bei gleichwertigerAusbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B.H., xyM., gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (infolge Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den berufungs-gegenständlichen Zeitraum 2001 bis 2005 beantragte der Bw. unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung - Schul- und Internatsbesuch in X. - für seinen Sohn Alexander als außergewöhnliche Belastung.
Am 6. März 2006 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2003, am 7. März 2006 den Einkommensteuerbescheid 2004.
Mit Ersuchen um Ergänzung betreffend das Jahr 2002 vom 17. März 2006 forderte das Finanzamt den Bw. auf, die Schul- bzw Internatsbestätigungen für den Sohn Alexander betreffend die Jahre 2002 bis 2005 in X. vorzulegen.
Am 28. März 2006 langte die angeforderte Bestätigung beim Finanzamt mit folgendem Inhalt ein:
"Es wird bestätigt, dass der Schüler Y. Alexander geboren xxx., im Schuljahr 2005/2006 die fünfte Klasse der Schulform Gymnasium besucht.
Alexander ist seit 10.09.2001 laufend Schüler unseres Gymnasiums".
Das Finanzamt erließ die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002, und 2005 sowie gem. § 293b BAO berichtigte Bescheide 2003 und 2004 - datiert mit 11. April 2006 -, wobei die oben genannten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. In der Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Für die in Österreich lebenden Personen besteht keine Notwendigkeit, dass ihre Kinder eine Privatschule besuchen. Wenn auch der Wunsch der Eltern, den Kindern die bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen, verständlich erscheint, so ist nicht alles, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, als sittliche oder gar rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen. Aus diesem Grund konnten die im Antrag geltendgemachten Aufwendungen nicht anerkannt werden."
Gegen diese Bescheide brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein mit der Begründung, dass eine vergleichbare Ausbildung in Linz möglich sei. Ein Schulbesuch in Linz sei durch die Entfernung mit einem Internat verbunden und erfülle ebenso den Tatbestand der auswärtigen Berufsausbildung.
Die Berufung gegen die Bescheide 2001 bis 2005 wurde mit Berufungsvorentscheidungen abgewiesen. Aus der gesondert zu diesen Bescheiden zugegangenen Begründung geht folgendes hervor:
"... Die Berufsausbildung von Kindern fällt als Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastungen, doch sind diese Aufwendungen grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten.
Außer Streit steht im gegenständlichen Fall, dass die Ihnen in den Jahren 2001 bis 2005 entstandenen Aufwendungen außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG 1988 waren. Strittig ist hingegen, ob sie auch zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 sind.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Ihr Sohn besucht das Gymnasium der yyy. in X. und ist laut den eingereichten Erklärungen im Internat untergebracht.
Bei der Prüfung, ob der Pauschbetrag gem § 34 Abs. 8 EStG zu gewähren ist, ist jedoch zu beachten, dass sich im Einzugsbereich des Wohnortes die Möglichkeit bieten würde, ein öffentliches Gymnasium (bbb.) zu besuchen, dass einen Maturaabschluß ermöglicht.
Der Verwaltungerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es die Sittenordnung nicht gebietet, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch mit anderen Unterrichtsmethoden möglich ist (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058).
Der VwGH hat in dem angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen eines gleichwertigen Schulabschlusses (Matura) selbst bei unterschiedlicher Unterrichtsmethodoik und speziellen Zielsetzungen nicht der Besuch einer öffentlichen Schule als nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit beurteilt werden kann.
Die Ermöglichung des Besuches einer katholischen Privatschule begründet somit nicht die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung und daher können auch Schul- und Internatskosten nicht im Wege des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt werden."
Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 legte der Bw. gegen die Berufungsvorentscheidungen "Berufung" ein und stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die nächste Instanz (gemeint unabhängiger Finanzsenat) bei Nichtstattgabe der Berufung.
Ergänzend brachte der Bw. betreffend "im Einzugsbereich des Wohnortes die Möglichkeit bieten würde, ein öffentliches Gymnasium (bbb. )..." vor:
"Dazu vergleiche RZ 881 LStR wo eine Stunde als Begrenzung für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zur Erreichung der Ausbildungsstätte angeführt wird.
Von der Ortschaft ooo gibt es nur eine einzige öffentliche Busverbindung mit der Abfahrt morgens um 07.11 Uhr und mit der Ankunft in bbb. um 08.24 Uhr.
Da der Schulbeginn um 08.00 Uhr ist wäre die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Das Gymnasium in bbb. bietet kein Internat an. Um einen Schulbesuch überhaupt zu ermöglichen wurde zwangsläufig das Gymnasium in X. gewählt, welches ein Internat hat.
Es steht somit im Einzugsbereich des Wohnortes ooo kein öffentliches vergleichbares Gymnasium zur Verfügung."
In Beantwortung des Vorhalts vom 17. September 2007 nahm der Bw. im Schreiben vom 24. September 2007 wie folgt Stellung:
Ad 1) Die Vergleichbarkeit eines Bundesgymnasiums bzw. Bundesrealgymnasiums zu dem Gymnasium der yyy. in X. kann ich hinsichtlich Qualität leider nicht bewerten und würde mir dies auch nicht anmaßen.
Wesentliche Punkte sehe ich jedoch darin, dass das Gymnasium:
- ein Neusprachlich humanistisches Gymnasium ist - ein Tagesheim mit Lern- und Freizeitbetreuung sowie - ein Internat anbietet - Inhaltlich wird der Grundsatz des Marchtaler Planes verfolgt und bietet meinem Sohn für seine künftige weitere Berufsplanung (Studium im sozialen Bereich - Religionswissenschaften /Theologie bzw. Sozialwissenschaften) wesentliche Vorteile.
Hinsichtlich der Fahrzeit mit der Bahn von mmm nach bbb. habe ich Ihnen den letzten ÖBB-Fahrplan beigelegt. Die Fahrzeit beträgt 30 bis 34 Minuten. In der Gesamtzeit wird damit je An- bzw. Rückreise mehr als eine Stunde aufgewendet.
Ad 2) Diese Gründe haben meine Eingabe bewirkt, da neben der Besonderheit dieser geistlich/sozial orientierten Schule auch im Sinne des RZ 881 LStR eine Stunde als Begrenzung für das günstigste Verkehrsmittel zur Erreichung der Ausbildungsstätte angeführt ist.
Die Anreise meines Sohnes würde folgendermaßen aussehen:
6.35 Uhr Einstieg in Bustransfer ooo (Fa. kkk) zum Bahnhof mmm (Entfernung beträgt 6,18 km) mit einer Fahrzeit von ca 15 Minuten, dh. Ankunft ca 6.50 Uhr.
Alternativ: 7.06 Uhr gleiche Fahrt mit ÖBB-Bus von ooo nach mmm (kommt aber leider nicht in Frage), da man dann den Anschlußzug nach bbb. nicht erreicht um zu Schulbeginn in bbb. zu sein.
6.52 Uhr Abfahrt Bahn von mmm nach bbb. (Bahnhof) mit einer Fahrzeit von ca 30 bis 34 Minuten (Siehe beiliegende ÖBB Fahrplan-Info).
7.22 Uhr Bahnhof bbb. und Fahrt mit Bus zum ttt (BRG/BG), die Entfernung beträgt ca 1,5 km und somit ebenfalls nochmals ca. 15 Minuten je nach Busanschluß.
Die Gesamtfahrzeit beträgt somit mindestens eine Stunde, und je nach Erreichbarkeit der Anschluß-Beförderungslinien (sehr knappe Umstiegszeiten, die nicht immer optimal erreicht werden können) darüber hinaus.
Die Rückfahrt liegt über der Zeit von einer Stunde hinaus, da Rücktransporte von bbb. zum Wohnort bedingt durch den Stundenplan (Schüler haben schon eine 40 Stundenwoche) und den fixen Fahrplanzeiten sich als weitaus schwieriger gestaltet. Einen Auszug der ÖBB liegt bei. Rückfahrten von bbb. sind an fixe Fahrzeiten gebunden und liegen jenseits der 1.10 Stunden Fahrzeit.
Hier wurden nur Fahrzeiten eingerechnet - der zeitliche Gesamtaufwand zu An- und Rückreise würde für unser Kind bei weitem höher liegen und ist ein weiterer Grund sich für eine Schule mit Tagesheim bzw. Internatsmöglichkeit zu entscheiden."
Auf die Frage, warum die Rückfahrt von bbb. zum Wohnort länger als eine Stunde dauern würde, obwohl auf der Rückfahrt dieselbe Kombination an Verkehrsmitteln, Bahn - Bustransfer Fa. kkk , zur Verfügung stehen würde, sodass eigentlich von der gleichen Fahrzeit wie bei der Hinfahrt - siehe Vorhaltsbeantwortung vom 24.9.2007 - auszugehen sei, gab der Bw. im Schreiben vom 15.10.2007 ergänzend an, dass die Fahrzeiten bereits ausführlich dargelegt worden seien. Es sei nicht bekannt, wie die Stundenpläne in bbb. seien und daran werde sich die Fahrzeit von und zur Schule bemessen. Im übrigen seien die beiden Schulen nicht vergleichbar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 gelten als Aufwendungen für eine Berufungsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Es ist daher als erstes zu untersuchen, ob im Einzugsbereich des Wohnortes keine dem vom Sohn des Bw. besuchten Gymnasium yyy. in X. "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" besteht.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1 bestimmt, dass Ausbildungsstätten, welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, außerhalb des Einzugsbereiches liegen. § 2 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 449/2001 legt Folgendes fest: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar."
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetz legt fest, dass der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen hat, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist und führt weiter aus: "Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.".
Nach herrschender Meinung (vgl. UFS [Wien], 29.8.2003, RV/4297-W/02, und die dort zitierte Literatur, zB Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EstG 1988, § 34 Anm 69) ist auch im Abgabeverfahren seit 1. Oktober 2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002) der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer zulässig, weil die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 einen dynamischen Verweis auf die Verodnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 enthält.
Dieser Nachweis ist jedoch im Sinn der Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 - und nicht im Sinn des § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl.Nr. 624/1995 in der Stammfassung - zu führen.
In der Zusammenschau der bis jetzt aufgezählten Normen ergibt sich, dass auch dann, in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. 605/1993) die Hin- und Rückfahrt zum Studienort (im Fall des Berufungswerbers ) zum Wohnort als zeitlich noch zumutbar bezeichnet wird, der Studienort als nicht im Einzugsbereich gelegen im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen ist, sofern die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde beträgt.
Geht man davon aus, dass die oben genannten Verordnungen, den gesetzlichen Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" definieren und dass Verordnungen im Verhältnis zu Gesetzen dem Prinzip der deckungsgleichen Entsprechung unterliegen, sowie, dass die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 dem Gesetz entspricht, so kann sie den Begriff Einzugsbereich nicht anders definieren als das Gesetz selbst.
Hilfestellung bietet hier § 22 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2001 vom 15.8.2001 wonach, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt.
Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 pauschal abgegolten werden soll, findet seine Erklärung darin, dass damit die Wege in der Wohn- und Studiengemeinde unberücksichtigt bleiben sollen, egal ob diese in einer oder in zwei Gemeinden liegen. Besonders anschaulich wird dies, wenn man bedenkt, dass auch in der Gemeinde Wien, wo die Entfernung zwischen Wohnung und Lehrsaal theoretisch 30 Kilometer (oder mehr je nach Straßenverlauf) sein könnte, keinesfalls der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Würde man jedoch den Gesetzesbegriff "Wohnort", als jenen Platz verstehen wollen, an welchem sich die Wohnung befindet, wäre jedes Verlassen dieser Wohnung zum Zweck der Ausbildung schon ausreichend, um einen Anspruch auf eine pauschalierten Ersatz der dadurch entstehenden Kosten zu begründen. Wenn man den oben beschriebenen Ausnahmecharakter des § 34 Abs. 8 EStG 1988 bedenkt, scheint eine solche Interpretation der Absicht des Gesetzgebers und auch dem Wortsinn im Regelungszusammenhang zuwiderzulaufen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 nicht von der Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.12.2004, 2003/15/0058, zum Ausdruck gebracht hat, kann aber bei Vorliegen eines gleichwertigen Schulabschlusses selbst bei "unterschiedlicher Unterrichtsmethodik" und "speziellen Zielsetzungen" nicht der Besuch einer öffentlichen Schule als "nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" beurteilt werden.
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs.8 EStG 1988" entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk.d. VwGH v.22.12.2004, 2003/15/0058). Wie der VwGH in diesem Zusammenhang darin weiter ausgeführt hat, gebietet es die Sittenordnung nicht, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch mit anderen Unterrichtsmethoden und speziellen Zielsetzungen, möglich ist.
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden, sind aber Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung vor. Muss allerdings eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Nahebereiches deswegen in Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im Nahebereich - etwa infolge besonderer Zugangsbeschränkungen - nicht möglich ist, steht der Freibetrag zu.
Auszugehen ist davon, dass in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kein Grund vorliegt, Ausbildungen an privaten oder öffentlichen Schulen unterschiedlich zu behandeln. Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zwangs pauschalierten Kosten für eine Ausbildung außerhalb des Wohnortes lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist.
Inwieweit zwei Ausbildungsgänge ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Die Verwaltungspraxis hat eine Vergleichbarkeit schulischer Ausbildungen ihrer Art nach bei zwei Gymnasien, die sich nur durch einen Freigegenstand unterscheiden bejaht.
Hier wurde auf den Typenkatalog des SchOG abgestellt: Vergleichbar sind die im SchOG genannten Schulformen mit denselben Schulformen, nicht aber mit ähnlichen Schulformen, wobei zusätzlich noch auf laufbahnbezogene Besonderheiten (Theresianische Militärakademie) Bedacht zu nehmen ist.
Die Auslegung abgabenrechtlicher Normen betreffend die Berufsausbildung an Hand der Bestimmungen des SchOG wurde übrigens auch bislang vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034) und vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS F, Senat 2, 30.4.2003, RV/0269-S/02; UFS Wien, Senat 17, 5.7.2003, RV/2654-W/02; UFS Wien, Senat 9, 12.1.2005, RV/1430-W/04) vorgenommen.
Zusammengefasst und auf den gegenständlichen Berufungsfall angewendet ergibt sich folgendes:
Laut der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Bestätigung besuchte der Sohn des Bw. im maßgeblichen Zeitraum 2001 bis 2005 - also seit 10. September 2001 - das Privatgymnasium mit Öffentlichkeitsrecht der yyy. in X. . Dabei handelt es sich um ein Gymnasium mit Tagesheim und Internat.
Nun ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass Gymnasien nicht nur in X. , sondern auch - im Nahebereich des Wohnortes - in bbb. zur Verfügung stehen. Ua werden ein Bundesgymnasium sowie ein Bundesrealgymnasium angeboten.
Eine der genannten Privatschule (Gymnasium mit Öffentlichkeitsrecht) hinsichtlich des Schultyps vergleichbare Ausbildungsstätte - gemeint ist damit eine vergleichbare Schule mit gleichem (in der Ablegung der Matura bzw. Reifeprüfung an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule bestehenden) Ausbildungsziel (siehe dazu Doralt, Kommentar zum EStG, Tz. 75 zu § 34) - stellt, zieht man die für die jeweilige Schulstufe geltenden Stundentafeln der betreffenden Schulen zum Vergleich heran, das öffentliche Bundesgymnasium (bzw. Bundesrealgymnasium) in bbb. dar. (siehe http://www.gymbraunau.at/Schule/Leitbild.php .). Die angebotenen Pflichtgegenstände für die jeweilige Schulstufe sind laut vorliegenden Stundentafeln der beiden Gymnasien ident. Auch die Stundenanzahl hinsichtlich des Gegenstandes Religion weißt keine Unterschiede auf.
Auch wenn "inhaltlich der Grundsatz des Marchtaler Planes" verfolgt wird und sich hierin von der Ausbildung an anderen Gymnasien unterscheiden mag, sind diese Unterschiede nicht so gravierend, dass nicht mehr eine enstprechende Ausbildung vorliegt.
Wenn der Bw. weiter vorbringt, dass "der Besuch des Privatgymnasiums seinem Sohn für seine künftige weitere Berufsplanung (Studium im sozialen Bereich - Religionswissenschaften /Theologie bzw. Sozialwissenschaften) wesentliche Vorteile bringt", ist entgegenzuhalten, dass es sich offensichtlich nicht um Ausbildungsziele zur Erlangung der Matura und damit einer Berufsausbildung handelt. Zumindest sind die außerhalb des Schulbesuchs vermittelten (im vorgelegten "Anforderungsprofil" aufgezählten) "Eckpfeiler", Werte und Grundhaltungen nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass sie für den eventuell an der genannten Schule anschließenden Besuch einer theologischen Hochschule /bzw Universität für Sozialwissenschaften unumgänglich wären, zumal von der Theologie- bzw Sozialwissenschaftsausbildung an jener Ausbildungsstätte Maturanten, die nicht das genannte Gymnasium der yyy. besucht haben, keineswegs ausgeschlossen sind.
Um "welche wesentlichen Vorteile" es sich dabei handeln soll, wurde vom Bw. im übrigen auch nicht konkretisiert.
Die Unterschiede des vom Sohn des Bw.s besuchten Gymnasiums in X. von dem anderen in bbb. angebotenen Gymnasium (BG bzw. BRG) mit Öffentlichkeitsrecht sind hinsichtlich des Lehrplanes daher überhaupt nicht so groß, dass nicht mehr von einer "entsprechenden" Ausbildung gesprochen werden kann. Der Stunden- und Ausbildungsplan entspricht dem Durchschnitt der öffentlichen Schulen. Gegenteiliges wurde vom Bw. diesbezüglich auch nicht vorgebracht.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher, gestützt auf die obzitierte Literatur und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Auffassung, dass das angestrebte Ziel des Bw., seinen Sohn den Besuch des Privaten Gymnasiums der yyy. in X. und den damit verbundenen Internatsaufenthalt samt den dort vermittelten Lebenshaltungen und Grundwerten zu ermöglichen, nicht die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung zu begründen vermag.
Es wird in diesem Zusammenhang aber betont, dass mit der gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der seitens des Bw. für seinen Sohn getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere Berufslaufbahn des Sohnes des Bw. als auch für dessen sonstige Entwicklung von Vorteil sein mag; dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Es ist verständlich, dass der Bw. für seinen Sohn auch in religiöser Hinsicht das Beste will und daher sowohl bei der schulischen Ausbildung als auch bei der Nachmittagsbetreuung eine Schule gewählt haben, die seinen Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des Bw., eine derartige Schulwahl zu treffen.
Es ist nämlich durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993, 90/14/0105).
Nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare und von zahlreichen anderen Kindern in Anspruch genommene Ausbildungseinrichtungen im Einzugsbereich der Wohngemeinde zur Verfügung stehen.
Dass das Gymnasium (bzw. Oberstufenrealgymnasium) bbb. im Einzugsbereichs des Wohnortes des Bw. (iSd Verordnung des Bundesministers f. Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 1995/624) liegt, ergibt sich aus dem festgestellten bzw. vorliegenden Sachverhalt von selbst.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach diesen Grundsätzen ausreichend, wenn in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel existiert, das die Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen, sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht einzurechnen sind (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Für die Berechnung dieser Fahrzeit sind Wegstrecken von der Wohnung zur Einstiegstelle und von der Ausstiegsstelle zum Ausbildungsort nicht zu berücksichtigen.
Die Fahrtzeiten mit den günstigsten Verkehrsmittel betragen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bw. - Einstieg in Bus (Fa. kkk ) ooo zum Bahnhof mmm (Entfernung beträgt 6,18 km) Fahrzeit 15 Minuten, Abfahrt Bahnhof mmm nach bbb. (Bahnhof) Fahrzeit 30 (bis 34) Minuten - sowohl zum als auch vom Schulort bbb. unter Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetztes 1992 jedenfalls erheblich weniger als eine Stunde, zumal die vom Bw. angeführten Wegstrecken - Hin und Rückfahrt - mit dem Bus vom Bahnhof bbb. zum ttt (Standort BG bzw BRG) - Dauer 15 min. - sowie die Wegstrecken von der Wohnung zur Einstiegsstelle - und retour - nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.
Bei der vorliegenden Beurteilung ist weiters auch auf die indivuellen Ausbildungs- und Unterrichtszeiten keine Rücksicht zu nehmen, weshalb das Vorbringen des Bw. im Schreiben vom 24. September 2007 - "Die Rückfahrt liegt über der Zeit von einer Stunde hinaus, da Rücktransporte von bbb. zum Wohnort bedingt durch den Stundenplan (Schüler haben schon eine 40 Stunden Woche) und den fixen Fahrplanzeiten sich als schwieriger gestaltet" - der Berufung zu keinem Erfolg verhilft.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. und seines Sohnes eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht, sodass eine außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 im berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht zu berücksichtigen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23. Oktober 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Berufsausbildung, gleichwertig, vergleichbar, Schule, Gymnasium, Einzugsbereich |